24.02.2011 · IWW-Abrufnummer 103720
Oberverwaltungsgericht Sachsen: Urteil vom 26.08.2010 – 3 A 176/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 A 176/10
14 K 201/06
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache XXX
wegen
Führen eines Fahrtenbuchs
hier: Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung am 26. August 2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Juli 2007 - 14 K 201/06 - geändert. Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11. Januar 2005 in Gestalt von Nr. 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Dresden vom 20. Dezember 2005 wird aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 43,00 € und insgesamt mehr als 48,60 € festgesetzt werden.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die Auferlegung von Gebühren für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für 13 Fahrzeuge.
Die Klägerin war 2004 Halterin von 15 Kraftfahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen Kfz1....., Kfz2....., Kfz3....., Kfz4....., Kfz5....., Kfz6....., Kfz7....., Kfz8....., Kfz9....., Kfz10...., Kfz11..., Kfz12...., Kfz13....., Kfz14.... sowie Kfz15...... Mit diesen Fahrzeugen bzw. Ersatzfahrzeugen betreibt die Klägerin ein Fuhrunternehmen.
Am 29.7.2004 wurde durch den Führer des Kraftfahrzeugs - einem Pkw - mit dem amtlichen Kennzeichen Kfz1..... auf der BAB.., Kilometer..... die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 57 km/h überschritten. Das Regierungspräsidium Kassel, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Verkehrsverstoß begangen wurde, hörte die Klägerin mit am 6.8.2004 übersandten Anhörungsbogen an, ohne dass sich die Klägerin hierzu äußerte. Auf entsprechende Bitte des Regierungspräsidiums Kassel hin, die Personalien des verantwortlichen Fahrzeugführers festzustellen und ihn zu dem Vorwurf anzuhören, wurde ein leitender Mitarbeiter der Klägerin von der Beklagten vergeblich zu einer Zeugeneinvernahme geladen; da dieser der Vorladung nicht nachkam, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt, da die Identität des Fahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte. Nach Anhörung wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11.1.2005 die Verpflichtung auferlegt, beginnend ab dessen Zustellung für den Zeitraum von einem Jahr ein Fahrtenbuch für die vorgenannten Kraftfahrzeuge sowie weitere acht Anhänger, im Fall ihrer Veräußerung bzw. Stilllegung auch für ein Ersatzfahrzeug zu führen (Nr. 1), zu in Nr. 2 des Bescheides näher bezeichneten Zeitpunkten die Fahrtenbücher für die vorgenannten Fahrzeuge zur Prüfung der Eintragungen vorzulegen, und es wurden eine Gebühr in Höhe von 50,00 € sowie ein Auslagenbetrag in Höhe von 5,60 € erhoben (Nr. 5). Auch ein Verkehrsverstoß vom 24.11.2004, der mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kfz8..... begangen worden war, konnte nicht aufgeklärt werden, weil ein leitender Mitarbeiter der Klägerin den Fahrzeugführer auf dem Foto nicht erkannte und keine Fahrtenbücher geführt wurden. Dem Widerspruch der Klägerin wurde mit Teilabhilfebescheid vom 11.4.2005 insoweit abgeholfen, als die unter Nr. 1 des Ausgangsbescheids ursprünglich mitaufgeführten acht Anhänger von der Fahrtenbuchauflage wieder ausgenommen wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2005, zugestellt am 19.1.2006, wurden in Abänderung von Nr. 5 des Ausgangsbescheids eine Gebühr von 322,50 € sowie ein Auslagenbetrag in Höhe von 5,60 €, insgesamt 328,10 € festgesetzt; der Widerspruch wurde im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Anordnung zum Führen von Fahrtenbüchern für die noch in Streit stehenden Kraftfahrzeuge der Klägerin gemäß § 31a StVZO zulässig sei, da es sich bei der von dem Führer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen Kfz1..... am 29.7.2005 nach § 24 StVG i. V. m. § 49 StVO begangenen Ordnungswidrigkeit um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gehandelt habe, die im Verkehrszentralregister mit vier Punkten bewertet werde. Die Erstreckung der Pflicht zum Führen von Fahrtenbüchern auf alle Kraftfahrzeuge der Klägerin sei auch verhältnismäßig. Wie sich auch anlässlich der neuerlichen, ebenfalls mit einem Pkw begangenen Ordnungswidrigkeit vom 24.11.2004 zeige, bestehe bei allen Kraftfahrzeugen der Klägerin die Gefahr, dass Ordnungswidrigkeiten wegen fehlender Aufzeichnung und mangelnder Mitwirkungsbereitschaft der leitenden Mitarbeiter der Klägerin nicht aufgeklärt werden könnten. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs sei auch im Hinblick auf die Kraftfahrzeuge verhältnismäßig, für die gemäß § 57a Abs. 1 StVZO die Pflicht bestehe, sie mit einem Fahrtschreiber auszurüsten. Aus dem Fahrtschreiber ergebe sich im Gegensatz zu dem Fahrtenbuch weder die Anschrift des Fahrzeugführers noch sei die Richtigkeit der Angaben durch eine Unterschrift bestätigt. Da gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i. V. m. Nr. 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Rahmengebühr zwischen 21,50 bis 93,10 € für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs vorgesehen sei, sei je angeordnetes Fahrtenbuch eine Gebühr von mindestens 21,50 € anzusetzen. Dies ergäbe eine Gebühr von insgesamt 322,50 € für 15 Fahrzeuge.
Mit der am 30.1.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
den Anordnungsbescheid der Beklagten vom 11.1.2005 in Verbindung mit dem Teilabhilfebescheid vom 11.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 23.12.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 6.7.2007 hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, soweit sich die Klägerin gegen die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs für 15 Kraftfahrzeuge wende, da insoweit die von dem Bescheid ausgehende Beschwer durch Zeitablauf erledigt sei. Soweit die Klage gegen die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid getroffene Gebührenfestsetzung zulässig sei, da die Klägerin insoweit weiterhin beschwert sei, sei sie hingegen unbegründet. Die angegriffene Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG i. V. m. §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt und der Gebühren-Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt sowie auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Klägerin sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt Gebührenschuldnerin, da sie die von ihr angegriffene Amtshandlung der Beklagten veranlasst habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO hätten vorgelegen. Die die Pflicht zum Führen des Fahrtenbuchs auslösende Ordnungswidrigkeit sei ein erheblicher Verkehrsverstoß gewesen; im Übrigen seien schon in der Vergangenheit mit Kraftfahrzeugen der Klägerin mehrfach - nicht aufklärbare - Verkehrsverstöße begangen worden. Auch sei die Feststellung des Fahrzeugführers i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen habe. Dies bemesse sich danach, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen habe, die in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß Erfolg hätten. Im vorliegenden Fall seien alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden; weder sei der Anhörungsbogen zurückgesandt worden, noch habe der zur Zeugenvernehmung geladene leitende Mitarbeiter der Klägerin, Herr A..........., der Ladung Folge geleistet. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht die Kraftfahrzeuge der Klägerin ausgenommen habe, für die gemäß § 57a Abs. 1 StVZO ein Fahrtschreiber zu führen sei. Der Fahrtschreiber unterscheide sich sowohl hinsichtlich seiner Zielsetzung als auch hinsichtlich seiner Aussagekraft von einem Fahrtenbuch. In Anbetracht des Umstands, dass die Klägerin bei keinem der bisherigen Verstöße Aufklärungsbeiträge geleistet habe, erscheine es angemessen, dass die Beklagte den sicheren Weg der Anordnung eines Fahrtenbuchs wähle. Insoweit stünden ihr gangbare Möglichkeiten zur Verfügung, die Vorlage durchzusetzen bzw. eine mangelnde Mitwirkung zu ahnden. Schließlich sei auch die angeordnete Dauer von einem Jahr für die Führung des Fahrtenbuches nicht unverhältnismäßig.
Die Berufung wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 29.1.2010 (- 3 B 473/07 -) antragsgemäß zugelassen, soweit die Klage gegen die in dem Ausgangsbescheid sowie dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühren abgewiesen worden war. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin zuletzt vor: Der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien insofern rechtswidrig, als ihr hiermit Gebühren auferlegt würden, die die Gebühren für die Anordnung von zwei Fahrtenbüchern überschritten. Bei den von der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs betroffenen Fahrzeugen handele es sich mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen Kfz11... sowie Kfz12.... um Lkw, für die gemäß § 57a Abs. 1 StVZO die Pflicht zur Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber bestehe. In Bezug auf diese sei die Fahrtenbuchauflage ermessenfehlerhaft gewesen, da über die Fahrtschreiber die Führer dieser Kraftfahrzeuge ermittelt werden könnten. Daher sei die Maßnahme insofern nicht erforderlich gewesen. Die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Fahrtschreibern habe zwar einen anderen Hauptzweck als die Anordnung eines Fahrtenbuchs, der darin bestehe, Fahrzeugführer ermitteln zu können, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährdeten. Als Nebenzweck sei sicherlich auch der Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr beabsichtigt, so dass es sich bei § 57a Abs. 1 StVZO auch um eine Maßnahme zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs handele. Auch hier gehe es darum, den Fahrzeugführer über die Möglichkeit der Kontrolle seiner Fahrt zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten. Bestandteil einer solchen Maßnahme sei es deshalb auch, den Fahrzeugführer selbst ermitteln zu können. Auf dem Schaublatt des Fahrtschreibers seien der Name des Fahrzeugführers sowie Ausgangspunkt und Datum der Fahrt zu bezeichnen. Ferner sei der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und Ende der Fahrt einzutragen. Aus dem Schaublatt, das außerdem noch das Datum des jeweiligen Tages trage, sei also jederzeit ersichtlich, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Führer eines in Fahrt befindlichen Kraftfahrzeugs gewesen sei. Über den eingetragenen Namen sei auch die Person mit ihrer Wohnanschrift unproblematisch zu ermitteln. Ob das Kraftfahrzeug, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen sei, mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sei, ergebe sich gemäß § 57a Abs. 1 StVZO aus der Art des Kraftfahrzeugs, so dass die Pflicht zum Führen eines Fahrtschreibers immer bekannt sein dürfte. Zudem seien gemäß § 57a Abs. 2 Satz 4 StVZO die Schaublätter vom Kraftfahrzeughalter mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit den zuständigen Personen vorzulegen. Würde daher eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch ein Kraftfahrzeug begangen, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sei, könnten sich die polizeilichen Ermittlungen auf die Vorlage des Schaublatts konzentrieren; zu einer Nichtaufklärbarkeit könne es daher nicht kommen. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei über die Einsichtnahme in das Schaublatt zumutbar. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs sei daher erst dann zulässig, wenn Umstände vorlägen, die es trotz Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber verhindert hätten, den betreffenden Fahrzeugführer zu ermitteln. Aufgrund der Aufbewahrungsfrist und der Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht könnten deshalb nur solche Umstände in Betracht kommen, die der Fahrzeughalter selbst schuldhaft herbeiführen müsste. Dafür, dass sich die Klägerin rechtswidrig verhalten habe, habe die Beklagte nichts dargetan; genauso wenig sei von dieser vorgetragen worden, es hätten Umstände vorgelegen, die es verhindert hätten, bei der Beklagten die Führer von Kraftfahrzeugen zu ermitteln, die mit Fahrtschreibern ausgerüstet seien.
Die Klägerin beantragt,
den Anordnungsbescheid der Beklagten vom 11.1.2005 i. V. m. dem Teilabhilfebescheid vom 11.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 23.12.2005 aufzuheben, soweit mit den Bescheiden Gebühren gegen die Klägerin festgesetzt werden, die die Gebühren für die Anordnung von zwei Fahrtenbüchern überschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Soweit die Klägerin nunmehr nur noch die Aufhebung der Kostenentscheidungen beantrage, soweit sie die Gebühren für die Anordnung von zwei Fahrtenbüchern überschritten, sei die Klageänderung sachdienlich. Die Klage sei aber auch mit diesem Antrag unbegründet. Die Auferlegung des Führens eines Fahrtenbuchs für die 13 Kraftfahrzeuge der Klägerin, die mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet seien, sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Auch mit entsprechenden Kraftfahrzeugen könnten erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden; selbst bei Ausrüstung der Kraftfahrzeuge mit Fahrtschreibern stelle sich das Problem der unmöglichen Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers in vergleichbarer Weise. Zum einen seien auf dem Fahrtschreiber gerade nicht dieselben Informationen wie in dem Fahrtenbuch enthalten, da ein Fahrtschreiber insbesondere nicht die Anschrift des Fahrzeugführers mitteile, so dass die Bußgeldbehörde - anders als bei einem Fahrtenbuch - gezwungen sei, weitere zeitraubende Ermittlungen durchzuführen, wobei sie regelmäßig auch auf die zeugenschaftliche Mitwirkung der Klägerin angewiesen sei. Würden Firmenfahrzeuge auch Mitarbeitern von Subunternehmern als Fahrzeugführern überlassen, seien deren Anschriften nicht einmal dem Fahrzeughalter bekannt, so dass die bloße Namensangabe auf dem Schaublatt ohne Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit des Fahrzeughalters (bzw. des Subunternehmers) keinen gegenüber einem Fahrtenbuch gleichwertigen Ermittlungsansatz biete. Zum anderen seien die Schaublätter auch wegen der fehlenden Unterschrift nicht in gleicher Weise geeignet, den lückenlosen Nachweis über die tatsächliche Nutzung eines bestimmten Kraftfahrzeugs zu führen wie ein fahrzeuggebundenes Fahrtenbuch, in dem sich der Fahrzeugführer durch seine eigene Unterschrift zur Fahrzeugbenutzung bekenne. Ferner sei es nicht überzeugend, von der Bußgeldbehörde bereits vor bzw. bei Versendung von Anhörungs- oder Zeugenbefragungsbögen zu verlangen, eventuell vorhandene Schaublätter ausdrücklich abzufordern. Wie bei gerichtlich vorgeladenen Zeugen verstehe es sich von selbst, dass die behördlich geladenen Zeugen auch ohne gesonderte Aufforderung alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen einsähen und nach Möglichkeit zum Termin mitbrächten, um ihre Zeugenpflicht bestmöglich nachkommen zu können. Schließlich habe die Klägerin in der Vergangenheit gerade nicht die entsprechenden Unterlagen bzw. Geschäftsaufzeichnungen (Auftragsbücher, Einsatzpläne etc.) zur Ermittlung des Fahrzeugführers herangezogen, sondern sich stets einer Mitwirkung verweigert. Ob sie dem erstmals im Widerspruchsverfahren gemachten Angebot, hinsichtlich bestimmter Kraftfahrzeuge gegebenenfalls die Schaublätter vorzulegen, tatsächlich nachgekommen wäre, sei angesichts ihrer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft bei vorangegangenen Verstößen zweifelhaft. Dies werde auch durch die mangelhafte Führung bzw. die verspätete Vorlage der Fahrtenbücher bestätigt. Schließlich sei es auch nicht immer aus dem Tatfoto ersichtlich, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handele, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sei. Nach alledem sei die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auch auf die mit einem Fahrtschreiber ausgestatteten Kraftfahrzeuge erforderlich und angemessen gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die Verhandlung verwiesen.
Gründe
1. Die Berufung richtet sich allein noch gegen die Festsetzung von Gebühren für die Anordnung von 13 Fahrtenbüchern, mithin gegen die vom Regierungspräsidium Dresden im Rahmen des Widerspruchsbescheids festgesetzten Gebühren, soweit diese 43,00 € überschreiten, und damit gegen den insgesamt festgesetzten Betrag, soweit er 48,60 € überschreitet. Die vom erkennenden Senat im Hinblick auf die Gebührenfestsetzung insgesamt zugelassene Berufung ist nämlich nachträglich beschränkt worden, weil die Klägerin mit ihrem unter Nr. 2 des mit Schriftsatz vom 26.3.2010 gestellten Berufungsantrags nur noch die Gebühren in dieser Höhe angegriffen hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine teilweise Rücknahme der Berufung, da es - wie im Revisionsrecht - durch die gegenüber dem Zulassungsantrag eingeschränkte Antragstellung möglich ist, bis zum Ende der Begründungsfrist die endgültige Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittels zu treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rn. 69 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1991, NJW 1992, 704).
2. Die so beschränkte Berufung hat Erfolg, da die Auferlegung von Gebühren für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die 13 Lkw der Klägerin rechtswidrig war. Insoweit beruht die Gebührenerhebung nämlich auf einer rechtswidrigen Amtshandlung, da die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für diese Kraftfahrzeuge nicht von § 31a Abs. 1 StVZO gedeckt war. Die Maßnahme war insoweit nicht verhältnismäßig.
Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Während die Verhältnismäßigkeit zwischen Verkehrsverstoß und Maßnahme vorliegend nicht problematisch ist, da bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km eine entsprechende Auflage für ein Jahr nicht übermäßig ist (vgl. Nachweise bei Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 31a StVZO Rn. 8), und auch die Ermittlung des Führers des Kraftfahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, wegen mangelnder Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin als Fahrzeughalter nicht möglich war, war die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf die Kraftfahrzeuge der Klägerin, soweit es sich um Lkw handelte, die gemäß § 57a Abs. 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber auszurüsten waren, nicht erforderlich. Denn insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ermittlung des Führers eines entsprechenden Kraftfahrzeugs zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ohne die Vorlage des entsprechenden Fahrtenbuchs nicht möglich gewesen wäre. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen:
a) Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat den Zweck, sicherzustellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit einem Kraftfahrzeug die Feststellung von dessen Führer anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist. Sie soll gewährleisten helfen, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Hinblick auf die kurze Verjährung rechtzeitig ermittelt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.-6.1989, NJW 1989, 2704; Dauer, a. a. O., 2 m. w. N.). Hat der Fahrzeughalter mehrere Kraftfahrzeuge, so kann die Fahrtenbuchauflage auch auf sämtliche Kraftfahrzeuge erstreckt werden; dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn auch bei diesen einschlägige Zuwiderhandlungen zu befürchten sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.11.2005, DAR 2006, 167 m. w. N. im Hinblick auf Kraftfahrzeuge, die nicht für einen Einsatz im Außendienst geeignet waren). Eine solche Anordnung bedarf wegen ihrer Auswirkungen auf den Fahrzeughalter einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dabei ist neben der Einschätzung, ob auch mit den von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeugen künftig mit entsprechenden Verkehrsverstößen gerechnet werden kann, zugleich die Prüfung erforderlich, ob die Umstände, die bei der Anlasstat dazu geführt hatten, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, für alle von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeuge des Fahrzeughalters gelten.
b) Im vorliegenden Fall waren keine solchen Umstände erkennbar. Zwar ist es auf Grund der entsprechenden Hinweise der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Vergangenheit jeweils mehrfach jährlich auch zu Verkehrsverstößen mit den zu ihrem Fuhrpark gehörenden Schwerlasttransportern gekommen. Allerdings lässt das Verhalten von leitenden Mitarbeitern der Klägerin bei der Identifizierung des Fahrzeugführers im Anlassfall nicht die Prognose zu, dass eine Mitwirkung zur Aufklärung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten, die von mit Fahrtschreibern ausgerüsteten Lkw begangen werden, künftig unterbleibt.
Ob die unterlassene Mitwirkung der Klägerin im Anlassfall auf einer entsprechenden „Blockadehaltung“ beruhte oder darauf, dass dieser keine Unterlagen zur Verfügung standen, mit denen der verantwortliche Fahrzeugführer identifiziert werden konnte, ist ungeklärt. Ein leitender Angestellter der Klägerin hat nur deshalb nicht zur Aufklärung der am 24.11.2004 begangenen weiteren Ordnungswidrigkeit beitragen können, weil er den auf einem polizeilichen Foto abgebildeten Fahrzeugführer nicht erkennen konnte und zum damaligen Zeitpunkt noch kein Fahrtenbuch für dieses Kraftfahrzeug geführt wurde. Darüber hinaus ist von der Klägerin unbestritten vorgetragen worden, dass es seit mehreren Jahren bei jährlich etwa ein bis zwei Verkehrsverstößen, die mit entsprechend ausgerüsteten Lkw begangen worden sind, niemals zu Schwierigkeiten bei der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers gekommen sei. Auch die Vertreter der Beklagten konnten sich an entsprechende Vorgänge nicht erinnern; vielmehr sind bisher alle Verkehrsordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung mangels Überführung des verantwortlichen Fahrzeugführers eingestellt werden mussten, mit Pkw begangen worden. Dies lässt den Schluss zu, dass es der Klägerin bei der Anlasstat und der weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit am 24.11.2004 allein mangels entsprechender betriebsinterner Vorkehrungen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich gewesen wäre, die verantwortlichen Fahrzeugführer zu identifizieren. Soweit die Lkw, mit denen bisher Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden waren, mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet waren, ist die Klägerin augenscheinlich ihrer Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nachgekommen. Daher kann ohne einen entsprechenden Anlassfall vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin werde sich bei der Aufklärung künftiger Verkehrsordnungswidrigkeiten einer Mitwirkung verweigern, wenn diese von mit Fahrtschreibern ausgerüsteten Lkw begangen werden würden. Dagegen spricht auch nicht das mehrfach gerügte unvollständige bzw. nicht sorgfältige Führen der Fahrtenbücher; denn diese Verstöße gegen die Pflicht, die Fahrtenbücher sorgfältig und vollständig zu führen, lassen nicht den Schluss zu, dass eine solche Nachlässigkeit auch im Hinblick auf die Aufbewahrung und Auswertung der Schaublätter von Fahrtschreiben besteht. Es ist nach alledem derzeit davon auszugehen, dass es der Klägerin in solchen Fällen anhand des jeweiligen Fahrtschreibers m öglich ist, Namen und aufgrund der betriebsinternen Unterlagen auch Adresse des verantwortlichen Fahrzeugführers zu ermitteln und diese Daten aufgrund ihrer zur Mitwirkung verpflichtenden Zeugenstellung (§ 46 Abs. 2 OWiG, § 161a Abs. 1 StPO) der zust ändigen Behörde zu übermitteln.
c) Ein vom Fahrschreiber ausgefülltes Schaublatt ermöglicht - die Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters unterstellt - auch in gleicher Weise wie das Fahrtenbuch die Identifizierung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugsführers.
Schon der Normzweck von § 57a StVZO spricht nicht gegen die Eignung des Fahrtschreibers; hiernach soll die Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten des Fahrzeugführers (auch) die Verkehrssicherheit garantieren (vgl. Dauer, a. a. O., § 57a StVZO Rn. 8). Das Schaublatt ist gemäß § 57a Abs. 2 Satz 2 StVZO vor Antritt der Fahrt mit dem Namen des Fahrzeugführers sowie mit Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen oder bei der Entnahme des Schaublatts vom Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen. Damit ist es ohne weiteres möglich, die Zuordnung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu einer bestimmten Fahrt vorzunehmen. Da jeder Fahrzeugführer über ein eigenes Schaublatt verfügt, ist auch bei einem Fahrerwechsel die Zuordnung ohne weiteres möglich. Einer Beschädigung oder Vernichtung des Schaublatts wird vorgebeugt, da auf jeder Fahrt mindestens ein Ersatzschaublatt mitzuführen ist. Ferner hat der Fahrzeughalter die Schaublätter ein Jahr lang aufzubewahren (vgl. § 57a Abs. 2 Sätze 4, 5 StVZO). Eine Herausgabepflicht besteht wie beim Fahrtenbuch (§ 57a Abs. 2 Satz 4 StVZO); ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 39a Abs. 5 Nr. 6 StVZO). Die - von den Vertretern der Beklagten bisweilen als schwierig geschilderte - nachträgliche Zuordnung aufbewahrter Schaublätter zu einzelnen Fahrten wird durch die nunmehr elektronisch vorgenommene Erfassung und die damit vereinfachte Auswertung der entsprechenden Daten wesentlich erleichtert. Über die von der zuständigen Zulassungsstelle erhobenen Fahrzeugdaten lässt sich auch von der zuständigen Behörde ohne weiteres feststellen, ob das Kraftfahrzeug, mit dem die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist, gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber auszurüsten ist.
Die auf dem Schaublatt fehlende, im Fahrtenbuch aber enthaltene Anschrift des Fahrzeugführers (vgl. § 31a Abs. 2 Nr. 1a StVZO) ist jedenfalls dann unschädlich, wenn - wie hier - davon ausgegangen werden kann, dass es dem Fahrzeughalter über die betriebsinternen Unterlagen auf Grund des auf dem Schaublatt verzeichneten Namens des Fahrzeugführers möglich ist, die weiteren für die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlichen Daten, insbesondere die Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers, zu ermitteln. Etwas anderes könnte etwa dann gelten, wenn - wie von der Beklagten angeführt - das betreffende Kraftfahrzeug an einen Subunternehmer ausgeliehen oder von externen Kräften geführt würde, deren Identifizierung dem Fahrzeughalter nicht möglich oder für ihn mit größeren Schwierigkeiten verbunden wäre; für einen solchen Fall spricht hier aber nichts. Die auf dem Schaublatt ebenfalls fehlende Unterschrift des Fahrzeugführers (zum Fahrtenbuch § 31a Abs. 2 Nr. 2 StVZO), mit der die Richtigkeit der Eintragungen bestätigt wird, ist jedenfalls solange unschädlich, solange hierdurch nicht dessen Identifizierung unzumutbar erschwert wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der mit Hilfe der Angaben auf dem Schaublatt identifizierte Fahrzeugführer mit nachvollziehbaren Gründen darlegen könnte, dass die auf ihn als Fahrzeugführer hinweisenden Daten unzutreffend gewesen sind. Dass ein solcher Fall hier zu befürchten sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich spricht auch § 57a Abs. 4 StVZO nicht gegen die Eignung eines Schaublatts. Hiernach bleiben weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften unberührt; wie bereits in dem Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats vom 29.1.2010 festgestellt, sieht die Regelung nach dem erkennbaren Gesetzeszweck aber nur vor, dass auch bei mit Fahrtschreiber ausgerüsteten Kraftfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine andere Bedeutung kommt dieser Vorschrift demnach nicht zu.
Da nach alledem die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, soweit es sich um Lkw handelte, die gemäß § 57a Abs. 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber auszurüsten waren, nicht verhältnismäßig war, hat die Berufung im beantragten Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 124 Abs. 1 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar-gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beh örden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 279,50 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG). Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach der Höhe der im Berufungsverfahren noch in Streit stehenden Gebühren für die Anordnung von Fahrtenbuchauflagen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).