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17.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110568

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 23.12.2010 – L 11 KA 95/10 B, ER

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landessozialgericht NRW

L 11 KA 95/10 B ER

Tenor: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2010 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 8). Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz.
Sie ist als Fachärztin für Diagnostische Radiologie seit dem Jahre 2001 mit dem Beigeladenen zu 8), ebenfalls einem Facharzt für Diagnostische Radiologie, in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) am Vertragsarztsitz C-straße 00 in S vertragsärztlich tätig. Auf Antrag des Beigeladenen zu 8) genehmigte der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf mit Beschlüssen vom 08.10.2009 die Verlegung seines Vertragsarztsitzes zur B-straße 00 in S mit Wirkung vom 01.01.2010 und stellte zugleich die Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft zum 31.12.2009 fest. Mit ihrem Widerspruch wendete sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass dem Beigeladenen zu 8) "die vertragsärztliche Zulassung für die Niederlassung B-straße in S erteilt worden sei". Sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch. Der Beigeladene zu 8) sei im Jahre 2001 in die BAG aufgenommen worden und habe unter ihrer maßgeblichen Mitwirkung die vertragsärztliche Zulassung erhalten. Entgegen der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtung habe der Beigeladene zu 8) bislang weder einen Kaufpreis gezahlt noch einen Kapitalanteil erworben. Vielmehr habe er immer seine Beteiligung und die Zahlung eines Kaufpreises angekündigt, bis er sich am 29.06.2009 entschieden habe, den Gemeinschaftspraxisvertrag zu kündigen und die Zulassung ohne Zahlung eines Kaufpreises "mitzunehmen". Er habe sich für den Fall seines Ausscheidens aufgrund einer Eigenkündigung in § 21 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, ihr die Fortführung der Gemeinschaftspraxis mit einem neuen - vertragsärztlich tätigen - Kollegen zu ermöglichen. Das Fortbestehen der BAG werde durch den Antrag auf Sitzverlegung und Beendigung vereitelt. Da der auf eigenen Wunsch ausscheidende Nullbeteiligungsgesellschafter eine vertragsärztliche Zulassung vorgefunden habe und bei seinem Ausscheiden ein Abfindung beanspruchen könne, habe sie als verbleibende Gesellschafterin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Gemeinschaftspraxis mit der Anzahl von Ärzten fortgeführt werde, für die sie eingerichtet sei. Schließlich ergebe sich ihr Rechtsschutzbedürfnis daraus, dass sie ausgelagerte Praxisräume an einem nur ca. 300 m von dem vorgesehenen Niederlassungsort des Beigeladenen zu 8) befindlichen Standort betreibe. Zwischen beiden Praxen bestünde ein unmittelbarer Wettbewerb. Zudem versuche der Beigeladene zu 8), die bisherigen Patienten der Gemeinschaftspraxis zu gewinnen, um seine Neuzulassung wirtschaftlich zu konsolidieren. Die Beendigung der BAG führe zur Neugründung von zwei Einzelpraxen. Dadurch werde der Wert der bisherigen Gemeinschaftspraxis erheblich geschmälert und die wirtschaftliche Existenz der jeweiligen Einzelpraxis nicht mehr gesichert. Der Beigeladene zu 8) besitze keine Abrechnungsgenehmigung und verfüge über keine abrechnungsfähigen radiologischen Geräte.
Mit Beschluss vom 16.12.2009 hat der Beschwerdegegner den Widerspruch zurückgewiesen. Der Zulassungsausschuss habe die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu Recht genehmigt und zugleich auch die bestehende BAG für beendet erklärt. Auf die Verlegung seines Vertragsarztsitzes habe der Beigeladene zu 8) einen Rechtsanspruch, sofern dem nicht Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstünden. Ob der Beigeladene zu 8) mit der Umsetzung dieses Anspruchs gegen gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen verstoße, hätten die Zulassungsgremien weder zu prüfen noch zu beachten. Aus wirtschaftlichen Interessen lasse sich eine Anfechtungsbefugnis ohnehin nicht ableiten. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung sei anzuordnen, weil dies im öffentlichen Interesse liege, denn es müsse alsbald Klarheit über die vertragsärztlichen Befugnisse des Beigeladenen zu 8) herbeigeführt werden. Dessen überwiegendes Interesse folge daraus, dass ihm nicht zuzumuten sei, ggf. erst ein nachfolgendes Klageverfahren abwarten zu müssen, bevor er für seine wirtschaftlichen Dispositionen Planungssicherheit erlangen könne.
Diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 05.02.2010 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mittels Klage (S 2 KA 53/10) angegriffen. Sie begehrt die Zulassungsgremien zu verpflichten, die BAG mit dem Beigeladenen zu 8) aufgrund ihrer Beendigungserklärung vom 02.10.2009 mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31.10.2009, für beendet zu erklären. Zum anderen begehrt die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Zulassungsgremien, die Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 8) zu widerrufen und ihren Antrag auf Ausschreibung/Nachbesetzung neu zu bescheiden, hilfsweise für den Fall, dass kein Praxissubstrat mehr vorhanden sei, die Feststellung, dass der Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 8) untergegangen sei.
Mit Antrag vom 14.07.2010 hat die Beschwerdeführerin ferner um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sei klagebefugt und habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vom Gericht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden könne. Die Entscheidung des Besschwerdegegners verletzte sie in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Beschluss des Zulassungsausschusses sei rechtswidrig, weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ihr sei keine Möglichkeit gegeben worden, zum Antrag auf Feststellung der Beendigung der BAG und Sitzverlegung Stellung zu nehmen. Sie habe einen eigenen Antrag auf Ausschreibung und Nachbesetzung bei der Beigeladenen zu 7) gestellt, den diese pflichtwidrig nicht an den Beschwerdegegner weitergeleitet habe. Der Zulassungsausschuss habe es unterlassen, die Beendigung der BAG aufgrund ihrer fristlosen Kündigung vom 02.10.2009 mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31.10.2009 festzustellen. Der Beigeladene zu 8) habe nach der Kündigung vom 02.10.2009 keine vertragsärztlichen Tätigkeiten mehr ausgeübt. Ein Mitglied des Zulassungsausschusses sei befangen (wird ausgeführt). Ihr sei es verwehrt worden, einen Befangenheitsantrag zu stellen. Die sofortige Vollziehung sei zu Unrecht angeordnet worden. Ein besonderes öffentliches Interesse liege nicht vor. Der Beschwerdegegner habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Er habe sich keine Kenntnis vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags verschafft und im Widerspruchsverfahren gestellte Anträge und abgegebene Erklärungen nicht beachtet. Der Beschwerdegegner habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass die Interessen der in der BAG verbleibenden Ärzte angemessen zu wahren seien. Er hätte zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Beigeladene zu 7) gegen der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen habe, indem ihr Antrag auf vorzeitige Beendigung der BAG nicht beachtet bzw. nicht weitergeleitet worden sei. Der verbleibende Partner einer BAG habe ein Ausschreibungsrecht. Demzufolge hätte dem Antrag auf Sitzverlegung nicht stattgegeben werden dürfen. Ferner seien nunmehr neue Tatsachen zu berücksichtigen. Die vertragsärztliche Versorgung werde gefährdet. Der Beigeladene zu 8) habe seine Praxis eröffnet, obgleich unklar sei, ob er eine Abrechnungsgenehmigung habe. Eine Sitzverlegung scheitere auch daran, dass die BAG infolge der fristlosen Kündigung beendet sei und wegen der dreimonatigen nichtärztlichen Tätigkeit des Beigeladenen zu 8) ohnehin kein verlegungsfähiges Praxissubstrat mehr existiere. Der Versorgungsbedarf sei auch ohne Sitzverlegung gesichert. Die Einzelpraxis des Beigeladenen zu 8) sei nicht überlebensfähig. Wirtschaftliche Nachteile habe der Beigeladene zu 8) nicht erlitten, da er sich niemals wirtschaftlich an der BAG beteiligt habe. Demgegenüber sei sie - die Beschwerdeführerin - erheblich in ihren Rechten betroffen. Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der BAG sei infolge der sofortigen Kürzung der Regelleistungsvolumina gefährdet. Der Beigeladene zu 8) habe in erheblichem Maße gegen seine gesellschaftsvertraglichen Pflichten verstoßen. Er habe in zahlreichen Fällen Patienten nicht befundet und nicht abgerechnet. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Niederlassungsabsicht des Beigeladenen zu 8).
Die Beschwerdeführerin hat beantragt,
den Beschwerdegegner zu verurteilen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses vom 16.12.2009 aufzuheben unter gleichzeitiger Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 05.02.2010.
Der Beschwerdegegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen.
Der Beigeladene zu 8) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Zulassung sei ihm mit Bescheid vom 29.03.2001 persönlich erteilt worden. Er habe einen Rechtsanspruch auf Sitzverlegung, denn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung stünden dem nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin trage vor, selbst keine Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen zu haben. Werde die beantragte einstweilige Regelung erlassen, hätte dies zur Folge, dass er - der Beigeladene zu 8) - seinen Vertragsartsitz unter der bisherigen Adresse der BAG behalte. Das jedoch wolle die Beschwerdeführerin, wie die zahllosen zivilgerichtlichen Verfahren zeigten, unbedingt verhindern. Der Beschwerdeführerin gehe es nur darum, ihn seine vertragsärztliche Tätigkeit am neuen Vertragsarztsitz nicht ausüben zu lassen. Hierdurch werde die vertragsärztliche Versorgung gefährdet, da er dann auf unabsehbare Zeit gehindert sei, kernspintomographische Leistungen zu erbringen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 7) haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Mit Beschluss vom 18.08.2010 hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung komme nicht in Betracht, da sich der Beschluss des Besschwerdegegners vom 16.12.2009 sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Für die von den Zulassungsgremien zu treffende Feststellung der Beendigung einer BAG reiche es aus, wenn dem Zulassungsausschuss als dem zuständigen Adressaten eine einseitige Willenserklärung zugehe, mit der sich ein Partner von der BAG lossage. Eine dahingehende Willenserklärung hätten die Zulassungsgremien zutreffend im Antrag des Beigeladenen zu 8) auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes zum 01.01.2010 von der C-straße 00, S, in die B-straße 00, S, gesehen und folgerichtig die Beendigung der BAG zum Jahresende 2009 festgestellt. Ein früherer Beendigungszeitpunkt habe nicht festgestellt werden können. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin selbst an den Zulassungsausschuss gewandt und diesem die Beendigung der BAG zu einem bestimmten (früheren) Zeitpunkt angezeigt habe. Unerheblich sei, ob die Beigeladene zu 7) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.10.2009 auf Einleitung der Ausschreibung und Nachbesetzung nicht unverzüglich an den Zulassungsausschuss weitergeleitet habe. Ausschreibung und Nachbesetzung würden nur bei Beendigung der Zulassung eines Vertragsarztes in Betracht kommen. Aus Sicht der Beigeladenen zu 7) habe es hierfür hinsichtlich des Beigeladenen zu 8) wegen dessen Antrages auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes keine Anhaltspunkte gegeben. Rechtsfehlerfrei habe der Beschwerdegegner auch die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 8) bestätigt. Der Beschwerdegegner habe zutreffend dargelegt, dass eine Prüfung oder Beachtung der Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch den Beigeladenen zu 8) den Zulasssungsgremien nicht obliege. Privatrechtliche Vereinbarungen könnten die Vorgaben und Anforderungen des Vertragsarztrechts nicht verändern. Für die Frage, ob ein Arzt seine vertragsärztliche Zulassung durch Verzicht beendet habe, sei allein maßgeblich, ob ein solcher Verzicht wirksam gegenüber den vertragsarztrechtlichen Institutionen erklärt worden sei oder als erklärt gelte. Somit habe der Beschwerdegegner allein öffentlich-rechtlich zu bewerten, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Sitzverlegung entgegenstünden. Dabei komme es in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an. Dies habe der Beschwerdegegner zu Recht verneint. Eine Gefährdung der Versorgung der Versicherten durch die Sitzverlegung um ca. 300 m im selben Planungsbereich sei bei einer radiologischen Praxis als reiner Zuweisungspraxis nicht gegeben. Rechtsfehlerfrei habe der Beschwerdegegner auch den Sofortvollzug seiner Entscheidung angeordnet (wird ausgeführt).
Diese Entscheidung greift die Beschwerdeführerin fristgerecht mit der Beschwerde an. Das SG habe die Hauptsache vorweg genommen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes sei allein die Frage, ob die sofortige Vollziehung rechtmäßig angeordnet worden sei. Demgegenüber gehe es nicht um die abschließende Klärung, ob die Sitzverlegung zu Recht erfolgt oder die BAG zum rechten Zeitpunkt beendet worden sei. Die Entscheidung des Beschwerdegegners sei keinesfalls offensichtlich rechtmäßig. Das SG verkenne, dass die BAG bereits aufgrund der fristlosen Kündigung vom 05.10.2009 beendet worden sei. Unbeachtlich sei, ob die zivilrechtliche Kündigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses wirksam sei. Die Beigeladene zu 7) habe ihren - der Beschwerdeführerin - Antrag auf Ausschreibung und Nachbesetzung vom 05.10.2009 pflichtwidrig nicht an den Zulassungsausschuss weitergeleitet. Das müsse sich der Beschwerdegegner zurechnen lassen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht hinreichend begründet worden. Die Ausführungen des SG hierzu seien inhaltlich falsch (wird ausgeführt). Im Übrigen habe der Beschwerdegegner den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Unzutreffend sei ferner die Auffassung des SG, privatrechtliche Vereinbarungen könnten die Vorgaben und Anforderungen des Vertragsarztrechts nicht verändern, denn dies gelte dann nicht, wenn vertragsärztliche Voraussetzungen untrennbar von zivilrechtlichen Gestaltungsformen abhängen würden. Darum gehe es hier, denn die Beigeladene zu 7) habe die ehemaligen Mitglieder der BAG am 26.08.2010 schriftlich danach befragt, wie die gemeinsame Berufsausübung in der Zeit vom 01.04.2001 bis 31.12.2009 ausgestaltet gewesen sei. Das Ermittlungsergebnis müsse abgewartet werden, denn sofern ein Scheinarbeitsverhältnis vorgelegen haben sollte, bestehe kein verlegungsfähiges Praxissubstrat.
Die Beigeladene zu 7) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidung des SG.
Der Beigeladene zu 8) verweist ohne Antragstellung darauf, dass privatrechtliche Belange nicht zu berücksichtigten seien.
Der Beschwerdegegner sowie die Beigeladenen zu 1) bis 6) haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Gerichte und den Inhalt der beigezogenen Streitakte S 2 KA 53/10.
II.
Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Das SG hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Die Klage ist in der Hauptsache statthaft, allerdings voraussichtlich unbegründet. Die Entscheidungen des Beschwerdegegners und des SG erscheinen als rechtmäßig (1.). Die angeordnete sofortige Vollziehung wird mit einer inhaltlich noch hinreichenden Begründung von einem überwiegenden Individualinteresse getragen (2.).
1.
a) Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Regelung ist § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V hat die Anrufung des Berufungsausschusses aufschiebende Wirkung.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Zwar ist in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG lediglich die Rede von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, doch wird wegen der gleichen Zielrichtung auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von dieser Norm erfasst (Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2006 - L 10 B 15/06 KA ER -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/04 KA ER -).
Bei den Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG hat eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattzufinden. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird; am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Düring in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2009 Rdn. 11). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 zu beachten, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) die Vollziehung ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auch über diese ausdrückliche Regelung hinaus ist das aus den Regelungen des § 86a SGG hervorgehende gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis zu beachten: In den Fallgruppen des § 86a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG ist maßgebend, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zu § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG haben Widerspruch und Klage hingegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Es ist ein öffentliches Vollzugsinteresse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten erforderlich. Nur dann wird (ausnahmsweise) die sofortige Vollziehung angeordnet (Senat, Beschluss vom 27.07.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -). Das Gericht hat insbesondere zu berücksichtigen, wie schwerwiegend die Beeinträchtigung durch die aufschiebende Wirkung gerade im grundrechtsrelevanten Bereich ist. Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit müssen die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 -; 11.02.2005 - 1 BvR 276/05 -; BVerfG, NJW 2003 S. 3618, 3619; Senat, Beschlüsse vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -, 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER -, 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -; vgl. auch Düring a.a.O.).
b) Ausgehend hiervon ergibt sich:
aa) Die formalen Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegen vor. Die Anrufung des Berufungsausschusses hat aufschiebende Wirkung (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Dieser hat die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung angeordnet und sich hierzu als Rechtsgrundlagen auf § 97 Abs. 4 SGB V und § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bezogen. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -).
bb) Die Beschwerdeführerin ist nicht anfechtungsberechtigt.
Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob der Vertragsarzt oder die Berufsausübungsgemeinschaft berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung (zB Zulassung, Ermächtigung) anzufechten. Ist das zu bejahen, muss geprüft werden, ob die den Dritten begünstigende Entscheidung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R -).
Im vorliegenden Fall besteht schon keine Berechtigung der Beschwerdeführerin, die dem Beigeladenen zu 8) erteilte Genehmigung anzufechten.
Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sog. defensive Konkurrentenklage), hat das BSG in seinem Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 - im Einzelnen dargestellt (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R -). Danach besteht eine Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird. (1) Von den genannten Voraussetzungen erfüllt ist diejenige, dass die Beschwerdeführerin und der mit ihr konkurrierende Beigeladene zu 8) im selben räumlichen Bereich Leistungen anbieten. Allerdings muss für die Anfechtungsberechtigung ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegen, durch das plausibel wird, dass der bereits zugelassene Arzt eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat. Dementsprechend bedarf es der Überprüfung und Feststellung, dass es in den Leistungsspektren und Einzugsbereichen vom anfechtenden und begünstigten Arzt ins Gewicht fallende Überschneidungen gibt (BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -). Dazu ist im Regelfall zunächst die Darlegung des anfechtenden Arztes erforderlich, welche Leistungen er anbietet und wie viele Patienten und welcher prozentuale Anteil seiner Patienten aus dem Einzugsbereich des dem Konkurrenten zugedachten Praxissitzes kommen. Hat er dies substantiiert vorgetragen, so obliegt es der zur Entscheidung berufenen Behörde, ihrerseits tätig zu werden und die erforderlichen weiteren Informationen über das (voraussichtliche) Leistungsspektrum und den (voraussichtlichen) Patientenkreis des Konkurrenten zu erheben. Näherer Darlegungen und Feststellungen zu den Leistungsspektren vom anfechtenden und konkurrierenden Arzt bedarf es indessen dann nicht, wenn das Vorliegen ins Gewicht fallender Überschneidungen ohne Weiteres auf der Hand liegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Praxen der beiden Ärzte in derselben Stadt gelegen sind - jedenfalls soweit es sich nicht um eine so weitläufige handelt, wie es sehr große Städte sein können - und wenn beide Ärzte in einem eng umgrenzten Fachgebiet tätig sind, wie dies z.B. bei der Augenheilkunde (BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -) oder bei Internisten mit demselben Schwerpunkt oder derselben fakultativen Weiterbildung oder besonderer Fachkunde im Sinne von § 24 Satz 1 Buchst. b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BSG, Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R -) der Fall ist. In solchen Konstellationen eines eng umgrenzten Tätigkeitsbereichs sind im Regelfall sowohl nähere Darlegungen des Drittanfechtenden als auch weitere Ermittlungen der zur Entscheidung berufenen Behörde zur Frage gleicher Leistungsspektren der Konkurrenten entbehrlich.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend eine räumliche Überschneidung der Einzugsbereiche ohne Weiteres zu bejahen, da der Beigeladene zu 8) seinen Vertragsarztsitz am Niederlassungsort der Beschwerdeführerin verlegt. Nichts anderes gilt letztlich für eine (fachliche) Überschneidung der Leistungsspektren. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beigeladene zu 8) sind als Fachärzte für Diagnostische Radiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
(2) Nicht erfüllt wird hingegen die Voraussetzung, dass durch eine Verlegung des Vertragsarztsitzes dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder zumindest erweitert wird. Im Falle einer Verlegung des Vertragsarztsitzes besteht gegenüber den Fällen, in denen die durch eine Ermächtigung bzw. Sonderbedarfszulassung bewirkte Öffnung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung in Frage stand, die Besonderheit, dass der Konkurrent bereits über einen durch die Zulassung an seinem Vertragsarztsitz vermittelten Status verfügt, ihm der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung also bereits grundsätzlich eröffnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - zur Zweigpraxisgenehmigung). Daher lässt sich die Erfüllung des Merkmals der Teilnahmeeröffnung allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Erweiterung der Teilnahme begründen, wie dies für den Fall einer Ermächtigungserweiterung in Erwägung gezogen wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -). Das Merkmal einer Erweiterung der Teilnahmemöglichkeit setzt voraus, dass die Erweiterung auf einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen beruht, also nicht allein faktische Folge einer geänderten Situation ist. Die Genehmigung, einen Vertragsarztsitz zu verlegen, führt jedoch zu keiner rechtlichen Erweiterung des Kreises der Patienten, die ein Vertragsarzt behandeln darf. Zwar ist die Zulassung auf den jeweiligen Planungsbereich bezogen und wird für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz) erteilt (§ 95 Abs 1 Satz 7 SGB V, § 24 Abs 1 Ärzte-ZV); zudem ist der Vertragsarzt gemäß § 24 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV verpflichtet, seine Sprechstunde am Vertragsarztsitz zu halten. Damit resultiert aus der Zulassung allein eine grundsätzliche Beschränkung des Tätigkeitsortes im Sinne einer Bindung der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an den Vertragsarztsitz. Die Verlegung des Vertragsarztsitzes (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV) wiederum setzt voraus, dass eine Zulassung vorhanden ist, die nach § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV für den Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz) erfolgt und nunmehr auf einen neuen Vertragssitz bezogen wird. Dies führt indes zu keiner rechtlichen Erweiterung des Kreises der Patienten, die ein die Verlegung betreibender Vertragsarzt behandeln darf.
(3) Ebenfalls nicht erfüllt wird die erforderliche dritte Voraussetzung, dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber dem Status des Anfechtenden nachrangig ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - zur Zweigpraxisgenehmigung). Das Konkurrenzverhältnis besteht auf der identischen Ebene der Zulassungshierarchie. Die Beschwerdeführerin ist wie der Beigeladene zu 8) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB V).
Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht anfechtungsberechtigt. Mithin kann die Klage in der Hauptsache schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.
cc) Im Übrigen gilt: Zutreffend und unter Bezugnahme auf die maßgebende Rechtsprechung des BSG hat das SG dargelegt, dass eine BAG (Gemeinschaftspraxis) vertragsarztrechtlich schon dann endet, wenn dem Zulassungsausschuss eine einseitige Willenserklärung zugeht, mit der sich ein Partner von der BAG lossagt. Der Senat nimmt auf die unter I. dieses Beschlusses in wesentlichen Teilen wiedergegebenen Ausführungen des SG Bezug und macht sie sich zu eigen (§§ 142 Abs. 2 Satz 3, 153 Abs. 2 SGG). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerin gehen fehl.
(1) Im Ansatz zutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, zivilrechtliche Fragestellungen könnten ausnahmsweise auf das öffentlich-rechtliche Statusverhältnis Einfluss nehmen. Das ist etwa dann der Fall, wenn vertragsarztrechtliche Voraussetzungen untrennbar von zivilrechtlichen Gestaltungsformen abhängen. So ist bei der Frage, ob ein Arzt sich für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eignet, insbesondere ob bei ihm die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert ist, im Falle gesellschaftsvertraglicher Verbindung mit einer anderen Person zu überprüfen, ob eine ausreichende Selbstständigkeit oder in Wahrheit ein (verstecktes) Angestelltenverhältnis vorliegt. Außerhalb dieses Sonderbereichs ist es aber nicht Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Zulassungsgremien, zivilrechtliche Verhältnisse zu prüfen (BSG, Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R -).
Um eine solche Ausnahmekonstellation geht es vorliegend nicht. Anders als in den Fällen, in denen zu klären ist, ob einer vertragsärztlichen Tätigkeit ein Scheinarbeitsverhältnis entgegensteht, ist die öffentlich-rechtliche Beendigung einer Gemeinschaftspraxis allein von vertragsarztrechtlichen Voraussetzungen abhängig. Zivilrechtliche Gestaltungsformen sind insoweit irrelevant. Maßgebend ist allein, ob dem Zulassungsausschuss eine Willenserklärung zugeht, aus der unmittelbar oder im Wege der Auslegung entnommen werden kann, dass der Erklärende sich von der BAG "lossagt". Das ergibt sich wie folgt: Die Voraussetzungen für die Führung einer Gemeinschaftspraxis bestimmt § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV. Danach müssen drei Anforderungen erfüllt sein: Es muss überhaupt eine gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit vorliegen; die zusammenarbeitenden Ärzte müssen Vertragsärzte sein; die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit muss vom Zulassungsausschuss genehmigt worden sein. Nur solange alle drei Voraussetzungen weiterhin vorliegen, besteht die Gemeinschaftspraxis fort. Mit dem Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen wird der bisher praktizierten besonderen Ausübungsform vertragsärztlicher Tätigkeit die Grundlage entzogen und finden die mit ihr verbundenen Berechtigungen (insbesondere die Möglichkeit der Patientenbehandlung und Leistungsabrechnung unter einheitlichem Namen sowie die Einschränkung des Gebotes der persönlichen Leistungserbringung nach § 32 Ärzte-ZV) ihr Ende (BSG, Urteil vom 19.08.1992 - 6 RKa 36/90 -). Eine einfache schriftliche Erklärung eines beteiligten Vertragsarztes gegenüber dem Zulassungsausschuss, dass die Gemeinschaftspraxis beendet sei oder werde, führt hiernach zum konstitutiv wirkenden Beendigungsbeschluss durch den Zulassungsausschuss. Darauf, ob der die Beendigungserklärung abgebende Vertragsarzt gesellschaftsvertraglich hierzu berechtigt war, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.1992 - 6 RKa 36/90 -; LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2000 - L 12 KA 45/98 - ). Dem steht § 21 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vom 15.01.2001 nicht entgegen. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 ist der ausscheidende Vertragspartner verpflichtet, seinen Vertragsarztsitz zugunsten des verbleibenden Vertragspartners zur Ausschreibung freizugeben und im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens alle Handlungen und Erklärungen unverzüglich vorzunehmen, die eine Wiederbesetzung des Vertragsarztsitzes bei dem verbleibenden Vertragspartner ermöglichen. Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 hat sich der ausscheidende Vertragspartner dabei aktiv im Sinne des oder der verbleibenden Vertragspartner und nach deren schriftlichen Weisungen an dem Nachbesetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 4 SGB V zu beteiligen. Ob und inwieweit diese zivilrechtliche Klausel angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung wirksam ist (hierzu Pfisterer in Festschrift ARGE Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, 2008. S. 785 ff.), unterliegt der Beurteilung durch die Zivilgerichte. Für die nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu klärenden Fragestellung nach der Wirksamkeit der Beendigungserklärung und damit der Beendigung der vertragsarztrechtlich genehmigten gemeinsamen Berufsausübung sind die Vereinbarungen nach § 21 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags - wie dargestellt - hingegen irrelevant.
(2) Zutreffend hat das SG weiter dargelegt, dass die BAG zum 31.12.2009 endete, denn der Zulassungsausschuss konnte zu Recht aus dem Antrag des Beigeladenen zu 8) vom 18.09.2009 auf Verlegung des Vertragsarztsitzes den verobjektivierten Willen herleiten, die BAG zu beenden.
Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, ihre dem Beigeladenen zu 8) ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 30.09.und 02.10.2009 hätten bereits die Beendigung der BAG bewirkt, ist das unzutreffend. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Beigeladene zu 7) mit Schreiben vom 05.10.2009 über die zum 02.10.2009 ausgesprochene Kündigung und den Ausschluss des Beigeladenen zu 8) aus der BAG unterrichtet. Ob allerdings dieses Schreiben der Beigeladenen zu 7) am 05.10.2009 zugegangen ist, lässt sich den aktenkundigen Unterlagen nicht entnehmen. Sollte dieses Schreiben der Beigeladenen zu 7) erst nach dem 05.10.2009 zugegangen sein, wäre es schon deswegen irrelevant, weil die Beendigungserklärung des Beigeladenen zu 8) dem Zulassungsausschuss schon am 05.10.2009 vorlag. Im Übrigen ist das Schreiben vom 05.10.2009 aber auch deswegen rechtlich unerheblich, weil die Beschwerdeführerin es an die "KV Nordrhein - Zulassungsstelle -" adressiert hat. Statt dessen hätte sie es dem Zulassungsausschuss, einem rechtlich verselbständigen Gremium von Vertretern der Ärzte und Krankenkassen (§ 96 SGB V), zusenden müssen. Dieser Fehler ist der Beschwerdeführerin anzulasten, denn als zugelassene Vertragsärztin ist von ihr zu erwarten, dass sie die Strukturen des vertragsärztlichen Systems kennt. Ob und inwieweit die Beigeladene zu 7) verpflichtet war, das Schreiben vom 05.10.2010 an den Zulassungsausschuss weiterzuleiten, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
(3) Unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner müsse sich den "Fehler" der Beigeladenen zu 7) zurechnen lassen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist dem Senat nicht ansatzweise ersichtlich. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Berufungsausschuss erst mit seiner Anrufung ausschließlich zuständig wird und diese Zuständigkeit bis zur rechtsverbindlichen Erledigung der Verfahrens behält, mithin das Verfahren vor ihm ein umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz ist (BSG, Beschluss vom 06.02.2008 - B 6 KA 9/07 B - und Urteil vom 27.01.1993 - 6 RKA 40/91 - ). Schon hieraus folgt, dass ihm der von der Beschwerdeführerin behauptete "Fehler" der Beigeladenen zu 7) nicht zugerechnet werden könnte.
cc) Auch soweit der Beschwerdegegner den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 08.10.2010 betreffend Verlegung des Vertragsarztsitzes bestätigt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wiederum nimmt der Senat Bezug auf die eingehende und zutreffende Begründung des SG im angefochtenen Beschluss (§§ 142 Abs. 2 Satz 3, 153 Abs. 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
(1) Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner hätte nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden dürfen, ist unzutreffend. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann obligatorisch, wenn die Zulassungsgremien über Zulassungen oder die Entziehung von Zulassungen beschließen (§§ 37 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 3 Ärzte-ZV). Darum geht es hier nicht, denn die Praxisverlegung ist schon begrifflich keine Zulassung und auch rechtlich ein Aliud. Die Verlegung des Vertragsarztsitzes (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV) setzt eine auf den Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz) bezogene Zulassung voraus (§ 24 Abs. 1 Ärzte-ZV). Demzufolge ist die im Zulassungsbescheid enthaltenen Bestimmung des Vertragsarztsitzes nur eine Komponente der Zulassung, so dass eine Verlegung die Zulassung als solche unberührt lässt (Schallen, Ärzte-ZV, 7. Auflage, 2009, § 24 Rdn. 51). Sonach war eine mündliche Verhandlung nur fakultativ. Hieran ändert auch die Anregung der Beschwerdeführerin vom 15.12.2009 auf Erörterung des Sachverhalts nichts. Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, nunmehr eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Soweit die Beschwerdeführerin weitere Mängel des Verfahrens vor dem Zulassungsausschuss geltend macht, kann dahin stehen, ob diese vorliegen. Jedenfalls sind etwaige Verfahrensmängel infolge des Widerspruchsverfahrens geheilt (§ 41 SGBB X). Ihr Hinweis darauf, dass ein Mitglied des Zulassungsausschusses befangen gewesen sei, trägt schon deswegen nicht, weil nur der Beschluss des Beschwerdegegners und nicht jener des Zulassungsausschusses einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
(3) Neue Tatsachen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Verwaltungsentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 11.02.2009 - L 11 KA 98/08 - m.w.N.).
2.
Erweist sie sonach, dass die Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, sind die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung gegeben, wenn ein öffentliches Vollzugsinteresse und/oder ein überwiegendes Vollzugsinteresse des Beigeladenen zu 8) besteht und dieses von der Behörde nachvollziehbar dargelegt wird.
a) Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist schriftlich zu begründen (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). An die Begründung sind infolge der mit § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bezweckten Warnfunktion (hierzu LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/06 KA ER -) sowie des Klarstellungsinteresses des Bescheidadressaten (hierzu Keller, a.a.O., § 86a Rdn. 21c; vgl. auch Düring, a.a.O., § 86a Rdn. 14) hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss erkennen lassen, warum im konkreten Fall das öffentliche Interesse oder das Individualinteresse eines Beteiligten am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (Keller, a.a.O., § 86a Rdn. 21b). Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse ("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (Senat, Beschluss vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -; Frehse, in Schnapp/Wigge, Handbuch für das Vertragsarztrecht, 2. Auflage, 2006, § 23 Rdn. 103).
b) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegegners im Ergebnis in (noch) hinreichender Weise.
aa) Er hat darauf hingewiesen, es sei dem Beigeladenen zu 8) angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten, den Eintritt der Bindungswirkung des Genehmigungsbescheides abzuwarten, bevor er für seine wirtschaftlichen Dispositionen Planungssicherheit erlange. Diese äußerst knappe Begründung trägt die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls vorliegend noch. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keiner Vertiefung, dass sich mit zunehmendem Zeitablauf wesentliche Teile des Praxissubstrats (z.B. immaterielle Werte - "goodwill") verflüchtigen (vgl. auch BSG, Urteil vom 26.09.1999 - B 6 KA 1/99 R -). Angesichts einer solchen Situation besteht ein Spannungsverhältnis zwischen einerseits dem (legitimen) prozessualen Vorgehen der Beschwerdeführerin einerseits und der grundgesetzlich geschützten Eigentumsposition des Beigeladenen zu 8) andererseits (Art. 14 GG), die einfachrechtlich in die Regelung des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV eingeflossen ist. Die dem Beigeladenen zu 8) erteilte Zulassung unterfällt mangels "Äquivalent eigener Leistung" nicht dem Eigentum des Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, 13.06.2002 - 1 BvR 482/02 -, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, Urteil vom 16.05.1985 - 1 BvL 5/80 - NJW 1986, 39 ff.; Senat, Beschluss vom 12.05.2010 - L 11 KA 9/10 B ER -). Öffentlich-rechtlich bewirkt die Zulassung des Arztes seine Einbindung in die vertragsärztliche Versorgung (§ 95 Abs. 1 SGB V) und die Verpflichtung zur Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 Abs. 1 SGB V). Nach § 95 Abs. 3 SGB V ist der Arzt zudem im Umfang seines Versorgungsauftrags zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. Wird die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen, so endet die Zulassung kraft Gesetzes (vgl. § 19 Abs. 3 Ärzte-V). Auf der Grundlage der so umrissenen Vorgaben wird der Vertragsarzt infolge der ihm erteilten Zulassung rechtlich in die Lage versetzt, Sachanlagevermögen schaffen und einen Patientenstamm zu rekrutieren. Beides unterfällt dem Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (so schon BSG, Urteil vom 19.03.1957 - 6 Rka 5/55 -; Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2007, § 16b Rdn. 45). Einmal bestehendes Eigentum darf der Gesetzgeber nicht ohne weiteres entziehen (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG). So läge ein Grundrechtseingriff (Enteignung) dann vor, wenn der Gesetzgeber einem Vertragsarzt die Verwertung seiner Arztpraxis (Anlage- und immaterielles Vermögen) ganz oder in wesentlichen Teilen unmöglich machte, ohne dass der Vertragsarzt die Chance hätte, einen Käufer zu finden (zutreffend Meschke, a.a.O., m.w.N.). Entsprechendes würde im Ergebnis gelten, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Vertragsarztsitz zu verlegen, gesetzlich verboten hätte. Folgerichtig ist die Verlegung des Vertragsarztsitzes lediglich einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterworfen. Insoweit hat der Gesetzgeber eine Abwägung zwischen einerseits dem Individualinteresse des Arztes, seine Praxis und seinen Vertragsarztsitz zu verlegen, und andererseits dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Versorgung getroffen (hierzu § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV). Ausgehend hiervon überwiegend das Interesse des Beigeladenen zu 8) daran, seine derzeit fortführungsfähige Praxis (Art. 14 GG) einschließlich des dem zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Vertragsarztsitzes zu verlegen und diese Praxis innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung betreiben zu können (Art. 12, 14 GG).
Das grundsätzliche Verbot, die Hauptsacheentscheidung bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorwegzunehmen, steht der Entscheidung des SG im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2003 - L 10 B 9/03 KA ER -).
bb) Ein öffentliches Vollzugsinteresse hat der Beschwerdegegner hingegen nicht hinreichend begründet. Er hat hierzu lediglich ausgeführt, es liege im öffentliche Interesse, alsbald Klarheit über die vertragsärztlichen Befugnisse des Beigeladenen zu 8) herbeizuführen. Diese Erwägung ist unzureichend. Dieses Interesse besteht grundsätzlich, wenn eine statusrelevante Genehmigung von Dritten angefochten wird. Aus welchen Gründen vorliegend eine atypische Situation ("besonderes öffentliches Interesse") gegeben sein soll, ist der Entscheidung des Beschwerdegegners nicht zu entnehmen. Zwar kann auf nähere Darlegungen verzichtet werden, wenn das besondere Vollzugsinteresse schon aus der Eigenart der Regelung folgt (Senat, Beschluss vom 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA ER -). Indessen ist auch hierzu nichts ersichtlich. Soweit das SG meint, das öffentliche Interesse folge daraus, dass der Beigeladene zu 8) als einziger Arzt der ehemaligen BAG Inhaber einer MRT-Genehmigung sei und ein besonderes Interesse an der Sicherung der Versorgung gesetzlich Versicherter mit kernspintomographischen Leistungen bestehe, führt das nicht weiter. Diese Erwägungen des SG sind der Sache nach eine nachgeholte Begründung, denn der Beschwerdegegner hat sich hierauf nicht bezogen. Die Gerichte sind indessen gehindert, eine fehlende oder unzulängliche Begründung nachzuholen (Senat, Beschluss vom 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA - m.w.N.; Düring, a.a.O., § 86a Rdn. 14) oder eine unzureichende Begründung auszuwechseln (Senat, Beschluss vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER - m.w.N.). Auch aus der Eigenart der Regelung folgt das besondere Interesse nicht, denn die Erwägung des SG lässt sich auf jede defizitäre Versorgungssituation beziehen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.10.2010 - L 11 KA 64/10 B ER -). Es fehlt jeglicher Hinweis auf eine Atypik.
Wird sonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vom öffentlichen Interesse sondern allein vom überwiegenden Individualinteresse des Beigeladenen zu 8) getragen, ist die Entscheidung dennoch rechtmäßig. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die sofortige Vollziehung setze zumindest auch ein besonderes öffentliches Interesse voraus, ist dem nicht zuzustimmen. Für diesen Ansatz streitet zwar die Regelung des § 97 Abs. 4 SGB V. Danach kann der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen. Im Gegensatz zu § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG fehlt hier jede Bezugnahme auf ein ggf. überwiegendes Interesse eines Beteiligten. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG muss aber auch in einem solchen Fall die sofortige Vollziehung der Entscheidung möglich sein (Senat, Beschluss vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -, vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2002 - L 10 B 12/02 KA ER -; Keller, a.a.O., m.w.N.).
III.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschwerdeführerin ging es im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht darum, eine eigene Rechtsposition zu erlangen, vielmehr war ihr Begehren darauf gerichtet, die dem Beigeladenen zu 8) günstige Entscheidung des Beschwerdegegners auf sofortige Vollziehung zu beseitigen. Dieses Begehren hat defensiven Charakter (vgl. Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -). Maßgebend für die Streitwertbestimmung ist das dem Begehren zugrundeliegende wirtschaftliche Interesse des Klägers. Dieses ist bei einer defensiven Konkurrentenklage naturgemäß nicht zu beziffern. Demzufolge kann auf die Kriterien des auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Hiernach ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da die Bedeutung des Antrags erkennbar über diesem Wert liegt, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2005 - L 10 B 14/05 KA -). In Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitbestimmung zugrunde zulegenden Zeitraum von drei Jahren (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -) ergäbe sich im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 12 Quartale x 5000,00 EUR = 60.000,00 EUR. Da für ein solches Hauptsacheverfahren - typisierend - grundsätzlich ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen ist (vgl. soeben), müsste vorliegend auch der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigende Zeitfaktor auf drei Jahre bemessen werden. Das damit verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 GG allerdings als nicht mehr vertretbar (vgl. BVerfG NJW 1997, 311). Aus diesem Grunde kann im Beschwerdeverfahrens ein Zeitraum von einem Jahr berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 16.06.2009 - L 11 B 3/09 KA -). Hieraus resultiert ein Streitwert von 20.000,00 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1, 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8) der Beschwerdeführerin auferlegt, weil er das Verfahren gefördert hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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