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13.01.2011

BGH: Beschluss vom 22.12.2010 – IV ZR 141/10


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Richter Wendt,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
am 22. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2010 festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Versicherungsvertrag über eine Rechtsschutzversicherung ab dem 1. Februar 2006 besteht. Die Beklagte möchte mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen diese Entscheidung erreichen. Der Kläger erstrebt mit seinen am 29. Juni 2010 und 8. Juli 2010 eingegangenen Anträgen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Er hat in diesen Anträgen auf seine Prozesskostenhilfeerklärungen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und versichert, dass Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingetreten seien. Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 die Vertretung des Klägers angezeigt, ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt und die Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt. Der Rechtspfleger hat den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 18. Oktober 2010 unter Fristsetzung von zwei Wochen an die Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erinnert und darauf hingewiesen, dass die bloße Bezugnahme auf die vorliegenden Erklärungen und Belege aus den Jahren 2007 und 2008 nicht ausreiche bzw. die dortigen Angaben nicht belegt seien. Daraufhin hat der Kläger eine Erklärung vorgelegt, in der er - abweichend von seiner letzten Erklärung im Berufungsverfahren - angegeben hat, ... (insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Der Rechtspfleger hat ihn daraufhin mit Verfügung vom 10. November 2010 unter Fristsetzung von zuletzt bis zum 10. Dezember 2010 zur Vervollständigung seiner Angaben aufgefordert. Im Hinblick auf diese Verfügung hat der Kläger erklärt:

(insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO)

Weitere Angaben erfolgten nicht.

2

II.

Dem Kläger war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die auch für die Bewilligung notwendiger Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu prüfen sind, trotz Hinweises auf die Unvollständigkeit seines Prozesskostenhilfegesuchs nicht ausreichend dargetan hat.

Die Lücken in seinen Angaben können auch nicht anderweitig - etwa durch der Erklärung beigefügte Unterlagen - behoben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Tz. 10).

Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann

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