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07.12.2010 · IWW-Abrufnummer 103842

Amtsgericht Waiblingen: Urteil vom 05.11.2010 – 8 C 1039/10

1. Die Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung durch den Geschädigten an einen Mietwagenunternehmer im Umfang der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anfallenden Kosten ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des RDG wirksam.





2. Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung in eigenem Namen aufgrund der Sicherungsabtretung stellt zwar eine grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, diese ist aber gem. § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung erlaubnisfrei (entgegen Amtsgericht Stuttgart, Urt. vom 29.07.2010, 44 C 198/10, Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 268/04 zu Art. 1 § 5 RBerG).





3. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer haben darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Tarif als der Normaltarif nach Eurotex-Schwacke ohne weiteres zugänglich war (Anschluss an BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08).


AG Waiblingen
Urteil vom 5.11.2010

8 C 1039/10

AG Waiblingen Urteil vom 5.11.2010, 8 C 1039/10
Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an den Mietwagenunternehmer
Leitsätze
1. Die Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung durch den Geschädigten an einen Mietwagenunternehmer im Umfang der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anfallenden Kosten ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des RDG wirksam.

2. Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung in eigenem Namen aufgrund der Sicherungsabtretung stellt zwar eine grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, diese ist aber gem. § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung erlaubnisfrei (entgegen Amtsgericht Stuttgart, Urt. vom 29.07.2010, 44 C 198/10, Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 268/04 zu Art. 1 § 5 RBerG).

3. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer haben darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Tarif als der Normaltarif nach Eurotex-Schwacke ohne weiteres zugänglich war (Anschluss an BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2010 sowie weitere 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 572,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand


1
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 4.11.2009 in W.-B.

2
Am Verkehrsunfall beteiligt waren die Zedentin mit ihrem Pkw Suzuki, ... - … … sowie die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... - … …. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr aus Unachtsamkeit auf das verkehrsbedingt anhaltende Fahrzeug der Zedentin auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einzustehen hat.

3
Für die Zeit des beschädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeuges mietete die Zedentin bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, konkret für den Zeitraum 5.11.2009 bis 14.11.2009.

4
Am 5.11.2009 unterzeichnete die Geschädigte eine "Abtretung und Zahlungsanweisung", die sich in Ablichtung als Anlage K 2 bei den Gerichtsakten befindet. Wegen des genauen Inhalts der Abtretungserklärung wird auf diese Anlage Bezug genommen. Wörtlich heißt es in der vorformulierten Abtretungserklärung: "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die ... (es folgt der Firmenname der Klägerin) ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet." Die Klägerin hat diese Abtretungserklärung durch Gegenzeichnung am 9.11.2009 angenommen.

5
Die Klägerin stellte der Zedentin vom 5.11.2009 bis 14.11.2009 einen Mietwagen zur Verfügung und erteilte am 25.11.2009 Rechnung über 1.246,41 EUR, die sie im Original an die Zedentin und in Kopie an die Beklagte übersandte.

6
Die Beklagte bezahlte auf den Rechnungsbetrag 575,00 EUR.

7
Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht die Differenz zwischen der der Kundin in Rechnung gestellten Summe und der Teilzahlung geltend, sondern reduziert die Forderung auf einen "Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels sowie Hinzurechnung eines Zuschlags für im Einzelfall anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen. Den von ihr als berechtigten Mindestbetrag angenommenen Betrag von 1.147,40 EUR, wegen dessen Berechnung auf Bl. 12 der Akten verwiesen wird, vermindert um die Zahlung der Beklagten in Höhe von 575,00 EUR, macht die Klägerin geltend.

8
Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert. Sie vertritt die Auffassung, dass - anders als unter Geltung des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetzes - nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 1.7.2008 das Vorgehen der Klägerin einen Verstoß gegen das RDG nicht darstelle. Gemäß § 5 Abs.1 RDG sei nämlich eine Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit dann erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehöre. Die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmers wegen restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines vom eigenen Mietkunden unverschuldeten Unfalls sei ein geradezu typischer Anwendungsfall einer derartigen Nebenleistung.

9
Im Übrigen sei die Forderung auch der Höhe nach begründet. Der Zedentin könne keine Obliegenheitsverletzung dadurch vorgeworfen werden, dass sie im Zeitpunkt der Anmietung eines Mietfahrzeuges eine Marktforschung nicht betrieben und keine Vergleichsangebote eingeholt habe. Jedenfalls der nunmehr mit der Klage noch geltend gemachte restliche Betrag für die Anmietung eines Mietfahrzeuges bewege sich im Rahmen der üblichen Vergütung und sei deswegen nicht zu kürzen.

10
Die Klägerin beantragt,

11
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.3.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu bezahlen.

12
Die Beklagte hat beantragt,

13
die Klage abzuweisen.

14
Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretungserklärung gegen §§ 1, 4, 5 RDG verstoße und deswegen gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Abtretung sei lediglich erfüllungshalber erfolgt, die Klägerin habe den vertraglichen Anspruch auf Zahlung der für die Anmietung eines Mietwagens angefallenen Kosten niemals gegenüber der Zedentin geltend gemacht, sondern ausschließlich gegenüber der Beklagten. Damit habe die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit wahrgenommen, was nach §§ 1, 2 RDG erlaubnispflichtig sei. Da der Klägerin die Rechtsdienstleistung "Geltendmachung fremder Schadensersatzforderungen" nicht erlaubt sei, sei die Abtretung insgesamt nichtig, die Klägerin sei deswegen nicht aktiv legitimiert.

15
Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Vergütung. Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen, dies habe die Geschädigte im konkreten Fall jedoch nicht getan. Hätte die Geschädigte im konkreten Fall Vergleichsangebote eingeholt, so hätte sie für die Anmietzeit ein Fahrzeug für 575,00 EUR anmieten können. Die von der Beklagten bezahlte Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Mietwagens sei deswegen ausreichend.

16
Im Übrigen habe die Klägerin gegen ihre Beratungspflicht verstoßen.

17
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

18
Mit Beschluss vom 6.8.2010 hat das Gericht gemäß § 495a ZPO die Durchführung eines vereinfachten schriftlichen Verfahrens angeordnet, als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 3.9.2010 bestimmt.

Entscheidungsgründe


19
Die zulässige Klage ist begründet.

20
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Anspruch auf Bezahlung restlichen Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Unfallereignisses vom 4.11.2009 in W.-B.

I.

21
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, die Abtretung vom 5.11.2009 verstößt nicht gegen die §§ 1, 2, 4, 5 RDG und ist deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

22
1. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche kann eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

23
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (z. B. BGH NJW 2006, S. 1726) ausgeführt, eine Besorgung fremder Angelegenheiten liege vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend zu bejahen sein.

24
Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklagten nicht behauptet; es ergibt sich allerdings aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin regelmäßig sich Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfanges von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten klären zu lassen. Von einer geschäftsmäßigen Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist daher wohl auszugehen.

25
2. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs.1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.

26
Dem Gericht ist bekannt, dass dies von einem großen Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.1.2010, 5 S 208/09) und jüngst in einer ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.7.2010, 44 C 198/10), anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei.

27
Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

28
Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs.1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drucksache 16/3655, S. 53).

29
Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., nicht veröffentlicht), die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit - für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind - eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Beides ist zu bejahen.

30
In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BTDrucksache 16/3655, S. 53).
31
Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, warum es zu Lasten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gehen soll, wenn der Streit um die Höhe der vom Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, also demjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche einzustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dient explizit (§ 1 Abs.1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ein solches Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird, wie der vorliegende Fall zeigt, von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgend ein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten.

32
Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im Wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forderung ankomme und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen - was selbstverständlich legitim ist - durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht alleine darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durchzusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entscheidendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmeldung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemandem.

33
Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes führt deswegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Verkehrsunfalls entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs.1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/3655, S.53/54).

34
Die Abtretung verstößt deswegen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

II.

35
In der Sache selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe.

36
Darauf, welche konkreten Mietwagenkosten die Zedentin mit der Klägerin anlässlich der Anmietung vereinbart hat, kommt es deswegen nicht an, weil die Klägerin einen sogenannten "Normaltarif" berechnet nach der Tabelle von Eurotex-Schwacke begehrt. Irgendwelche Aufschläge auf diesen von der Klägerin berechneten Normaltarif hat sie jedenfalls in der Klage nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht von der Geltendmachung eines sogenannten Unfallersatztarifs ausgegangen werden kann.

37
Die Behauptung der Beklagten, die Klage sei nicht schlüssig, weil ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden sei, trifft nicht zu. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der Zedentin einen Mietvertrag abgeschlossen und dieser einen höheren Mietpreis als denjenigen, den sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht, berechnet. Falls ein konkreter Mietpreis anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages nicht vereinbart worden wäre, wäre die Klägerin berechtigt, den üblichen Tarif zu berechnen. Genau dieses hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen getan und mit ihrer Klage lediglich einen kleineren Betrag geltend gemacht, als sie ihn ursprünglich von der Zedentin verlangt hat.

38
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger - und gemäß § 115 VVG gegen dessen Haftpflichtversicherer - als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn. 10 = NJW 2010, 1445 - 1447). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Dies rechtfertigt unter Umständen auch die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem sogenannten gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif, der aber im vorliegenden Fall von der Klägerin gar nicht verlangt wird.

39
Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin keinen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif begehrt, hätte es der Beklagten oblegen, einen Verstoß der Zedentin gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn.13 ff.). Denn wenn die Klägerin wie vorliegend einen Normaltarif geltend macht, kann die Zedentin - und mit ihr die Klägerin - nur dann darauf verwiesen werden, dass die Anmietung zu einem überhöhten Preis erfolgt ist, wenn ein günstigerer Tarif in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH a.a.O., Juris, Rn.16). Die dafür, nämlich für die Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Tarifes, maßgeblichen Umstände hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer, vorliegend also die Beklagte, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

40
Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, in welcher konkreten Anmietsituation die Zedentin den Mietwagen überhaupt gemietet hat. Auch dafür, dass in der - bereits nicht spezifizierten - konkreten Anmietsituation wesentlich günstigere Anbieter als gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte den ihr obliegenden konkreten Sachvortrag nicht gehalten. Vielmehr hat die Beklagte lediglich vorgebracht, die Geschädigte sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Dies trifft allerdings nicht zu. Die Geschädigte ist lediglich verpflichtet, ohne Weiteres zugängliche Angebote anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat allerdings noch nicht einmal mitgeteilt, bei wem die Geschädigte das Fahrzeug angemietet hat, das heißt ob sie dies bei einer Niederlassung der Klägerin getan hat, oder ob sie die Dienste einer Reparaturwerkstatt oder eines anderen Vermittlers in Anspruch genommen hat.

41
Da die Beklagte deswegen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zedentin in der konkreten Anmietsituation ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei abstrakter Betrachtung die Anmietung eines Fahrzeuges auch zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre.

42
Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, die Geschädigte habe sich ersparte Eigenbetriebskosten anrechnen zu lassen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Berechnung der Klägerin geschehen ist. Diese hat eine Vorteilsausgleichung in Höhe von 5 % von den Gesamtbruttomietkosten in Abzug gebracht.

43
Der weitere Einwand, ein Zuschlag für "CDW" sei bereits im Tarif enthalten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn bei der Ermittlung eines Normaltarifes nach Schwacke ist die Zusatzleistung der Haftungsbefreiung ("CDW") in der Tabelle als gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Leistung ausgewiesen. Ob diese Leistung in Tarifen anderer Anbieter oder auch in anderen Tarifen der Klägerin als nicht gesondert zu vergüten inbegriffen ist, spielt aus den oben genannten Gründen vorliegend keine Rolle.

44
Schließlich sind auch die weiteren Kosten für Zustellung/Abholung zurecht geltend gemacht worden, insoweit ist das Bestreiten der Beklagten auch unsubstantiiert.

45
Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ein nach dem Normaltarif berechneter Gesamtpreis von 1.147,40 EUR, auf den die Beklagte vorgerichtlich 575,00 EUR bezahlt hat. Sie ist deswegen verpflichtet, an die Klägerin weitere 572,40 EUR zu bezahlen.

III.

46
Mit der Bezahlung des zugesprochenen Betrages ist die Beklagte spätestens am 11.3.2010 aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25.2.2010 in Verzug geraten, nachdem ihr bereits zuvor am 25.11.2009 eine Kopie der Rechnung mit der Aufforderung zum Zahlungsausgleich zugegangen war. Ab Verzugseintritt hat die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 286 BGB zu bezahlen.

47
Als weitere Verzugsschadensersatzposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die mit 70,20 EUR der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig geblieben sind und die auch nach dem RVG nachvollziehbar berechnet wurden.

IV.

48
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

49
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

50
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung und wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart sowie des Amtsgerichts Stuttgart in der Frage der Wirksamkeit der Abtretung gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.

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