07.05.2013
Finanzgericht Sachsen: Beschluss vom 28.03.2013 – 3 V 271/13
1. Der Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners stellt schlichtes hoheitliches
Handeln dar, für dessen Überprüfung das FG zuständig ist. Einstweiliger Rechtsschutz kann nur im Wege der einstweiligen Anordnung
begehrt werden.
2. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines vom FA gestellten Insolvenzantrags ist der Zeitpunkt der abschließenden
Beratung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung.
3. Wurde das FA nicht in Sanierungsbemühungen und Versuche zur Schuldenbereinigung einbezogen, kann es auch nicht verpflichtet
sein, diese Bemühungen mitzutragen und von der Stellung eines Insolvenzantrags abzusehen.
4. Eine Ermessensentscheidung des FA, einen Insolvenzantrag trotz Begleichung der Steuerschulden gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO
i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 aufrechtzuerhalten, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
BESCHLUSS
In dem Finanzrechtsstreit
hat der 3. Senat am 28. März 2013 beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Antragstellers zurückzunehmen.
Der Antragsteller ist Einzelunternehmer und hat sich auf den Schwerlasttransport spezialisiert. Zusätzlich nimmt er Hoch-
und Tiefbauarbeiten an und betreibt den Winterdienst.
Der Antragsteller befand sich seit dem Jahre 2010 laufend in Vollstreckung. Rückständige Steuern zahlte er in der Regel erst
nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Nach Aktenlage wurden folgende Pfändungen ausgebracht:
| 15. Juli 2010 | wegen Abgaben iHv. EUR 10.539,92 | (Bl. 12 Vollstreckungsakte Bd. 1) |
| 28. September 2010 | wegen Abgaben iHv. EUR 10.134,96 | (Bl. 28 Vollstreckungsakte Bd. 1) |
| 1. Oktober 2010 | wegen Abgaben iHv. EUR 14.915,91 | (Bl. 39 Vollstreckungsakte Bd. 1) |
| 12. Mai. 2011 | wegen Abgaben iHv. EUR 4.961,28 | (Bl. 64 Vollstreckungsakte Bd. 1) |
| 17. Mai 2011 | wegen Abgaben iHv. EUR 4.984,73 | (Bl. 70 Vollstreckungsakte Bd. 1) |
| 20. Juni 2011 | wegen Abgaben iHv. EUR 4.219,19 | (Bl. 84 Vollstreckungsakte Bd. 1) |
| 20. Juni 2011 | wegen Abgaben iHv. EUR 4.246,69 | (Bl. 92 Vollstreckungsakte Bd. 1) |
| 25. November 2011 | wegen Abgaben iHv. EUR 11.053,80 | (Bl. 107 Vollstreckungsakte Bd. 1) |
| 25. November 2011 | wegen Abgaben iHv. EUR 11.077,25 | (Bl. 114 Vollstreckungsakte Bd. 1) |
| 7. Februar 2012 | wegen Abgaben iHv. EUR 3.121,82 | (Bl. 132 Vollstreckungsakte Bd. 1) |
1). Bei einem weiteren Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen am 1. März 2012 sicherte der Antragsteller zu,
die Restschuld binnen 14 Tagen zu begleichen (Blatt 143 der Vollstreckungsakte Bd. 1).
Am 27. Februar 2012 wurde zugunsten des Freistaates Sachsen eine Sicherungshypothek aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom
24. Februar 2012 über EUR 15.053,64 eingetragen. Wegen der vorrangigen Eintragungen wird auf den Grundbuchauszug Bezug genommen
(Vollstreckungsakte Sicherungshypothek).
Am 28. Februar 2012 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, es sei eine außergerichtliche Schuldenbereinigung
begonnen worden. Die Summe der Schulden betrage EUR 217.420,93 (Blatt 145, 147 Vollstreckungsakte Bd. 1).
Mit Schriftsatz vom 20. März 2012 beantragte eine Krankenkasse für Sachsen und Thüringen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(Az. des Amtsgerichts X: 15 IN …/12). Mit Beschluss vom 26. April 2012 bestellte das Amtsgericht X eine Gutachterin zur Prüfung
des Insolvenzgrundes und der Fortführungsmöglichkeiten für das Unternehmen (Bl. 177 Vollstreckungsakte Bd. 1). Nachdem die
Krankenkasse die Erledigung der Hauptsache erklärt hatte, wurden die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 30. Mai 2012
dem Schuldner auferlegt. In der Begründung heißt es, dass die Krankenkasse die Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft
gemacht habe. Der Eröffnungsantrag sei erst nach Antragstellung durch Zahlung gegenstandslos geworden (Blatt 55 f. Finanzgerichtsakte).
Am 9. Juli 2012 waren Steuerschulden iHv. EUR 16.677,57 aufgelaufen. Bei einem weiteren Pfändungsversuch am 9. Juli 2012 wurde
dem Vollziehungsbeamten die Durchsuchung verweigert, weil sich der Steuerberater melden werde. Die Bankfinanzierung stehe
noch nicht (Blatt 189 der Vollstreckungsakte Bd. 1).
Am 28. August 2012 reichte der Antragsteller eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein (Blatt
195 Vollstreckungsakte Bd. 1).
Am 4. Januar 2013 stellte das Finanzamt bei dem Amtsgericht X Insolvenzgericht den hier streitigen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (Blatt 6 Vollstreckungsakte Bd. 2). Der Antragsteller schulde dem Freistaat Sachsen Steuern und steuerliche
Nebenleistungen iHv. EUR 18.260,37. Die veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen hätten nicht zum Erfolg geführt. Das Rechtsschutzbedürfnis
ergebe sich aus der Dauer und Höhe der Steuerrückstände, zu deren Rückführung der Steuerschuldner nicht beitrage. Das Finanzamt
fügte dem Antrag Rückstandsaufstellungen, Lohnsteuer- und Umsatzsteuerüberwachungsbogen sowie eine Kopie der fruchtlosen Pfändung
vom 9. Juli 2012 bei.
Am 14. Februar 2013 bezahlte der Antragsteller die volle Forderung per Banküberweisung (Blatt 15 Vollstreckungsakte Bd. 2).
Das Finanzamt teilte dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 14. Februar 2013 mit, es halte am Insolvenzantrag fest, da im
Jahre 2012 bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden sei. Dort sei, da ein Gutachter bestellt
worden sei, davon auszugehen, dass ein Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden sei (Blatt 16 Vollstreckungsakte Bd. 2). Ferner
teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 28. Februar 2013 dem Insolvenzgericht mit, dass nach den vorliegenden Summen- und Saldenlisten
der Antragsteller zahlungsunfähig sei (Blatt 32 Vollstreckungsakte Bd. 2).
Über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Amtsgericht X noch nicht entschieden.
Mit Antrag auf einstweilige Anordnung vom 22. Februar 2013 begehrt der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, den
Insolvenzantrag zurückzunehmen, da dieser ermessensfehlerhaft sei.
Eine hinreichende Ermessensabwägung sei offensichtlich nicht erfolgt. Gerade im Hinblick auf die weitreichende Auswirkung
dieses Antrags mit der Folge des Verlustes von Arbeitsplätzen und der Gefährdung der Existenz des Antragstellers sei die Entscheidung
des Finanzamtes fehlerhaft.
Das Insolvenzverfahren 15 IN …./12 sei in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Eine Eröffnung habe nicht stattgefunden.
Es sei damals nicht geprüft worden, ob ein Insolvenzgrund vorgelegen habe.
Der Antragsteller sei Inhaber einer Spedition. In der Vergangenheit sei es zu einer zögerlichen Begleichung von Rückständen
gekommen. Im Zuge dessen sei ein Sanierungskonzept erstellt worden. Dabei sei von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen
worden. Grundlage habe eine positive Ertragsvorschau und eine entsprechende liquide Entwicklung gebildet. In einem weiteren
Schritt seien Verhandlungen mit den Gläubigern geführt worden. Diese seien weitgehend zum Abschluss gebracht worden. Die Vereinbarungen
beinhalteten Ratenzahlungen und einen teilweisen Verzicht auf Forderungen.
In einem weiteren Schritt sei das Unternehmen umgebaut worden. Zunächst seien weiterhin Aufträge im Schwerlastbereich ausgeführt
worden. Aufgrund anhaltenden Preisverfalls sei es nicht gelungen, ausreichend Erträge zu erwirtschaften. Daraufhin sei das
Unternehmen mit der vorhandenen Technik verstärkt auf Tiefbauarbeiten ausgerichtet worden. Allerdings sei es hier zu einem
teilweisen Stillstand der Tätigkeiten gekommen, so dass Zahlungen teilweise eingestellt worden seien.
Hinsichtlich der Abwicklung der Ratenzahlungen seien ein Treuhandkonto eingerichtet und die darauf eingehenden Raten ausgekehrt
worden.
All diese Erwägungen seien nicht in die Ermessensausübung einbezogen worden. Die Aufrechterhaltung des Antrages durch das
Finanzamt sei besonders schwerwiegend und gefährde alle Sanierungsfortschritte.
Das Finanzamt könne sein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung des Antrages trotz Begleichung der Steuerschuld
nicht damit begründen, es bestehe die Möglichkeit, dass beim Antragsteller auch künftig Steuerverbindlichkeiten entstehen.
Dies ergebe sich nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12. Juli 2012 IX ZB 18/12. Dort würden im Gegenteil besonders strenge
Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gestellt. Es genüge jedenfalls nicht, lediglich pauschal zu behaupten,
dass auch in Zukunft anzunehmen sei, dass sich sukzessive Steuerrückstände wie in den Vorjahren ergeben würden. Dies sei eine
unzulässige Verallgemeinerung. Das Finanzamt übersehe, dass bereits umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen eingeleitet worden
seien und der Geschäftsbereich des Antragstellers sich wesentlich verändert habe. Sämtliche verlustbringende Sparten seien
abgebaut und mit den Gläubigern Teilzahlungsvereinbarungen getroffen worden.
Das Finanzamt könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages im Hinblick auf mögliche
Anfechtungsverfahren von Bedeutung sei. Hiermit vermenge das Finanzamt in unzulässiger Weise die Frage der Zulässigkeit eines
Insolvenzantrages mit der Begründetheit desselben. Das Insolvenzgericht prüfe nicht von Amts wegen, ob ein Insolvenzgrund
vorliege, sondern zunächst nur, ob überhaupt ein zulässiger Insolvenzantrag gestellt worden sei. Der setze aber voraus, dass
das Rechtsschutzinteresse und der Insolvenzgrund hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Das Finanzamt habe vorliegend aber
keinen Insolvenzgrund glaubhaft gemacht. Es behaupte lediglich, dass es ursprünglich von der Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers
ausgegangen sei und nun, bei Aufrechterhaltung des Antrages trotz Zahlung, eben von Amts wegen geprüft werden müsse, ob diese
tatsächlich immer noch vorliege.
Eine solche Entscheidung sei nicht ermessensgerecht. Es sei überhaupt nicht erkennbar, welches Ermessen das Finanzamt ausgeübt
habe. Die weitere Begründung, die Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages sei auch deswegen sinnvoll, weil durch die eventuelle
Ermittlung der Insolvenz geklärt werden könne, ob die erfolgten und zukünftigen Zahlungen eventuell einer Insolvenzanfechtung
unterliegen würden, könne angesichts der weitreichenden Folgen des Verfahrens für den Antragsteller kein Grund sein, den Antrag
aufrechtzuerhalten. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe weitreichende Folgen für den Ruf des Antragstellers im Geschäftsverkehr
und im Hinblick auf die mit den Gläubigern getroffenen Zahlungsvereinbarungen.
Dass das Finanzamt in die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht involviert gewesen sei, liege daran, dass ein Teilerlass,
wie mit den Gläubigern vereinbart, mit der Finanzbehörde nicht möglich gewesen sei. Allerdings sei das Finanzamt über den
Beginn unterrichtet und über ihren Verlauf der Sachgebietsleiter persönlich informiert worden.
Es sei jedenfalls nicht ausreichend zu behaupten, es bestünden Zweifel an der Tragfähigkeit des Konzepts. Die wesentlichen
Gläubiger hätten bei Erfüllung einer Ratenzahlungsvereinbarung iHv. ca. 45 % ihrer ursprünglichen Forderung zugestimmt. Dass
innerhalb eines Sanierungskonzeptes auch einmal Anpassungen vorgenommen werden müssten, sei normal. Der Hinweis, eine Sanierung
sei auch nach der Insolvenzeröffnung im Rahmen eines Insolvenzplanes möglich, berücksichtige die Belange des Antragstellers
in keiner Weise.
Es sei auch nicht richtig, wenn das Finanzamt behaupte, der Antragsteller habe die zum 24. Januar bzw. 21. Februar 2013 fällige
Umsatzsteuer nicht bezahlt. Die Forderungen seien am 5. März 2013 bezahlt worden. Damit habe der Antragsteller derzeit keine
Steuerverbindlichkeiten.
Zu den Sanierungsbemühungen hat der Antragesteller seinem Antrag auf einstweilige Anordnung folgende Unterlagen beigefügt:
Turn Around Beratung und Schwachstellenanalyse der …-Bankengruppe vom 27.2.2012,
Undatierte Ergänzung zum ursprünglichen Konzept des Betriebs des Antragstellers, verfasst vom Prozessbevollmächtigten,
Ertragsvorschau für das zweite Halbjahr 2012, 2013 und 2014,
Aufstellung Kapitaldienst für 2012 bis 2014,
Bilanz mit Ansatz Verkehrswert Grundstück,
Ratenzahlungs- und Teilerlassvereinbarung mit der Firma … vom 30. März 2012,
Ratenzahlungs – und Teilerlassvereinbarung mit der Firma … GmbH & Co KG vom 30. März 2012.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich
zurückzunehmen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Der Insolvenzantrag sei zu Recht gestellt worden und werde
zu Recht aufrechterhalten.
Der Antragsteller befinde sich seit 2010 laufend in Vollstreckung. Rückständige Steuern bezahle er in der Regel erst nach
Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen (Kontenpfändung). Zum 9. Juli 2012 hätten die Steuerrückstände EUR 16.677,57 betragen.
Diese habe der Vollziehungsbeamte am gleichen Tag beitreiben wollen. Diesem sei aber der Zutritt mit der Begründung verweigert
worden, der Steuerberater würde sich melden. Die Bankfinanzierung sei noch nicht fertig. Dem Vollziehungsbeamten seien EUR
3.000,– in bar übergeben worden. In der am 10. Oktober 2012 eingegangenen Summen- und Saldenliste seien Verbindlichkeiten
aus Lohn und Gehalt der Jahre 2009 bis 2011 iHv. rund 40.000 EUR ausgewiesen gewesen. Nachdem die Steuerrückstände zum 4.
Januar 2013 immer noch EUR 18.260,37 betragen hätten, habe das Finanzamt den hier streitigen Insolvenzantrag gestellt.
Trotz Zahlung der Forderung sei der Insolvenzantrag aufrecht zu erhalten. Dies sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO i.d.F. des
Haushaltsbegleitgesetzes 2011 zulässig, denn die Krankenkasse habe vor weniger als zwei Jahren einen zulässigen Insolvenzantrag
gestellt.
Nach der Rechtsprechung des BGH bestehe das Rechtsschutzinteresse fort, wenn die Gefahr bestehe, dass auch künftig Steuerverbindlichkeiten
begründet würden, mit deren Ausgleich der Schuldner in Rückstand geraten könne (BGH-Beschluss vom 12. Juli 2012 IX ZB 18/12).
So liege es im Streitfall. Die zum 24. Januar bzw. 21. Februar 2013 fälligen Beträge zur Umsatzsteuer für Dezember 2012 seien
bisher nicht beglichen, wie sich aus der Rückständeaufstellung vom 1. März 2013 ergebe (Blatt 106 der Finanzgerichtsakte).
Es sei anzunehmen, dass sich die Steuerrückstände wie in den Vorjahren sukzessive erhöhen würden und Betriebssteuern nicht
getilgt würden. Das Finanzamt hat hierzu allerdings mit Telefonat vom 25. März 2013 mitgeteilt, dass die Steuerschulden nunmehr
beglichen seien.
Der Antrag sei auch nicht ermessensfehlerhaft gestellt worden. Die Voraussetzungen hierfür hätten vorgelegen. Der Insolvenzantrag
sei auch nicht gestellt worden, um Druck auf einen zahlungsunwilligen Vollstreckungsschuldner auszuüben.
Auch die Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages sei ermessensgerecht. Für das Finanzamt sei die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
im Hinblick auf mögliche Anfechtungsverfahren in Folgejahren von erheblicher Bedeutung. Sollte das Insolvenzgericht feststellen,
dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig gewesen sei, könne das Finanzamt dies einem Anfechtungsbegehren im Falle eines
später eröffneten Insolvenzverfahrens entgegenhalten.
Sollte sich herausstellen, dass kein Insolvenzgrund mehr vorliege, wäre das Finanzamt vor späteren Insolvenzanfechtungen sicher.
Sollten hingegen Insolvenzgründe vorliegen, wäre für das Finanzamt das Risiko sehr hoch, dass in naher Zukunft doch ein Insolvenzverfahren
eröffnet würde und dann auch nicht nur die Überweisung vom 14. Februar 2013, sondern auch zwischenzeitliche weitere Zahlungen
der Insolvenzanfechtung unterlägen.
Dem Finanzamt sei zwar mit Schreiben vom 28. Februar 2012 mitgeteilt worden, dass mit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung
begonnen worden sei. Das Finanzamt sei aber hieran nicht beteiligt gewesen. Detaillierte Unterlagen seien nicht eingereicht
worden, die im Rahmen der Ermessensausübung hätten berücksichtigt werden können.
In den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen sei die wirtschaftliche Situation erstmals umfassend dargelegt
worden. Wie der Antragsteller schon selbst ausführe, sei es schon damals nicht gelungen, ausreichende Erträge zu erwirtschaften.
In dem Konzept habe es unter Tz. 6 geheißen, dass die Sanierungsmaßnahmen zunächst auf die Beseitigung der Altschulden abziele,
um die diesbezügliche Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Der Antragsteller habe trotz alledem seine Steuerschulden bis zur
Insolvenzantragstellung nicht begleichen können. Daher bestünden Zweifel an der Tragfähigkeit des Konzepts.
Im Übrigen sei eine Sanierung auch nach Insolvenzeröffnung im Rahmen eines Insolvenzplanes möglich, sofern ein tragfähiges
Konzept vorliege.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Steuerakten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes stellt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
eines Steuerschuldners schlichtes hoheitliches Handeln dar, für dessen Überprüfung das Finanzgericht zuständig ist (vgl. m.w.N
BFH-Beschluss vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, S. 2105). Einstweiliger Rechtsschutz kann nur im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 114 FGO begehrt werden (vgl. m.w.N. Koch in: Gräber, FGO 7. Auflage 2010, § 114 Rz. 45). Die Entscheidung
des Finanzamtes, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung,
die gemäß § 102 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind
oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Beschluss
vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).
Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO – und § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – kann
das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung
(sog. Anordnungsgrund) und einen Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch) hat. Der Antragsteller
muss Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen, d.h. es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Existenz
der Tatsache sprechen. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung des Gerichts ist im Verfahren nach § 114 FGO beschränkt. Eine
über den Vortrag der Beteiligten hinausgehende, zu Zeitverlusten führende Sachverhaltsaufklärung würde dem Wesen des Anordnungsverfahrens
als Eilverfahren widersprechen (vgl. zum Ganzen Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage 2006 § 114 Rz. 55 ff.).
Im Streitfall liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, so dass das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht zu prüfen ist.
Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines von dem Finanzamt gestellten Insolvenzantrages ist der Zeitpunkt
der abschließenden Beratung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung, nicht etwa der Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, S. 763 m.w.N., noch offen gelassen im
BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, S. 1270). Es ist damit nicht nur zu prüfen, ob der Antrag im
Zeitpunkt der Antragstellung ermessensfehlerhaft war (s. unten 1), sondern auch, ob inzwischen Gründe vorliegen, die eine
Aufrechterhaltung des Antrages als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erscheinen lassen (s.unten 2). Beide Fragen
sind zu verneinen.
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war bei Antragstellung bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, wenn dem Finanzamt ein Anspruch zusteht, der ihm im
Insolvenzverfahren die Stellung eines Insolvenzgläubigers vermittelt, und wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Ferner darf der
Antrag nicht rechtsmissbräuchlich, weil aus sachfremden Erwägungen gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011
VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763). Diese Voraussetzungen lagen bei Antragstellung vor.
Unstreitig hatte das Finanzamt bei Stellung des Insolvenzantrages gegenüber dem Antragsteller vollstreckbare Steuerforderungen.
Die Glaubhaftmachung der Forderung geschieht in der Regel durch die Vorlage der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide
(vgl. BGH-Beschluss vom 8. Dezember 2005 IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141), wobei in unstreitigen Fällen eine genaue Beschreibung
der Steuerforderungen ausreichen kann (vgl. BGH-Beschluss vom 9. Juli 2009 IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533). Diesen Anforderungen
genügt bei summarischer Prüfung der vom Finanzamt gestellte Antrag, mit dem das Finanzamt Rückstandsaufstellungen sowie das
Protokoll der fruchtlosen Pfändung vom 9. Juli 2012 vorgelegt hat.
Die Antragstellung war auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Antragsteller kann nicht mit dem Vorbringen durchdringen,
das Finanzamt habe wegen der Sanierungsbemühungen keinen Insolvenzantrag stellen dürfen. Wie der Antragsteller selbst ausführt,
wurde das Finanzamt nicht in diese Sanierungsbemühungen und Versuche zur Schuldenbereinigung einbezogen. Es kann daher auch
nicht verpflichtet sein, diese Bemühungen mit zu tragen und von der Stellung eines Insolvenzantrages abzusehen. Der Antrag
war auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Vernichtung der Existenz des
Antragstellers führen könnte. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das primäre Ziel eines Insolvenzverfahrens nicht die Zerschlagung
von Vermögenswerten ist, sondern die Schuldenbereinigung zur Fortsetzung unternehmerischer Betätigung (BFH-Beschluss vom 28.
Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, S. 763).
2. Die Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages ist auch nach Begleichung der offenen Steuerforderungen nicht ermessensfehlerhaft.
Nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InsO i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (BGBl. I 2010, S. 1885) wird ein Antrag bei Erfüllung
der Forderung nach Antragstellung nicht allein deshalb unzulässig, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren bereits
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Der Gläubiger hat in diesem Fall auch die vorherige
Antragstellung glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt, da die Krankenkasse
im Jahre 2012 bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Unerheblich ist es entgegen der Auffassung
des Antragstellers nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift, dass das erste Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. Der
frühere Antrag muss nach richtiger Ansicht zulässig gewesen sein und muss sich aufgrund der Erfüllung der Forderung erledigt
haben. Im Streitfall hat das Amtsgericht X im Verfahren 15 IN …./12 mit Beschluss vom 30. Mai 2012 festgestellt, dass der
Eröffnungsantrag zulässig gewesen sei, da die Gläubigerin die Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft gemacht habe.
Außerdem hat der das Insolvenzverfahren beantragende Gläubiger ein besonderes Rechtsschutzinteresse für die Aufrechterhaltung
des Insolvenzverfahrens glaubhaft zu machen. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis wird regelmäßig (nur) bei Finanzbehörden und
Sozialversicherungsträgern anerkannt, weil diese als öffentliche Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen
gegen den Schuldner erwerben (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Juli 21012 IX ZB 18/12, DB 2012, 1922; LG Leipzig, Beschluss vom
16. Januar 2012 8 T 887/11, 08 T 887/11 – juris, ebenso i.E. Marotzke, ZInsO 2011, S. 841). Zu diesem Kreis der Gläubiger
gehört auch das Finanzamt. Bei der gebotenen summarischen Prüfung und ohne einer Entscheidung des Amtsgerichts X vorgreifen
zu wollen, hat das Finanzamt daher sein Rechtsschutzinteresse glaubhaft gemacht.
Es kann offen bleiben, ob nach Einführung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO das Finanzamt weiterhin einen aktuellen Insolvenzgrund
glaubhaft zu machen hat oder ob das Amtsgericht das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach Begleichung der Forderung bei Vorliegen
eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses selbst von Amts wegen zu prüfen hat (zum Meinungsstand vgl. LG Berlin, Beschluss
vom 10. Januar 2012 85 T 386/11 – juris). Denn das Finanzamt hat im Streitfall bei summarischer Prüfung mit dem Schreiben
vom 28. Februar 2013 eine weiterhin bestehende Zahlungsunfähigkeit in ausreichendem Maße dargelegt. Jedenfalls muss das Finanzamt
nicht eine neue eigene Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens glaubhaft machen (LG Berlin, Beschluss vom 10.
Januar 2012, aaO). Daher ist es nicht erheblich, ob der Antragsteller die neuen Steuerforderungen bei Fälligkeit beglichen
hat.
Eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, einen Insolvenzantrag trotz Begleichung der Steuerschulden aufrecht zu erhalten,
ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn die Vorschrift hat ausweislich der Gesetzesbegründung (Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes,
BT-Drucks 17/3030, S. 42) gerade den Zweck, insbesondere für den Fiskus und die Sozialversicherungsträger die Möglichkeit
zu schaffen, die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Unternehmen einzuschränken und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
möglichst frühzeitig abzuklären. Denn diese Gläubiger hätten im Gegensatz zu privaten Gläubigern nicht die Möglichkeit, nach
Begleichung der Forderung die Verbindung zum Schuldner einseitig zu beenden. Würde man dem Finanzamt grundsätzlich die Befugnis
absprechen, bei Begleichung der offenen Steuerforderung den Insolvenzantrag aufrecht zu erhalten, verstieße dies gegen die
klar geäußerte Absicht des Gesetzgebers. Denn für die Anwendung dieser Vorschrift bliebe dann praktisch kein Raum mehr.
Im Streitfall sind auch keine besonderen Gründe ersichtlich, die eine Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages als ermessensfehlerhaft
erscheinen lassen. Denn es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar und auch vom Antragsteller nicht vorgetragen, dass
das Unternehmen des Antragstellers sich mittlerweile nicht mehr in der Krise befindet. Ob tatsächlich mit allen relevanten
Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind und diese Vereinbarungen auch bis heute eingehalten worden
sind und in Zukunft eingehalten werden können und gleichzeitig die Forderungen des Finanzamtes pünktlich erfüllt werden können,
hat der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.