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09.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113725

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 12.09.2011 – 5 K 2011/10

Kosten für Besuchsfahrten eines Elternteils zu seinen bei dem anderen Elternteil lebenden Kindern sind nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abzugsfähig, sondern mit den Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich abgegolten.
Die Abgeltung dieser Aufwendungen durch den Familienleistungsausgleich ist verfassungsgemäß.


Tatbestand
Streitig ist, ob Besuchsfahrten des Klägers zu seiner in H lebenden Tochter als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden können.
Im Streitjahr 2007 wurde der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist leiblicher Vater der am 9. Februar 1992 geborenen Tochter L. R., die bei ihrer Mutter, Frau A. S., in H lebt (Einkommensteuerakte - EStA -, Fach 2007, Bl. 45).
Im Veranlagungsjahr 2007 machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 10.217,- € geltend. Hierin waren Kosten für die „Besuchswochenenden” seiner in H lebenden Tochter L in Höhe von 8.652,- € enthalten (EStA, Fach 2007, Bl. 19). Nach den Angaben des Klägers legte er insgesamt 28.840 Kilometer im Jahr 2007 zurück. Nach seiner Aufstellung fand einmal im Monat ein „Besuchswochenende” statt (EStA, Fach 2007, Bl. 9).
Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 13. Juli 2009 berücksichtigte der Beklagte Aufwendungen in Höhe von 1.353,- € als außergewöhnliche Belastung. Hiervon brachte er die zumutbare Belastung in Höhe von 1.511,- € (= 50.386,- € x 3%) in Abzug, so dass 0,- € nach § 33 EStG abzugsfähig waren (EStA, Fach 2007, Bl. 54). In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass „die Kosten für die Besuchsfahrten des Kindes bis zu einer richterlichen Entscheidung nicht anerkannt werden können.”
Wegen der Nichtberücksichtigung der Kosten für die Besuchsfahrten zu seiner Tochter legte der Kläger Einspruch ein. Zudem bat er, wegen eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen (EStA, Fach 2007, Bl. 60).
Mit Schreiben vom 12. August 2009 wies der Beklagte darauf hin, dass die beim BFH anhängigen Verfahren wegen der Aufwendungen eines Elternteils für die Besuche des von ihm getrennt lebenden Kindes durch die Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 entschieden seien. Hiernach seien die Aufwendungen eines Elternteils für die Besuche der beim anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Da jedoch unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1520 /08 Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei, beabsichtige er, bis zur Entscheidung des BVerfG das Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen zu lassen.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 wies der Beklagte darauf hin, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 1520 /08 mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 nicht zur Entscheidung angenommen habe, weshalb der Ruhensgrund nicht mehr bestehe.
Mit Schreiben vom 30. März 2010 bat der Kläger um eine Entscheidung. Es lägen verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Bedenken vor, wenn durch die Nichtabsetzbarkeit der über dem Durchschnitt liegenden Umgangskosten nicht auf die gesetzlichen (und menschenrechtlichen) Vorgaben Rücksicht genommen werde. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz insbesondere deshalb, da Elternteilen, die Hartz-IV-Leistungen bezögen, die Umgangskosten auf Antrag erstattet würden, Geringverdienern die Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit aber verwehrt werde. Er werde daher beim Finanzgericht die Vorlage des Falles an das Bundesverfassungsgericht ggf. an den EuGH beantragen müssen.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 zog der Beklagte die Ehefrau des Klägers gemäß § 360 Abs. 1 AO zum Einspruchsverfahren hinzu (EStA, Fach 2007, Bl. 68).
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (EStA, Fach 2007, Bl. 68 ff.). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Mit ihrer bei Gericht am 2. August 2010 eingegangenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass es dem Gleichheitssatz widerspreche, wenn mittellosen Vätern Kosten von rund 3.600,- € im Jahr ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Sie wiesen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 hin. In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 13. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2010 dahin gehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 8.652,- € berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, dass die Aufwendungen des Klägers für die Besuche seiner beim anderen Elternteil lebenden Tochter nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien (BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, BStBl II 2008, 287 und BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009, VI B 147/08, BFH/NV 2009, 930).
Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs seien nach dieser Rechtsprechung auch die Kosten eines Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten. Die Kläger seien in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass die Kosten für Besuchsfahrten nicht nach § 33 EStG berücksichtigt würden (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, a. a. O.). Aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ließen sich für die steuerliche Behandlung keine Schlüsse ziehen. Das sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen sei durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege im Rahmen seines Regelungsspielraums (BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, a. a. O.). In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert oder gefördert werden solle, liege im Regelungsermessen des Gesetzgebers.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die Aufwendungen des Klägers für die Besuchsfahrten zu seiner in H lebenden Tochter sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
I. 1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Aufwendungen entstehen nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grunde nach) und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Höhe nach).
2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden einmal durch den Grundfreibetrag nach § 32a EStG berücksichtigt (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, III R 39/05, BStBl II 2007, 764). Familienbedingte Aufwendungen sind ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs, d. h. den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. § 31 EStG abgegolten (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1996, III R 208/94, BStBl II 1997, 54 und vom 18. Juni 1997, III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).
a) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.
Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs sind nach der Rechtsprechung auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten (BFH-Urteile vom 29. August 1986, III R 209/82, BStBl II 1987, 167 und vom 12. Juli 1991, III R 23/88, BFH/NV 1992, 172). Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts hat der Senat ebenfalls als typische nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung behandelt.
b) Unabhängig von der Höhe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen hat der Gesetzgeber die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden. Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses sind durch den Kinderfreibetrag und das Kindergeld mit abgegolten (vgl. BT-Drucks 11/2157, S. 150). Der Familienleistungsausgleich lässt die vom Gesetzgeber vorgesehene Abgeltungswirkung unberührt. Der im Veranlagungszeitraum 2007 auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld (falls der nichtsorgeberechtigte Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat) gelten die zur typischen Lebensführung rechnenden Kosten für den Umgang mit dem Kind ab. Dadurch, dass jeder Elternteil nunmehr nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, Kontakt zu seinem Kind zu halten, werden aber die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG.
Weder ist es als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht, noch sind die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern außergewöhnlich. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind, oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben.
3. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Kosten des getrennt lebenden Elternteils für Besuche des Kindes durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist in seinen Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass diese Kosten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden.
a) Im Einkommensteuerrecht ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerfG für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG das Gebot, die Steuerlast nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten, die nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip zu bemessen ist. Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips gebieten Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie von der Einkommensteuer zu verschonen. Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 und vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).
In den beiden aufgeführten Entscheidungen des BVerfG hat es ausgeführt, dass es für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen nicht nur auf deren berufliche oder private Veranlassung ankomme, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier/beliebiger Einkommensverwendung und „zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand”. Auch wenn Aufwendungen ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen seien, müsse der Gesetzgeber die unterschiedlichen Gründe für den Aufwand „im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend würdigen”. Beide Entscheidungen betrafen Aufwendungen der privaten Lebensführung, die auch durch den Beruf veranlasst waren (Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Kettenabordnung und bei Ehegatten, die an verschiedenen Orten beruflich tätig waren, sowie Betreuungsaufwendungen berufstätiger Eltern).
Hiernach darf der Gesetzgeber nicht nur im Bereich des objektiven, sondern auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Aufgrund dieser Befugnis des Gesetzgebers werden das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998, 2 BvR 1057/91, BStBl II 1999, 182).
b) Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, liegt im Rahmen seines gesetzgeberischen Regelungsspielraums.
Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind. Daher muss bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums auch nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2007, III R 48/04, BFH/NV 2007, 2176).). In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 28. März 1996, III R 208/54, BStBl II 1997, 54).
II. 1. Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte die für die Besuchsfahrten des Klägers zu seiner Tochter im Jahr 2007 angefallenen Aufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Schon nach der oben angeführten Definition handelt es sich um Kosten der Lebensführung, die typisierend durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, und nicht um außergewöhnliche Belastungen.
Der BFH weist in seinen Urteilen vom 27. September 2007 (III R 28/05 und III R 41/04) zu Recht darauf hin, dass es im Regelungsermessen des Gesetzgebers liegt, in welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind gefördert werden soll. Aus diesem Grund ist auch individueller Sonderbedarf grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind. Aus diesem Grund muss bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden. Das steuerrechtliche Existenzminimum, das die existenznotwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend ansetzt, muss solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen. Mithin sind die Aufwendungen des Klägers für die Besuchsfahrten durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten und können nicht noch zusätzlich hierzu als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wegen der Befugnis des Gesetzgebers das steuerliche Existenzminimum und den Familienleistungsausgleich typisierend zu regeln, kann eine Ungleichbehandlung der Kläger entgegen ihrer Auffassung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden wird, während es dem Kläger verwehrt ist, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Die Kläger verkennen schon, dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen, weshalb Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht einschlägig sein kann. Daher liegt – entgegen der Auffassung der Kläger – auch nicht deshalb eine Ungleichbehandlung vor, weil der Träger der Grundsicherung einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen zumindest die notwendigen Kosten für vier Besuchsfahrten zu seiner in den USA lebenden Tochter zur Ausübung des Umgangsrechts nach dem Beschluss des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugestanden hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, L 1 SO 133/10 B ER, NJW 2011, 1837).
Vielmehr hat der BFH in seinen Urteilen vom 27. September 2007 klargestellt, dass selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Besuchsfahrten und -flüge in den von ihm entschiedenen Fällen nicht in Betracht kommt, da der dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld die zur typischen Lebensführung rechnenden Kosten für den Umgang mit dem Kind abgilt, die Kläger in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt sind, dass diese Kosten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden und der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2007, III R 28/05 und 41/04, a. a. O. mit Verweisen auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 und vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356). Als Fazit führt er aus, dass es im Rahmen des gesetzlichen Regelungsspielraumes des Gesetzgebers liegt, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind.
Dem schließt sich der Senat an. Hinzu kommt, dass das BVerfG die zu dieser Frage erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 in dem Verfahren 2 BvR 1520 /08 nicht zur Entscheidung angenommen hat, was die Aussichtslosigkeit dieser Verfassungsbeschwerde belegt. Hiernach kann der Kläger die Aufwendungen für die Besuchsfahrten nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, da sie nach ihrem Grund und ihrer Art nicht außergewöhnlich sind, als typische Aufwendungen der Lebensführung aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind und allein durch den Familienleistungsausgleich in typisierender Höhe abgegolten sind.
In seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 führt der BFH schließlich aus (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2011, VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876), dass Umgangskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Insoweit ist – so der BFH – auch zu berücksichtigen, dass die streitigen Umgangskosten letztlich ihre Ursache in der räumlichen Trennung zwischen dem Kläger und seinem Kind haben und derartige typische Kosten der Lebensführung nicht über den „Umwege” eines Familienrechtsstreits zu außergewöhnlichen Aufwendungen führen können. Das muss aber auch gelten, wenn bei räumlicher Trennung zur Pflege des Umgangsrechts Besuchsfahrten anfallen.
2. Da der Senat die Regelungen des Familienleistungsausgleichs des Jahres 2007 nicht für verfassungswidrig hält, kommt eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG und gemäß §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG nicht in Betracht. Ebenso wenig kommt eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV in Betracht, zumal die Kläger überhaupt nicht darlegen, welche gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten durch den angegriffenen Einkommensteuerbescheid für 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung verletzt worden sein sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Der BFH hat insbesondere die mit dem Streitfall zusammenhängenden Fragen verfassungsrechtlicher Art in den Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 klar und deutlich beantwortet. Im Übrigen hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1520/08 nicht zur Entscheidung angenommen. Mithin ist die im Streitfall zu prüfende Frage hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Aspekte durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

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