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20.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113786

Finanzgericht Düsseldorf: Beschluss vom 18.07.2011 – 11 V 1620/11 A (E)

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der nachträgliche Schuldzinsenabzug für die nach Abzug des Veräußerungserlöses verbleibenden Darlehen zu versagen ist, die zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommen worden sind.


Die Ausdehnung der Steuerbarkeit von privaten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Grundstücken durch die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre dürfte insoweit eine Gleichbehandlung mit den Gewinneinkünften gebieten.


Tatbestand
Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 2001 bis 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Bauunternehmung - bis 2003 -, Hausverwaltung, gewerblicher Grundstückshandel „Kinogrundstücke” und Beteiligungseinkünfte), Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung (zum Teil aus Grundstücksgemeinschaften) sowie sonstige Einkünfte. Beteiligungseinkünfte erzielte er insbesondere aus der gewerblichen Beteiligung an der A. & B. GbR C. A-Stadt sowie aus der Beteiligung an der A. & B. Bauherrengemeinschaft. Sonstige Einkünfte in Form von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte er z.B. aus der mit Vertrag vom 11. Juli 2005 vorgenommenen Veräußerung des mit Vertrag vom 11. Februar 2000 angeschafften Vermietungsobjekts A-Straße 1 bis 3 in B-Stadt. Die Antragstellerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung (zum Teil aus Grundstücksgemeinschaften).
Am 30. August 2004 erließ der Antragsgegner erstmalige Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2001 und 2002. Sämtliche Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Nach Durchführung einer Betriebsprüfung wurden diese Bescheide am 8. November 2007 - unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts - nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Eine erneute Änderung der Bescheide erfolgt am 24. April 2009.
Am 3. November 2004 erließ der Antragsgegner einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 2003 sowie einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2003. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung wurden diese Bescheide am 8. November 2007 - unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts - nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Am 24. April 2009 änderte der Antragsgegner den Einkommensteuerbescheid („Null-Festsetzung”) sowie den Verlustfeststellungsbescheid erneut.
Die Einsprüche wegen Einkommensteuer 2001 bis 2003 sowie der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2001 bis 2003 beschied der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009. Die Antragsteller haben am 30. Oktober 2010 unter dem Az. 11 K 3862/09 E,G,U,F Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Mit Schätzungsbescheiden vom 17. August 2007 veranlagte der Antragsgegner die Antragsteller zur Einkommensteuer 2004 und 2005. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zugleich erließ der Antragsgegner Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2004 und 2005. Am 24. April und 23. September 2009 erließ der Antragsgegner nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2009 wies der Antragsgegner die Einsprüche wegen Einkommensteuer 2004 und 2005 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2004 und 2005 als unbegründet zurück. Die Antragsteller haben am 1. Dezember 2009 unter dem Az. 11 K 4299/09 E,F Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Am 26. Februar 2010 erging ein erstmaliger Einkommensteuerbescheid für 2006 sowie ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006. Diese Bescheide wurden am 11. Mai 2010 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert. Am 28. Dezember 2010 änderte der Antragsgegner die Einkommensteuerfestsetzung 2006 erneut nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO („Null-Festsetzung”).
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2011 beschied der Antragsgegner den Einspruch wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006. Der Einspruch wegen Einkommensteuer 2006 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 als unzultässig verworfen. Zugleich lehnte der Antragsgegner einen innerhalb der Einspruchsfrist gestellten schlichten Antrag auf Änderung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006 ab. Über den dagegen eingelegten Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.
Am 26. Februar 2010 erließ der Antragsgegner einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 2007, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Dieser Bescheid wurde am 11. Mai 2010 nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Zugleich erließ der Antragsgegner einen erstmaligen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2007, der ebenfalls unter Nachprüfungsvorbehalt stand. Am 28. Dezember 2010 änderte der Antragsgegner den Einkommensteuerbescheid („Null-Festsetzung”) sowie den Verlustfeststellungsbescheid erneut nach § 164 Abs. 2 AO.
Der Einspruch wegen Einkommensteuer 2007 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 als unzulässig verworfen. Über den Einspruch wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2007 hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Am 20. Mai 2011 haben die Antragsteller unter dem Az. 11 K 1763/11 E Klage wegen Einkommensteuer 2006 und 2007 erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Mit Schätzungsbescheiden vom 28. Dezember 2010 veranlagte der Antragsgegner die Antragsteller zur Einkommensteuer 2008 und 2009. Zugleich erließ der Antragsgegner Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 2008 und 2009. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie wurden auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärungen der Antragsteller am 31. Januar 2011 nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Am 9. und 28. März 2011 erließ der Antragsgegner erneut Änderungsbescheide über Einkommensteuer 2009 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2009. Gegen sämtliche Bescheide legten die Antragsteller rechtzeitig Einspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.
Zugleich beantragten die Antragsteller Aussetzung der Vollziehung. Sie baten um Berücksichtigung von Zahlungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Firma C. A-Stadt (A. & B. GbR) und der Bauherrengemeinschaft A. & B., die bislang steuerlich nicht berücksichtigt worden seien, sowie von Zinsen aus der Abzinsung von Kaufpreisraten für das Vermietungsobjekt A-Straße in B-Stadt. Der Antragsgegner lehnte die Vollziehungsaussetzung zunächst mit Schreiben vom 16. Februar 2011 ab. Mit Verfügung vom 4. März 2011 setzte er die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 teilweise aus. Die Antragsteller beantragten weiterhin Aussetzung der Vollziehung, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 6. April 2011 erneut ablehnte. Mit Verfügung vom 18. April 2011 setzte der Antragsgegner die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 in größerem Umfang aus. Mit Schreiben vom 2. und 11. Mai 2011 lehnte er weitergehende Vollziehungsaussetzungen ab.
Die Antragsteller haben am 9. Mai 2011 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 gestellt (Az. 1620/11 A (E,F)). Zudem haben sie am 8. Juni 2011 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2001 bis 2009 gestellt (Az. 11 V 1939/11 A (F)). Letzteres Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2011 mit dem Verfahren 11 V 1620/11 A (E,F) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, folgende Sachverhalte seien bislang nicht steuermindernd berücksichtigt worden:
Zum einen seien Gewerbesteuerzahlungen des Antragstellers für die Firma C. A-Stadt (A. & B. GbR) für die Jahre 1992 und 1993 zu berücksichtigen. Da Herr A. bei Fälligkeit der Gewerbesteuern im Jahr 1999 bereits insolvent gewesen sei, sei der Antragsteller in den Jahren 2000 bis 2002 nach § 69 AO in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme sei in den Bilanzen und Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht berücksichtigt worden. Insgesamt sei ein Betrag i. H. v. 88.473,70 EUR ohne Gewinnauswirkung geblieben. Dieser entfalle - unter Zugrundelegung des Verhältnisses der in den einzelnen Jahren geleisteten Zahlungen - mit 68.452,11 EUR (77,37 %) auf den 31. Dezember 2001 und mit 20.021,59 EUR (22,63 %) auf den 31. Dezember 2002. Zum Nachweis der Zahlungen wird auf Blatt 27 ff. der Gerichtsakte 11 V 1939/11 A (F) Bezug genommen.
Des Weiteren habe der Antragsteller Zahlungen auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Bauherrengemeinschaft A. & B. für die Jahre 1993 bis 1998 geleistet. Auch insofern sei eine Inanspruchnahme nach § 69 AO erfolgt. Zwar seien nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - zurückzuzahlende Vorsteuern i. H. v. 202.607,45 EUR berücksichtigt worden, nicht jedoch Zinsen i. H. v. 62.159,09 EUR (50.601,09 EUR Steuerzinsen und 11.558 EUR Aussetzungszinsen). Hinzu komme der übernommene hälftige Anteil des Herrn A. i. H. v. 101.303,72 EUR. Insgesamt sei demnach ein Verlust i. H. v. 163.462,81 EUR zu berücksichtigen. Dieser entfiele - im Verhältnis der in den einzelnen Jahren geleisteten Zahlungen - mit 22.067,47 EUR (13,59 %) auf den 31. Dezember 2002, mit 59.271,61 EUR (36,26 %) auf den 31. Dezember 2003, mit 59.271,61 EUR (36,26 %) auf den 31. Dezember 2004 sowie mit 22.852,12 EUR (13,89 %) auf den 31. Dezember 2005. Zum Nachweis der Zahlungen wird auf Blatt 39 ff. der Gerichtsakte 11 V 1939/11 A (F) Bezug genommen.
Ferner seien Zinsen aus der Abzinsung der Kaufpreisraten für das Vermietungsobjekt A-Straße in B-Stadt zu berücksichtigen. Der Kaufpreis von 10.000.000 DM sei in drei Raten am 1. Januar 2003 (1.533.875,64 EUR), 1. Januar 2007 (2.045.167.53 EUR) und 1. Januar 2010 (1.525.875,64 EUR) gezahlt worden (zinslose Stundung). Das Finanzamt habe die Kaufpreisraten abgezinst und auf diese Weise die Anschaffungskosten und die Zinsanteile ermittelt. Das Objekt sei zum 1. Februar 2006 für 1.550.000 EUR verkauft worden. Das Finanzamt habe die Aufzinsung des abgezinsten Kaufpreises nur bis zum 1. Februar 2006 als Werbungskosten berücksichtigt, nicht jedoch darüber hinaus. Von Bedeutung sei aber allein, dass die Abzinsung der Kaufpreisraten innerhalb der Einkünfteperiode erfolgt sei und die Bedingung für die Aufzinsung, nämlich die Zahlung der Kaufpreisraten, eingetreten und nicht durch den Verkauf des Objekts gegenstandslos geworden sei. Aus der Ab- bzw. Aufzinsung zum 31. Dezember 2006 sei ein weiterer Verlust i. H. v. 83.615,92 EUR zu berücksichtigen. Zum Nachweis der Zahlungen wird auf Blatt 46 ff. der Gerichtsakte 11 V 1939/11 A (F) Bezug genommen.
Schließlich seien die Finanzierungskosten für die einzelnen Kaufpreisraten, auch für die Zeiträume nach Verkauf des Objekts, als (nachträgliche) Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach Abzug des Kaufpreises habe zum 31. Dezember 2006 ein Restdarlehen i. H. v. 570.000 EUR bestanden. Zudem sei die zweite Kaufpreisrate i. H. v. 2.045.000 EUR finanziert worden. Die Zinsen für beide Darlehen i. H. v. insgesamt 2.615.000 EUR hätten sich auf 134.283,90 EUR (2007), 136.637,45 EUR (2008) bzw. 87.581,49 EUR (2009) belaufen. Zum Nachweis der Zahlungen wird auf Blatt 67 ff. der Gerichtsakte 11 V 1939/11 A (F) Bezug genommen.
Im Ergebnis seien noch folgende Beträge zu berücksichtigen (vgl. Blatt 14 der Gerichtsakte 11 V 1939/11):
2001: 68.452,11 EUR
2002: 42.089,06 EUR (20.021,59 EUR zzgl. 22.067,47 EUR)
2003: 59.271,61 EUR
2004: 51.044,18 EUR (59.271,61 EUR abzgl. 8.227,43 EUR)
2005: 0,00 EUR (22.852,12 EUR abzgl. 22.852,12 EUR)
2006: 83.615,92 EUR
2007: 134.283,90 EUR
2008: 136.637,45 EUR
2009: 87.581,49 EUR
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 2001 bis 2004 und 2006 bis 2009 sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bzw. einer Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen, soweit Zahlungen i. H. v. 68.452,11 EUR (2001), 42.089,06 EUR (2002), 59.271,61 EUR (2003), 51.044,18 EUR (2004), 83.615,92 EUR (2006), 134.283,90 EUR (2007), 136.637,45 EUR (2008) bzw. 87.581,49 EUR (2009) noch nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt worden sind.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Im Hinblick auf die Zahlungen des Antragstellers auf die Gewerbesteuerschulden der Firma C. A-Stadt (A. & B. GbR) weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Jahre bis einschließlich 2002 bindend seien. Zudem seien im Rahmen der Betriebsprüfung entsprechende Rückstellungen für die Gewerbesteuerzahlungen gebildet worden. Im Übrigen sei die Berechnung der Antragsteller nicht nachvollziehbar.
Gleiches gelte für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Bauherrengemeinschaft A. & B.. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Jahre bis einschließlich 2002 seien bindend. Durch die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück in E-Stadt, F-Straße 1, auf den Antragsteller mit Vertrag vom 18. Dezember 2002 sei die Gemeinschaft beendet worden. Zudem seien im Prüfungsbericht vom 20. Februar 2002 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. Juni 2011) bereits entsprechende Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG gewinnmindernd berücksichtigt worden. Eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung scheide aus. Die auf den Antragsteller entfallenden Zinsen zur Umsatzsteuer i. H. v. 50 % von 62.159,09 EUR - dies ergibt 31.079,55 EUR - seien in der Gewinnermittlung bislang nicht erfasst worden. Sie könnten daher als zusätzlicher Aufwand gewinnmindernd berücksichtigt werden. Dies sei für Aussetzungszwecke bereits erfolgt.
Des Weiteren sei im Hinblick auf das Objekt A-Straße in B-Stadt zu beachten, dass der Zinsanteil der ersten Rate i. H. v. 227.013,59 EUR (2003) im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung bereits berücksichtigt worden sei. Unstrittig könne auch der Zinsanteil für die zweite Kaufpreisrate (2007) berücksichtigt werden, soweit er anteilig auf den Zeitraum bis zum Verkauf am 1. Februar 2006 entfalle. Strittig sei die Berücksichtigung des verbleibenden Zinsanteils für den Zeitraum nach der Veräußerung vom 1. Februar 2006 bis zum 1. Juli 2007 i. H. v. 83.615,92 EUR. Der Zinsanteil für die dritte Kaufpreisrate (2010) könne, soweit er auf den Zeitraum bis zum Verkauf am 1. Februar 2006 entfalle, i. H. v. 385.351,48 EUR berücksichtigt werden. Dies sei für Vorauszahlungszwecke auch bereits erfolgt. Eine Steuererklärung für das Jahr 2010 liege noch nicht vor.
Die strittigen nachträglichen Schuldzinsen seien nicht abzugsfähig. Die neue Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787) könne auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht übertragen werden. Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen richte sich im Einkommensteuerrecht nach dem Einsatz der Verbindlichkeit selbst, für die sie geleistet werden. Während bei der Finanzierung von sofort abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben der einmal gelegte Veranlassungszusammenhang während der gesamten Laufzeit der Verbindlichkeit bestehen bleibe, komme es bei der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten darauf an, wie der finanzierte Vermögensgegenstand genutzt werde. Während der Nutzung des Gegenstandes zur Erzielung von Einkünften seien die Schuldzinsen danach als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.
Nach der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung und Verwaltungsübung bestehe im Einkommensteuerrecht eine gerechtfertigte Unterscheidung zwischen den betrieblichen Einkunftsarten einerseits und den Überschusseinkünften andererseits (Dualismus der Einkunftsarten), der insbesondere dadurch ausgeprägt sei, dass bei den betrieblichen Einkunftsarten auch die Vermögenszuwächse der Besteuerung unterlägen, während bei den Überschusseinkünften lediglich die Erträge aus der Nutzung des Vermögens besteuert würden. Aus dieser Differenzierung folge, dass für die betrieblich veranlassten Schulden und damit für die entsprechenden Schuldzinsen der Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteerzielung insoweit nicht durch die Beendigung des Betriebes wegfalle, als dabei der Veräußerungs- oder Aufgabeerlös nicht ausreiche, um die betrieblichen Schulden zu tilgen. Im Bereich des Privatvermögens hingegen blieben die Vermögensänderungen grundsätzlich außer Ansatz, sodass mit Wegfall der Einkunftsquelle auch der Veranlassungszusammenhang mit den Schuldzinsen wegfalle, unabhängig von der Höhe eines etwa zu erzielenden Veräußerungserlöses. Der BFH habe in seinem Urteil vom 16. März 2010 diese Grundsätze nicht aufgegeben, sondern lediglich für den Bereich des § 17 des Einkommensteuergesetzes - EStG - entschieden, dass bei fremdfinanzierten Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Grund der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 EStG auf zwischenzeitlich 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der im Privatvermögen gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt worden sei. Damit entfalle für diesen speziellen Bereich des Privatvermögens die Grundlage dafür, die Schuldzinsen für Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen anders zu behandeln als im betrieblichen Bereich.
Für den Bereich der Vermietung und Verpachtung sei eine ähnliche Annäherung der privaten Vermögenssphäre an die Regelungen für den betrieblichen Bereich nicht zu sehen. Daran vermöge auch die Ausdehnung der sog. Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG von zwei auf nunmehr zehn Jahre nichts zu ändern. Während die Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG ohne zeitliche Beschränkung steuerverstrickt blieben, sobald nur die niedrige Wesentlichkeitsschwelle von 1 % überschritten sei, könne ein Objekt im Sinne des § 23 EStG nach Ablauf der Spekulationsfrist wieder steuerfrei veräußert werden. Der Umfang und die Intensität der Steuerverstrickung seien insoweit zu unterschiedlich, als dass eine analoge Anwendung der Grundsätze des o.g. Urteils auch für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gerechtfertigt wäre. Aus diesen Gründen seien auch weiterhin die nachträglichen Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Entsprechend habe auch das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 1. Juli 2010 (13 K 136/07, juris, Az. des BFH: IX R 67/10) entschieden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 31. Mai 2011, und der beigezogenen Steuerakten des Antragsgegners Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag ist nur zum Teil zulässig und begründet.
Der auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2006 gerichtete Antrag ist unzulässig. Es fehlt an der Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder einer Klage gegen diesen Bescheid. Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2011 hat der Antragsgegner den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006 für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Ehemannes auf 1.692.463 EUR festgestellt. Die Antragsteller haben keine Klage gegen diesen Bescheid erhoben, sondern einen schlichten Antrag auf Änderung gestellt. Dies rechtfertigt keine Aussetzung der Vollziehung (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 45 FGO Rn. 46).
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 2001, 2002, 2004, 2005, 2008 und 2009 ist ebenfalls unzulässig. Die erhobenen Einwendungen können gemäß § 351 Abs. 2 AO nur gegen die Einkommensteuerbescheide, die nicht auf 0 EUR lauten und daher eine eigene Beschwer begründen, als Grundlagenbescheide und nicht gegen die Verlustfeststellungsbescheide als Folgebescheide erhoben werden (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 10d Rn. 46). Da die Einkommensteuerbescheide für 2001, 2002, 2004 und 2005 nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, hat der Aussetzungsantrag, soweit er diese Streitjahre betrifft, keinen Erfolg.
Zudem ist im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachten Zahlungen im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der Firma C. A-Stadt (A. & B. GbR) sowie der Bauherrengemeinschaft A. & B. zu beachten, dass die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 nicht zulässigerweise beantragt werden könnte. Für diese Gesellschaften sind für die Jahre bis einschließlich 2002 gesonderte und einheitliche Feststellungen durchgeführt worden (Steuernummern xxx/yyy9/0198 und xxx/yyy3/0345). Diese sind für die Einkommensteuerfestsetzungen bindend. Die entsprechenden Zahlungen könnten daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen berücksichtigt werden.
Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsgegner Schuldzinsen i. H. v. 134.283,90 EUR (2007), 136.637,45 EUR (2008) bzw. 87.581,49 EUR (2009) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Der Erfolg braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg. Es brauchen insbesondere nicht erhebliche Zweifel in dem Sinne zu bestehen, dass eine Aufhebung des Verwaltungsaktes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im summarischen Verfahren ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 89, mit weiteren Nachweisen).
I. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31. Dezember 2007 sowie der Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009, soweit der Antragsgegner Schuldzinsen i. H. v. 134.283,90 EUR (2007), 136.637,45 EUR (2008) bzw. 87.581,49 EUR (2009) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat. Hingegen dürfte der Antragsgegner die Aufwendungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Firma C. A-Stadt (A. & B. GbR) sowie der Bauherrengemeinschaft A. & B. zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt haben.
1. Die Zahlungen im Zusammenhang mit der Firma C. A-Stadt (A. & B. GbR) betreffen allein die Streitjahre 2001 und 2002. Insofern fehlt es bereits an einem zulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (s.o.). Auf die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide kommt es nicht mehr an.
2. Im Hinblick auf die Zahlungen im Zusammenhang mit den Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Bauherrengemeinschaft A. & B. fehlt es in Ansehung der Streitjahre 2002, 2004 und 2005 an einem zulässigen Aussetzungsantrag (s.o.), so dass auf die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht eingegangen werden muss. Aber auch im Hinblick auf das Streitjahr 2003 hat der Aussetzungsantrag keinen Erfolg.
a) Zunächst dürfte der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen haben, dass im Betriebsprüfungsbericht vom 20. Februar 2002 (Blatt 110 ff. der Gerichtsakte) und damit in den betreffenden Feststellungsbescheiden bereits entsprechende Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG i. H. v. insgesamt 202.607,45 EUR gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahlungen als (nachträgliche) Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) bei den Einkünften des Antragstellers aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bzw. Verlustfeststellung scheidet aus. Dies gilt auch für den hälftigen Anteil, den der Antragsteller für den Mitgesellschafter B. übernommen haben soll (101.303,72 EUR).
b) Ebenso wenig können weitere Zinsen zur Umsatzsteuer i. H. v. 31.079,55 EUR für Aussetzungszwecke als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
aa) Der Antragsgegner hat die auf den Antragsteller entfallenden Zinsen i. H. v. 31.079,55 EUR bereits in der Aussetzungsverfügung vom 18. April 2011, die die Einkommensteuer 2008 (und Annexsteuern) betrifft, berücksichtigt. Der Antragsteller macht diesen Betrag im Aussetzungsverfahren nicht mehr geltend, wenngleich die Zahlungen bereits als (nachträgliche) Betriebsausgaben des Jahres 2005 (oder früherer Jahre) zu berücksichtigen sein und sich dementsprechend allein über den Verlustvortrag auf das Jahr 2008 auswirken dürften. Das Gericht kann über das Antragsbegehren nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
bb) Die vom Antragsteller übernommenen, auf den Mitgesellschafter A. entfallenden Zinsen können nicht für Aussetzungszwecke als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zwar dürfte es nahe liegen, dass die geltend gemachten Zinsen bislang in keiner Gewinnermittlung erfasst sind. Zudem deuten die an den Antragsteller adressierte Stundungsverfügung vom 23. Dezember 2003 (Blatt 31 f. der Gerichtsakte) und der Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 20. April 2005 (Blatt 33 f. der Gerichtsakte) sowie das an den Antragsteller gerichtete Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2004 (Blatt 30 der Gerichtsakte) darauf hin, dass der Antragsteller einen Großteil der die Bauherrengemeinschaft A. & B. betreffenden Steuerzahlungen übernommen hat. Die Antragsteller haben die Inanspruchnahme des Antragstellers nach § 69 AO aber nicht glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis auf die Insolvenz des Herrn A. genügt nicht. Zudem fehlen jegliche Zahlungsnachweise. Dementsprechend kann die Aufteilung der Beträge auf die verschiedenen Streitjahre auch nicht nachvollzogen werden. Schließlich dürften zumindest die Stundungszinsen im Jahr 2005 gezahlt worden sein und nicht im - hier allein einschlägigen - Jahr 2003.
3. Im Hinblick auf die als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) geltend gemachten Schuldzinsen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) hat der Aussetzungsantrag Erfolg, soweit er die Streitjahre 2007 bis 2009 betrifft. Für das Streitjahr 2006 fehlt es bereits an einem zulässigen Aussetzungsantrag (s.o.).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der FG stellen Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 20120 13 K 136/07, EFG 2011, 1052; Spindler, in: Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, S. 677 ff., mit weiteren Nachweisen). Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, nicht mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG stünden. Sie seien Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das aufgrund eines nicht steuerbaren Gewinns im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften diene. Aus der abweichenden steuerrechtlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkunftsarten ließen sich keine Schlussfolgerungen für den Abzug derartiger Aufwendungen bei den Überschusseinkunftsarten herleiten. Bei den Gewinneinkunftsarten könne eine Verbindlichkeit auch nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs noch dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein. Hieraus ergebe sich die Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Bei den Überschusseinkunftsarten komme hingegen eine solche Zuordnung nicht in Betracht. Damit beruhe die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschusseinkünften andererseits auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung, der auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes - GG -) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).
b) Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) entschieden, dass Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG anfallen, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen. Zwar habe der BFH für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in ständiger Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang grundsätzlich verneint und deshalb den Abzug von (nachträglichen) Schuldzinsen abgelehnt, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage anfallen, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der Kapitalanlage entfallen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639; VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699, jeweils mit weiteren Nachweisen). Daran habe er auch für den Fall festgehalten, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG handelt, obwohl insofern - ausnahmsweise - auch Wertsteigerungen auf der privaten Vermögensebene der Besteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654). Die Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Überschusseinkünften beruhe letztlich auf der rechtlichen Zuweisung der Finanzierungsaufwendungen zur nicht steuerbaren, privaten Vermögensebene (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310 zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). Mit Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle entfalle der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart; die Aufwendungen seien danach nur noch Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von steuerbaren Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48).
Nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle von mehr als 25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 - StEntlG 1999/2000/2002 - vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) für Veranlagungszeiträume ab 1999 und erst recht für die Zeit nach Absenkung der für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung - StSenkG - vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) für Veranlagungszeiträume ab 2001 und der damit, vorbehaltlich der „Bagatellgrenze”, einhergehenden konzeptionellen Gleichbehandlung von Gewinnausschüttung und Veräußerung bestehe aber für die Einkünfte aus Kapitalvermögen jedenfalls bei einer Beteiligung im Sinne von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene. Die Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999 auf zunächst 10 % habe in erster Linie der Verbreiterung der Besteuerungsgrundlage gedient. Bereits damit habe der Gesetzgeber ungeachtet dessen, dass er an dem Begriff der „wesentlichen Beteiligung” zunächst festgehalten habe, zum Ausdruck gebracht, dass er bezüglich der steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen im Privatvermögen durch das StEntlG 1999/2000/2002 einen Paradigmenwechsel eingeleitet habe. Denn er habe gleichzeitig die Voraussetzungen für die steuerliche Erfassung von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften von sonstigen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens erweitert, was durch die Änderung der bisherigen Überschrift des § 23 EStG von „Spekulationsgeschäfte” in „Private Veräußerungsgeschäfte” durch das StEntlG 1999/2000/2002 besonders augenscheinlich werde. Der Gesetzgeber habe den Weg einer breiteren steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen im Privatvermögen auch fortgesetzt, indem er durch das StSenkG die Grenze für die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf 1 % abgesenkt hat. Für die Konzeption der Einkünfte aus § 17 EStG bedeute dies zumindest eine Abkehr vom Leitbild des Mitunternehmers. Auf die Frage, ob und inwieweit die maßgebliche Beteiligung der steuerlichen Behandlung von Mitunternehmeranteilen gleichzustellen ist, komme es danach nicht mehr an. Mit der schrittweisen, konsequenten Ausweitung der Besteuerung im Privatvermögen erzielter Vermögenszuwächse habe der Gesetzgeber der bisherigen Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Finanzierungsaufwendungen die Grundlage entzogen.
Vor diesem Hintergrund sei der Veranlassungszusammenhang der nachträglichen Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Aufgabe oder Veräußerung einer Beteiligung im Sinne von § 17 EStG nicht mehr anders zu beurteilen als im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG bei den Gewinneinkünften. Denn ebenso wie nachträgliche Schuldzinsen betrieblich veranlasst seien, wenn sie nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs weiterhin der Finanzierung der nicht ablösbaren betrieblichen Verbindlichkeiten dienen, seien nachträgliche Schuldzinsen nach der Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG in den ab 1999 geltenden Fassungen durch die früheren Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) veranlasst. Durch die Beendigung der Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen sei der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen, weil die nachträglichen Schuldzinsen nach wie vor durch die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgenommenen Schulden ausgelöst seien, die bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung nicht abgelöst werden konnten. Die nachträglichen Schuldzinsen dienten mithin - ebenso wie im betrieblichen Bereich - der Finanzierung eines steuerrechtlich erheblichen Veräußerungs- oder Aufgabeverlusts.
c) Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und hält sie - jedenfalls nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz - auch im Bereich des § 23 EStG für anwendbar.
aa) Nach Auffassung des Senats führt die Ausdehnung der Steuerbarkeit von privaten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Grundstücken zu einer anderen Beurteilung des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wie der BFH im Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) im Rahmen eines obiter dictum zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei Grundstücken von zwei auf zehn Jahre in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zumindest für einen Teilbereich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Besteuerung von im Privatvermögen erzielten Wertzuwächsen erheblich ausgedehnt. Die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen beruht dagegen noch auf der ursprünglichen gesetzlichen Grundlage, nach der das nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie fortbestehende (Rest-)Darlehen seine Ursache in dem im privaten Vermögensbereich erlittenen, nicht steuerbaren Veräußerungsverlust hat.
bb) Auch in der Literatur wird die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum nachträglichen Schuldzinsenabzug bei Beteiligungseinkünften im Anwendungsbereich des § 21 EStG teilweise bejaht (vgl. Drenseck, in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 9 Rn. 40; Jachmann/Schallmoser, DStR 2011, 1245; ähnlich Spindler in Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, Köln 2008, S. 681 f.). Dabei wird maßgeblich darauf abgestellt, dass sich durch die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre auch im Rahmen des § 23 EStG ein Paradigmenwechsel vollzogen habe (Drenseck, in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 9 Rn. 40). Mit der Verlängerung der Veräußerungsfrist von zwei auf zehn Jahre habe der Gesetzgeber den Besteuerungszugriff bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 2 EStG in nicht systemkonformer Weise ausgedehnt. Schon die Vertiefung dieses Systembruchs durch Ausweitung der Besteuerung erlaube es jedenfalls für den in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG normierten Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr, das Objekt - entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - der nicht steuerbaren privaten Vermögensebene zuzurechnen. Prima facie sei der Veranlassungszusammenhang nachträglicher Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG bei den Überschusseinkünften nicht (mehr) anders zu beurteilen als im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG bei den Gewinneinkünften. Zudem soll es nach zum Teil vertretener Auffassung nicht darauf ankommen, ob die Veräußerung des Grundbesitzes innerhalb oder außerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt (Drenseck, in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 9 Rn. 40; Jachmann/Schallmoser, DStR 2011, 1245, 1248; a.A. Haase, DB 2010, 2870, 2871).
cc) Das Argument des Antragsgegners, im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei im Hinblick auf die nur zeitlich begrenzte Steuerverstrickung keine ähnliche Annäherung der privaten Vermögenssphäre an die Regelungen für den betrieblichen Bereich gegeben wie im Bereich der Beteiligungseinkünfte, wo Beteiligungen von über 1 % dauerhaft steuerverstrickt sind (vgl. auch OFD Frankfurt vom 8. März 2011, DStR 2011, 628), greift nach Auffassung des Senats jedenfalls im Streitfall nicht durch. Zwar wird diese Auffassung auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (Urteil des FG Köln vom 30. März 2011 9 K 3079/10, StE 2011, 388, Az. des BFH: IX R 16/11). Vorliegend ist die Veräußerung des Grundstücks jedoch innerhalb der zehnjährigen Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfolgt, so dass der Kläger steuerbare Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. -2.017.352,74 EUR (1.550.000 EUR Veräußerungserlös abzüglich 4.184.412,74 EUR Anschaffungskosten (Barwert) zuzüglich 617.060 EUR Gebäudeabschreibung) erzielt hat. Im Hinblick auf die Steuerverstrickung des Grundbesitzes ist eine Annäherung an die im betrieblichen Bereich geltenden Besteuerungsregelungen zu verzeichnen, die den Abzug der Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten rechtfertigen dürfte (ähnlich Haase, BB 2010, 2870). Ist die private Einkunftsquelle ausnahmsweise steuerverstrickt, so fehlt jedes stichhaltige Argument, das eine unterschiedliche Beurteilung der nach Veräußerung oder Wegfall der Einkunftsquelle anfallenden Schuldzinsen für die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle aufgenommen Kredite bei den betrieblichen Einkünften einerseits und bei den nicht betrieblichen Einkünften andererseits im Sinne von Art. 3 GG legitimieren könnte (Dötsch, jurisPR-SteuerR 36/2010, Anm. 3).
II. Eine weitergehende Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine derartige unbillige Härte liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wieder gutzumachen wären oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 101 ff., mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH). Die Antragsteller haben das Vorliegen einer derartigen unbilligen Härte nicht glaubhaft gemacht. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Übertragung der Berechnung der auszusetzenden Beträge auf den Antragsgegner beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Die Beschwerde war im Hinblick auf die Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. zur Fortbildung des Rechts (§ 128 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen.

VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69

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