20.12.2000 · IWW-Abrufnummer 001135
Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.10.2000 – 5 O 20/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 O 20/97
Verkündet am 25.10.2000
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Röttgers, den Richter am Landgericht Dr. Wienert und den Richter Lambrecht
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf das Urteil der Kammer vom 27.5.1998, durch das die Klage abgewiesen worden ist, verwiesen (Bl. 126 ff. d.A.). Mit Urteil vom 5.3.1999 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (7 U 170/98) auf die Berufung des Klägers das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurück verwiesen. Auf den Tatbestand dieses Urteils wird wegen des weiteren Parteivorbringens ebenfalls Bezug genommen (Bl. 226 ff. d.A.).
Die Parteien wiederholen nunmehr im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 94.071,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.8.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den erneut vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Das Gericht hat nach Maßgabe der Beschlüsse vom 13.10.1999 (Bl. 248 ff. d.A.) und 26.11.1999 (Bl. 294 d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.11.1999 (Bl. 285 ff. d.A.) und auf die schriftlichen Zeugenaussagen (ab Bl. 274 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Kammer vermag nach wie vor nicht festzustellen, ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 94.071,27 DM aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 286, 325, 326, 242 BGB in entsprechender Anwendung) des Maklervertrages gegenüber der Beklagten sei gegeben.
Das Gericht hat die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 5.3.1999 so verstanden, es komme auf die Darlegung und den Beweis seitens der Beklagten an, sie habe sich im Jahre 1993 bei einer genügenden Anzahl von Versicherungen erkundigt und diese seien nicht bereit gewesen, das von dem Kläger gewünschte Risiko abzudecken. Dabei mag vorab darauf hingewiesen ,werden, dass die Beklagte das für den Kläger zu versichernde Risiko nicht - wie dieser noch in dem Schriftsatz vom 5.6.2000 gemeint hat - inhaltlich unrichtig etwaigen Versicherern angetragen hat. Der Kläger selbst führt nunmehr in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.10.2000 aus, es handele sich "offenbar um einen Streit um Worte". Dass die Beklagte nicht etwa bemüht war, das Risiko ausschließlich kosmetischer Operationen zu decken, folgt namentlich aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 1.7.1993, in dem als Risiko des Klägers "Arzt für Chirurgie/plastische Chirurgie..." angegeben ist, und aus dem Versicherungsschein selbst, demzufolge die Haftpflicht eines Arztes für Chirurgie einschließlich rein plastischer Operationen versichert worden ist.
Der ihr obliegenden Darlegung hat die Beklagte genügt und ihr Vorbringen auch bewiesen.
Allerdings haben die von der Beklagten genannten Mitarbeiter einzelner Versicherungen - soweit die Beklagte auf deren Vernehmung nicht ohnehin verzichtet hat - teilweise keine sachlichen Angaben zu der Beweisfrage unterbreiten können, ob der Geschäftsführer der Beklagten mit ihnen Mitte 1993 telefoniert habe und sie erklärt hätten, das Risiko nicht versichern zu können. Dies gilt f ür die Zeugen. Ohne sich konkret an Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten erinnern zu können - was auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf zurückzuführen sein mag -, haben die schriftlich vernommenen aber bekundet, die von ihnen vertretenen Versicherungen seien seinerzeit nicht oder nur sehr eingeschränkt bereit gewesen, das hier in Rede stehende Risiko zu versichern. So hat der Zeuge nach der Einholung von Auskünften bei der Direktion der ausgesagt, das Risiko sei im Jahre 1993 nur in äußersten Einzelfällen angenommen worden und es seien, wenn Verträge überhaupt angenommen worden seien, Zuschläge in Höhe von 25 % bis 100 % - gemeint: zur üblichen Berufshaftpflicht eines Chirurgen - vereinbart worden. Der Zeug wiederum hat bekundet, bei der sei für die Beklagte, mit der man in regelmäßigen Kontakten gestanden habe, im Jahre 1993 keine Möglichkeit gegeben gewesen, das Risiko, um das es hier gehe, zu versichern. Es sei seinerzeit ein Teil der Geschäftspolitik der von ihm vertretenen Versicherung gewesen, solche Berufshaftpflichtversicherungen wegen der erheblichen Risiken und negativer Schadenserfahrungen verbunden mit hohen Ersatzforderungen nicht zu zeichnen.
Einer - ergänzenden - persönlichen Vernehmung der Zeugen bedurfte es nicht. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Klägers vom 16.3.2000, da die Notwendigkeit entscheidungserheblicher Fragen an diese Zeugen nicht aufgezeigt ist. Ob die beiden Zeugen nun Entscheidungsträger und in bestimmten Werken der Versicherungswirtschaft aufgeführt sind, kann offen bleiben. Denn jedenfalls haben sie die Positionen der von ihnen vertretenen Versicherungen nachvollziehbar wieder gegeben. Für die Beantwortung des diesbezüglichen Teils der Beweisfrage muss man nicht Entscheidungsträger sein.
Beide genannten Zeugen unterstreichen die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten, das für den Kläger zu versichernde Risiko sei zum damaligen Zeitpunkt nur schwer zu versichern gewesen, wenngleich sie zu konkreten Kontakten mit der Beklagten wegen des Klägers als Kunden nichts haben aussagen können.
Dass sich der Geschäftsführer der Beklagten aber bei einer genügenden Anzahl von Versicherungen bemüht hat, das Risiko in Deckung zu geben, folgt aus der Aussage der Zeugin. Diese hat anläßlich ihrer Vernehmung vom 3.11.1999 bekundet, zwischen 1985 und 1999 für die Beklagte tätig gewesen zu sein und mit dem Geschäftsführer der Beklagten in einem 2-Mann-Büro gearbeitet zu haben. Sie selbst habe bei einer Versicherung - möglicherweise der - angerufen und dort eine abschlägige Auskunft für den Kunden erhalten. Sie habe desweiteren mitbekommen, dass der Geschäftsführer der Beklagten in dieser Sache häufig telefoniert und intensiv daran gearbeitet habe, das Risiko für den Kunden zu versichern. Bei verschiedenen Gesellschaften habe er sehr intensiv versucht, zu einem Abschluss zu kommen. Auf Befragen des Gerichtes hat die Zeugin erklärt, sie habe die geführten Telefongespräche, was die Worte des Geschäftsführers der Beklagten angehe, mitverfolgen können, weil ihre Büros nebeneinander gelegen hätten und die Tür zu 99 % offen gestanden habe. Zwar könne sie sich an einzelne Gesellschaften und Gesprächspartner namentlich nicht mehr erinnern, der Geschäftsführer der Beklagten habe aber mit seinen Nachforschungen begonnen, als der Kläger, an den sie sich wegen eines Besuchs im Büro gut erinnern könne, den Auftrag erteilt habe. Auf weiteres Befragen des Gerichtes ist die Zeugin fortgefahren, an die zahlreichen Bemühungen könne sie sich vor allem deshalb noch konkret erinnern, da es sich um eine schwierige Vermittlung gehandelt habe, es um die Neueröffnung einer Praxis gegangen sei und damals von einigen Versicherungsfällen die Rede gewesen sei, die auch an die Öffentlichkeit geraten seien. Es habe auch ein telefonischer Austausch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger stattgefunden des Inhalts, der Abschluss gestalte sich problematisch, ohne dass sie sich an Einzelheiten erinnern könne, welche Versicherungen konkret erwähnt worden seien.
Die Angaben der Zeugin sind klar und in sich schlüssig erfolgt. Sie hat sich nicht auf die bloße Beantwortung der Beweisfrage beschränkt, sondern zahlreiche Einzelheiten zum Randgeschehen bekundet, indes auch betont, auf Grund des Zeitablaufs sich nicht auf bestimmte Namen der Gesellschaften festlegen zu können. Ihre Aussage ist insgesamt glaubhaft. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 16.3.2000 vermag die Kammer nicht zu folgen. Gerade der Umstand, dass sich die Zeugin an einzelne Geschehnisse sehr konkret, an andere wiederum weniger genau erinnern kann, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Auch hat der Kläger konkrete Gesichtspunkte, die Anlass zu der Annahme bieten könnten, die Zeugin habe bewußt oder unbewußt ein unrichtiges Aussageverhalten an den Tag gelegt, nicht aufgezeigt.
Auf Grund der danach maßgeblichen Bekundung ist von ausreichenden Bemühungen der Beklagten für den Kläger auszugehen. Zwar muss die Zahl der Versicherungen, mit denen der Geschäftsführer der Beklagten Kontakt aufgenommen hat, wegen der nicht erfolgten Festlegung der Zeugin offen bleiben. Aus ihrer Wortwahl - intensives Arbeiten, häufige Telefonate, zahlreiche Bemühungen - folgt aber, dass es sich um eine genügende Anzahl von Versicherungen im Sinne der Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Seite 10 des Urteils vom 5.3.1999 gehandelt hat.
Wenn sich der Geschäftsführer der Beklagten wie vorstehend dargestellt und bewiesen um eine Versicherung des Risikos für den Kläger in ausreichender Weise bemüht hat, kann der Beklagten kein Pflichtverstoß zur Last gelegt werden. Sie war nicht gehalten, bei allen in Betracht kommenden Versicherungen nachzufragen, wie sich auch aus den Formulierungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem genannten Urteil ergibt. Von daher bedurfte es keiner weiteren Beweisanordnungen in Gestalt der von dem Kläger genannten Beweismittel dazu, ob die von ihm genannten Versicherungen zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung im Jahre 1993 zu bestimmten Bedingungen bereit gewesen wären. Dass eine Vernehmung des von ihm benannten als Zeuge nicht in Betracht kam, ist schon in dem Urteil vom 27.5.1998 dargelegt worden. In der Folgezeit hat der Kläger keine Ausführungen unterbreitet, die eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen könnten.
Hat die Beklagte ausreichende Bemühungen unternommen, kommt es auch nicht auf die Einzelheiten des weiteren streitigen Vorbringens, das die Parteien namentlich in den Schriftsätzen vom 13.2.2000 und 16.3.2000 unterbreitet haben, an. Insbesondere brauchte kein Sachverständigengutachten zu der Frage der Möglichkeit eines anderen Versicherungsabschlusses eingeholt zu werden.
Unabhängig davon sei zu den Versicherungsscheinen anderer Versicherter, die der Kläger mit dem Schriftsatz vom 11.9.2000 vorgelegt hat und die nach dem Vorgesagten nicht entscheidungserheblich sind, angemerkt, dass es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit mit dem für den Kläger zu versichernden Risiko jedenfalls fehlt. Bei ist der Bereich kosmetische Chirurgie ausdrücklich ausgenommen. Bei der handelt es sich lediglich um einen Nachtrag zu einer schon bestehenden Versicherung. Im übrigen befasst sich diese Gesellschaft - auch - mit womöglich weniger schadensträchtigen Haarimplantationen. Die Versicherung für deckt jedenfalls keine Vermögensschäden ab. Zudem hat der Kläger nicht aufgezeigt, wie die Wortwahl, die Versicherung umfasse "auch plastische Chirurgie", zu deuten ist. Bei schließlich ist eine Beschränkung auf medizinisch angezeigte Tätigkeiten im Rahmen der plastischen Chirurgie erfolgt. Desweiteren ist im Versicherungsschein aufgeführt, die Haftpflicht aus der Durchführung von kosmetischen Operationen sei nur mitversichert, wenn diese Tätigkeit nicht mehr als 20 % ausmache.
Die Beklagte hat auch während der Vertragslaufzeit nicht gegen ihre Pflichten als Versicherungsmaklerin verstoßen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen auf Seite 12 f. des Urteils der Kammer vom 27.5.1998 verwiesen. Neue Gesichtspunkte sind insoweit weder im Berufungsrechtszug noch bei der neuerlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Erscheinung getreten.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 4.10.2000 bot keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.