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27.09.2000 · IWW-Abrufnummer 001115

Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 24.03.1999 – 1 U 529/98-96

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 U 529/98-96- 7 III O 33/96 LG Saarbrücken

Verkündet am 24. März 1999

gez: Ludwig Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

wegen Rückforderung von Provisionsvorschüssen für Versicherungsverträge

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Haßdenteufel sowie die Richter am Oberlandesgericht Theis und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Juni 1998 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts in Saarbrücken - Az.: 7 III O 33/96 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten sowie der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 15.965,42 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig.

Dem Rechtsmittel muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 15.965,42 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die der Klägerin zuerkannte Hauptforderung ist als vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung vorschussweise gezahlter, jedoch nicht ins Verdienen gelangter Provisionen begründet.

I.

Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Beklagte auf der Grundlage der schriftlichen Mitarbeiterverträge vom 31.7./9.8.1991 (Bl. 17-22 d.A.) und vom 12.1./17.1.1994 (Bl. 26-30 d.A.) sowie ergänzender Zusatzverträge (Bl. 23-25; 31 d.A.) als selbständiger Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig war. Des weiteren stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass ihm während des Vertragsverhältnisses der Parteien Provisionsvorschüsse von der Klägerin gezahlt wurden. Ausgehend hiervon aber ist von einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten auszugehen, die nicht ins Verdienen gelangten Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen. Auf Ziffern 5.8., 5.9., 8.3. und 10.7. des Mitarbeitervertrages vom 31.7./9.8.1991 sowie auf Ziffer 5.8. des Mitarbeitervertrages vom 12.1./17.1.1994 wird verwiesen. Weitere Ausführungen des Senats hierzu erscheinen im Hinblick darauf entbehrlich, dass der Beklagte nicht in Abrede stellt, dass der Klägerin nach den zitierten Vertragsbestimmungen grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der vorschussweise gezahlten Provisionen zusteht, wenn und soweit letztere deshalb nicht verdient wurden, weil die vermittelten Verträge aus von den Versicherungsnehmern zu vertretenden Gründen vorzeitig storniert wurden bzw. nicht zur Ausführung gelangten.

II.

Die der Klägerin zuerkannte Hauptforderung ist auch der Höhe nach in vollem Umfange begründet.

1. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass die Klägerin ihre Hauptforderung der Höhe nach hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargetan hat.

Die Klägerin hat nicht lediglich pauschal vorgetragen, dass der Beklagte unverdient gebliebene Provisionsvorschüsse im Gesamtbetrag von 15.965,42 DM zurückzuzahlen habe. Sie hat vielmehr unter Bezugnahme auf die als Anlage ihres Schriftsatzes vom 20.1.1997 vorgelegten Kontoübersichten (Bl. 85-90 d.A.) substantiiert aufgezeigt, wie sich das Provisionskonto des Beklagten und das für ihn geführte Stornoreservekonto während des Vertragszeitraumes sowie in der Folgezeit bis zum 14.1.1997 entwickelten. Nach diesen Kontoübersichten weist das Provisionskonto per 14.1.1997 ein Soll zu Lasten des Beklagten in Höhe von 18.429,95 DM auf (Bl. 87 d.A.), das sich daraus ergibt, dass die vorschussweise erfolgten Zahlungen der Klägerin in Höhe von 184.139,61 DM lediglich in Höhe von 165.709,66 DM ins Verdienen gelangt sind. Dem Soll des Beklagten von 18.429,95 DM steht per 14.1.1997 lediglich eine verrechenbare Stornoreserve von 2.464,53 DM gegenüber (Bl. 90 d.A.), so dass sich eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten in Höhe der Klagehauptforderung von 15.965,42 DM ergibt.

Zusätzlich zu diesen Kontoübersichten, die eine rechnerische Zusammenfassung der Provisionsabrechnungen und der Vorschusszahlungen darstellen, hat die Klägerin sämtliche Provisionsabrechnungen vorgelegt, die eine Zuordnung der in Ansatz gebrachten Negativbeträge zu den einzelnen Versicherungsverträgen ermöglichen und überprüfbar sind. Über dies hat die Klägerin einen detaillierten Buchauszug sowie Aufstellungen der stornierten Verträge nebst Darstellungen der jeweiligen Vertragsverläufe überreicht.

Mit der Vorlage dieser Unterlagen hat die Klägerin eine schlüssige und hinreichend substantiierte Abrechnung unterbreitet, deren Posten zeitlich und sachlich geordnet sind und auf individualisierbare einzelne Geschäftsvorfälle Bezug nehmen. Sie hat hierdurch zugleich der ihr obliegenden Darlegungslast genügt. Macht eine Partei im Wege der Klage einen Forderungsbetrag geltend, der sich nach Art eines Kontokorrentsaldos aus einer Reihe vieler selbständiger Positionen zusammensetzt, so genügt sie ihrer Darlegungslast grundsätzlich schon dann, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Rechnungsposten vorlegt, die rechnerisch überprüfbar ist und eine Zuordnung zu den einzelnen Geschäftsvorfällen ermöglicht (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdnr. 43 zu § 253 ZPO - "Anspruchsmehrheit"; Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., Rdnr. 8 a zu § 138 ZPO; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 16 zu § 138 ZPO; BGH NJW 1991, 2908; BGH NJW 1983, 2879, 2880; OLG Köln JMBl.-NRW 1975, 176, 177; OLG Köln MDR 1970, 1017; Senatsentscheidungen vom 6.7.1994 in der Sache 1 U 10/94-2- und vom 28.10.1992 in der Sache 1 U 44/92). Sache des Beklagten ist es dann, seinerseits näher zu substantiieren, welche der Rechnungspositionen aus welchem Grund bestritten werden (Thomas-Putzo, a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Erst hiernach besteht für die klagende Partei Veranlassung, ihren Vortrag noch näher zu substantiieren, denn die Anforderungen an die Substantiierung hängen davon ab, wie substantiiert der Gegner vorgetragen hat (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann a.a.O.; Rdnr. 30, 32 zu § 138 ZPO; BGHZ 116, 56 m.w.Nachw.; BGH NJW 1991, 2708). Das pauschale Bestreiten einer geordneten Zusammenstellung von Rechnungsposten stellt keine Veranlassung dar, höhere Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages zu stellen (vgl. Zöller-Greger a.a.O., Rdnr. 8 a, 10 zu § 138 ZPO; OLG Köln a.a.O.).

2. Entsprechend wäre es Sache des Beklagten gewesen, seinerseits detailliert vorzutragen, welche einzelnen Positionen der von der Klägerin unterbreiteten Abrechnungen des Provisionskontos und des Stornoreservekontos von ihm bestritten werden und aus welchen konkreten Gründen diese Rechnungsansätze jeweils nicht gerechtfertigt sein sollen. Dieser ihm obliegenden Darlegungslast hat der Beklagte indessen nicht genügt mit der Folge, dass die sachliche Richtigkeit der klägerischen Abrechnung als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO) und die Frage sich nicht stellt, ob die Klägerin hinreichenden Beweis für die Richtigkeit ihres Vortrages erboten hat.

3. Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien unvollständig. Zum einen hat der Beklagte nicht näher angegeben, welcher weiteren Unterlagen er bedarf, um zu dem Klagevortrag substantiiert Stellung nehmen zu können. Zum anderen sind die von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen und ergänzenden Unterlagen jedenfalls so detailliert und vollständig, dass dem Beklagten eine substantiierte Stellungnahme möglich sein muss. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte selbst wissen muss, welche Zahlungen ihm von der Klägerin geleistet wurden und aufgrund welcher von ihm und seinen Mitarbeitern vermittelten Versicherungsvertragsabschlüsse ihm möglicherweise weitere Provisionsansprüche zustehen, die in der klägerischen Abrechnung nicht berücksichtigt sind.

4. Erst recht kann der Beklagte nicht einsichtig geltend machen, die von der Klägerin unterbreiteten Kontoübersichten und Provisionsabrechnungen sowie die Anlagen hierzu seien für ihn nicht nachvollziehbar, zumal sie unverständliche Abkürzungen enthielten. Der Beklagte war über vier Jahre als Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig, und zwar seit Anfang 1993 sogar als sog. "Führungskraft". Er verfügt demnach unzweifelhaft über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Provisionsabrechnungspraxis der Klägerin, um zu den von dieser erteilten Abrechnungen detailliert Stellung nehmen zu können. Insbesondere der Umstand, dass er die ihm periodisch erteilten Provisionsabrechnungen jahrelang nicht beanstandet und auch keinen Erläuterungsbedarf geltend gemacht hat, lässt darauf schließen, dass er Provisionsabrechnungen der in Rede stehenden Art sehr wohl zu verstehen mag. Darüber hinaus sind die Abrechnungen an Hand des Buchauszuges und der ergänzend zu diesem vorgelegten Aufstellungen über die stornierten und die nicht zustande gekommenen Versicherungsverträge auch durchaus nachvollziehbar und überprüfbar.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin sich auf Seite 6 der Berufungserwiderung vom 11.11.1998 (Bl. 405 d.A.) erboten hat, dem Beklagten die ihm angeblich unverständlichen Abkürzungen zu erläutern. Nachdem der Beklagte dessen ungeachtet keinen diesbezüglichen Erläuterungsbedarf näher konkretisiert hat, kann er sich der ihm obliegenden Darlegungslast nicht mit der pauschalen Behauptung entziehen, dass die in den klägerischen Abrechnungen und Aufstellungen enthaltenen Abkürzungen für ihn unverständlich seien und er deshalb zu einer substantiierten Stellungnahme nicht in der Lage sei.

5. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg argumentieren, die von der Klägerin zurückverlangten Provisionsvorschüsse seien gemäß §§ 92 Abs. 2; 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB als ins Verdienen gelangt anzusehen, weil die Klägerin die von ihm vermittelten Verträge nicht ausreichend nachbearbeitet und es überdies versäumt habe, ihm jeweils Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen.

Nach dem Ausscheiden des Beklagten war die Klägerin nicht mehr verpflichtet, ihm weiterhin Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen. Nach überwiegender Auffassung ist es einem Unternehmer nicht zuzumuten, einem ausgeschiedenen Vertreter solche Nachrichten zu übermitteln, weil die Gefahr besteht, dass der Vertreter anstelle der Nachbearbeitung des "alten" Versicherungsvertrages den Kunden für einen neuen Dienstherrn abwirbt (vgl. OLG Frankfurt VersR 1991, 1135; OLG Schleswig MDR 1984, 760; LG Baden-Baden VersR 1981, 776; Senatsentscheidungen vom 6.7.1994 in der Sache 1 U 10/94-2- und vom 13.1.1993 in der Sache 1 U 68/92).

Soweit der Beklagte darüber hinaus bestreitet, jemals irgendwelche Stornogefahrmitteilungen erhalten zu haben (Bl. 378 d.A.), muss seine Verteidigung gleichfalls erfolglos bleiben. Zwar war die Klägerin gehalten, dem Beklagten während des Vertragsverhältnisses der Parteien durch die Übermittlung zeitnaher Stornogefahrmitteilungen Gelegenheit zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsvertragsverhältnisse zu geben. Der Beklagte kann sich jedoch nunmehr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr auf diesbezügliche Pflichtverletzungen der Klägerin berufen, nachdem er diese wie seinem eigenen Vortrag entnehmbar - offenbar während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses der Parteien rügelos hingenommen hat, obgleich ihm nicht verborgen geblieben war, dass Vertragsstornierungen erfolgten und ihm sodann Provisionsvorschüsse rückbelastet wurden.

Soweit der Beklagte weiterhin insgesamt bestreitet, dass seitens der Klägerin Nachbearbeitungsmaßnahmen zur Rettung notleidender Vertragsverhältnisse getroffen wurden, ist sein Sachvortrag pauschal und ersichtlich "ins Blaue" aufgestellt. Die Nachbearbeitung notleidend gewordener Verträge entspricht der Geschäftspraxis wohl aller Versicherer bzw. ihrer Agenturen und liegt in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse. Entsprechend wäre es Sache der Beklagten gewesen, näher aufzuzeigen, welche konkreten Anhaltspunkte ihn zu der Annahme veranlassen, die Klägerin habe auf jegliche Nachbearbeitung verzichtet. Dass der Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat, lässt darauf schließen, dass seine pauschale Behauptung, es sei keine Nachbearbeitung erfolgt, offenbar "ins Blaue" aufgestellt ist. Dieser Schluss erscheint umso mehr naheliegen, als während des gesamten mehrjährigen Vertragsverhältnisses der Parteien keine derartige Rüge von dem Beklagten erhoben wurde.

6. Der Einwand, die Klägerin sei gehalten, zunächst eine bestehende "Stornoversicherung" vorrangig vor dem Beklagten auf Begleichung der Klageforderung in Anspruch zu nehmen, ist offensichtlich unbegründet. Bei der in Rede stehenden "Stornoversicherung" handelt es sich in Wahrheit um eine sog. Personenkautionsversicherung, die ausschließlich das Risiko der Klägerin absichert, dass ihre Rückforderungsansprüche der hier in Rede stehenden Art bei dem Beklagten nicht realisiert werden können. Auf Blatt 2 des einschlägigen Versicherungsscheins (Anlage BB 1; Bl. 409 d.A.) sowie die Bestätigung der H Kreditversicherungs-AG vom 4.78.1998 (Anlage BB 2; Bl. 410 d.A.) wird verwiesen. Die Eintrittspflicht des Versicherers ist somit nicht vorrangig vor der Haftung des Beklagten, sondern setzt im Gegenteil gerade voraus, dass zunächst dieser vergeblich in Anspruch genommen wurde.

III.

Die zuerkannten Nebenforderungen sind gemäß §§ 284, 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO.

Der Ausspruch zum Wert der Beschwer des Beklagten erfolgt im Hinblick auf § 546 Abs. 2 ZPO.

RechtsgebieteHGB, BGB, ZPOVorschriftenHGB § 92 Abs. 2 HGB § 87 a Abs. 3 Satz 1 BGB § 284 BGB § 286 BGB § 288 ZPO § 97 Abs. 1 ZPO § 708 Nr. 10 ZPO § 713 ZPO § 546 Abs. 2

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