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07.02.2003 · IWW-Abrufnummer 030264

Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 25.09.2002 – 1 K 316/99

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 K 316/99

Finanzgericht des Saarlandes

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Umsatzsteuer 1991

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes durch den Vize-präsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzen-der und die Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Alfred Simshäuser sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Ilsemarie Schiffler-Bayerthal (Zahnärztin) und Johanna Busch (Studiendirektorin)

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2002

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (Anschrift siehe unten) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfi-nanzhof einzureichen.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes vertreten lassen.

Anschrift
B u n d e s f i n a n z h o f
Postanschrift: Hausanschrift:
Postfach 86 02 40 Ismaninger Str. 109
81629 München 81675 München
Telefax 089 / 9231 - 201

1 K 316/99
Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt seit 1978 eine Bauunternehmung. Nachdem die Veranlagung zur Umsatzsteuer 1991 zunächst
erklärungsgemäß durchgeführt worden war, stellte die Steuerfahndung 1994 fest, dass die Klägerin 1991 Vorsteuerbeträge i.H.v. 44.880 DM aus Subunternehmerrechnungen geltend gemacht hatte, deren Aus-steller die Steuerfahndung als sog. Scheinfirmen angesehen hat. Im einzelnen handelte es sich hierbei um die Firmen A GmbH, B GmbH und C GmbH. Hinsichtlich dieser Unternehmen stellte die Steuerfahndung folgendes fest (s. Prüfungsberichte StEL.Nr. 142/91 vom 28. Juni und 15. Juli 1994, Bl. 35ff., 50ff. BpA):

· A GmbH
Die Gesellschaft wurde 1989 gegründet. Die angeblichen Geschäfts-räume in N, W-str. 35, bestanden zum Zeitpunkt der Durchsuchung (dem 27. Februar 1991) aus einem angemieteten, leeren Kellerraum. Der als Geschäftsführer der GmbH auftretende A C war im Umfeld der Geschäftsadresse nicht bekannt. Der Vermieterin des Kellerraumes waren weder der Geschäftsführer noch andere Angestellte der Firma bekannt. Das Einwohnermeldeamt N führte A C als am 22. März 1990 nach Italien abgemeldet. Über die Am GmbH wurden bundesweit Leistungen in Millionenhöhe abgerechnet. Die bei der Klägerin ge-buchten Rechnungen datieren von April bis Juli 1991.

· B GmbH
Auch für diese Firma war - wie bei einer Durchsuchung festgestellt wurde - lediglich ein leerer Raum und zwar in V angemietet worden. Die B GmbH gilt als Nachfolgegesellschaft der A GmbH.

· C GmbH
Die Gesellschaft wurde am 19. September 1991 als ?X Bau GmbH? gegründet. Bei der Durchsuchung der ,,Geschäftsräume" in N, H-Str. 26 waren diese ebenfalls leer. Der Postverkehr wurde über einen Briefkasten abgewickelt. Die zur Eintragung ins Handelsregister not-wendige Einzahlung des Stammkapitals erfolgte am 20. September 1991 in bar bei der Bank N und diente offenkundig nur der Erlangung eines Einzahlungsbeleges, weil die gesamte Summe kurz darauf wie-der abgehoben worden ist. Der Geschäftsführer der GmbH, A A, hielt sich bereits seit Juli 1991 wieder in Italien auf.

Der Beklagte erließ aufgrund dieser Feststellungen am 30. Dezember 1998 einen Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 1991. Den hierge-gen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentschei-dung vom 27. September 1999 als unbegründet zurück (Bl. 51 ff. RbhA).

Am 15. bzw. 27. Oktober 1999 erhob die Klägerin Klage. Sie bean-tragt,

den Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 1991 vom 30. Dezember 1998, in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. September 1999, aufzuheben.

Die Klägerin habe in der Vergangenheit zur Erbringung ihrer betriebli-chen Leistungen auch Subunternehmer eingesetzt. Die Leistungen der Subunternehmer seien noch vor der jeweiligen Zwangslöschung tat-sächlich erbracht worden und die dafür gestellten Rechnungen hätten den üblichen Inhalt gehabt. Die Klägerin habe keinen Grund gehabt, an der Existenz der Subunternehmer zu zweifeln. Die Werkverträge könnten mündlich geschlossen und auch auf ?Stundenbasis? abgerechnet werden. Die geschuldeten Gewerke ließen sich aus den Rech-nungen erkennen. Ein ?Untertauchen? der Subunternehmer nach Leistungserbringung sei auch nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl. II 1996, 620) unschädlich. Es dürften keine überzogenen For-derungen an die Kontrollpflichten des Leistungsempfängers gestellt werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidungen im übrigen trägt er vor, dass nach den Ermittlungen der Steuerfahndung die streitigen Rechnungen weder von den fraglichen Firmen selbst ausgestellt worden seien, noch hätten die Rechnungsaussteller die in Rech-nung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht. Die eventuelle
Gutgläubigkeit der Klägerin spiele keine Rolle.

Durch Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2002 hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen. Am 31. Juli 2002 hat die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 49). Sie hat ihren Antrag nicht begründet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbe-gründet.

1. Dem erkennenden Senat ist aufgrund einer Vielzahl von
anhängigen und bereits durchgeführten Verfahren bekannt, dass in der Bau-wirtschaft nicht selten Rechnungen erteilt werden, die nicht den wirklichen, sondern einen fingierten Leistungsgegenstand ausweisen.

Wird beispielsweise eine GmbH gegründet, um den Rechtsmantel dieser juristischen Person - häufig zumindest teilweise - zur unlauteren Abwicklung von Vorgängen des Wirtschaftslebens zu benutzen, so ist in diesen Fällen nicht bzw. nicht nur die GmbH Unternehmerin, sondern die bzw. auch die hinter der GmbH stehenden Personen oder Personengruppen, die den Rechtsmantel für ihre Zwecke einsetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. April 1995 1 V 303/94, EFG 1995, 769). Die Rechtsprechung des BFH und zum Teil auch der Finanzgerichte hat deshalb den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug aus Rechnungen von Strohmann- bzw. Tarn-GmbH's grundsätzlich abgelehnt (BFH vom 13. Juli 1994 a.a.O., vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; FG Köln vom 15. März 1994 5 K 1102/88, EFG 1994, 1025; FG Saarland vom 18. Februar 1997 1 V 221/96, EFG 1997, 646; FG Hamburg vom 4. August 1998 II 39/97, EFG 1999, 193 jeweils m.w.N.).

2. Die neuere und ständige Rechtsprechung des BFH (BFH vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 28. November 1997 V B 61/97, BFH/NV 1998, 750; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628; vom 11. März 1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253; vom 2. Juli 1999 V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652; vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252; vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; vom 26. April 2001 V R 50/99, BFHE 194, 536; vom 30. Okto-ber 2001 V B 92/01, BFH/NV 2002, 381; vom 31. Januar 2002 V B 108/01, DStR 2002, 762) geht bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Unternehmen der vorgenannten Art zudem davon aus, dass
· der Vorsteuerabzug nur in Betracht kommt, wenn der in der Rech-nung angegebene Sitz der GmbH tatsächlich bestanden hat,
· Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein müssen,
· die Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermögli-chen müssen,
· in der Regel die Angabe der zutreffenden Anschrift erforderlich ist,
· der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen
Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn die GmbH die in der Rechnung ausgewiesenen Umsätze ausgeführt hat und wenn diese Voraussetzungen anhand der Angaben in der Rechnung durch die Finanz-verwaltung nachgeprüft werden können. Davon ist nicht auszugehen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich nicht bestanden hat,
· der Steuerpflichtige die Feststellungslast für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 UStG trägt,
· es keinen Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vor-steuerabzugsvoraussetzungen gibt und zwar insbesondere auch nicht hinsichtlich der Identität von Leistendem und Rechnungsaus-steller und dessen Unternehmereigenschaft,
· dem Vorsteuerabzug nicht entgegen steht, dass sich die leistende GmbH nach Leistungsausführung und Rechnungsausstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat.

3. Der Senat hat sich der vorgenannten Rechtsprechung, die sinn-gemäß nicht nur für juristische Personen, sondern für Scheinrechnun-gen einer jeden Art von Schein- und sonstigen Unternehmen gilt, an-geschlossen (Beschlüsse vom 25. April 1995 1 V 303/94, EFG 1995, 769; vom 18. Februar 1997 1 V 221/96, EFG 1997, 646; vom 17. Februar 2000 1 V 317/99), weil sie dem Grundgedanken der §§ 41, 42 AO entspricht. Es ist in erster Linie - und im nachhinein nicht selten ausschließlich - den unmittelbar handelnden Teilnehmern des Wirtschaftslebens möglich und zumutbar, sich über die Identität und das Geschäftsgebaren des Vertragspartners und über die jeweiligen Leistungsinhalte zu vergewissern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistungen in der Art und Weise abgewickelt werden, wie der
Geschäftsführer der Klägerin sie in der mündlichen Verhandlung geschildert hat (eine bestimmte Anzahl von Arbeitern wird zur Baustelle gebracht, um für einen Tag oder für eine andere Zeiteinheit tätig zu sein; es wird sofort und in Bar bzw. mit Barscheck abgerechnet).

Normalerweise erfüllt der Steuerpflichtige seine Nachweispflicht durch die Vorlage einer nach Form und Inhalt ordnungsgemäßen Rechnung. Ermittelt das Finanzamt jedoch erhebliche Umstände, die darauf hin-deuten, dass es sich bei dem Rechnungsaussteller um eine Scheinfirma handelt, so hat der Steuerpflichtige seinerseits nachzuweisen, dass dies nicht zutrifft und die Leistungen ordnungsgemäß - wie in den Rechnungen ausgewiesen - erbracht worden sind. Diese Vorgän-ge sind durch eine Gesamtschau aller relevanten Umstände des Ein-zelfalls zu ermitteln; ungeklärte Grundsatzfragen rechtlicher Art bestehen in diesem Zusammenhang nicht mehr (BFH v. 10. Mai 1999 V B 1/99, BFH/NV 1999, 1526).

4. Im Entscheidungsfall hat die Steuerfahndung bezüglich der
Aussteller der hier streitigen Rechnungen gravierende Vorgänge der vorgenannten Art festgestellt, auf die wegen Einzelheiten Bezug
genommen wird (S. 9 - 11 des Fahndungsberichts vom 28. Juni 1994, Bl. 43ff. BPAkte). So ist wegen der Rechnungen der A GmbH insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese nach der Durchsuchung ihrer
Geschäftsräume, die am 27. Februar 1991 stattgefunden hat, datieren (nämlich auf den 25. April, 3. Juni und 2. Juli 1991). Auch die
Rechnungen der C GmbH sind erstellt worden, nachdem sich ihr
Geschäftsführer, A A, bereits auf Dauer in Italien aufgehalten hat. Bei der B GmbH wurde ebenfalls unter der Firmenanschrift lediglich ein leerer Raum mit Briefkasten angetroffen. Auch im Baugewerbe kann die Zahlung in Bar bzw. durch Barscheck nicht als unverfänglicher Normalfall angesehen werden.

Gegen diese und weitere Feststellungen des Beklagten lässt sich nicht die Entscheidung des BFH v. 27. Juni 1996 a.a.O. ins Feld führen, die offenbar davon ausging, dass bis zum ?Untertauchen? des Leistenden ein ordnungsgemäß arbeitender Geschäftsbetrieb bestanden hat. Im Unterschied zu dem Fall, über den der BFH in seiner vorgenannten Entscheidung zu befinden hatte, hat die Steuerfahndung vorliegend Umstände festgestellt, die gerade dies erheblich in Zweifel ziehen, wenn nicht gar völlig ausschließen.

5. Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

RechtsgebietUmsatzsteuergesetzVorschriften§ 15 Abs. 1 UStG

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