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17.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050783

Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 24.09.2004 – 9 V 50/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Finanzrechtsstreit

.....

Antragsteller

Prozessbevollmächtigte: .....

gegen

Finanzamt ...

Antragsgegner

wegen Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer für 2000 und 2001 und Umsatzsteuersteuervorauszahlungsbescheiden für Januar 2001 bis Juni 2002)

hat der 9. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg am 24. September 2004 beschlossen:

1.a) Die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2000 vom 6. April 2004 wird abgelehnt.
1.b) Die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2001 vom 6. April 2004 wird abgelehnt.
1.c) Die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar ? März 2002 vom 5. Juni 2002, für Mai 2002 vom 26. Juni 2002 und für Juni 2002 vom 1. August 2002 wird abgelehnt.
1.d) Die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für April 2002 vom 26. Juni 2002 wird i. H. von ... ? angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 23/24, der Antragsgegner zu 1/24 zu tragen.

3. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung i. H. des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof nur zulässig, wenn das Finanzgericht sie zugelassen hat. Die Beschwerde ist beim Finanzgericht 1) schriftlich oder zur Niederschrift der/des Urkundsbeamtin/en der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Bei der Einlegung der Beschwerde sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der zuvor aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Die Nichtzulassung der Beschwerde kann nicht selbständig angefochten werden.

Schriftsätzen im Verfahren über die Beschwerde sollen so viele Abschriften beigefügt werden, wie Beteiligte vorhanden sind.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung (AO 1977) verfolgt. Seine Aufgabe ist es, die Ausübung des ...sports zu fördern und zu pflegen. Er sorgt für die Verbreitung des ...sports i. S. des Deutschen ...-Bundes (...) und der ... ? Hinweis auf § 2 des Entwurfes einer Satzung ? siehe Anlage 5 des Ordners ...; § 2 der Satzung des ... e. V. ? siehe Blatt 185 ff der Allgemeinen Akten). Der Aufforderung des Berichterstatters im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes (s. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1der Finanzgerichtsordnung ? FGO -), die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 (Streitjahre) maßgebliche Fassung der Satzung vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen (s. Seite 2 Abs. 1 der Beteiligten bekannt gegebenen Niederschrift). Im Übrigen liegt dem Finanzgericht ? FG ? auch nicht die Geschäftsordnung des Antragstellers (Hinweis auf § 11 des Entwurfs einer Satzung ? Anlage 5 des Ordners ... -) vor. Der Antragsgegner wird in dem noch anhängigen Einspruchsverfahren auf eine vollständige Vorlage der seit 1986 maßgeblichen Statuten des Antragstellers hinzuwirken haben.

Nach den Feststellungen des Antragsgegners lt. der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1991 Anlage 3 des Ordners ...) umfasst der Sportbetrieb des Antragstellers nur den Bereich unterhalb des Spitzensports. Soweit Vereinsmitglieder als sogenannte Kadersportler Hochleistungssport betreiben, trainieren sie im Wesentlichen im ....

Der ... wurde im Jahre 1986 gegründet. Am 22. September 1986 wurde das Kuratorium für den ... gegründet. Dem Kuratorium sollten alle Institutionen angehören, deren Zusammenwirken für das Funktionieren einer optimalen leistungssportlichen Trainingsstätte notwendig ist, also Bund, Land, die beteiligten Gemeinden, di im ... mit einem Bundesstützpunkt vertretenen Fachverbände, die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die betroffenen Landessportbünde und der Deutsche Sportbund BA-L. Darüber hinaus sollte es jedem Kuratorium unbenommen sein, sich je nach örtlicher Gegebenheit zu erweitern, etwa um Sponsoren oder um Persönlichkeiten, die sich um den ... vor Ort verdient gemacht haben (s. Tz. 4.1 des Schreibens des Bundesministers des Innern ? BMI ? vom 3. Oktober 1986, ..., Bl. 49 ff. der Akten ...). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Geschäftsordnung des Kuratoriums für den ... vom 26. Juni 1987 (Bl. 101 der Akten ...), die dem FG vom Antragsteller übersandte Geschäftsordnung (wohl neueren Datums ? Bl. 137 ? 143 der FG-Akten) und auf die Liste der dem Kuratorium des ... angehörigen Personen (Bl. 104 ?106 der Akten ...), wegen der institutionellen Organisation des ... wird auf das Organigramm laut Bl. 107 ? 109 der Akten ... verwiesen. Die Einrichtung des ... (und der anderen Stützpunkte, s. hierzu Kurzinformation - ... vom 1. November 1987. Bl. 73 ?100) erfolgte als Reaktion auf das als nicht befriedigt empfundene Abschneiden der deutschen Sportler bei den ... in .... Die Gründe der ... sollte ein Abrutschen der Bundesrepublik Deutschland, die damals den 4. Platz im Weltsport einnahm, verhindern (s. BMI-Schreiben vom 3. Oktober 1986, Tz. 1.2, Bl. 49 der Akten ...).

Zur Trägerschaft wird in der Bestandsaufnahme (Mai 1988) für die ... durch den Deutschen Sportbund Bundesausschuss Leistungssport, Abteilung ... folgendes ausgeführt (s. 3.2 a. a. O., Bl. 126 ff. der Akte ...):

? 3.2 Träger
Die Einrichtung der ... zog die Installation verschiedener Leistungs- und Funktionseinrichtungen nach sich, für die neue Trägerkonzeptionen gefunden werden mussten. Diese Diskussion hat zu einer offenen Lösungskonzeption geführt. Bei der Festlegung auf einen Träger sollten auch Empfehlung des Beirats der Verbände folgende Anforderungen beachtet werden.
1. Der Träger muss einen Rechtsstatus haben, der ihn befähigt Verträge mit Rechtsverbindlichkeit abschließen zu können.
Solche können sein:
- Personenverträge
- Miet-, Nutzungs-, Wartungsverträge
- Kooperationsverträge
- Werbeverträge
- Kaufverträge usw.
2. Der Träger sollte eine Institution sein, die beim Abschluss der genannten Verträge möglichst flexibel verfahren kann, also möglichst wenig in formale Rechtsformen wie Tarife, Ordnungen, Bestimmungen außersportlicher Art eingebunden ist.
3. Das Statut, die Satzung, der Gründungserlass usw. des Trägers dürfen den in den Leitlinien festgelegten Aufgaben des ... nicht entgegenstehen oder sie einschränken. Wünschenswert wäre es, die Förderung des ... zu einem Satzungsauftrag des Trägers zu machen.
4. Der Träger muss von seiner inneren Konstruktion her geeignet sei, die Zusammenarbeit vieler unterschiedlicher und autonomer Institutionen und Verbände zu verwalten.
5. Die Trägerinstitution darf nicht so geartet sein, dass von ihrer Konstruktion oder von ihrem Satzungsauftrag her eine ungerechte Bevorzugung einzelner Interessensgruppen innerhalb des ... zu befürchten ist.
6. Die Gemeinnützigkeit i. S. des Steuerrechts muss gesichert gestellt sein.
Die Trägerschaft schon vorhanden, insbesondere sportartspezifischer Einrichtungen soll unverändert bleiben.

Nach Abstimmung wurden die Trägerschaften in den Kuratorien den Landessportbünden (...), bereits bestehenden Trägervereinen (...), Kommunen (...) übertragen bzw. es wurden Trägervereine gegründet (...).?

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu: Struktur der ... ? Vorgaben ? Richtlinien, 2. Fortschreibung/Stand 26. August 1986 verwiesen (Anlage 4 des Ordners ...). Wegen der rechtlichen Eingliederung des ... in den Trägerverein, den Antragsteller, wird auf § 7 Ziff. 6 der Satzung vom 12. November 1998 verwiesen (Bl. 185 ? 191 der Allgemeinen Akten). Der Antragsteller setzte auf Veranlassung des Kuratoriums des ... eine Geschäftsleistung ein, die von einem hauptamtlichen ...-Leiter geführt wird (z. Zt.: ..., vgl. Bl 89 der FG-Akten).

Wegen der weiteren zum ...sport in ... gehörenden Institutionen wird auf Seite 4 Ziff. 2 der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1991 (Anlage 3 des Ordners ...) verwiesen.

Um die durch die Einrichtung und Unterhaltung des ... verursachten Kosten finanzieren zu können, haben sich die jeweiligen Leiter des ... ([Bl. 89 der FG-Akten] Hinweis auf das Schreiben des ? ehemaligen ? Leiters des ..., ...[Bl. 5 der Akte ...] und den Pachtvertrag vom 20. Oktober 1988 zwischen dem Antragsteller und der Firma ... [Bl. 150 ff. der Allgemeinen Akten]) um Sponsoren bemüht (Hinweis auf den Beitrag ?... fahren weiter im ...? in den ... vom 2. September 2004 Seite 12, Spalte links; Hinweis im Übrigen auf die Vereinbarung der Firma ... und der ... GmbH vom 4. Juni 1995, Bl. 124 ?129 der FG-Akten).

Die ... stellte bereits in den 80iger Jahren über ihre ... in ... dem ... ... zu Sportzwecken zur Verfügung. Mit ihnen wurden hauptsächlich Turnierreisen im Inland und im europäischen Ausland durchgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Tzn. 3a und b des Schreibens des Antraggegners vom 8. April 1988 (Bl. 3 Bl. 3 ff. der Allgemeinen Akten) und des Leiters des ? vom 15. Januar 1988 (Bl. 180 der Akten ...) verwiesen.

Am 20. Dezember 1990 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der ... ... in ..., vertreten durch ... und ... und dem Antragsteller als Trägerverein für den ..., ... mit Teilinternat ?... ...? und ... der ... vertreten durch ... und ....

Präambel

Zwischen ... und dem ... als Trägerverein besteht seit längerem eine gute Zusammenarbeit ... den ... als Trägerverein in den vergangenen Jahren, insbesondere durch die Gestellung von Fahrzeugen in hervorragender Weise unterstützt und damit wesentlich zu den großartigen Erfolgen der am ... in ... trainierenden Athleten beigetragen. Mit der nachfolgenden Vereinbarung soll die bereits bisher geübte Praxis festgehalten und eine erfolgreiche Zusammenarbeit fortgesetzt werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner folgendes:

§ 1
Hauptsponsorschaft von ...

(1) ... wird Hauptsponsor des ... als Trägerverein. Für die von ... aus der Hauptsponsorenschaft eingeräumten Vorteile räumt der ... als Trägerverein die in den nachstehenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen und Nutzungsrechte ein.

(2) Der ... als Trägerverein wird keinem Dritten die Stellung eines Hauptsponsors einräumen. Das Recht zum Abschluss von weiteren Sponsorenverträgen wird im übrigen durch diesen Vertrag nicht berührt. Bei der Wahl weiterer Sponsorenpartner wird der ... als Trägerverein Rücksicht auf die Hauptsponsorschaft von ... und das Ansehen dieses Hauses nehmen und insbesondere keine Sponsoren wählen, die auf den Geschäftsfeldern ... (...) tätig sind oder hinsichtlich ihrer Produkte nicht zu dem Ansehen und Ruf von ... passen.
(3) ... erhält das Recht, sich in allen werblichen Nutzungsarten als ?offizieller Hauptsponsor des ... und seiner Mannschaften? und ?offizieller Generalsponsor des ... und seiner Mannschaften? zu bezeichnen. ... kann hierbei nach Wahl die Bezeichnung ?offizieller Hauptsponsor? und ?offizieller Generalsponsor? auch isoliert benutzen. Während der Laufzeit dieses Vertrages wird dieser Titel vom ... als Trägerverein nicht anderweitig vergeben.
(4) Der ... als Trägerverein überträgt ... das Recht den Namen des Vereins werblich in allen Nutzungsarten zu nutzen, und zwar unter Rücksicht auf die Gepflogenheiten und das Ansehen des Partner.

§ 2
Allgemeine Rechte von ...

(1) Die Mannschaften des ... ... sowie deren Mitglieder werden für ... werben. Dies gilt sowohl für Mannschafts- als auch für Einzelwettbewerbe.

(2) Zum Zwecke der Werbung erhält ... das ausschließliche Recht, die offiziellen Trainingszüge der ..-Mannschaften auf der rechten Vorderseite der Trainingsjacke mit dem ...(...) von ... zu versehen. ... erhält darüber hinaus das ausschließliche Recht über dem .. die Aufschrift ?in Partnerschaft mit ...? anzubringen. Die nationalen und internationalen Bestimmungen zur Werbung im ...sport wird ... beachten.

(3) ... erhält das ausschließliche Recht, die o. a. Kennzeichnungen ferner auf Sporttaschen sowie auf der offiziellen Freizeitkleidung der Mitglieder der ...Mannschaften anzubringen.

(4) Die Mitglieder der ...-Mannschaften tragen bzw. verwenden den offiziellen Trainingsanzug, die Freizeitkleidung sowie die Sporttaschen mit den o. a. Kennzeichnungen vor den ..., während der Wettkampfpausen sowie nach dem Wettkampf, insbesondere bei Siegerehrungen, bei Pressekonferenzen, Fernsehinterviews uns sonstigen Bildaufnahmen. Der ... als Trägerverein verpflichtet sich, den Mitgliedern seiner Mannschaften entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

(5) ... erhält das Recht, die o. a. Kennzeichnungen ferner auf den offiziellen Trainingsanzügen, Sporttaschen und sämtlicher offizieller Freizeitbekleidung der Mannschaftsbetreuter anzubringen.

§ 3
Durchführung von PR-Terminen

(1) ... erhält das Recht, mit den ...-Mannschaften bei jedem Wettkampf sowie bei Lehrgängen mit diesen einen PR-Termin z. B. in Form einer Verkaufsförderungsaktion der ... bzw. des nächsten aus Sicht von ... geeigneten ... durchzuführen. Die Festlegung des genauen Zeitpunkts erfolgt in Abstimmung mit den Trainern.

(2) Die ...-Mannschaften werden, wenn und soweit dies ... wünscht, von ... gestellte Werbeartikel bei Wettkämpfen, PR-Terminen und sonstigen öffentlichen Auftritten verteilen. Diese Verpflichtung gilt nur, soweit dies mit dem Ansehen und den sportlichen Gepflogenheiten vereinbar ist.

§ 4
Werbliche Nutzung von Wettkampfstätten

(1) Während Heimwettkämpfen der ...Mannschaften erhält ... das Recht, die Wettkampfstätten wie folgt werblich zu nutzen:

a) Aufhängung einer angemessenen Anzahl von Fahnen, die ausschließlich mit dem Zeichen ?...? und/oder ?...? versehen sind.

b) Anbringung der Zeichen ?...? und/oder ?...? auf den Ergebnis-Anzeigetafeln, und zwar als Werbesport und/oder als stehendes Bild.

c) Sendung von ... Werbespots über die Lautsprecher-Anlage.

d) Hinweis über Lautsprecher auf die Stellung von ... als Partner und Hauptsponsor.

e) Elektronische Werbetafel und Videowände, soweit diese in den Wettkampfstätten vorhanden sind.

(2) Bild- und Tonmaterial sowie Fahnen werden von ... kostenlos zur Verfügung gestellt, soweit dies zur Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen notwendig ist. Der ... als Trägerverein räumt ... das Recht ein, sich bei allen Heimwettkämpfen durch Bandenwerbung im mittleren Bereich der ... zu präsentieren. Er garantiert ... das Recht, die Werbung im Schwenkbereich von Fernsehkameras zu platzieren. Er verpflichtet sich ferner, keine Werberechte an andere ... und/oder ... zu vergeben und Werbung für solche Unternehmen nicht zuzulassen.

§ 5
...-Gäste bei Wettkämpfen

... erhält bei jedem Heimwettkampf kostenlos jeweils 50 Ehrenkarten bester Platzierung, die ggf. auch zum Zugang zur VIP-Lounge berechtigen. Darüber hinaus erhält ... die Möglichkeit, bei In- und Auslandswettkämpfen Kaufkarten 1. Kategorie zu Vorzugspreisen zu erwerben.

§ 6
...-Werbung in Publikationen

(1) ... ist berechtigt, in allen Publikationen des ... sowie in den durch diesen Vertrag begünstigten Institutionen einschließlich der Programmhefte, Ergebnisdienste, Pressemappen, Presseverlautbarungen usw. unentgeltliche Werbeanzeigen zu schalten. Dieses Recht beinhaltet die Möglichkeit der Schaltung von doppelseitigen Werbeanzeigen in der Heftmitte von Publikationen.

(2) ... erhält das Recht, auf der Titelseite der Publikationen, auf Plakaten, auf Geschäftsbriefbögen und sonstigen Drucksachen an geeigneter Stelle das Zeichen des ?... ? unter dem Hinweis ?... ? offizieller Hauptsponsor des ... und seiner Mannschaften? aufzunehmen. Soweit auch andere Sponsoren mitgenannt werden, ist die Hauptsponsorenschaft von ... angemessen hervorzuheben.

§ 7
Werbliche Nutzung von Abbildungen der Mannschaften

(1) ... ist berechtigt, Abbildungen der Mannschaften und deren Mitglieder in Abstimmung mit dem ... als Trägerverein in allen werblichen Nutzungsarten zu nutzen.

(2) Die ...-Mannschaften werden sich auf Wunsch von ... aus Anlass von PR-Terminen zur Aufnahme von Abbildungen sowie von Film-Werbespots bereitstellen.

§ 8
Akkreditierung von ...

... erhält das Recht, 2 Vertreter zu allen Wettkämpfen der .. zu akkreditieren, verbunden mit der Möglichkeit des freien Zugangs in das Pressecenter und den Ehrengastbereich sowie dem Zugang zum Mannschaftsquartier und den jeweiligen Spielern.

§ 9
Leistungen von ...

(1) Als Gegenleistung für sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen sowie zur Abgeltung des Erwerbs entsprechender Rechte erhält der ... als Trägerverein von ... folgendes:

a) Der ... als Trägerverein erhält von ... wie bisher über die ... .. ..., die wahlweise mit einem Rabatt von 20 % auf den Kaufpreis ... erworben oder geleast werden können sowie 12 weitere Fahrzeuge als Leasing-Fahrzeuge.

Die Leasing-Fahrzeuge können, wie bisher vom Leasingnehmer, mit einer Laufzeit von 20.000 km jeweils 1 Jahr genutzt werden. Anfallende Mehrkilometer werden zusätzlich berechnet. Die Leasingrate errechnet sich aus dem Kaufpreis ab Werk. Der Leasingfaktor beträgt weiterhin 0,67 %.

Der ... als Trägerverein nimmt die Zuteilung an die einzelnen Sportler grundsätzlich nach Maßgabe der erbrachten Leistungen vor.

Vor dem turnusmäßigen Umtausch der Fahrzeuge werden diese vom jeweiligen Leasingnehmer auf eigene Rechnung durch die ... oder eine andere autorisierte ... Werkstatt überprüft und instandgesetzt.

b) ... stellt dem ... als Trägerverein weiterhin 14 ... für die optimal- bzw. optimiert geförderten ... am ... zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt über die .... Die Fahrzeuge müssen bei Bedarf grundsätzlich für Turnierfahrten und Wettkampfeinsätze zur Verfügung gestellt werden.

c) Ferner erhält der ... als Trägerverein von ... über die ... für, die Turnierfahren im In- und Ausland wie bisher 12 ... sowie 4 ... (...).

§ 10
Fahrzeugtypen, Fahrzeugverteilung

Die Festlegung von Typ und Ausstattung der 14 ..., 12 ... und 4 ... behält sich die ... vor, die auch den turnusmäßigen Wechsel der Fahrzeuge vollzieht. Die Fahrzeuge werden wie bisher nach Bedarf durch die ... abgerufen und getauscht. Die Nutzung der Fahrzeuge erfolgt ausschließlich durch den ... als Trägerverein, d. h. für den ?..., ... mit Teilinternat ...? und ... der .... Der ... als Trägerverein übernimmt die Verantwortung dafür, dass alle bevollmächtigten Fahrzeugführer die vertraglichen Vereinbarungen einhalten. Eine Bevollmächtigung kann nur durch den ... und durch den Leiter des ... erteilt werden.

§ 11
Engagement für ...

Der ... als Trägerverein, d. h. für den ..., ... mit Teilinternat ?...? und ... der ... verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was sich auf die Produkte und/oder den Betrieb von ... nachteilig auswirken könnte. Er sichert ferner zu, entsprechende Verpflichtungen den Mannschaftsmitgliedern sowie den Betreuern aufzuerlegen.

Der ... als Trägerverein wird wie bisher bei Turnierfahrten, Veranstaltungen am ... sowie bei sonstigen Anlässen die zahlreichen Besuchergruppen und Gäste des ... auf das Engagement von ... hinweisen.

§ 12
Fahrzeugunterhaltung

... trägt die durch Wartungs- und Reparaturarbeiten, Versicherung (Vollkasko ohne Selbstbeteiligung) und Kfz-Steuer entstehende Aufwendungen. Dies gilt nicht für die geleasten sowie gekauften Fahrzeuge nach § 9 Abs. 1 a) dieser Vereinbarung. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden vom jeweiligen Leasingnehmer bzw. vom Käufer getragen.

§ 13
Fahrzeugausrüstung

Die Fahrzeuge werden durch ... dem ... als Trägerverein über die ... in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Jedes Fahrzeug ist ausgestattet mit Reserverad, Bord-Werkzeug, Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste. Ersatz für fehlende Teile sind vom ... als Trägerverein bei der Rückgabe zu leisten. Bei den unter § 9 Abs. 1a) aufgeführten Fahrzeuge trifft diese Verpflichtung den jeweiligen Leasingnehmer.

Der ... als Trägerverein verpflichtet sich, sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten in der ... oder einer anderen autorisierten ... durchführen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind die Watungs- und Reparaturarbeiten für die in § 9 Abs. 1 a) aufgeführten Fahrzeuge. Diesbezüglich verpflichtet sich der ... als Trägerverein, dafür Sorge zu tragen, dass die Leasingnehmer/Käufer Wartungs- und Reparaturarbeiten in vorgenannter Weise durchführen lassen.

§ 14
Informationen

Der ... als Trägerverein setzt ... unmittelbar nach Bekanntwerden über die entsprechenden Termine der Wettkämpfe in Kenntnis.

§ 14
Koordinierung der Vertragspartner

Die Vertragspartner varbareden

a) einmal jährlich einen Work-Shop;

b) ein jährliches Planungsgespräch zur Unterrichtung über die Terminplanung für das folgende Jahr und

c) regelmäßige Abstimmungsgespräche.

§ 15
Haftung

Die Vertragsparteien haften einander für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

§ 16
Vertragsdauer

(1) Der Vertrag beginnt mit Wirkung zum 01.01.1991 und endet am 31.12.1996. ... erhält die Option auf eine Verlängerung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Spätestens im Juli 1996 nehmen die Vertragspartner Gespräche über die Fortsetzung der vertraglichen Zusammenarbeit auf.

§ 17
Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien verpflichten sich, über die finanziellen Bedingungen dieses Vertrages Vertraulichkeit zu bewahren.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen diese Vertrages ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die sich als rechtsungültig ergebende Bestimmung nach Möglichkeit durch eine nunmehr endgültige, dem wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Bestimmung zu ersetzen und sich gegenseitig so zu stellen, als ob diese Bestimmung vom Zeitpunkt der Ungültigkeit an vereinbart gewesen wäre.

(4) Der Vertrag ist auf gegenseitiges Vertrauen gestützt. Die Vertragspartner sind bestrebt, sich über etwaige Meinungsverschiedenheiten freundschaftlich zu einigen. Für Fälle, in denen eine solche Einigung nicht erzielt werden kann, wird die ausschließliche Zuständigkeit der für Stuttgart zuständigen Gerichte vereinbart.

Durch die Nachträge vom 4. Mai 1995 und vom 16. November wurde die Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2000 bzw. 31 Dezember 2004 verlängert (und inzwischen darüber hinaus).

In den seit 1991 beim Antragsgegner eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen setzte der Antragsteller keine Besteuerungsgrundlagen bezüglich der Vereinbarung mit der .... ... an.

Mit Prüfungsanordnung vom 15. Dezember 2000 und mit Prüfungsanordnungs-Erweiterung vom 26. Oktober 2000 wurde eine Außenprüfung ? Ap ? beim Antragsteller angeordnet (Beginn: 15. Januar 2001), die sich u. a. auf die Umsatzsteuer 1995 bis 1999 erstreckt. Die Außenprüfung ist bis heute (!) nicht abgeschlossen (Hinweis auf den ?Besprechungspunkt für die Berichtsfirma? der Ap vom 6. Dezember 2001, Bl. 31 f. des Ordners ...). Im Schreiben vom 4. März 202 teilte der Antragsgegner mit, dass nach den Feststellungen der AP ?die Werbeleistungen aus den Werbeverträgen mit der ... der Umsatzsteuer von 16 v. H. zu unterwerfen? seien. Da der Antragsteller der Aufforderung, die Besteuerungsgrundlagen in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 und in den Umsatzsteueranmeldungen für 2001 ff. zu erfassen, nicht nachgekommen wie, würden diese geschätzt und zwar in Höhe der von der ... im Rahmen des Sponsoringvertrags im Jahre 1999 aufgewendeten Kosten von ... DM. Es würden demzufolge jährlich Werbeleistungen i. H. von ... DM der Umsatzsteuer von 16 v. H. unterworfen.

Der Antragsgegner gab am 23. Mai 2002 einen Umsatzsteuerbescheid für 2000 zur Post, des Weiteren erließ er am 5. Juni 2002 Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate Januar 2001 bis April 2002. Dabei ging er davon aus, dass der Antragsteller gegenüber der ... Werbeumsätze ausgeführt habe. Der Höhe nach ging er davon aus, dass das Entgelt jährlich ... DM betrage. Die Umsätze unterwarf er mit dem Regelsteuersatz von 16 v. H. der Umsatzsteuer.

Der Antragsteller legte gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2000 und gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar 2001 bis April 2002 form- und fristgerecht Einspruch ein.

Am 26. Juni 2002 gab der Antragsgegner einen Umsatzsteuervorauszahlungsänderungsbescheid für April 2002 zur Post und erstmals für den Voranmeldungszeitraum Mai 2002 einen Bescheid, des Weiteren am 1. August 2002 für den Voranmeldungszeitraum Juni 2002, gegen die (die Voranmeldungszeiträume Mai und Juni 2002 betreffend) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt wurde. Mit Schreiben vom 13. und 17. Juni 2002, vom 2. Juli 2002 und vom 2. August 2002 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerjahresbescheids für 2000 und der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Voranmeldungszeiträume Januar 2001 bis Juni 2002.

Mit Verfügung vom 27. August 2002 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab. Wegen der hierzu dargelegten Erwägungen wird auf Bl. 33 ff. des Ordners ... Bezug genommen.

Am 26. Juli und 20. Dezember 2002 reichte der Antragsteller Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 ein. Dabei berücksichtigte er kein Besteuerungsgrundlagen bezüglich der Vereinbarung mit der ....

Mit Schriftsatz vom 11. September 2002 beantragt der Antragsteller beim FG die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2000 vom 25. (richtig: 23.) Mai 2002, der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar 2001 bis April 2002 vom 5. Juni 2002, des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für Mai 2002 vom 26. Juni 2002 und des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für Juni 2002 vom 1. August 2002. Wegen der hierzu dargelegten Erwägungen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 11. September, vom 9. Oktober und vom 18. November und 12. Dezember 2002 Bezug genommen.

Am 10. April 2002 erteilte die ... dem Antragsteller ?als Trägerverein des ...? Rechnungen über die in den Jahren 1995 bis 2000 nach § 9 des Sponsoringvertrages vom 20. Dezember 1990 von ihr erbachten Sachleistungen, insbesondere Fahrzeuggestellungen (s. Bl. 49, 53, 55, 57 und 59 der FG-Akten). Über die zuvor genanten Leistungen erteilte die ... dem Antragsteller am 25. Juli 2002 bezüglich des Jahres 2001 und am 24. Oktober 2003 bezüglich des Jahres 2002 Rechnungen (Bl. 133 und 135 der FG-Akten). Demzufolge betrug das Entgelt der Sachleistungen für das Jahr 2000 ... ? - Steuersatz 16 v. H. -) und für 2002: ... ? (Steuer: ... ? - Steuersatz 16 v. H.-).

Am 3. Dezember 2003 fand vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats ? wie bereits erwähnt ? ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes statt. Auf die hierzu den Beteiligten bekannt gegebene Niederschrift wird Bezug genommen.

Am 6. April 2004 gab der Antragsgegner einen auf die Vorschrift des § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützten Umsatzsteueränderungsbescheid für 2002 zur Post. Die Umsätze bezüglich der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 errechnete er ? wie bisher ? ausgehend von einem Entgelt von ... DM (Steuer: ... DM).
Für das Jahr 2001 gab der Antragsgegner am 10. Februar 2004 einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) zur Post. Dabei schätzte er die Umsätze aus der Vereinbarung vom Dezember 1990 auf ... DM. Der Antragsteller reichte beim Antragsgegner am 20. Februar 2004 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 ein. Dabei setzte er die Umsätze bezüglich der Vereinbarung vom Dezember 1990 mit ... ? (Steuer: ... ?) an. In Höhe von ... ? machte er Vorsteuer aus der Fahrzeuggestellung durch die ... geltend. Dem folgte der Antragsgegner nicht.

Im Umsatzsteueränderungsbescheid vom 6. April 2004, der auf die Vorschrift des § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützt ist, setzte der Antragsgegner Umsätze gegenüber der ... aus der Vereinbarung für Dezember 1990 mit ... DM (Steuer: 118.396 DM) an. Vorsteuer bezüglich der Fahrzeuggestellung durch die ... an den Antragsteller berücksichtigte er nicht. Der Antragsgegner führt aus:
Der ... würde lediglich als Untergliederung des Antragstellers über ihn ? seinen Träger ? rechtsfähig und gelte daher als dessen rechtlich unselbständige Abteilung. Dem Antragsteller sei daher auch der Werbevertrag mit der ... zuzurechen. Der Antragsteller erbringe aufgrund dieses Vertrages aktive Werbeleistungen, die gemäß der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 i. H. von ... DM der Besteuerung zu unterwerden seien. Die Gegenleistung durch die ... bestehe in der Gestellung von Kraftfahrzeugen. Es liege somit ein tauschähnlicher Umsatz i. S. des § 3 Abs. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes ? UStG ? vor. Der Vorsteuerabzug für die Fahrzeuggestellung im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes richte sich grundsätzlich nach der Verwendung der Fahrzeuge. Die Fahrzeuge trügen keine Werbeaufschrift und würden ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke und im ideellen Bereicht genutzt. Anlass und Zweck der Fahrten seien Zwecke des Vereins. Nach den vorliegenden ?Verwaltungsanweisungen? (die ? wie üblich ? nicht näher bezeichnet werden: wohl gemeint: Tz. 2.3 Verfügung der Oberfinanzdirektionen ? OFD - ... und ... vom 28. April 2000 Umsatzsteuerkartei ? USt-Kartei ? S 7100, Karte 16, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) könne die Benutzung eines Fahrzeugs im anonymen Massenverkehr ohne besondere Werbeaufschrift nicht als aktive Werbung i. S. einer unternehmerischen Leistung beurteilt werden. Im Falle des Antragstellers gehe die Werbung fast ausschließlich von den vertraglich vereinbarten typischen Werbemaßnahmen aus (Vermarktung der .. als Hauptsponsor, Bandenwerbung etc.). Die Benutzung der Fahrzeuge im Vertrag vom Dezember 1990 sei nicht als besondere Werbeleistung aufgeführt. Selbst wenn mit der Fahrzeugnutzung im ideellen Bereich eine gewisse Werbewirkung als Nebeneffekt verbunden wäre, könne nicht der volle Vorsteuerabzug eingeräumt werden. Die Werbewirkung beruhe im Wesentlichen auf den vertraglichen Werbemaßnahmen, die ohne die Fahrzeugnutzung erbracht würden. Von den insgesamt erbrachten Werbeleistungen könne nur ein geringer Teil der Fahrzeugnutzung auf diese Werbeleistung entfallen. Der Hauptteil des Entgelts (Gegenleistung) würde auf die über 15 typischen vertraglich vereinbarten Werbeleistungen (Hinweis) auf die Vereinbarung vom Dezember 1990), die nicht mit der Fahrzeugnutzung verknüpft seien, entfallen. Das UStG sehe in § 15 Abs. 4 UStG vor, dass bei Nutzung für mehrere Zwecke (gemischte Nutzung) die Vorsteuer grundsätzlich aufzuteilen sei. Der alleinige sportliche bzw. nichtunternehmerische Anlass für die Fahren könne offensichtlich für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht außer Betracht bleiben (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 42/91, BStBl II 1994, 269). Die Aufteilung müsse im Verhältnis der Werbewirkung hinsichtlich der Fahrzeugnutzung und dem Wert der Fahrzeugnutzung für den nichtunternehmerischen bzw. ideellen Bereich vorgenommen werden. Nach Abschnitt 192 Abs. 18 der Umsatzsteuer-Richtlinien ? UstR ? habe der Unternehmer jedoch ein Wahlrecht. Er könne die gesamte Vorsteuer, die durch die Verwendung der Fahrzeuge anfällt, in vollem Umfang abziehen, wenn er die Fahrzeuge insgesamt dem Unternehmensbereich zuordne. Zum Ausgleich hierfür unterliege die Verwendung im nichtunternehmerischen bzw. ideellen Bereich der Besteuerung nach § 3 Abs. 9 Buchstabe a Satz 1 Nr. 1 UStG. Die Ermittlung führe bei beiden Methoden zum gleichen Ergebnis: Die Vorsteuer wäre nur in dem Umfang abziehbar, wie die Fahrzeuge tatsächlich unternehmerisch genutzt würden. Da bisher nicht dargelegt worden sei, inwieweit die Fahrzeuge für den ideellen, nichtunternehmerischen Zweck, bzw. für unternehmerische Zwecke genutzt worden seien, komme ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der Fahrzeugnutzung nicht in Betracht.

Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids für 2000 vom 6. April 2004 i. H. von ... DM (= ... DM ./. ... DM),
des Umsatzsteueränderungsbescheids für 2001 vom 6. April 2001 i. H. von ... DM,
der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar 2002 bis März 2002 vom 5. Juni 2002 und für Juni 2002 vom 1. August 2002 i. H. von jeweils ... ? bzw. für April 2002 vom 26. Juni 2002 i. H. von ... ? auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.

Bezüglich des Streitjahres 2000 ist darauf hinzuweisen, dass die Umsätze des Antragstellers aus dem Sponsoringvertrag mit der ... unstreitig ... DM (Steuer: ... DM) betragen. Daneben sind Umsätze i. H. von ... DM (Steuer ... DM) ausgeführt worden.

Wegen der Fahrzeugherstellung durch die ... im Jahr 2003 wird auf die Aktennotiz vom 16. Juli 2003 Bezug genommen (Bl. 130 und 131 der FG-Akten). Für den streitbefangenen Zeitraum wurde dem FG vom Antragsteller keine Aufstellung zu den überlassenen Fahrzeugen vorgelegt. Die Aufstellung für das Jahr 2003 entspricht im Wesentlichen den Verhältnissen des streitbefangenen Zeitraums. Nach den Feststellungen des Berichterstatters im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes handelt es sich bei den überlassenen Fahrzeugen um serienmäßige Fahrzeuge (und zwar ohne besonderen Hinweis auf das Sponsoring der ...; vgl. auch § 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990).

Dem Senat lagen vor:
1 Bd. Umsatzsteuerakten Bd. I 2000, Stnr. ...,
1 Bd. Umsatzsteuerakten Bd. II angelegt 2000, Stnr. ...,
1 Bd. Umsatzsteuerakten 1. USt-VA Januar 2001 ? Dezember 2001
2. USt-VA Januar 2002 ? August 2002, Stnr. ...,
1 Bd. Akten ...,
1 Bd. Allgemeine Akten, Bd. I, Stnr. ...,
1 Ordner ..., Stnr. ...

II.

1. Gegenstand des Verfahrens sind bezüglich der Streitjahre 2000 und 2001 die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 6. April 2004. Die Bescheide wurden gemäß § 68 FGO bzw. gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 (bezüglich des Streitjahres 2001 anstelle der bis dahin wirksamen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ? BFH ? vom 4. November 1999 V R 35/98, Bundessteuerblatt ? BStBl ? II 2000, 454; BFH-Beschluss vom 30. Januar 2001 V S 24/0, BFH/NV 2001, 658) automatisch zum Gegenstand des Verfahrens (Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 5. Aufl., 2002, § 68 Rn. 30, m. w. N.).

2. Der Antrag ist teilweise (bezüglich des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für April 2002 vom 26. Juni 2002, soweit in diesem Bescheid eine positive Steuer festgesetzt ist) begründet, im Übrigen und damit im Wesentlichen unbegründet (hinsichtlich der Umsatzsteuerjahresbescheide für 2000 und für 2001 vom 6. April 2004, der angegriffenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar ? März 2002 bzw. Mai und Juni 2002).

Zu Recht ? und ohne dass hieran ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen ? ist der Antragsgegner in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Unternehmer augrund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 Werbeleistungen an die Leistungsempfängerin, die ... gegen Entgelt ausgeführt hat. Bemessungsgrundlage für die Werbeleistungen sind der Wert der Nutzung der überlassenen Kraftfahrzeuge, d. h., die Kosten, die ... dafür getragen hat (Hinweis auf die Rechnungen für 2000 vom 10. April 2002, für 2001 vom 27. Juli 2002 und für 2002 vom 24. Oktober 2003, Bl. 133, 135 und 59 der FG-Akten). Der Umsatz unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

a) Der Antragsteller hat steuerbare Werbeleistungen erbracht. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes ? UStG ? unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

aa) Der Antragsteller war als Unternehmer tätig.

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Umsatzsteuern 77/388/EWG (im Folgenden: Richtlinie 77/388/EGW) muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden, die u. a. bei Tätigkeiten eines Dienstleistenden gegeben ist. Es ist gleichgültig, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis die Tätigkeit ausgeführt wird (Art. 4 Abs. 1 EG-Richtlinie 77/388/EWG).

Danach betätige sich der Antragsteller als Unternehmer durch verschiedene Maßnahmen (Hinweis auf § 1 bis § 8 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990) ? z. B. Übertragung des Rechts, den Namen des Antragstellers werblich zu nutzen; Verteilung von Werbeartikeln der ... durch Sportler des Antragstellers; Erlaubnis zur Bandenwerbung durch die ... bei Wettkämpfen; Zusage, keine Werberechte an andere ...hersteller zu vergeben und keine Werbung für diese zuzulassen; Überlassung von 50 Ehrenkarten bester Platzierung und Zugangsgewährung zur VIP-Lounge bei Heimwettkämpfen; Bereitstellung von Sportlern aus Anlass von PR-Terminen zur Aufnahme von Abbildungen sowie von Film-Werbespots; Durchführung von Verkaufsförderaktionen mit den Mannschaften des Antragstellers usw., im Übrigen auch durch den Gebrauch der von der ... überlassenen Fahrzeuge ? (s. § 9 - § 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990). Hierdurch erbrachte der Antragsteller Werbeleistungen für die .... Als Gegenleistung erhielt der Antragsteller Kraftfahrzeuge zur Nutzung (-- in verschiedenen rechtlichen Gestaltungen -- s. Aktennotiz, Erklärungen zu den Fahrzeugpositionen vom 16. Juli 2003, Bl. 130 ? 132 der FG-Akten; Hinweis auf § 9 Buchstaben a-c der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990), verbunden u. a. mit der Auflage (§ 11 der Vereinbarung), bei Turnierfahrten oder Veranstaltungen am ... die Öffentlichkeit auf das Engagement der ... hinzuweisen.

Er wurde daher nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig. Dass der Antragsteller damit auch seine satzungsmäßigen Zwecke (den ... und insbesondere den Hochleistungs...) verwirklichte, ist für die Beurteilung (u. a. der Nutzung der Fahrzeuge) als wirtschaftliche Tätigkeit unbeachtlich. Für die Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, dass der Antragsteller ein gemeinnütziger Verein ist, weil für die Annahme einer unternehmerischen Betätigung nicht die Rechtsform, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit maßgebend ist. Rechtsunerheblich ist auch, dass der Antragsteller gegenüber seien Mitgliedern zugleich satzungsmäßige ideelle Zwecke verfolgte, weil die wirtschaftliche Tätigkeit nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung (in Form der Kraftfahrzeugüberlassung an Mitglieder) verdrängt wird.

Die Auffassung, dass der Antragsteller u. a. durch den Einsatz der überlassenen Fahrzeuge Werbeleistungen für die ... erbracht hat, steht in Übereinstimmung mit den für die Auslegung der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 heranzuziehenden Grundsätzen zur Vertragsauslegung. Dabei sind zu berücksichtigen die Interessenlage der Vertragsparteien (BFH-Urteil vom 25. Juli 1979 II R 105/77, BStBl II 1980, 11), die gesamten - auch außerhalb des Vertrages liegenden ? Begleitumstände (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VII R 29/77, BStBl II 1980, 488; vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BStBl II 1981, 475) und die mit der Vereinbarung verfolgten wirtschaftlichen Zwecke (vgl. in diesem Zusammenhang: Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 41 AO, Rdnr. 153 ff., mit weiteren, umfangreichen Nachweisen).

Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung besteht für den Senat kein Anlass daran zu zweifeln, dass die ... durch den Gebrauch der Fahrzeuge durch den Antragsteller selbst und durch Mitglieder des Antragstellers, bei denen es sich z. T. um ... handelte, und die einer breiten (sportinteressierten) Öffentlichkeit bekannt waren, die Einstellung der Öffentlichkeit oder bestimmter Zielgruppen zugunsten ihres Unternehmens und ihre Produkte positiv beeinflussen wollte (s. zum Begriff der Werbung: BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 105/77, BStBl II 1988, 303 zu II. 1.). Der erkennende Senat verweist insoweit (auch) auf die Ausführungen eines Vorstandsmitglieds im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter, dass die Auswahl der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge von der ... unter dem Gesichtspunkt vorgenommen wurde, welche Fahrzeuge in dem jeweiligen Zeitraum besonders am Markt gezeigt werden sollten. Bei diesem Vorstandsmitglied handelt es sich um den Leiter der ... (die unmittelbar für die Abwicklung der Fahrzeugüberlassung zuständig war ? Hinweis auf §§ 9, 10 und 12, 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990).

Die Nutzung der Fahrzeuge war ein (nicht unwesentlicher Teil) der erbrachten Werbeleistungen, zu denen sich der Antragsteller im Vertrag vom 20. Dezember 1990 verpflichtet hatte. Diese wurden ergänzt durch die Nutung der Fahrzeuge; denn es ist z.B. nur schwer nachvollziehbar, wie der Antragsteller die Werbeaktivitäten für die ... hätte glaubwürdig erbringen können, wenn er selbst z.B. Fahrzeuge der ... genutzt hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller untersagt war, Vereinbarungen mit anderen ...herstellern zu treffen (§ 1 Abs. 2 und § 11 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990).

bb) der Antragsteller erbrachte die Werbeleistungen auch gegen Entgelt (§ Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) in Gestalt tauschähnlicher Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG). Das Entgelt für seine sonstige Leistung (Werbeleistung) bestand in der Überlassung der Kraftfahrzeuge (§ 9 ff. der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 [und weiterer Leistungen ? vgl. §§ 12 und 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 -]) zur Nutzunge durch den Antragsteller und seine Sportler.

Eine sonstige Leistung wird gegen Entgelt bewirkt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ? EuGH ? vom 21. März 2002 Rs. C ? 174/00 ? Kennemer Golf & Country Club, Umsatzsteuer-Rundschau ? UR ? 2002, 320, Rz. 40). Der Gegenwert kann ? beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen i. S. Des § 3 Abs. 12 UStG ? durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss (EuGH-Urteil vom 2. Juni 1994 Rs. C ? 33/93 Empire Stores Ltd., UR 1995, 64 Rz. 16 und 17).

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt: Der Antragsteller erbrachte die Werbeleistungen gegenüber der ... aufgrund der schriftlichen Verpflichtung vom 20. Dezember 1990 und konnte daher die Nutzung der von der ... zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge einschließlich der zum Betrieb erforderlichen Nebenleistungen verlagen (Hinweis auf § 9 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 und die dort vereinbarten und durchgeführten Bedingungen der Kraftfahrzeuggestellung ? a.a.O. Buchstaben a, b und c i.V. mit § 10 der Vereinbarung). Der Wert dieser Gegenleistungen war auch in Geld ausdrückbar (Hinweis auf die Rechnungen/Gutschriften der ... für den streitbefangenen Zeitraum).

b) Die Werbeleistungen des Antragstellers waren steuerpflichtig, weil allein eine gemeinnützige Tätigkeit des Unternehmers noch keine Steuerbefreiung begründet.

c) Die Bemessungsgrundlage für die tauschähnlichen Umsätze (§ 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), bei denen den Werbeleistungen des Antragstellers die Nutzungsüberlassung der Kraftfahrzeuge und die damit verbundenen Nebenleistungen (vgl. §§ 12 und 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990) als Entgelt gegenüberstanden, sind in den Rechnungen der ... für 2000, 2001 und 2002 aufgeführt. Die Beteiligten haben an der Ermittlung der dort genannten Beträge keine Zweifel geäußert. Dem folgt der erkennende Senat aufgrund der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung. Der Antragsgegner wird im anhängigen Einspruchsverfahren auf eine nähere Aufklärung hinzuwirken haben (durch eine Aufklärungsanordnung an die ... [und so eine detaillierte und substantiierte Aufschlüsselung der Kosten auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Buchstaben a ? c der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 herbeiführen ? Hinweis insbesondere auf § 9 Abs. 1 Buchstabe a i.V. mit § 12 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 --]).

aa) Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung der bezeichneten Vorschrift unter Beachtung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstaben a der Richtlinie 77/388/EWG durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene Gegenleistung bestimmt (EuGH-Urteile vom 23. November 1988 ? Rs. 230/87 ? Naturally Yours Cosmetics, UR 1990, 307 Rz. 16; in UR 1995, 64, Rz. 18, 19). Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger (im Streitfall: die ...) den Dienstleistungen bemisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH-Urteil vom 3. Juli 2001 Rs. C ? 380/99 ? Bertelsmann ? UR 2001, 346 ? Rz. 23). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Kosten und der Nebenleistungen, die der Empfänger der Werbeleistungen aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (BFH-Beschluss vom 5. August 1999 V R 14/98, BFHE 1989, 214; BFH-Urteile vom 10. Juli 1997 V R 95/96, BStBl II 1997, 668; vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFH/NV 2004, 1346). Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (§ 162 AO 1977).

bb) Dass dem Antragsteller insoweit gewährte Entgelt für seine (Werbe-) Umsätze bestand gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG im Wert der Umsätze der ... Demzufolge waren nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung die bei diesem Unternehmen, der ... ? unstreitig ? entstandnen Kosten (ohne Umsatzsteuer) als Entgelt für die sonstige Leistungen des Antragstellers zugrund zu legen (vgl. die Rechnungen für 200, 2001 und 2002). Demzufolge waren die Kosten, die der ... wegen der Überlassung der Fahrzeuge entstanden sind, anzusetzen.

d) Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen (und auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Umsatzsteuerbescheide), dass die Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen. Der Antragsteller hat die Werbeleistungen nicht zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG erbracht.

aa) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u. a. gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 ?68 AO 1977). Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 2 UStG aber nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden. Gemeint ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 14 AO 1977), der kein Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO 1977 i. V. mit §§ 65 ? 68 AO 1977). Die bezeichneten Voraussetzungen für eine steuerermäßigte Tätigkeit erfüllt der Antragsteller nicht.

bb) Der Antragsteller erzielte die Einnahmen durch Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 2 UStG i.V. mit § 14 AO 1997).

Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit nur die Nutzung ihres Namens duldet oder sich darauf beschränkt, ohne besondere Hervorhebungen auf die Unterstützung durch einen Unternehmer auf Plakaten, in Veranstaltungsbekanntmachungen oder Katalogen hinzuweisen (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 18. Februar 1998 IV B 2 ? S 2144 ? 40/98, IV B 7 ? S 0183 ? 62/98, BStBl I 1998, 212 ? unter III. ? sogenannter Sponsoringerlass).

Der Antragsteller hat sich nicht auf diese Form der Werbung beschränkt. Er hat für die ... u.a. eigene Werbeaktivitäten durch den Einsatz der Kraftfahrzeuge bei Veranstaltungen entfaltet (Hinweis u.a. auf die Durchführung von Verkaufsförderaktionen, Erstellung von Werbebildern usw.). Er hat sich dabei bemüht, ein entsprechendes Echo in den Medien zu erzielen (Hinweis u.a. auf das Schreiben des ehemaligen Leiters des ..., Bl. 5 der Akte ...; Hinweis auf den Bericht ?...fahren weiter im ...? in: ... vom . ... 2004; § 11 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990). Er hat sich im Übrigen lt. den §§ 3 ? 10 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 verpflichtet, in allerlei Formen aktive Werbetätigkeiten für die ... vorzunehmen und Möglichkeiten für deren Präsentation bereitzustellen. Die Form aktiver Werbetätigkeit erfolgte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. auch zu Werbeleistungen eins gemeinnützigen Sportvereins im Rahmen es wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch Banden- und Trikotwerbung und durch die Veranstaltung von Ballonfahrten, BFH-Urteil vom 1. August 2002 V R 212/01, BStBl II 2003, 438; vom 27. März 1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103).

cc) Die vom Antragsteller erbrachten Werbeleistungen stellen auch keine sportliche Veranstaltungen im Rahmen eines Zweckbetriebes dar. Im Übrigen erfüllen die Umsätze des Antragstellers durch Werbeleistungen auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen um sie als im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt anzusehen (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 438 m.w.N.).

e) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der Antragsteller jedoch die in den Abrechnungspapieren der ... für 2000 bis 2002 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide (s. jedoch nachfolgend zu Buchstabe f).

aa) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 gesondert ausgewiesene (geschuldete) Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Entscheidend ist, dass der Leistungsbezug des Antragstellers (hier: die an ihn erfolgte Überlassung von Kraftfahrzeugen durch die ...) den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen an die ... (Werbeleistungen) zuzurechnen ist. Der Antragsteller kann die Umsatzsteuer für die Leistungen abziehen, die ihm im Zusammenhang mit seiner besteuerten Werbetätigkeit berechnet worden sind (vgl. Anmerkung in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ? HFR ? 2003, 282; Klenk in : Kommentierte Finanzrechtsprechung ? KFR ? Fach 7, § 10 UStG, 2/03, S. 101; Schiffer, Steuer und Bilanzen ? StuB ? 2002, 1222; F. K., Deutsches Steuerrecht ? DStR ? 2002, 2219). Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/288/EWG. Diese Bestimmung lautet:

(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht , wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang von bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen (hier: Überlassung der Kraftfahrzeuge durch die ...) mit Ausgangsumsätzen, die das Recht auf den Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Dabei ist der vom Steuerpflichtigen letztlich verfolgte Zweck unerheblich. Dieser Zusammenhang ist angegeben, wenn die für den Bezug der Gegenstände und Dienstleistungen getätigten Aufwendungen Teil der Kosten der zum Abzug berechtigten Ausgangsumsätze sind, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C ? 98/98 Midland Bank, UR 2000, 342, Rz. 20; vom 27. September 2001 Rs. C ? 16/00, Cibo Participations SA, UR 2001, 500 Rz. 28; vom 29. April 2004 Rs. C ? 77/01, Emprese de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA [EDM], Umsatzsteuer-Verkehrssteuer-Recht ? UVR ? 2004, 304, Rz. 53).

Der Antragsteller hat die Leistungen (Überlassung der Kraftfahrzeuge durch die ... ) für die er den Vorsteuerabzug begehrt, gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für sein Unternehmen, mit dem er Werbeleistungen erbracht hat, bezogen. Es besteht in soweit auch ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen (der Überlassung der Kraftfahrzeuge) und dem vom Antragsteller erbrachten Ausgangsumsätzen (den Werbeleistungen gegenüber der ...), denn die Kosten der vorliegenden Leistungen sind Teil der Kosten, die wegen Ausführung der Werbeleistungen entstehen (und zwar unabhängig davon, ob die Fahrzeuge im satzungsmäßigen Bereich des Antragstellers benutz wurden).

bb) Der Umstand, dass der Antragsteller mit seiner unternehmerischen Werbetätigkeit auch im Rahmen seines ideellen Bereiches tätig wird, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. hierzu: II. 2. a. aa Abs. 3 der Gründe; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 438, zu II. 1. a., am Ende). Entscheidend ist allein, dass die Eingangsleistungen auch den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (den Werbeleistungen) zugeordnet werden können. Unerheblich ist der vom Antragsteller letztendlich mit der an ihn erfolgten Überlassung der Fahrzeuge verfolgte Zweck (z.B. Unterstützung des ... und der diesen betreibenden Sportler). Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge scheid aus, da nicht auf die weitere Verwendungsmöglichkeiten der Fahrzeuge abzustellen ist, sondern direkt und unmittelbar auf die bei der Überlassung der Fahrzeuges vereinbarte Nutzung im Rahmen der gegenüber der ... erbrachten Werbetätigkeit (EuGH-Urteil in UR 2001, 500 ? Cibo Participations S.A. -, Rz. 32; BFH-Urteil vom 10. April 1997 V R 26/96, BStBl II 1997, 552; Leidel, UR 2003, 328). Soweit in verschiedenen Verfügungen der Finanzverwaltung (vgl. die Verfügungen der OFD München vom 28. Mai 2001 ? S 7119 ? 1 St 434, DStR 2001, 1800; der OFD Erfurt vom 28. Februar 2001 S 7119 A ? 04 ? St 343, UR 2001, 222; der OFDen Karlsruhe und Stuttgart vom 28. April 2000 ? 7119 A ? 5 ? St V 10 Umsatzsteuerkartei § 3 Abs. 2 Abs. 12 UStG S ? 7119 Karte 2; der OFD Koblenz vom 23. April 2003 ? S 7100 ? St 443, UR 2003, 555; der OFD Hannover vom 11. Februar 2003 S 7100 ? 424 ? StO 351 -, - S 71000 ? 915 ? StH 446 UVR 2003, 213) hiervon abweichende Grundsätze vertreten werden, folgt der Senat diesen nicht.

cc) Soweit der Antragsgegner im Ergebnis die Auffassung vertritt, dass gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG die Vorsteuer vom Antragsteller nicht in voller Höhe geltend gemacht werden könne, weil er die Fahrzeuge Mitgliedern unentgeltlich überlassen habe, ist darauf zu verweisen, dass ein Vorsteuerabzug bei der hier allenfalls gegebenen unentgeltlichen Ausgangsdienstleistung an Sportler (siehe jedoch zuvor zu bb) im unternehmerischen (und zwar eigenbetrieblichen ? BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/22, BStBl II 1994, 881 --) Interesse des Antragstellers (an der Ausführung der Werbeleistungen) nicht ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 V R 48/02, UR 2004, 203; Anmerkung von Fritzinger zum vorgenannten BFH-Urteil in UR 2004, 360; vgl. zur Vorsteueraufteilung bei der ? in wesentlichen Teilen des Sachverhalts anders gelagerten ? Abgabe von Werbeartikeln: BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 68/89, BStBl II 1993, 527; Wagner in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rn. 680 f. m.w.N.).

f) Entscheidungserhebliche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufgrund der zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze zum Vorsteuerabzugsrecht des Antragstellers ergeben sich jedoch ausschließlich wegen des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für April 2002 vom 26. Juni 2002.

Nach dem BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 33/01 (BFH/NV 2004, 1489, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 29. April 2004 RS. C ? 152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH, UR 2004, 323) kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesonderten Steuerausweis. Eine Rechnung i. S: des §§ 14, 15 UStG über die von der ... erbrachten Eingangsleistungen an den Antragsteller (KFZ-Überlassung) wurde erst am 10. April 2002 (für 2000) erstellt. Demzufolge ist erst im Rahmen des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für April 2002 grundsätzlich die geltend gemachte Vorsteuer abziehbar. Eine Abziehbarkeit der geltend gemachten Vorsteuer kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für April 2002 eine positive Steuerschuld festgesetzt wurde. Eine Aussetzung der Vollziehung von (negativen) Umsatzsteuerbeträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1981 V R 81/81, BStBl II 1982, 149; BFH-Beschluss vom 19. Juni 1969 V B 8/69, BStBl II 1969, 527; Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 69 FGO, Rdnr. 562 m.w.N.; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtschutz in Steuersachen, Rdnrn. 4055 ? 4056).

Soweit für den Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung für 2000 im Rahmen des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für April 2002 eine negative Umsatzsteuerfestsetzung begehrt würde, ist vorläufiger Rechtschutz (nur) im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO zulässig. Eine Umdeutung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung scheitert jedoch daran, dass der Antragsteller durch einen sachkundigen Bevollmächtigten vertreten wird (Gräber/Koch, a.a.O., § 114 Rn 84 m. N). Im Übrigen scheitert eine Umdeutung auch daran, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht gegeben sind und eine Umdeutung in einen ersichtlich erfolglosen Rechtsbehelf nicht dem mutmaßlichen Interesse des Antragstellers entsprechen kann und deshalb zu unterbleiben hat (vgl. hierzu: Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn 4574 ? 4589).

g) Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller hinsichtlich der hier in Rede stehenden Werbeleistungen und der Vorsteuerabzugsberechtigung als steuerrechtsfähiges Subjekt und damit als Unternehmer anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungen zum Teil durch den ... bzw. die Eingangsleistungen auch an den ... oder für Zwecke des ... ausgeführt worden. Rechtlich verpflichtet und damit steuerrechtsfähiges Subjekt im Bezug auf sämtliche Aktivitäten ist, ohne dass hieran auch nur die geringsten Zweifel bestehen (Hinweis u. a. auf die Entstehungsgeschichte zur Trägerschaft des ... [S. 4 und 5 der Gründe zu 1.] und auf § 7 Ziffer 6 der Satzung), der Antragsteller.

aa) Die Annahme des Antragsgegners in der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1991, bei dem ... handele es sich um einen Betrieb gewerblicher Art, ist abwegig.

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Im Streitfall ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, welche juristische Person des öffentlichen Rechts (= rechtsfähige Körperschaft, die ihre Rechtsfähigkeit und ihre rechtliche Gestaltung aus dem öffentlichen Bundes- und Landesrecht herleitet) im Bezug auf den ... einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten sollte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kostenermittlung erfolgte gemäß dem Obsiegen und dem Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt hat ihren Rechtsgrund in den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. mit § 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung ? ZPO ? (BFH-Beschluss vom 15. April 1981 IV S 2/81, BStBl II 1981, 402). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsgegner halt der Senat für nicht erforderlich (Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 IV K 23/90, EFG 1991, 338 ? aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 17. Dezember 1991 VII R 36/91, BFH/NV 1992, 569).

4. Die Beschwerdezulassung beruht auf § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO i. V. mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu wegen der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers aus der Fahrzeugüberlassung der ... (vgl. hierzu auch: Urteil des FG München vom 13. Mai 2004 14 K 2886/03 ? rechtskräftig ? EFG 2004, 1329).

RechtsgebietUStGVorschriften§§ 1 Abs.1 Nr.1, 2 Abs.1 Satz 1, 3 Abs.12, 10 Abs.2 Satz 2, 12 Abs.2 Nr.8 Buchstabe a, 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1, 15 Abs.2 Nr.3 UStG; Art. 2 Nr.1, Art. 4, Art. 11 TeilA Abs.1 Buchstabe a, Art. 17 Abs.1,2 EG-Richtlinie 77/388/EWG

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