22.01.2003 · IWW-Abrufnummer 030059
Finanzgericht München: Urteil vom 07.06.2002 – 8 K 2742/01
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 8 K 2742/01
Finanzgericht München
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache XXX
wegen
Einkommensteuer 1995
hat der 8. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ○○○○,
des Richters am Finanzgericht ○○○○ und der Richterin am Finanzgericht ○○○○ sowie der ehrenamtlichen Richter ○○○○ und ○○○○
ohne mündliche Verhandlung am 7. Juni 2002 für Recht erkannt:
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1995 vom 13. September 1999 in Gestalt des geänderten Einkommensteuerbescheids 1995 vom 8. August 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2001 wird die Einkommensteuer 1995 auf 230.536,40 ? (= 450.890 DM) festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die
Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 / 92 31-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Gründe :
I.
Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) im Streitjahr 1995 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist von Beruf Konditormeister.
Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger von der Fa. ○○○○ ○○○○○○○○ & ○○○○○○○ GmbH (○○○○ GmbH) am 5. Mai 1995 einen Scheck über 37.000 DM erhalten hat. Dieser Betrag war eine Provisionsabtretung der ○○○○ GmbH für eine vom
Kläger bei der ○○○○○○○ Lebensversicherung AG abgeschlossene Lebensversicherung.
Der Pr üfer rechnete diese Zahlung den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG zu. Das Finanzamt schloss sich der Rechtsauffassung des Prüfers an. Im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 13. September 1999 sind sonstige Einkünfte in Höhe von 37.000 DM angesetzt.
Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Zur Be-gründung wird auf die BFH-Entscheidung vom 27. Mai 1998 (BStBl II 1998, 619) verwiesen. Darin habe der BFH ausgeführt, dass Eigenprovisionen auch dann als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Einnahmen sein könnten, wenn sie nur aus einmaligem Anlass und nur für die Vermittlung von Eigenverträgen gezahlt würden. Dem habe der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass Provisionszahlungen auf einem geschlossenen Mitarbeitervertrag beruht hätten, wonach dieser als selbständiger Gewerbetreibender zur Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen u.s.w. verpflichtet gewesen sei und für die vermittelten Anträge eine Abschlussprovision erhalten sollte. Hier habe der BFH erkannt, dass die Provisionszahlung die nach dem Vertrag geschuldete Gegenleistung gewesen sei, d. h. wegen des hierdurch begründeten sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs zu der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Leistung ein steuerbares Leistungsentgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 3 EStG vorläge. Der BFH habe ausdrücklich hervorgehoben, dass die Eigenprovision aufgrund eines Mitarbeitervertrags bezahlt worden sei und aufgrund des Vertrages der Mitarbeiter sich zur Vermittlung von Abschlüssen verpflichtet und insofern auch einen Provisionsanspruch gehabt habe.
Im Streitfall habe der Kläger die Absicht gehabt, eine Lebensversicherung abzuschließen. Hierbei habe er sich erkundigt, bei welchem Agenten er für eine Ablaufleistung von 1.200.000 DM die geringsten Beiträge zahlen müsse. Er habe die Agenten aufgefordert, einen Provisionsnachlass zu gewähren. Bei der Fa. ○○○○ GmbH sei der Nachlass am höchsten gewesen.
Vergleichbar sei die Situation beim Autokauf. Der Mercedes-Vertragshändler sei selbständiger Handelsvertreter. Er gebe bei einem Preisnachlass von seiner Maximalprovision einen Teil an den Kunden ab. Hier bestehe Einigkeit, dass es sich um einen Preisnachlass
handele.
Die Kläger beantragen,
die Provisionszahlung in Höhe von 37.000 DM nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1995 vom 13. September 1999 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. August 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2001 die Einkommensteuer 1995 entsprechend festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2001.
Nach Aktenlage haben die Kläger im Streitjahr Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von 120.087 DM geleistet.
II.
Die Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat das Finanzamt die Provisionszahlung in Höhe von 37.000 DM zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG gerechnet.
Zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen nach § 22 Nr. 3 EStG Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Unter einer Leistung i S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden zu verstehen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird.
Es ist zwar dem Finanzamt zuzugeben, dass nach dieser Definition eine Leistung angenommen werden muss. Denn die im Streitfall geschuldete und erbrachte Leistung bestand darin, dass es der Kläger der ○○○○-GmbH ermöglichte, den Abschluss eines Versicherungsvertrags zu vermitteln und dadurch einen Provisionsanspruch zu erwerben (vgl. § 81 Abs. 1 HGB). Diese Leistung wurde seitens der ○○○○-GmbH dadurch abgegolten, dass der Kläger einen Teil ihrer Provision erhielt.
Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass dieser Leistungsbegriff zu weit gehalten ist. Mit Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer - und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar § 22 EStG Rz. 383 ist bei der Auslegung des Begriffs der Leistungen i. S. d.
§ 22 Nr. 3 davon auszugehen, dass dieser Vorschrift lediglich die Aufgabe zukommt, die anderen Einkunftsarten zu ergänzen, sie also nicht eine lückenlose Erfassung aller Leistungen herbeiführen will. Durch § 22 Nr. 3 EStG sollen nur solche Tatbestände besteuert werden, die den anderen Einkunftsarten wirtschaftlich entsprechen, ohne mit ihnen formell übereinzustimmen. Demnach fallen unter Nr. 3 nur solche Leistungen, die eine Erwerbstätigkeit oder eine Vermögensnutzung ohne Aufgabe der Vermögenssubstanz darstellen, wenn sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. Der vom Kläger ausgehandelte "Preisnachlass" beruht nicht auf einer Erwerbstätigkeit des Klägers.
Aber auch wenn man sich die Rechtsprechung des BFH zu den sogen. "Eigenprovisionen" zu eigen macht, hat die Klage Erfolg.
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1998 X R 94/96 (BStBl II 1998, 619) offen gelassen, ob der Leistungsbegriff i. S. des § 22 Nr. 3 EStG im Sinne Jansen's einschrän-kend zu interpretieren ist. In dieser Entscheidung hat der BFH die Auffassung vertreten, dass von einem Versicherungsvertreter an einen Kunden für den Abschluss eigener Versicherungsverträge weitergegebene Provisionen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig seien. In diesem Fall war jedoch zwischen dem Kunden und dem Versicherungsvertreter ein Mitarbeitervertrag geschlossen worden, aufgrund dessen der Kunde verpflichtet war, dem Versiche-rungsvertreter Versicherungen zu vermitteln, und für die vermittelten Aufträge Abschlusspro-visionen erhalten sollte. Hier sah der BFH die nach dem Inhalt des Mitarbeitervertrags geschuldete und erbrachte Leistung des Kunden darin, dass der Kunde es dem Versicherungsvertreter ermöglichte, einen Versicherungsvertrag abzuschließen und dadurch einen Provisionsanspruch zu erwerben.
Im Streitfall bestanden dagegen zwischen dem Kläger und der ○○○○-GmbH bezüglich der Provisionszahlung keinerlei besondere Vereinbarungen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, insbesondere war der Kläger der ○○○○-GmbH nicht verpflichtet, Versicherungen zu vermitteln. Die ○○○○-GmbH erwarb zwar aufgrund des Vertragsabschlusses des Klägers gegenüber der ○○○○○○○ Lebensversicherung AG einen Provisionsanspruch. Diesen erwarb sie aber nicht infolge einer Vermittlungsleistung des Klägers. Die Provision stand ihr zu, weil der Abschluss des Lebensversicherungsvertrags, den der Kläger mit der ○○○○○○○
Lebensversicherung AG abgeschlossen hat, auf ihre Tätigkeit zurückzuführen war (§ 87 Abs. 1 HGB). Die Weiterleitung eines Teils der Provision an den Kläger war eine freiwillige Leistung der ○○○○-GmbH gegenüber dem Kläger, um sich das provisionspflichtige Geschäft gegen-über Mitbewerbern zu sichern. Auch aus der Sicht des Klägers stellte die Zahlung keine Gegenleistung für den Abschluss des Versicherungsvertrags dar. Sie stellte einen Anreiz dar, sich den Versicherungsvertrag durch die ○○○○-GmbH vermitteln zu lassen. Ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Provisionszahlung und der Leistung des Klägers bestand deshalb nicht, so dass auch nach der BFH-Rechtsprechung die dem Kläger überlassene Provision nicht unter § 22 Nr. 3 EStG subsumiert werden kann.
Wirtschaftlich gesehen stellt die Zahlung der GmbH an den Kläger eine Beitragsminderung der zu zahlenden Prämien dar. Angesichts der Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von 120.087 DM wirkt sich aber eine Gegenrechnung im Streitjahr nicht aus.
Die Einkommensteuer lt. Urteil errechnet sich wie folgt:
zu versteuerndes Einkommen lt. Bescheid vom 8.8.2000 1.064.541 DM
./. sonstige Einnkünfte 37.000 DM
zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil 1.027.541 DM
zu versteuern nach der Splittingtabelle 1.027.541 DM 498.896 DM
ab Entlastungsbetrag für 1.405.969 DM gewerbliche Einkünfte 48.436 DM
Ermäßigung für Beiträge und Spenden an
Politische Parteien nach § 34g Nr. 1 EStG 1.250 DM
Verbleiben 449.210 DM
dazu Kindergeld/vergleichbare Leistungen 1.680 DM
Einkommensteuer lt. Urteil 450.890 DM = 230.536,40 ?
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 9, 10, 711 ZPO.