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22.01.2003 · IWW-Abrufnummer 030134

Finanzgericht Münster: Urteil vom 27.08.2002 – 1 K 4636/00 E

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Münster
Im Namen des Volkes
Urteil
1. Senat
1 K 4636/00 E

In dem Rechtsstreit des Herrn WD, - Kläger -
Prozessbevollmächtigter: gegen - vertreten durch den Vorsteher - - Beklagter - wegen Einkommensteuer 1998 und 1999
hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 27.08.2002, an der teilgenommen haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht
2. Richter am Finanzgericht
3. Richter
4. Ehrenamtliche Richterin
5. Ehrenamtliche Richterin

im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:
In dem Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden (§ 116 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss den Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 FGO entsprechen.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.

Lässt der Bundesfinanzhof auf Grund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung in der häuslichen Waschmaschine zu schätzen sind.

Der Kl. bezog in den Streitjahren 1998 und 1999 als Triebfahrzeugführer bei der D AG (D) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist zum Tragen von Dienstbekleidung verpflichtet (Hemd, Pullover, Diensthose, Dienstjacke), die bis zu bestimmten Höchstbeträgen von Arbeitgeber bezahlt wird. Auf jedem Kleidungsstück befindet sich das Zeichen der D. Die Reinigung erfolgt in der häuslichen Waschmaschine des Kl., der in einem Zwei-Personen-Haushalt lebt.

In seinem Einkommensteuer-(ESt-) Erklärungen für die Streitjahre machte der Kl. - neben Aufwendungen für zahlreiche weitere Arbeitsmittel - entsprechend Reinigungskosten in Höhe von 470 DM geltend. Die Kosten für einen Waschgang hatte er nach Zahlen der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V., (AgV) geschätzt, die Schätzungsgrundlagen aber nicht offengelegt. Er behauptete auf einem Vordruck, es seinen 91 ausschließlich berufsbedingte Waschgänge durchgeführt worden; die Kosten für einen Waschgang lägen zwischen 4,80DM und 5,75 DM.

Der Bekl. berücksichtigte in den Steuerbescheiden (für 1998 vom 7.4.2000, für 1999 vom 31.3.2000) nur pauschal 350 DM pro Jahr (200 DM verwaltungsinterne Pauschale für Arbeitskleidung zzgl. 150 DM für Reinigungskosten).

Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein, den er nicht näher begründete. Am 30.6.2000 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Der Betrag von 150 DM sei nach der bisherigen Rechtsprechung angemessen.

Hiergegen hat der Kl. am 27.7.2000 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich weiterhin auf die Zahlen der AgV und macht zusätzlich auch Kosten für das häusliche Trocknen (Ablufttrockner) und Bügeln der Wäsche geltend. Die Gesamtkosten schätzt er nunmehr wie folgt:

- für Oberhemden: 230 Arbeitstage zu je 1 Oberhemd; bei einer Beladung von 5 Hemden je Waschmaschine ergeben sich 46 Waschmaschinenläufe (WML), bei 5,20 DM je WML (60º C) ergeben sich 239,20 DM;
- 60 Pullover, 10 Jacken und 40 Hosen sind in Programm "Pflegeleichtwäsche" zu waschen; insgesamt 32 Waschgänge zu je 2,5 kg x 2,87 DM/WML = 91,84 DM
- 63 Ablufttrocknerläufe (ATL) zu je 2,95 DM = 185,85 DM
- Bügeln: 15 DM
- Summe: 531,89 DM/Jahr

Am 31.8.2001 hat der Bekl. Änderungsbescheide auf der Grundlage von 250 DM Reinigungskosten zzgl. 200 DM Pauschale (insgesamt 450 DM pro Jahr) erlassen.

Der Kl. beantragt,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 31.8.2001 über die bereits anerkannten Reinigungskosten von 250 DM hinaus weitere 281,89 DM pro Streitjahr als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der bisher berücksichtigte Betrag sei ausreichend. Bei der Anwendung der Zahlen der AgV müsse man berücksichtigen, dass die im Haushalt des Kl. anfallende Gesamtwäschemenge deutlich höher als die eines typischen Zwei-Personen-Haushalts sei. Im Übrigen ist er der Auffassung, jedenfalls die Hosen und Hemden seien keine typische Berufskleidung im Sinne der BFH-Rechtsprechung.

Der Berichterstatter hat die Streitsache am 26.02.2002 mit den Beteiligten erörtert und eine Auskunft der AgV (vom 21.3.2002) eingeholt, auf die Bezug genommen wird.

Die Beteiligten haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei der Dienstkleidung des Kl. tatsächlich um typische Berufskleidung handelt (dazu z.B. BFH-Urteil vom 29.6.1993 VI R 53/92, BStBI. II 1993, 838/839). Denn selbst wenn man dies unterstellt, hätte der Bekl. bereits deutlich höhere Waschkosten berücksichtigt als dem KI. entstanden sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29.6.1993 VI R 7/91, BStBI. II 1993, 837/838), der sich der Senat anschließt, sind auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkoten, die Absetzung für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine. Die Schätzung dieser Kosten ist anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller möglich.

Anhand der von der AgV erteilten Auskunft schätzt der Senat die dem Kl. entstandenen Kosten für das Waschen, Trocknen und Bügeln seiner Dienstkleidung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO) auf 215,80 DM pro Jahr.

Dabei geht der Senat von folgenden Schätzungsgrundlagen aus:
- Im Haushalt des KI. lebten in den Streitjahren zwei Personen. Die AgV nimmt pro Person einen Wäschebedarf von 170 kg/Jahr an. Angesichts der Größenordnung der von der Klägerseite angegebenen allein beruflich veranlassten Wäschemenge von 172 kg ist für Zwecke der Anwendung der - nach Haushaltsgrößen differenzierenden - Tabelle der AgV indes von dem Gesamtwäscheäquivalent eines Drei-Personen-Haushalts auszugehen (pro Person 170 kg Wäsche);
- der Kl. hat nach eigenen Angaben 46 WML mit je 5 Hemden (bei 400 g pro Hemd entspricht dies 2 kg/WML) Buntwäsche gewaschen;
- der Kl. hat nach eigenen Angaben 32 WML für Pullover, Jacken und Hosen benötigt (2,5 kg/WML, Pflegeleicht);
- der Kl. hat 46 ATL für Hemden und 17 ATL für Jacken/Hosen benötigt.

Es ergibt sich die folgende Berechnung:
- Wäsche Hemden: 46 WML/Jahr x 2 kg/WML x 0,78 DM/kg im Drei-Personen-Haushalt = 71,76 DM/Jahr;
- Wäsche Pullover/Jacken/Hosen: 32 WML/Jahr x 2,5 kg/WML x 0,89 DM/kg = 71,20 DM/Jahr;
- Trockner Hemden: 46 ATL/Jahr x 2 kg/ATL x 0,43 DM/kg = 39,56 DM/Jahr;
- Trockner Jacken/Hosen: 17 ATL/Jahr X 2,5 kg/ATL x 0,43 DM/kg = 18,28 DM/Jahr;
- Bügeln: pauschal 15 DM/Jahr;
- Summe: 215,80 DM/Jahr.

Dieser Betrag liegt unter den vom Bekl. bereits berücksichtigten 250 DM pro Jahr. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bekl. aufgrund der geltend gemachten Wäschekosten zusätzlich die verwaltungsinterne Pauschale für Arbeitsmittel i.H.v. 200 DM neben den im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen für Arbeitsmittel berücksichtigt hat, was nicht zulässig sein dürfte. Augrund des Verböserungsverbots kann dies hier aber dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Satz 1 FGO, soweit die Klage im Weg der Teilabhilfe Erfolg hatte. Denn der Kl. hätte die zur Teilabhilfe führenden Tatsachen auch schon früher - spätestens im Einspruchsverfahren - vortragen können und sollen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§9 Abs.1 Satz 3 Nr.6

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