19.12.2000 · IWW-Abrufnummer 001390
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 30.08.2000 – 1 K 3014/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 30.08.2000
gez.
Vorsitzender Richter
am Finanzgericht
In dem Finanzrechtsstreit
wegen Gewerbesteuermeßbetrag 1995
Az.: 1 K 3014/97
hat der 1. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht der Richterin am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter Vorstandsvorsitzender
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 14. Mai 1998 wird ersatzlos aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1943 geborene Kläger ist seit November 1994 in der Sachverständigenberatung in umweltrelevanten Fragestellungen selbständig tätig.
Im Rahmen der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1995 wurde der aus dieser Tätigkeit erzielte Gewinn den gewerblichen Einkünften zugeordnet. Dementsprechend erging am 06. Januar 1997 ein Gewerbesteuermessbescheid für 1995 und am 30. Juni 1997 ein Änderungsbescheid.
Mit seinem Einspruch gegen diese Bescheide hat der Kläger ausgeführt, dass er ähnlich einem beratenden Betriebswirt im Bereich des Umwelt-Marketings tätig sei. Er berate Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie bei umweltrelevanten Fragen, informiere über die Umweltgesetzgebung und schlage u.a. Vermeidungs- und Verwertungsstrategien vor. Dabei sei das Betätigungsfeld im Umweltbereich, der sich verstärkt erst seit einigen Jahren entwickelt und ausgebaut habe, extrem vielseitig, so dass eine Spezialisierung nötig sei. Der vom Kläger abgedeckte Bereich reiche von Recherchen zur Marktentwicklung, politischen und gesellschaftspolitischen Strömungen, Rechtsfragen, Entwicklung der Entsorgungswirtschaft usw. über Lobbying, Erstellung von Gutachten, Information und Beratung bishin zur Entwicklung von Strategien und Konzepten zur Umsetzung im Markt.
Seine Kenntnisse würden die Absatzwirtschaft im weitesten Sinne, Kenntnisse im Recht, im Marketing, im Bereich der Personalführung, im Bereich der Kunststofftechnik, -verarbeitung und -verwertung, des Materialwesens, der Logistik usw. betreffen. Diese Kenntnisse hätte er mit seiner beruflichen Arbeit, durch in der Praxis erworbenes Wissen, und im Selbststudium erworben.
Nach dem Realschulabschluss habe er einen sehr guten Lehrabschluss zum Industriekaufmann gemacht. Er verfüge über 30-jährige kaufmännische Berufserfahrung, davon 12 Jahre als Verkaufsleiter, vier Jahre als Marketing-Leiter und sechs Jahre als Mitglied der Geschäftsleitung (Prokurist) in einem zu einem internationalen Konzern gehörenden Unternehmen mit ca. 450 Mitarbeitern und über 150 Mio. DM Umsatz. Der Kläger führe seit 30 Jahren Personal und sei auch viele Jahre in der Lehrlingsausbildung eingebunden gewesen.
In diesen langjährigen Leitungspositionen habe er die für einen beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf nötigen theoretischen Kenntnisse erworben, was auch daraus ersichtlich sei, dass er inzwischen auch bereits sechs Jahre als Alleingeschäftsführer einer Dienstleistungs-GmbH mit internationalen Gesellschaftern (Unternehmensführung) tätig sei.
Mitte der achziger Jahre sei eine Spezialisierung auf umweltrelevante Fragen erfolgt, und zwar durch: regelmäßige Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auch auf internationaler Basis, z.B. langjährige Teilnahme am Arbeitskreis des RKW, Teilnahme am Umweltarbeitskreis IHK Deutschland-Vertreter in internationaler Arbeitsgruppe "Umwelt" des Konzerns und Teilnahme an diversen Kongressen, Seminaren und Schulungen; regelmäßiges Studium aller relevanten Fachzeitschriften und -publikationen aus den Bereichen Kunststoff, Verpackung, Umwelt; Fachlehrgang für Leitungs- und Beaufsichtigungspersonal von Entsorgungsfachbetrieben (UTK/IHK); Zertifikat als Umweltbetriebsprüfer (GFQ-Akademie/IHK).
Der Kläger hatte der Einspruchsbegründung umfangreiches Material (Anlagen 1 bis 14 der Einspruchsbegründung) über seinen Tätigkeitsbereich und seinen beruflichen Hintergrund beigefügt, welches die im Selbststudium erworbenen Kenntnisse belegen sollen. Weitere Unterlagen hat er im Klageverfahren als Anlagen 15 bis 21 beigefügt.
In seiner Einspruchsentscheidung vom 24. September 1997 hat der Beklagte den Standpunkt vertreten, dass der Kläger gewerblich tätig sei, da seine Tätigkeit der eines beratenden Betriebswirts nicht ähnlich sei.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Kläger nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule verfüge, so dass er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen müsse. Es sei von der Rechtsprechung zugelassen, dass dieser Nachweis der theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten geführt werden könne. Für diese Form des Nachweises sei es jedoch erforderlich, dass die Tätigkeit besonders anspruchsvoll sei und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetze.
Die vorgelegten Unterlagen (Abschlussbericht mit Ist-Analyse Serviceverpackungen, Fragen und Antworten zu Verpackungssteuersatzungen, Schreiben an verschiedene Firmen und Fachverbände, Publikationen usw.) seien nicht geeignet, die Breite und Tiefe des erforderlichen Wissens zu belegen. Die Arbeiten enthielten zwar Zustandsbeschreibungen, Datensammlungen und Bewertungen, sie wiesen jedoch bei weitem nicht die Schwierigkeitsgrade auf, wie Diplom-Arbeiten. Von einem wissenschaftlichen Arbeiten könne nicht gesprochen werden, weil grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge nicht methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht würden, wie z.B. in einem wissenschaftlichen Gutachten über schwierige Fragen.
Dass der Kläger in seinem Tätigkeitsgebiet Erfolg habe, sich um eine Fortbildung in Einzelseminaren bemüht habe und auch Mitglied namhafter Umweltverbände sei, ändere nichts daran, dass seine Ausbildungsbasis im Hinblick auf § 18 EStG als nicht ausreichend bezeichnet werden müsse.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass es unstreitig sei, dass er keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule besitze. Deswegen habe er den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten geführt.
Der Beklagte habe diese umfangreichen Nachweise nicht gewürdigt, sondern erkenne diese pauschal, ohne auf die vorgelegten Nachweise näher einzugehen, nicht als Nachweis für die Tiefe und Breite des Selbststudiums in betriebswirtschaftlichen Bereichen an. Die vorgelegten Nachweise unterstrichen gerade bei sachkundiger Würdigung die besonders anspruchsvolle Tätigkeit des Klägers. Die Vielschichtigkeit der Aufgabenstellung spiegele sich in den vorgelegten Arbeitsproben (Auswahl) wider. Sie belegten sowohl Schwierigkeitsgrade als auch methodische Ursachenforschung.
Die u.a. vorgelegte Untersuchung "Aktuelle Fragen und Antworten rund um die Verpackungssteuer-Satzungen" stelle nach Wissen des Klägers die einzige Gesamtdarstellung dieses seit 1992 für Kommunen aktuellen Steuerfindungsmodell dar, welches nicht nur die kommunalen Spitzenverbände, zahllose Behörden und Ämter, sondern inzwischen auch mit vier angenommenen Verfassungsklagen das Bundesverfassungsgericht beschäftige. Diese auch dem Umweltbundesamt in Berlin als Arbeitsunterlage vorliegende Untersuchung habe dazu geführt, dass der Kläger vom Umweltbundesamt als Spezialist für dieses Thema Anfragenden benannt werde.
Die Tätigkeit des Klägers sei neu und habe sich erst in den letzten 10 Jahren vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen planmäßigen industriellen Umweltbeeinträchtigung und einem neuen Umweltbewusstsein langsam in der Praxis entwickelt, ohne dass es dazu bereits einen Lehrstuhl gebe. Die Wirkung auf die Umwelt, die Umweltverträglichkeit der Produkte und die Eigenschaft der Produkte im Hinblick auf die Abfallentsorgung sei zu einem wesentlichen Element geworden, wobei Marketing als marktgerichtete und damit marktgerechte Unternehmenspolitik aufzufassen sei, die heute eine Umwelt- und Entsorgungsverträglichkeit der Produkte voraussetze. Dies müsse berücksichtigt werden, wenn die "Ähnlichkeit" zu einem Katalogberuf i.S. des insoweit letztmalig im Jahre 1960 erweiterten § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG geprüft werde.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 14. Mai 1998 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1995 erlassen, der den einheitlichen Messbetrag von 1.776,-- DM nicht änderte. Diesen Bescheid hat der Kläger am 18. Mai 1998 zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gemacht.
Der Kläger beantragt,
den geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 14. Mai 1998 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung verbleibt der Beklagte bei seiner Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers im Umweltmarketing nicht alle wesentlichen Bereiche der Betriebswirtschaftslehre abdecke und deshalb keinen Schluss auf die wissenschaftlich-theoretischen Kenntnisse in den übrigen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre zuließen.
Der Kläger erziele seine strittigen Einkünfte im wesentlichen aus zwei Beraterverträgen.
Unmittelbar mit Beendigung seines Anstellungsvertrages bei der Firma GmbH in habe er mit dieser Firma am 31. Oktober 1994 einen Beratungsvertrag abgeschlossen. Vertragsgegenstand sei die Sachverständigenberatung des Unternehmens in umweltrelevanten Fragestellungen einschließlich der Sachverständigenvertretung des Unternehmens in den Verbänden, in denen Mitglied sei (GKV, BDV, BKR). Die Beratung erstrecke sich auch auf alle umweltrelevanten Themen und Entwicklungen einschließlich der Entwicklung zukunftsorientierter Konzepte, die für das Geschäft der von Bedeutung sind oder von Bedeutung werden können. Sie umfasse weiter die Mitarbeiter bei der Schulung des Außendienstes in umweltrelevanten Fragestellungen, die Erstellung von Konzepten umweltrelevanter Fragestellungen als Kundeninformation sowie die Erstellung von Publikationen und Veröffentlichungen zu diesem Themenkreis.
Auch der Beratungsvertrag vom 31. Oktober 1994 mit dem Arbeitskreis "Einmal-Geschirr und Umwelt" im Fachverband (GKV) in erstrecke sich auf die Leitung des Arbeitskreises die Sachverständigenberatung in umweltrelevanten Fragestellungen. Er umfasse weiter die Mitarbeit in entsprechenden Gremien (z.B. Vorstand, Fachverband, BKV etc.) sowie die Erstellung von Konzepten umweltrelevanter Fragestellungen als Marktinformation und die Erarbeitung von Publikationen, Veröffentlichungen und Tagungen zu diesem Themenkreis.
Soweit sich der Kläger zum Nachweis u.a. auf die Untersuchung "Aktuelle Fragen und Antworten rund um die Verpackungssteuer-Satzungen, Stand: 14. Januar 1997" berufe, sei nicht konkret dargelegt, wie hierdurch der Nachweis über die selbst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Kernbereichen der Betriebswirtschaftslehre erbracht bzw. dokumentiert werden sollen.
Die Abhandlung datiere vom Januar 1997 und sei von daher bereits nur bedingt zur Klärung der Frage heranziehbar, ob der Kläger in 1995 eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt habe.
In dieser Abhandlung würden die Städte, Kreise und Gemeinden mit Verpackungsteuer-Satzungen genannt sowie diejenigen, welche entsprechende Satzungen abgelehnt hätten. Es würden u.a. die wesentlichen Unterschiede in den Satzungen genannt. Sie informiere über die aktuellen Tendenzen, Meinungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Erlass von Verpackungssteuern. Es werde dargelegt, welche Städte bereits eine Satzung verabschiedet hätten, welche Produkte hiervon betroffen seien, gebe Aussagen und Einschätzungen einzelner Gremien, Kommunen und Verbänden zu den Auswirkungen und gewonnenen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Problematik der Verpackungssteuer wieder, nenne Rechtsmittel einzelner Kommunen gegen Verpackungssteuer-Satzungen, erwähne kurz die offenen Rechtsfragen, jedoch ohne Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Auch der für die Firma GmbH, erstellte, "vorläufige Abschlussbericht mit Ist-Analyse Service-Verpackungen" beinhalte im wesentlichen eine Auflistung der von der Berichts-Firma hergestellten sowie vertriebenen Kunststoffprodukte (Esslöffel, Messer, Gabeln, Kaffeelöffel, Snackgabeln, Tassen) unter Angabe der jeweiligen Eigenschaften (Größe, Gewicht, Eigenproduktion, Temperaturbeständigkeit, Durchbiegefestigkeit). Es würden Anregungen zur Produktverbesserung gegeben und zur Positionierung der unterschiedlichen Produkte.
Sowohl die beiden vorgenannten Arbeiten als auch die weiteren Unterlagen (Schriftverkehr mit Verbänden, Zeitungsartikel u.a. über Vorträge etc.) belegten zwar, dass der Kläger in dem ausgeübten Beruf auf diesem Spezialgebiet über einen hohen Wissensstand verfüge. Für den Nachweis der im Selbststudium angeeigneten Kenntnissse der Betriebswirtschaftslehre auf alle Hauptgebieten seien die Nachweise aber nicht ausreichend.
Die Betriebswirtschaftslehre umfasse in der Regel folgende Hauptgebiete wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations-Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtchaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre.
Von den oben genannten Hauptgebieten habe sich der Kläger im wesentlichen mit dem Bereich Marktforschung, Werbung und Verkauf befasst. Wegen der sich beim Einsatz von Einweg-Geschirr und Einweg-Bestecken aus Kunststoff ergebenden Auswirkungen auf die Umwelt, sei es für den Absatz dieser Güter von besonderer Bedeutung, auf die Problematik der Umweltbelastung einzugehen und sich von Konkurrenzprodukten, wie z.B. Mehrweg-Geschirr, welches nicht aus Kunststoff hergestellt sei, durch objektives Darstellen der jeweiligen Vor- und Nachteile abzugrenzen. Infolge des langjährigen Einsatzes für Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie und für die Firm GmbH habe sich der Kläger ein hohes Fachwissen in Bezug auf Werbung, Verkauf und Umweltfragen im Zusammenhang mit Kunststoffprodukten, hier insbesondere von Einweg-Geschirr, erworben.
Die vorgelegten Unterlagen ließen jedoch nicht erkennen, dass er sich darüber hinaus mit den übrigen Hauptgebieten der Betriebswirtschaftslehre intensiv befasst habe bzw. dass seine Tätigkeit nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs der Betriebswirtschaftslehre voraussetze.
Sie belegten lediglich, dass der Kläger in Marketing und in umweltrelevanten Fragen zu Einweg-Verpackungen und Einweg-Geschirr das gesamte Spektrum der damit zusammenhängenden Bereiche (z.B. Fragen der Verpackungssteuer, Müllvermeidung, Umweltbelastung) abdecke. Die theoretischen Kenntnisse des Klägers reichten zwar für dieses Spezialgebiet aus, sie hätten jedoch nicht die Breite wie sie einem Absolventen einer Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule vermittelt worden seien.
Auch wenn sich der Kläger zutreffend als "Sachverständiger" in Umweltfragen und im Bereich der Marktforschung bei Verpackungen aus Kunststoff bezeichne, handele es sich bei seiner Tätigkeit aber nicht um einen Katalogberuf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dem Ansinnen des Klägers, den Belangen sich neu bildender Berufsgruppen im Wege der Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG Rechnung zu tragen, könne nicht entsprochen werden. Gerade weil die Entwicklung in der Marktforschung und die Beschäftigung mit Umweltfragen zu den neuen, mit den bisher vorhandenen Katalogberufen nicht vergleichbaren Berufen geführt habe, könne nur der Gesetzgeber dem Anliegen durch eine Erweiterung des Katalogs der freien Berufe Rechnung tragen.
Die vorgelegten praktischen Arbeiten belegten zwar, dass der Tätigkeitsbereich des Klägers im Einzelfall journalistische und schriftstellerische Züge trage. Das Hauptaufgabengebiet liege jedoch in der Sachverständigenberatung der Auftraggeber in umwelt- und marketing-relevanten Fragestellungen. Diese Tätigkeit sei einheitlich als Gewerbebetrieb anzusehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet, da der Kläger in den Streitjahren einen freien Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeübt hat.
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder die erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte,..... Ingenieure,..... beratenden Volks- und Betriebswirte,..... Journalisten,..... und ähnlicher Berufe.
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger keinen der genannten Katalogberufe ausgeübt hat, insbesondere nicht den Beruf eines beratenden Betriebswirts. Auch wenn es kein typisches Berufsbild des beratenden Betriebswirts gibt und die Bezeichnung frei geführt werden darf, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die betriebswirtschaftliche Beratung im Vordergrund stehen; diese erstreckt sich auf alle Fragen der Unternehmensberatung, die üblicherweise Gegenstand eines betriebswirtschatlichen Studiums sind.
Als Betriebswirt im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt deshalb nur derjenige in Betracht, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium verbunden mit praktischer Erfahrung mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist, und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH-Urteil vom 02. September 1988 III R 58/85, BStBl II 1989, 24). Ein betriebswirtschaftliches Studium hat der Kläger jedoch nicht absolviert:
Der Kläger ist, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, auch nicht als Journalist freiberuflich tätig gewesen, da die verschiedenen Veröffentlichungen des Klägers ihre Grundlage in der Tätigkeit des Klägers im Umwelt-Marketing hatten und deshalb dieser Berufstätigkeit zuzuordnen sind.
Der Kläger übte jedoch den einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf eines Umweltberaters aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Tätigkeit einem Katalogberuf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlich, wenn sie in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl hinsichtlich der Ausbildung als auch der ausgeübten Tätigkeit. Wer eine für den Katalogberuf vorgeschriebene Ausbildung nicht besitzt, kann die erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand praktischer Arbeiten erbringen. Diese müssen aber den Schluss rechtfertigen, dass die theoretischen Kenntnisse ihrer Breite und Tiefe nach denen eines an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule Ausgebildeten entsprechen. Die praktischen Arbeiten müssen deshalb den wesentlichen Teil des Katalogberufes umfassen und dürfen sich nicht lediglich auf einen Abschnitt hieraus beschränken. Daraus folgt, dass nur derjenige, der bereits entsprechende umfangreiche Kenntnisse nachgewiesen hat, sich in seiner Tätigkeit auf Teilbereiche eines Katalogberufes beschränken kann (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BStBl II 1998,. 139; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 706, jeweils m.w.N.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte die Ähnlichkeit der Tätigkeit des Klägers mit der eines beratenden Betriebswirts verneint, weil die vorgelegten praktischen Arbeiten des Klägers nicht erkennen ließen, dass der Kläger nach Tiefe und Breite das Wissen des Kernbereichs eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre besessen habe. In seinem Schriftsatz vom 18. Februar 1998 hat der Beklagte die Hauptgebiete eines betriebswirtschaftlichen Studiums aufgelistet (Bl: 29 Prozessakten).
Dieser Einschätzung stimmt der Senat zwar grundsätzlich zu; denn selbst wenn man aufgrund des beruflichen Werdegangs des Klägers davon ausgehen kann, dass er sich neben den vom Beklagten zugestandenen Bereichen Marktforschung, Werbung und Verkauf auch mit anderen Bereichen, wie Investition und Finanzierung sowie Personal- und Ausbildungswesen intensiv beschäftigt hat, umfasst dies nicht alle Kerngebiete der Betriebswirtschaftslehre.
Der Senat ist aber der Auffassung, dass an den Nachweis der vergleichbaren Kenntnisse durch die Rechtsprechung zu hohe Anforderungen gestellt werden. Der Senat hält es nämlich für nahezu ausgeschlossen, dass jemand in der Lage ist, anhand praktischer Arbeiten nachzuweisen, dass er auf allen Kerngebieten der Betriebswirtschaftslehre über das notwendige breite und tiefe Wissen verfügt. In aller Regel wird sich in der Praxis auch eine qualifizierte unternehmensberatende Tätigkeit auf Teilbereiche beschränken, da Beratungsbedarf im allgemeinen nur durch Spezialisten besteht, die "ihr Geld auch wert" sind. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof die Beschränkung der Tätigkeit auf Teilbereiche eines Katalogberufes als für die freie Berufstätigkeit unschädlich angesehen, allerdings nur dann, wenn vorher durch praktische Arbeiten der geforderte umfassende Nachweis erbracht wurde (vgl. Beschluss IV B 68/69. m.w.N. a.a.O.). Wegen dieser fast unüberwindlichen Hürde ist es nach Kenntnis des Senats noch keinem Steuerpflichtigen gelungen, durch praktische Arbeiten den Nachweis zu erbringen, dass er auf allen Kerngebieten der Betriebswirtschaftslehre entsprechende tiefe Kenntnisse besitzt.
Eine derartige Auslegung des Tatbestandsmerkmals "ähnlicher Berufe" in § 18 Abs. 1 EStG führt nach Ansicht des Senats dazu, nicht nur die "Ähnlichkeit" eines Berufes mit einem Katalogberuf, sondern die "Identität" bzw. "Gleichheit" (vgl. auch Blümich/Hutter, Komm. zum EStG, § 18 Rdn. 160) zu fordern, lediglich mit der Einschränkung, dass auf die bei den meisten Katalogberufen vorgesehenen formalen Ausbildungsgänge verzichtet werden kann.
In diesem Sinne ist es folgerichtig, dass der Bundesfinanzhof der Auffassung ist, dass ein Beruf nicht schon deshalb den Katalogberufen ähnlich sei, weil er eine gewisse Ähnlichkeit mit der gesamten Gruppe der genannten Berufe aufweise, diese "Gruppenähnlichkeit" genüge nicht, weil der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufgezählt habe und die ähnlichen Berufe einem dieser Katalogberufe ähnlich sein müssten (vgl. BFH-Urteil IV R 19/97 a.a.O.).
Eine solche Auslegung verhindert im Ergebnis, neue Berufe, die sich erst in den Jahren nach 1960 - der insoweit letzten Änderung des § 18 Abs. 1 EStG - entwickelt haben, in den von der Gewerbesteuer befreiten Kreis der freiberuflichen Tätigkeit einzuordnen. Die Masse der formalen Anforderungen wird somit zu einer faktischen Berufssperre (vgl. Caspers, Die Besteuerung freiberuflicher Einkünfte, Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln 1999 S. 94). Dies war dem IV. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 07. Dezember 1989 (IV R 115/87, BStBl II 1990, 337) wohl auch bewusst, als er im Fall eines offenbar sehr qualifizierten "EDV-Beraters" ausgeführt hat, dass der Senat nicht verkenne, "dass die bestehende Rechtslage als unbefriedigend empfunden werden mag. Die Fortentwicklung der Bereiche der freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG ist jedoch Sache des Gesetzgebers."
Dieser "unzulässigen Fortentwicklung" bedarf es nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nur dann, wenn man zuvor das Merkmal "ähnliche Berufe" in § 18 EStG ohne zwingende Notwendigkeit derart eingeschränkt hat, dass der Weg zu neuen freiberuflichen Tätigkeiten verbaut ist. Denn der Zweck dieser Regelung sollte auch darin gesehen werden, durch ihre Anwendung zu verhindern, dass der Berufskatalog dann vom Gesetzgeber erweitert werden muss, wenn sich neue Berufe oder Berufsbilder entwickeln (vgl. Blümich/Hutter a.a.O.).
In diesem Sinne ist auch die Antwort der Bundesregierung zu verstehen, die anlässlich der (erfolglosen) Initiative zur Erweiterung des Katalogs in § 18 Abs. 1 EStG im Jahre 1975 die Auffassung vertrat, dass die Erwähnung der ähnlichen Berufe die Regelung so flexibel mache, dass sie auch den Belangen sich neu bildender Berufsgruppen im Bereich der freien Berufe ausreichend Rechnung trage (BT-Drucks. 8/3139 S. 8, vgl. Caspers a.a.O. S. 45).
Hierfür spricht auch der Gesetzeswortlaut, wonach zu den "freiberuflichen Tätigkeiten (die genannten Katalogberufe) gehören". Da die Katalogberufe nur "dazugehören", können sie den Normbereich nicht ausfüllen, sie sind vielmehr Beispielsfälle einer größeren Gruppe. Es ist damit impliziert, dass sich, auch Berufe unter diese Vorschrift subsummieren lassen, die nicht genannt sind (vgl. Caspers a.a.O. S. 41).
Nach Auffassung des Senats gebietet deshalb wegen der gravierenden Auswirkungen bei der Gewerbesteuer eine verfassungskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 EStG, die qualifizierte Tätigkeit des Klägers als Umweltberater dem Katalogberuf des beratenden Betriebswirts als ähnlich anzusehen. Auf diesem Fachgebiet hat der Kläger als ausgewiesener Experte durch seine praktische Tätigkeit nachgewiesen, dass er in vielen (wenngleich nicht allen) Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre und darüber hinaus in anderen Bereichen, wie Kunststofftechnik, Materialwesen und Umweltschutz über Kenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, die nicht nachgewiesenen Kenntnisse in Teilbereichen der Betriebswirtschaftslehre gleichwertig zu kompensieren.
Bereits der berufliche Werdegang des Klägers als Verkaufsleiter, Marketing-Leiter und als Mitglied der Geschäftsleitung in einem zu einem internationalen Konzern gehörenden Unternehmen zeigt, dass er über umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen muss. Auch seine beiden Beraterverträge mit der Firma Polarcup und dem Arbeitskreis "Einmal-Geschirr und Umwelt" sprechen für eine entsprechende Kompetenz des Klägers. Als selbständigen Partner im Umwelt-Marketing (Beratung, Planung, Konzeption) werden Industrie und Industrieverbände nur denjenigen akzeptieren und honorieren, der fähig ist, "über den Tellerrand zu blicken". Ansonsten wäre es auch ungewöhnlich, dass der Kläger u.a. stellvertretender Vorsitzender des Fachverbandes Verpackung im Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie (GKV), Vorstandsmitglied GKV und Mitglied namhafter Umweltverbände war bzw. ist und in dieser Eigenschaft, wie aus seinen eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, mit Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden verhandelt hat. Dies offenbar so nachhaltig, dass das Bundesumweltamt in Berlin auf Anfrage der Kölner Steuerjuristin n Kläger als Spezialist auf dem Gebiet der kommunalen Verpackungssteuern genannt hat (vgl. Anlage 22 der vom Kläger eingereichten Unterlagen). Bereits 1991 wurde der Kläger in seiner damaligen Stellung als Marketing-Leiter der GmbH für würdig befunden, auf dem von veranstalteten Forum "Verpackung und Umwelt" u.a. neben dem damaligen Bundesumweltminister, Prof. Dr. K T, ein Referat zu halten (vgl. Anlage 14).
Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass der Kläger auf dem Sektor der Umweltberatung derart fundiert tätig war, dass seine selbständig erbrachte Beratungsleistung als eine dem beratenden Betriebswirt gleichwertige und deshalb ähnliche Berufstätigkeit angesehen werden kann.
Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 1995 war daher ersatzlos aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 1 bis 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen das Urteil ist die Revision an den Bundesfinanzhof in München nur zulässig, wenn das Finanzgericht oder - auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung - der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Die Revision ist beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die Revision oder die Revisionsbegründung müssen einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Schriftlich einzulegen. In der Beschwerdeschrift müssen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bzw. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bzw. des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil des Finanzgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 der Finanzgerichtsordnung, § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses der Lauf der Revisionsfrist. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nicht, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 116 FGO gerügt werden, ferner nicht für die Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen.
Wegen des Personenkreises, der berechtigt ist, Beschwerde einzulegen, gelten die Ausführungen zur Revisionseinlegung entsprechend.
Postfachadresse:
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