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10.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050398

Finanzgericht Münster: Urteil vom 15.07.2004 – 3 K 6357/01 Erb

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT MÜNSTER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

3. Senat
3 K 6357/01 Erb

In dem Rechtsstreit der Frau,

- Klägerin ?

Prozessbevollmächtigter:
,

gegen Finanzamt
- vertreten durch den Vorsteher -

- Beklagter -
wegen Erbschaftsteuer

hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 15.07.2004, an der teilgenommen haben:

1. Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
2. Richterin am Finanzgericht
3. Richter
4. Ehrenamtliche Richterin
5. Ehrenamtlicher Richter e

auf Grund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e:

Streitig ist, ob eine der Klägerin (Klin.) gezahlte Witwenrente sowie der ihr zustehende Zugewinnausgleich der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 4 ErbStG).

Am 24.02.1998 verstarb der Ehemann der Klin., den sie zu einer Quote von 52 % beerbte. Die Eheleute waren seit 1961 verheiratet. Den zunächst vereinbarten Güterstand der Gütertrennung beendeten die Eheleute durch Vertrag vom 16.12. 1981 und vereinbarten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. Bl. 79, 80 der Steuerakte). Durch Vertrag vom 03.12.1989 bestimmten sie, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend seit dem Tag der Eheschließung gelten sollte (vgl. Bl. 82, 83 der Steuerakte).

Der Erblasser war seit dem 09.10.1945 neben seinen Eltern Gesellschafter der X.... GmbH. Bis zum 01.09.1971 hielt der Erblasser einen Gesellschaftsanteil i. H. v. 24 %, seine Mutter einen Gesellschaftsanteil in gleicher Höhe und sein Vater einen Gesellschaftsanteil i. H. v. 52 %. Seit dem 02.09.1971 war der Erblasser Mehrheitsgesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil i. H. v. 76 % und seit dem 15.07.1975 Alleingesellschafter. Bereits seit 1960 war der Erblasser berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten, unterlag dabei allerdings den Beschränkungen des § 181 BGB. Sein Vater verfügte über die entsprechenden Befugnisse.
Durch notarielle Vereinbarung vom 09.02.1952 fassten der Erblasser und seine Eltern den Gesellschaftsvertrag der X.... GmbH in § 11 dahingehend, dass der Erblasser eine lebenslängliche Anstellung als technischer Leiter des Betriebes erhielt und ihm für den Fall der Arbeitsunfähigkeit eine monatliche Rente i. H. v. 400 DM zugesagt wurde. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Vertrages vom 09.02.1952 (Bl. 367/369 der Steuerakte-Band Rechtsbehelfsverfahren) Bezug genommen. Auf Grund der damals bestehenden ertragsteuerlichen Regelungen wurden die auf Grund dieser Pensionszusage gebildeten Rückstellungen steuerlich nicht anerkannt. In der Folge erging ein Gesellschafterbeschluss, wonach sämtliche Pensionszusagen an die Gesellschaftergeschäftsführer aufzuheben waren. Auf den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der X.... GmbH zum 31.12.1959 (Bl. 222 der Steuerakte Bd. I) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.05.1970 teilte die X.... GmbH der Klin. mit, auf Veranlassung der Geschäftsführung könne ihr nunmehr die feste Zusicherung gegeben werden, dass ihr im Falle des Ablebens des Erblassers eine Witwenpension in Höhe von 60 % v.60 % = insgesamt 36 % vom letzten Grundgehalt des Erblassers zu zahlen sei (vgl. Kopie des Schreibens vom 20.05.1970, Steuerakte-Band Rechtsbehelfsverfahren, Rubrik ?Pension?).
Im Geschäftsführerdienstvertrag des Erblassers mit der X.... GmbH vom 02.01.1978 wurde die vertragliche Regelung von 1952 zur Arbeitsunfähigkeitsrente aufgehoben. Laut § 6 dieses Vertrages sollte die Klin. 60 % der Mannespension als Witwenpension erhalten. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des Geschäftsführeranstellungs- und Pensionsvertrages vom 02.01.1978 (Bl. 372/373 der Steuerakte ? Band Rechtsbehelfsverfahren) Bezug genommen. Die Klin. war zu keiner Zeit bei der X.... GmbH als Arbeitnehmerin beschäftigt.

In der Erbschaftsteuererklärung verwies die Klin. auf die bestehende Zugewinngemeinschaft und berechnete den Zugewinn von Beginn der Ehe an mit 52.172.203 DM. Außerdem gab sie an, eine Witwenpension durch die X.... GmbH in Höhe von 19.212 DM monatlich zu erhalten. Durch Bescheid vom 10.09.1998 setzte der Bekl. die Erbschaftsteuer für die Klin. auf Grund eines steuerpflichtigen Erwerbes in Höhe von 34.537.800 DM auf 9.134.173 DM fest. Dabei berücksichtigte der Bekl. die Witwenpension mit 2.774.366 DM als steuerpflichtigen Erwerb. Die Begünstigung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klin. lehnte er unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ab, da sich nach überschlägiger Berechnung des Anfangsvermögens im Zeitpunkt der Vereinbarung des Zugewinnausgleichs 1981 kein Zugewinnausgleichsanspruch der Klin. zum Todeszeitpunkt ergebe. Zu den Einzelheiten der Steuerfestsetzung wird auf den Bescheid vom 10.09.1998 nebst den dazugehörigen Anlagen (Bl. 301 ? 309/341-342 der Steuerakte Bd. I) Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klin. mit Einspruch vom 06.10.1998. Sie verwies darauf, dass sie bereits durch das Schreiben der X.... GmbH vom 20.05.1970 eine Pensionszusage erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Erblasser lediglich Minderheitsgesellschafter gewesen. Ihre Pension unterliege daher nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Bezüglich der Nichtberücksichtigung der Zugewinnausgleichsforderung vertrat die Klin. die Auffassung, § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG beinhalte eine verfassungsrechtlich nicht zulässige echte Rückwirkung, durch die zu Unrecht nachteilig in abgeschlossene familienrechtliche Dispositionen eingegriffen werde.

In der Folge wurde die Erbschaftsteuerfestsetzung mehrfach aus hier nicht streitigen Gründen geändert, zuletzt durch Bescheid vom 04.07.2001, durch den auf Grund eines steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von 35.283.600 DM die Erbschaftsteuer auf 9.477.717 DM festgesetzt wurde.

Durch Einspruchsentscheidung vom 19.10.2001 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Witwenpension vertrat er die Auffassung, maßgeblich komme es auf die Regelungen im Geschäftsführeranstellungs- und Pensionsvertrag vom 02.01.1978 an. Zu diesem Zeitpunkt sei der Erblasser Alleingesellschafter der X.... GmbH gewesen, so dass die für ihn und seine Frau vereinbarten Pensionen nicht als Ausfluss eines typischen Arbeitnehmerdienstverhältnisses, sondern vielmehr als unternehmerische Eigenvorsorge anzusehen seien. Darüber hinaus verwies der Bekl. darauf, dass der Erblasser unabhängig vom Umfang seiner Beteiligung auf Grund seiner gewichtigen Stellung in der Familien-GmbH (technischer Leiter auf Lebenszeit, Fachkenntnisse) die Gesellschaft faktisch beherrscht habe und Weisungen nicht habe entgegennehmen müssen.
Hinsichtlich des Zugewinnausgleichsanspruchs verwies der Bekl. darauf, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG diejenigen Fälle erfasse, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem 31.12.1993 ? wie hier der Fall ? beendet werde. Insoweit handele es sich nicht um den Fall einer grundsätzlich unzulässigen Rückwirkung von Gesetzen. Auch soweit an Tatbestände angeknüpft werde, die vor dem 01.01.1994 geschaffen worden seien, sei im konkreten Fall das Vertrauen des Bürgers in den Bestand der begünstigenden Rechtslage nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Gesetzesänderung. Die Einbeziehung des Zugewinnausgleichsanspruches der Klin. in den steuerpflichtigen Erwerb habe vor Ergehen des BFH-Urteils vom 28.06.1989 (BStBl II 1989, 897) der Verwaltungsauffassung entsprochen, an der auch in der Folgezeit festgehalten worden sei (Nichtanwendungserlass vom 10.11.1989, BStBl I 1989, 429). Auch verstoße § 5 ErbStG nicht gegen Art. 6 GG. Dem grundgesetzlichen Schutz der Ehe sei in typisierender Weise durch die Freibeträge des Erbschaftsteuergesetzes sowie den günstigen Steuersatz für Eheleute ausreichend Rechnung getragen.

Mit ihrer am 16.11.2001 erhobenen Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG legt die Klin. ein Rechtsgutachten vor. Zum Inhalt wird auf das bei den Gerichtsakten befindliche Gutachten Bezug genommen.

Die Klin. beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid vom 04.07.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2001 dahingehend abzuändern, dass die Erbschaftsteuer (ohne Jahressteuer gem. § 23 ErbStG) auf 1.740.170 DM festgesetzt wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.

Der Senat hat in der Sache am 15.07.2004 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bekl. hat die der Klin. zustehende Hinterbliebenenversorgung zu Recht der Erbschaftsteuer unterworfen.

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Darunter fällt auch die von der Klin. bezogene Witwenrente. Diese unterliegt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 des ErbStG der Erbschaftsteuer, da sie nicht auf einem Dienstverhältnis, sondern auf der Stellung des Erblassers als Gesellschafter der X.... GmbH beruht.
Kraft Gesetztes bestehende Versorgungsansprüche unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Angesichts dieses Umstandes hat der BFH in ständiger Rechtsprechung auch vertraglich vereinbarte Bezüge des hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers oder einer einem Arbeitnehmer gleichzustellenden Person von der Erbschaftsteuer freigestellt (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989, II R 23/85, BStBl II 1990, 322 m.w.N.). Über diesen Ausnahmefall hinaus unterliegt eine Hinterbliebenenversorgung auf vertraglicher Grundlage der Erbschaftsteuer. Diese Rechtsprechung, die für die Frage der Erbschaftsteuer danach unterscheidet, ob eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder unter einem diesen Verhältnis vergleichbaren Bedingungen verdient wurde oder ob sie Ausfluss der Eigenvorsorge des Erblassers ist, ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 05.05.1994 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547). Ist demnach der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH kraft seiner Beteiligung an dieser GmbH als herrschender Geschäftsführer anzusehen, so ist nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 13.12.1989 (a.a.O.), denen der erkennende Senat sich anschließt, die Freistellung von Hinterbliebenenbezügen von der Erbschaftsteuer nicht zu rechtfertigen. Als herrschende Gesellschaftergeschäftsführer sind dabei nicht nur Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzusehen; unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH hält es der BFH auch für möglich, dass nicht ganz unbedeutend beteiligte Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschaftergeschäftsführern, von denen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hat, über die Mehrheit verfügt und so die Gesellschaft beherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989 a. a.O).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die von der Klin. bezogene Witwenrente gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.
Dabei begründet die vertragliche Regelung vom 09.02.1952 nach Auffassung des Senats keinerlei Rechte für die Klin. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vereinbarung, der lediglich dem Erblasser eine Versorgung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zuspricht. Auch ist davon auszugehen, dass diese vertragliche Regelung bereits Anfang der 60er Jahre aufgehoben wurde. Auf den Bericht zum Jahresabschluss der X.... GmbH vom 31.12.1959 (Bl. 222 der Steuerakte Bd I) wird insoweit Bezug genommen.
Im Gegensatz zum Bekl. geht der Senat aber davon aus, dass die Klin. ihre Pension auf Grund der Zusage der X.... GmbH im Schreiben vom 20.05.1970 bezieht. Aus dem Schreiben geht eindeutig hervor, dass ein entsprechender Beschluss der Geschäftsleitung vorlag. Das ist ausreichend, um einen Anspruch der Klin. zu begründen. Der Regelung im Geschäftsführervertrag vom 02.01.1978 kann insoweit nur noch deklaratorische Bedeutung zukommen. Ein eigener, von der Berufstätigkeit des Erblassers unabhängiger Anspruch ist der Klin. allerdings nicht eingeräumt worden. Dagegen spricht die Formulierung des Schreibens und auch die Tatsache, dass die Klin. nie selbst Arbeitnehmerin der X.... GmbH war.

Zutreffend weist die Klin. darauf hin, dass der Erblasser am 20.05.1970 lediglich Minderheitsgesellschafter war. Deshalb sind die vom BFH in seinem Urteil vom 13.12.1989 (a. a. O.) entwickelten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Der BFH hat aber in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sei, ob von einer Beherrschung der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgegangen werden könne.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich hier aus den Gesamtumständen, dass der Erblasser bereits 1970 nicht nur abhängiger Arbeitnehmer war, sondern das er eine Position inne hatte, kraft derer er die Geschicke der X.... GmbH wie ein Unternehmer lenken konnte. Die GmbH war eine Familiengesellschaft, an der neben dem Erblasser seit 1945 seine 1970 bereits im Pensionsalter befindlichen Eltern beteiligt waren. Der Erblasser war auf Lebenszeit in leitender Position angestellt und auch alleinvertretungsberechtigt. Er war als alleiniger Betriebsnachfolger vorgesehen. Angesichts dieser Umstände war seine Position in der Gesellschaft derart gefestigt, dass er die Entscheidungsabläufe in der Gesellschaft im Gegensatz zu einem abhängig beschäftigten Mitarbeiter maßgeblich mitgestalten und beeinflussen konnte.

Auch die Zugewinnausgleichsforderung der Klin. hat der Bekl. gem. § 5 Abs. 1 ErbStG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StBMG vom 21.12.1993 (Bundesgesetzblatt I 1993, 2210) zu Recht nicht Steuer mindernd berücksichtigt.

Mit Urteilen vom 28. Juni 1989 (a.a.O.) und vom 12.05.1993 (II R 37/89, BStBl II 1993, 739) hatte der BFH die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft anerkannt. Die Finanzverwaltung lehnte die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen für die Berechnung der Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG von Anfang an ab und bestimmte in einem Nichtanwendungserlass vom 10.11.1989 (BStBl I 1989, 429), dass die Entscheidung des BFH vom 28.06.1989 (a.a.O.) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sei.
Im Rahmen des STMBG vom 21.12.1993 (a.a.O.) hat sich der Gesetzgeber dem Standpunkt der Finanzverwaltung angeschlossen und in § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt, dass güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt bleiben, die von den Vorschriften der §§ 1373 ? 1383, 1390 BGB abweichen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt für Fälle, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht mit der Eheschließung eintritt, sondern erst während der Ehe durch Ehevertrag vereinbart wird, als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands der Tag des Vertragsabschlusses. Die Neufassung des § 5 Abs. 1 ErbStG ist nach § 37 Abs. 10 in der Fassung des STBMG erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.1993 entsteht. Es kommt danach für die Anwendung des § 5 Abs. 1 ErbStG ausschließlich darauf an, wann der Güterstand mit dem Tod des Erstversterbenden Ehegatten endet. Ohne Bedeutung ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Rückwirkung vereinbart haben. Die Erbschaftsteuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Erblasser ist 1998 verstorben, so dass die Steuer nach dem 31.12.1993 entstanden ist, mit der Folge, dass § 5 Abs. 1 ErbStG in der Fassung des STBMG anzuwenden ist.

Es liegt entgegen der Auffassung der Klin. auch keine unzulässige Rückwirkung vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Normen zwischen einer echten und einer unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Erstere liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm liegt. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten, ist grundsätzlich unzulässig bzw. nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls zu rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 03.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97,67). Demgegenüber betrifft eine unechte Rückwirkung nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach der Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ?ins Werk gesetzt? worden sind. Die unechte Rückwirkung unterliegt weniger strengen Beschränkungen (BVerfG-Beschluss vom 03.12.1997 a.a.O).
Danach liegt hier eine zulässige, sog. unechte Rückwirkung vor. Denn die Rechtsfolgen der geänderten Vorschrift (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG) treten erst in einem Erbfall nach Inkrafttreten des STBMG ein (ebenso Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, § 5 Rz 43, Weinmann DSTR 1994, 383; Kuhlmann/Jevens, DB 1994, 1156; a.A. Kapp/Ebeling Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 5 Rz 55, insbesondere Rz 57).

Nach dem Rechtsstaatsprinzip des GG bedarf es auch bei einer unechten Rückwirkung einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im nachhinein ungünstigere Rechtsfolgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seiner Disposition ausgehen durfte. Belastende Steuergesetze, zu denen auch solche gehören, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen.

Nach Auffassung des Senats liegt im Streitfall kein schützenswertes Vertrauen in diesem Sinne vor. Dem von der Klin. in Bezug genommen BFH-Urteil vom 28.06.1989 kam grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung zu. Darüber hinaus war den Steuerpflichtigen seit dem dazu ergangenen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 10.11.1989 bekannt, dass das Urteil des BFH nicht über den vom BFH entschiedenen Fall hinaus anzuwenden sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der rückwirkenden Güterstandsvereinbarung am 03.12.1989 konnte daher insoweit kein schützenwertes Vertrauen vorliegen. Dieses konnte auch nicht durch die nachfolgende Entwicklung (BFH-Urteil vom 12.05.1993 und Anwendungserlass vom 07.09.1993) begründet werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klin und der Erblasser im Vertrauen auf die BFH-Rechtsprechung 1989 unveränderliche Vermögensdispositionen getroffen haben. Denn wie sich der Zugewinn in der Folge der Vereinbarung vom 03.12.1989 weiter entwickeln würde, war nicht vorhersehbar.

Darüber hinaus sieht der Senat die Rechte der Klin. und des Erblassers aus Art. 6 GG durch die Regelung § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht berührt. Zum einen hält der Senat diese Rechte in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bekl. dadurch für ausreichend gesichert, dass das Erbschaftsteuergesetz in typisierender Weise durch Freibeträge und günstige Steuersätze eine Entlastung von erbschaft- und schenkungsteuerpflichtigen Vorgängen unter Ehegatten vorsieht und auch insbesondere in der Regelung des § 5 ErbStG noch weitergehende Entlastung schafft. Der Gesetzgeber war in diesem Zusammenhang nicht gehalten, jeglichen Zugewinn von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer freizustellen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Vereinbarung des Güterstandes nicht allein aus steuerlichen Gründen relevant ist. Im Vordergrund stehen vielmehr familiäre Überlegungen, wie dies auch aus dem Schreiben der Kl.-Vertr. vom 27.01.1999 an den Finanzminister des Landes NRW deutlich wird (vgl. Kopie des Schreibens vom 27.01.1999, Steuerakte ? Band Rechtsbehelfsverfahren, Rubrik ?Zugewinn?). So war die Frage der Vereinbarung des Güterstandes für den Erblasser in seiner Stellung als Gesellschafter eines Familienunternehmens insofern von Bedeutung, als man durch die ursprüngliche Vereinbarung der Gütertrennung eine Belastung des Gesellschaftsvermögens durch höhere Zugewinnausgleichsansprüche bei einem Scheitern der Ehe vermeiden wollte. Erst als das Fortbestehen der Ehe als gesichert galt, wurde die Vereinbarung über die Begründung der Zugewinngemeinschaft getroffen (vgl. das Schreiben vom 27.01.1999 a.a.O)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zugelassen.

RechtsgebieteErbStG, GG, StMBGVorschriften§ 3 Abs 1 Nr 4 erbStG, § 5 Abs 1 S 1 ErbStG § 5 Abs 1 S 4 ErbStG Art 20 Abs 3 GG Art 37 Abs 10 StMBG

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