18.10.2000 · IWW-Abrufnummer 001257
Finanzgericht Münster: Urteil vom 14.06.2000 – 3 K 4243/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FINANZGERICHT MÜNSTER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3. Senat
3 K 4243/97
In dem Rechtsstreit
wegen Haftung
hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 14.06.2000, an der teilgenommen haben:
1. Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
2. Richter am Finanzgericht
3. Richter am Finanzgericht
4. Ehrenamtlicher Richter
5. Ehrenamtlicher Richter
im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Haftungsbescheide vom 27. Februar 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 24. Juni 1997 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) als Pfleger im Erbscheinsverfahren für ausländische Erben für nicht entrichtete Erbschaftsteuer (ErbSt) haftet.
Die im Januar 1992 verstorbene Erblasserin hatte durch mehrere Testamente Vermächtnisse ausgesetzt, aber keinen Erben benannt. Im Rahmen der Ermittlung der gesetzlichen Erben wurde festgestellt, daß vier in Polen lebende Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin als Erben in Betracht kamen. Dabei handelte es sich um:
a) A
b) S
c) K
d) E.
Das Amtsgericht bestellte durch Bestallungsurkunde vom 26. August 1992 den Kl. als Pfleger für die in Polen lebenden Erben. Die Bestallungsurkunde hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Herr Rechtsanwalt... ist zum Pfeger für..... bestellt. Sein Wirkungskreis umfaßt Wahrnehmung der Interessen der gesetzlichen Erben im Erbscheinsverfahren - 12 VI 48/92-."
Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestallungsurkunde, Bl. 32 der Prozeßakte, verwiesen.
Die Ermittlung des Nachlasses sowie der Erben und Vermächtnisnehmer erfolgte durch den Notar (Notar) in, welcher die Erblasserin und ihren Ehemann zu Lebzeiten bereits betreut hatte. Zwischen den Vermächtnisnehmern und den gesetzlichen Erben bestanden Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Umfangs des Erbrechts der gesetzlichen Erben und des Umfangs der ausgesetzten Vermächtnisse. Zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten setzten sich die Vermächtnisnehmer und die gesetzlichen Erben durch notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag vom 28.04.1993 auseinander. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bl. 28 - 50 der ErbSt-Akte verwiesen. Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung vertrat der Kl. aufgrund der Bestallungsurkunde des Amtsgerichts die in Polen lebenden Erben in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Pfleger.
Der Notar wurde beauftragt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen, soweit notwendig zu verwerten, und entsprechend der Erbauseinandersetzungsregelung an die Beteiligten auszukehren. Weiter war ausdrücklich vereinbart, daß jeder Vertragsbeteiligte eine etwaige ErbSt selbst trägt (Bl. 49 der Steuerakte).
Durch Schreiben vom 23.04.1994 (Bl. 27 ff. des Beihefters zur ErbSt-Akte) legte der Notar gegenüber dem Kl. als Pfleger der in Polen lebenden Erben Rechenschaft ab über die Inbesitznahme und teilweise Verwertung des Nachlasses der Erblasserin. Zugunsten der in Polen wohnenden Erben ergab sich ein Betrag von 143.463,26 DM. Diesen Betrag überwies er auf ein Konto des Kl. Der Kl. zahlte am 15.06.1994 an Herrn S als Vertreter der in Polen lebenden Erben den nach Abzug seiner eigenen Kosten verbliebenden Betrag in bar aus. Über die Auszahlung des Geldes fertigte der Kl. eine Niederschrift (Bl. 16 u. 17 des Beihefters zur ErbSt-Akte). Unter der Unterschrift von Herrn S, mit der dieser den Empfang des Geldes quittierte, befindet sich der Vermerk: "Die Erbschaftsteuer wurde in der Bundesrepublik ausgeglichen." Diesen Vermerk hat der Kl. unterschrieben und mit seinem Stempel versehen.
Nachdem der Kl. seinerseits gegenüber dem Amtsgericht Rechenschaft abgelegt hatte, wurden seine Bestallung als Pfleger der in Polen lebenden Erben am 17.06.1994 aufgehoben (Bl. 2 des Beihefters zur ErbSt-Akte).
Die Erbschaftsteuer(ErbSt)-Erklärung für den gesamten Erbfall wurde durch die W GmbH W im Auftrag des Vermächtnisnehmers D, welcher vom Beklagten zur Abgabe der Erklärung aufgefordert worden war, erstellt. Die ErbSt-Erklärung ging am 16.09.1994 beim beklagten Finanzamt ein. Als Bevollmächtigter der Erwerber war der Notar benannt.
Aufgrund der ErbSt-Erklärung ergingen gegen die in Polen lebenden Erben erstmals unter dem 14.12.1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende ErbSt-Bescheide. Die Bescheide waren an den Notar adressiert. Die Steuerfestsetzung wurde durch Bescheide vom 23.05.1995 geändert. Die W leitete die Bescheide an die in Polen lebenden Erben weiter (Bl. 226 der Steuerakte). Die Vorbehalte der Nachprüfung wurde mit Schreiben vom 26.07.1995, ebenfalls gerichtet an den Notar, aufgehoben.
Am 15.09.1995 ging beim beklagten Finanzamt in Kopie ein Schreiben von Herrn S ein, in dem er um nähere Erläuterungen hinsichtlich der Bezahlung der ErbSt bat. An wen das Schreiben gerichtet ist, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, ob das Original des Schreibens beim Finanzamt einging. In der ErbSt-Akte befindet sich nur eine Kopie. Mit gleichlautenden Schreiben jeweils vom 13.03.1996 bat das beklagte Finanzamt die in Polen lebenden Erben um die Bestätigung, daß sie die ErbSt-Bescheide erhalten hätten. Eine Antwort erhielt das Finanzamt nicht.
Die gegen die in Polen lebenden Erben festgesetzte ErbSt wurde nicht gezahlt.
Nachdem der Rechtsanwaltskammer durch Schreiben vom 18.12.1995 gem. § 191 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, erließ das beklagte Finanzamt am 27.02.1996 vier im wesentlichen gleichlautende Haftungsbescheide. Gemäß § 191 i.V.m. §§ 69 und 34 AO sowie § 31 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) hafte der Kl. als Abwesenheitspfleger der in Polen lebenden Erben für die Zahlung der ErbSt.
Im Einspruchsverfahren vertrat der Kl. die Auffassung, er hafte nicht für die durch die polnischen Erben nicht entrichtete ErbSt. Sein Aufgabenbereich sei durch die Bestallungsurkunde vom 26.08.1992 bestimmt gewesen. Danach sei er nur im Erbscheinsverfahren nach der Erblasserin Pfleger der Erben gewesen. Sein Aufgabenbereich habe sich schon nicht mehr auf die Entgegennahme des an die in Polen lebenden Erben auszukehrenden Erbteiles bezogen. Er habe das Geld nur ausgezahlt, da es ihm vom Notar überwiesen Worden sei.
Er habe auch keine Handhabe gehabt, nach Auskehrung des Geldes an ihn durch den Notar die Auszahlung zu verweigern. Ein ErbSt-Bescheid sei, erst Ende 1994 ergangen und die ErbSt erst Anfang 1995 fällig gewesen. Zur Zeit der Auszahlung des Erbanteils habe er nicht wissen können, daß die polnischen Erben sich später einmal gesetzesuntreu verhalten würden. Er sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen, im Vorgriff auf eine ihm nicht bekannte Steuerforderung den Erben zustehende Gelder zurückzuhalten.
Schließlich sei der Beklagte aufgrund des Rechtshilfeabkommens mit der polnischen Regierung dazu verpflichtet gewesen, zunächst gegen die polnischen Erben zu vollstrecken. Es fehle daher auch an der Voraussetzung der mangelnden Beitreibbarkeit für den Erlaß eines Haftungsbescheides.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Durch gleichlautende Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 24.06.1997 wies das Finanzamt die Einsprüche des Kl. als unbegründet zurück.
Der Kl. sei zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden, da er gem. den §§ 69 und 34 AO als gesetzlicher Vertreter für die Steuerschulden der in Polen lebenden Erben hafte. Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des § 34 Abs. 1 AO gehöre auch der Pfleger gem. § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In seiner Eigenschaft als Abwesenheitspfleger für die in Polen lebenden Erben hätte der Kl. Mittel zur Zahlung der bereits am Todestag der Erblasserin entstandenen ErbSt zurückhalten und die ErbSt-Schuld begleichen müssen. Diese Verpflichtung habe unabhängig vom Zeitpunkt der Festsetzung bzw. Fälligkeit der ErbSt bestanden.
Eine weitere Haftungsgrundlage ergebe sich aus der unzutreffenden Bestätigung des Kl., die ErbSt in der Bundesrepublik Deutschland sei ausgeglichen. Dies zeige, daß dem Kl. die Verpflichtung, für die Zahlung der ErbSt in Deutschland einzustehen, bekannt gewesen sei. Der Kl. könne sich auch nicht auf den fehlenden Zugang der an die in Polen lebenden Erben gerichteten ErbSt-Bescheide berufen. Aus dem Schreiben des Herrn S, welches dem Finanzamt vorliege, sei der Zugang der ErbSt-Bescheide ersichtlich. Diese seien bekanntgegeben worden und wirksam.
Auch könne sich der Kl. nicht erfolgreich darauf berufen, daß das beklagte Finanzamt zunächst die Vollstreckung der Steuerschulden in Polen zu versuchen habe. Das Finanzamt habe nicht jede denkbare Vollstreckungsmöglichkeit zu ergreifen. Es könne sich auf grundsätzlich erfolgversprechende Maßnahmen beschränken. Bei im Ausland lebenden Erben reiche schon ein erfolgloses Mahnverfahren aus, um inländische Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen.
Mit der Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
Der Kl. beantragt,
die vier Haftungsbescheide vom 27.02.1996 in Form der EEen vom 24.07.1997 aufzuheben.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinen EEen.
Der Berichterstatter des Senats hat den Rechtsstreit am 29.05.2000 erörtert. Auf die Niederschrift über die Erörterung wird Bezug genommen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klage ist begründet.
Der Kl. haftet nicht für die von den polnischen Erben geschuldete ErbSt.
Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Gemäß § 69 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haftet der gesetzliche Vertreter natürlicher Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt werden. Diese Haftung umfaßt auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Der Kl. war gesetzlicher Vertreter des Pfleglings, jedoch nur im Rahmen des durch die Anordnung des Amtsgerichts bestimmten Aufgabenkreises (vgl. Paland/Diederichsen vor § 1909, Rnr. 6, 8). Für den Nachlaßpfleger hat der BFH durch Urteil vom 30.03.1982 (VIII R 227/80, BStBl. II 282, S. 687) entschieden, daß der Nachlaßpfleger innerhalb seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter des oder der Erben ist. Der erkennende Senat schließt sich diesen Auffassungen an.
Nach der Bestallungsurkunde war der Kl. Pfleger der in Polen lebenden Erben im Erbscheinsverfahrens. Sein Aufgabenkreis bezog sich auf die Wahrung ihrer Interessen im Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht. Nur in diesem Verfahren war der Kl. gesetzlicher Vertreter der polnischen Erben. Seine Vertretungsmacht erstreckte sich weder auf die Entgegennahme der auszukehrenden Erbanteile, noch umfaßte seine Vertretungsmacht die Befugnis, Erklärungen gegenüber der Finanzbehörde abzugeben. Dementsprechend hatte der Kl. auch keine Verpflichtung gegenüber dem beklagten Finanzamt, eine Steuererklärung abzugeben oder für die rechtzeitige Zahlung der gegen die in Polen lebenden Erben festzusetzende ErbSt Sorge zu tragen. Er war auch nicht verpflichtet, Gelder zurückzubehalten, um eine eventuelle ErbSt für die polnischen Erben begleichen zu können.
Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, ein Abwesenheitspfleger sei gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 AO (vgl. Tipke/Kruse, § 34 Rdnr. 4), folgt der Senat diese Ansicht zumindest für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
Gemäß § 1911 BGB enthält ein bekannter Abwesender, der an der Rückkehr und Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist, für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Nach § 1911 BGB hat eine Pflegerbestellung nur insoweit zu erfolgen als der Abwesende seine Vermögensangelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Offensichtlich waren nach Auffassung des den Kl. bestellenden Amtsgerichts die in Polen lebenden Erben nur in dem Erbscheinsverfahren nach der Erblasserin gehindert, ihre Vermögensangelegenheiten zu regeln. Dementsprechend hat das Amtsgericht den Kl. nur als Pfleger für das Erbscheinsverfahren bestimmt. Es hat insoweit zulässigerweise den Umfang der Vertretungsmacht des Kl. beschränkt. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht wirkt auch gegenüber dem beklagten Finanzamt. Im Erbscheinsverfahrens werden steuerliche Fragen nicht behandelt. Es wird ermittelt, wer als Erbe berufen ist und in welchem Umfang jemand erbt. Es geht nicht um die Frage, ob und in welcher Höhe ErbSt zu zahlen ist. Angesichts der klaren Beschränkung seiner Vertretungsmacht hatte der Kl. weder eine Verpflichtung, gegenüber dem Finanzamt tätig zu werden, noch hatte er das Recht dazu. Er hatte auch keinerlei Handhabe gegenüber den in Polen lebenden Erben, das in seinen Besitz gelangte Geld ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis das beklagte Finanzamt ErbSt-Bescheide erlassen hat: Schon die Entgegennahme des Geldes überschritt - wie bereits oben dargelegt - den durch das Amtsgericht festgelegte Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters. Der Kl. war als unberechtigter Besitzer des Geldes unverzüglich zur Herausgabe an die polnischen Erben verpflichtet.
Eine Verpflichtung des Kl. als Abwesenheitspfleger, auch die steuerlichen Verpflichtungen der polnischen Erben wahrzunehmen, hätte sich allenfalls aus einer unumschränkten Stellung als Abwesenheitspfleger für die polnischen Erben ergeben können. Der Kl. war aber nicht umfassender Abwesenheitspfleger für die Erben. Seine Stellung als Pfleger war beschränkt auf das Erbscheinsverfahren.
Eine Haftung des Kl. nach § 20 Abs. 6 ErbSt scheidet ebenfalls aus.
Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG haften Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet für die ErbSt, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des ErbStG bringen oder außerhalb des Geltungsbereiches des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen. Es haftet jedoch nur derjenige, welcher Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes in Gewahrsam hat (vgl. Mönch, ErbStG, § 20 Rdnr. 19). Auch umfaßt § 20 Abs. 2 ErbStG nicht den Erlös aus der Veräußerung eines Erbteils (BFH, Beschluß vom 11.12.1991 II B 740/91; BStBl. II 1992, S. 348).
Der Kl. hatte zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin kein Vermögen der Erblasserin im Besitz. Das in seinem Besitz gelangte Geld stammt aus der Sammlung und teilweisen Liquidation des Vermögens der Erblasserin. Es handelte sich somit nicht um Vermögen der Erblasserin, sondern um Verwertungserlöse.
Schließlich vermag auch der auf der Empfangsquittung enthaltene Zusatz, die deutsche ErbSt sei bezahlt, keine Haftung des Kl. begründen. Zwar ist dieser Zusatz objektiv falsch, da jedoch der Kl. weder aufgrund seiner Stellung als Pfleger für die polnischen Erben noch aus einem sonstigen Grund eine Garantenstellung für die Zahlung der inländischen ErbSt hatte, kann aus diesem Zusatz keine Haftung hergeleitet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 der FGO.