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20.11.2002 · IWW-Abrufnummer 021634

Landgericht Stuttgart: Beschluss vom 18.10.2002 – 5 T 26/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Az: 5 T 26/02
8 C 1368/02 Amtsgericht Waiblingen

Landgericht Stuttgart
5. Zivilkammer

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart beschlossen:

1.) Auf die Bewerde des Klägers gegen den Beschuss des Amtsgerichts Waiblingen vom 12.9.2002 wird der Beschluss aufgehoben.
2.) Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
3.) Die Kosten der Beschwerde tragen die Beklagten.

Streitwert: bis 900,00 Euro.

G r ü n d e:

Die sofortige Beschwerde nach § 336 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht beruft sich der Kläger darauf, dass der Erlass des beantragten Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, vor Ablauf der 2-monatigen Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 n. F. BGB könne ein Versäumnisurteil auf Räumung nicht ergehen.

Wenn der Mieter mit mindestens 2 Monatsmieten im Rückstand ist, ist die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a n. F. BGB wirksam. Die Möglichkeit, die der Mieterseite nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 n. F. BGB zusteht, bewirkt nicht, dass bis zum Ablauf der Schonfrist die Kündigung schwebend unwirksam ist. Die Zahlung innerhalb der Zweimonatsfrist bewirkt, dass die Kündigung nachträglich unwirksam wird. Demnach ist die auf Räumung gerichtete Klage vor Zahlung schlüssig und das beantragte Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 ZPO zu erlassen.

Wird nach Erlass des Versäumnisurteils innerhalb der Zweimonatsfrist gezahlt, ist das Versäumnisurteil zwar sachlich falsch. Der Mieter hat aber die Möglichkeit, - und sei es nur vorsorglich zur Fristwahrung ? Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. In den sicher seltenen Extremfällen, in denen ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vor Zahlung innerhalb der Schonfrist vorliegt, bleibt die Vollstreckungsabwehrklage.

Mit dem Landgericht Kiel (WM 2002, 149 mit weiteren Nachweisen) ist die Kammer der Auffassung, dass eine gesetzliche Grundlage, dem Vermieter den Erlass eines auf Räumung gerichteten Versäumnisurteils zu versagen, nicht besteht. Mit der Verlängerung der Schonfrist auf 2 Monate würde die andere Auffassung auch bewirken, dass der Vermieter, nachdem bereits 2 Monate keine Miete gezahlt wurde bevor er kündigen kann, weitere 2 Monate nach Rechtshängigkeit also mindestens 4 Monate abwarten muss, bis er überhaupt einmal einen Titel erhält. Dass dies vom Gesetzgeber gewollt ist, nachdem für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur 2 Monate verlangt werden, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nach § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 n. F. ZPO zugelassen, wobei sich die Kammer darüber im Klaren ist, dass diese für die Beklagte aus zeitlichen Gründen keine Bedeutung mehr hat.

RechtsgebieteMietrecht, RäumungVorschriften§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB

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