12.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103008
Amtsgericht Gütersloh: Beschluss vom 10.08.2010 – 12 OWi 582/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
12 OWi 582/10
Amtsgericht Gütersloh
Beschluss
In dem Erzwingungshaftverfahren
gegen
wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung zu tragen. Die Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Bußgeldbehörde zur Heranziehung weiterer Beweismittel zu verpflichten, ist gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG unzulässig.
Es handelt sich dabei nämlich um eine Maßnahme, die zur Vorbereitung der Entscheidung getroffen wird und keine selbständige Bedeutung hat.
Welche Beweismittel die Bußgeldbehörde beizieht und zum Akteninhalt macht, ist zun ächst ihr überlassen.
Auch im gerichtlichen Verfahren kann die Ablehnung eines Beweisantrages nicht isoliert, sondern nur im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil angefochten werden.
Ggf. kann das Gericht im Einspruchsverfahren die Sache.gem. § 69 Abs. 5 OWiG zurückverweisen, wenn es die Sache für ungenügend aufgeklärt hält.
Weiterhin kann der Betroffene im Einspruchsverfahren zusätzliche Beweiserhebungen beantragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 62 Abs 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.