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07.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103213

Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 04.06.2010 – 12 W 18/10

Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO kann vorliegen, handelt es sich bei der Partei eines Rechtsstreits um einen langjährigen Schulfreund des Vaters eines Richters des erkennenden Kollegialgerichts, den der Richter über viele Jahre hinweg bei regelmäßigen Besuchen der Partei im Haus seiner Eltern kennen gelernt hat und mit dem ihn ein freundschaftliches Verhältnis verbindet, auch wenn ein über diese Besuche hinausgehender persönlicher Kontakt zwischen dem Richter und der Partei nicht bestand oder besteht.


OLG Stuttgart

Beschluß vom 4.6.2010

12 W 18/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2010 - 27 O 433/08 - abgeändert:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richter B... wird für begründet erachtet.

Gründe

Die in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 12.04.2010 (Bl. 167 d.A.) nicht abgeholfen hat, hat Erfolg. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richter B... ist nach § 42 Abs. 2 ZPO begründet.

I.

1. Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) besteht bei Vorliegen objektiver Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, ob der Richter wirklich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr. 9 m.w.N.; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 42 Rdnr. 5). Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Richter selbst für befangen hält, wenn sich aus der Selbstablehnung auch die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann (vgl. LG Leipzig, NJW-RR 2004, 1003). Bei der Entscheidung, ob solche Besorgnis besteht, ist zwar zu berücksichtigen, dass es dem Richter aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung im Regelfall ohne Schwierigkeiten möglich sein muss, sich der aus einer persönlichen Beziehung zu einer Partei resultierenden Gefahren bewusst zu sein und ihre Auswirkung auf das Verfahren zu vermeiden (vgl. LG Leipzig, NJW-RR 2004, 1003). Gleichwohl ist nach dem Sinngehalt des § 42 Abs. 2 ZPO in Zweifelsfällen im Sinne einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs, nicht zu einer Zurückweisung zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2007 - 11 WF 1/07 - Rdnr. 3; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rdnr. 9; einschränkend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 42 Rdnr. 12 f.).

2. Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei können die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich begründen. Dies gilt jedoch nicht generell. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. BayObLG, NJW-RR 1987, 127; LG Leipzig, NJW-RR 2004, 1003; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 42 Rdnr. 10). Im Regelfall wird etwa eine lockere Freundschaft mit Treffen bei dienstlichen Anlässen nicht ausreichen, um aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.04.2010 - 2 B 55/10 - Rdnr. 3). Dagegen können über das übliche Maß persönlicher kollegialer Bekanntschaft hinausgehende freundschaftliche Beziehungen oder gar eine enge Freundschaft zwischen Richter und Partei Umstände darstellen, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen können (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 01.10.2008 - 2 ZKO 165/08 - Rdnr. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.04.2010 - 2 B 55/10 - Rdnr. 3; LG Leipzig, NJW-RR 2004, 1003).

II.

Nach diesen Maßstäben liegt hier Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO vor.


1. Richter B... hat in seinen dienstlichen Stellungnahmen mitgeteilt, bei dem Beklagten Ziff. 1 handle es sich um einen langjährigen Freund seiner Familie. Der Beklagte Ziff. 1 sei mit seinem Vater zur Schule gegangen. Sein Vater habe sich regelmäßig mit dem Beklagten Ziff. 1 und weiteren Schulfreunden getroffen, diese Treffen hätten abwechselnd bei den einzelnen Personen stattgefunden. Sein Vater sei mit seinen Schulfreunden auch alle paar Jahre gemeinsam in Urlaub gefahren. Er selbst kenne den Beklagten Ziff. 1 seit seiner Kindheit und habe ihn regelmäßig bei etwa drei bis vier Besuchen pro Jahr zu Hause bei seinen Eltern gesehen, bei denen auch weitere Freunde seines Vaters anwesend gewesen seien. Ihn selbst verbinde mit dem Beklagten Ziff. 1 ein freundschaftliches Verhältnis, wobei der persönliche Kontakt hauptsächlich oder nur durch seinen Vater vermittelt werde. Über die genannten Besuche hinaus bestehe zwischen ihm und dem Beklagten Ziff. 1 kein persönlicher Kontakt, ein solcher habe auch in der Vergangenheit nicht bestanden.


2. Wenn auch der Kontakt zu Richter B... hauptsächlich oder nur über seinen Vater, der zu dem Beklagten Ziff. 1 eine enge, jahrzehntelange Freundschaft pflegt, vermittelt wird, so verbindet doch auch den Richter nach seiner Darstellung mit dem Beklagten Ziff. 1 ein freundschaftliches Verhältnis. Aus diesem ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit, ohne dass es darauf ankommt, dass eine enge Freundschaft zwischen dem Richter selbst und dem Beklagten Ziff. 1 nicht bestehen mag. Das ergibt sich aus einer Würdigung der Gesamtumstände.

a) Die Verbundenheit zwischen dem Richter selbst und dem Beklagten Ziff. 1 besteht schon seit Jahrzehnten. Es fand in dieser langen Zeit eine Vielzahl von Besuchen im Elternhaus des Richters statt, an denen dieser als Sohn der Familie teilgenommen hat. Es ist auch aus der Sicht einer objektiv denkenden Partei der Gedanke naheliegend, dass derartige - nicht vereinzelt gebliebene - Besuche dem Beklagten Ziff. 1 einen Einblick in Lebensbereiche des Richters gegeben haben, der üblicherweise Fremden oder bloß flüchtigen Bekannten nicht offen steht. Zweifellos haben sich der Richter und der Beklagte Ziff. 1 schon aufgrund der Vielzahl der Besuche und des langen Zeitraums ihres Kontakts näher kennen und nach eigenen Angaben des Richters auch schätzen gelernt. Es ist auch bei objektiver Betrachtung nicht von der Hand zu weisen, dass aus der Sicht einer Partei die Möglichkeit besteht, dass der zur Entscheidung berufene Richter - bewusst oder unbewusst - das so gewonnene Bild des ihm näher bekannt gewordenen Beklagten Ziff. 1 seinem Erkenntnisprozess zugrunde legt oder aber er deshalb eine eingeschränkte Sicht gewinnt, weil er den bewussten Versuch unternimmt, bestehende Vorstellungen über den Beklagten Ziff. 1, etwa im Hinblick auf Redlichkeit, Zuverlässigkeit und dgl., nicht zu verwerten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2004 - 5 AR 1/04 - Rdnr. 6).

b) Dies gilt umso mehr angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits. Die Klägerin wirft insbesondere dem Beklagten Ziff. 1 erhebliche Verletzungen ihr gegenüber bestehender Vertragspflichten aus einem Mandatsverhältnis vor. Sie stellt zumindest in den Raum, es könnten solche Pflichten gar vorsätzlich verletzt worden sein. Sie beziffert den ihr unter anderem durch den Beklagten Ziff. 1 angeblich entstandenen Schaden auf gut 70.000,00 EUR, macht also Ersatzansprüche in zumindest nicht unerheblicher Höhe geltend. Die Beklagten stellen in Abrede, vertragliche Pflichten verletzt zu haben. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit sowie des Gewichts der gerade gegen den Beklagten Ziff. 1 von der Klägerin erhobenen Vorwürfe ist nicht zu erwarten, dass die Parteien den Rechtsstreit frei von persönlichen Auseinandersetzungen führen werden. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund liegt eine Sachlage vor, die auch aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in der Person des Ablehnenden berechtigten Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln, auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Richter tatsächlich befangen ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Kosten der erfolgreichen Beschwerde solche des Rechtsstreits sind (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rdnr. 20).

RechtsgebietRichterablehnungVorschriften§ 42 ZPO

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