07.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103171
Finanzgericht München: Urteil vom 19.07.2010 – 7 K 472/08
1. Ein eingetragener Verein mit Sitz im Inland, der als berufsorientiertes Netzwerk für Frauen, die in IT-Berufen arbeiten oder eine Tätigkeit in diesen anstreben, das Ziel verfolgt, diese Frauen zu vernetzen, um zum einen ihre berufliche Weiterentwicklung und zum anderen ihre Präsenz und ihren Einfluss innerhalb der Branche zu fördern, wird in erster Linie im Interesse seiner Mitglieder tätig und ist daher weder gemeinnützig noch nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit, sondern unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
2. Soweit der Verein die Mitgliedsbeiträge für unentgeltliche Leistungen an seine Mitglieder verwendet, die diesen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringen (z. B. weil sie für Nichtmitglieder nur gegen Entgelt erhältlich sind; Vorträge und Seminare mit individuellem Nutzen für die Mitglieder; Angebot an die Mitglieder, sich oder ihre Unternehmen auf dem Internet-Marktplatz des Vereins vorzustellen), liegen unechte Mitgliedsbeiträge vor, mit denen der Verein bei Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht gewerbliche Einkünfte erzielt (hier: Schätzung des steuerpflichtigen Anteils der Mitgliedsbeiträge mit 20 % entsprechend der für Haus- und Grundeigentümervereine, Mietervereine und Obst- und Gartenbauvereine geltenden Regelungen in R 43 Abs. 1 und R 44 Abs. 1 KStR).
3. Echte Mitgliederbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG sind Beiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Sie dürfen der Personenvereinigung nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer Mitglieder zufließen.
FG München v. 19.07.2010
7 K 472/08
Tatbestand
Gründe
I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Es handelt sich um ein berufsorientiertes Netzwerk für Frauen, die in IT-Berufen arbeiten oder eine Tätigkeit in diesen anstreben. Nach seiner Satzung verfolgt er das Ziel, diese Frauen zu vernetzen, um zum einen ihre berufliche Weiterentwicklung und zum anderen ihre Präsenz und ihren Einfluss innerhalb der Branche zu fördern. Zu diesem Zweck bietet der Kläger ein Forum für Wissenstransfer, Erfahrungsaustausch, Jobvermittlung, Weiterbildung und Networking. Grundgedanke dieses Forums ist das „Geben und Nehmen” der Mitglieder zur gegenseitigen Förderung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinssatzung Bezug genommen. Der Kläger wurde im Jahr 2000 gegründet und ist seit dem 29. Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragen. Der Jahresbeitrag betrug im Streitjahr 60 EUR pro Mitglied.
Der Kläger unterhält einen Internetauftritt. Er hat dort verschiedene Sparten zur Information über sich selbst und die Vereinsaktivitäten, zur Mitgliederwerbung und zur Förderung des Vereinszwecks eingerichtet. Folgendes Angebot stellt der Kläger den Vereinsmitgliedern kostenlos zur Verfügung:
Nutzung der Mailinglisten zur Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch,
Besuch der Face2Face-Veranstaltungen der Regionalgruppen,
Mitgliederbrief,
Einstellen eines Mitgliedsprofil im internen Bereich der Website und auf den Marktplatz im
öffentlichen Bereich,
Newsletter,
Nutzung des Members-Bereichs der Site mit umfangreichem Wissens- und Erfahrungspool.
An Veranstaltungen führt er Seminare und Workshops durch. Daran konnten sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder teilnehmen. Es wurde dann und wann ein kleiner Kostenbeitrag zur Deckung der Kosten sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern erhoben. Die Referentinnen erhielten nur ihre Fahrtkosten erstattet. Stammtische fanden ebenfalls statt, sie waren kostenfrei und offen für alle. Der Kläger ist Mitglied im Deutschen Frauenrat und setzt sich dort für die Berufssparte IT übergreifende Ziele von Frauen ein, beispielsweise Beseitigung der Lohnungleichheit bei gleicher Beschäftigung zwischen Männern und Frauen.
Der Kläger erklärte einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR. Die Mitgliedsbeiträge ließ er gemäß § 8 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) außer Ansatz. Dem folgte der Beklagte (nachfolgend: das Finanzamt) nicht, sondern behandelte diese als unechte Mitgliedsbeiträge, die als Einnahmen steuerpflichtig sind. Infolge weiterer hier nicht im Streit stehenden Änderungen ermittelte das Finanzamt positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR und ein zu versteuerndes Einkommen von … EUR. Hieraus ergab sich eine Körperschaftsteuer von … EUR und ein Gewerbesteuermessbetrag von … EUR. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das Finanzamt nur mehr 90% der vereinnahmten Mitgliedsbeiträge als unechte Mitgliedsbeiträge behandelte. In den Änderungsbescheiden vom 10. Januar 2008 wurde die Körperschaftsteuer aus einem zu versteuernden Einkommen von … EUR mit … EUR festgesetzt, der ebenfalls geänderte Gewerbesteuermessbetrag beträgt neu … EUR. Gegen diese Bescheide richtet sich die Klage.
Zur Begründung bringt der Kläger im Wesentlichen vor:
Strittig sei die Einteilung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge. Im Rahmen der Vereinsarbeit werde den Mitgliedern in der Tat ein persönlicher Vorteil dergestalt geboten, dass sie auf einem virtuellen Marktplatz ihre Unternehmen und Dienstleistungen anbieten oder auch Nachfragen veröffentlichen könnten. Dies mache aber keineswegs einen Umfang der Vereinsarbeit von 90% aus. Vielmehr überwiege die Tätigkeit, die mit dem einzelnen, individuellen Mitglied nichts zu tun habe. Wenn man die Internetseite betrachte und unterstelle, dass sie ein Kaleidoskop der Arbeit des Vereins darstelle, so werde deutlich, dass die Module, die den einzelnen Mitgliedern Vorteile bringen könnten, deutlich den geringsten Teil ausmachen würden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Angebote auf dem Marktplatz von den Mitgliedern selbst eingestellt würden. Sofern ggf. auf dem Marktplatz oder im Chatroom berufliche Erfahrungen ausgetauscht würden, entstünden hierdurch keine wesentlichen Kosten für den Kläger. Als Tätigkeiten des Vereins, die keinen individuellen Nutzen für die Mitglieder hätte, werde beispielhaft auf die Informationen zum Girl's Day, auf die Präsentation zum Weltfrauentag auf der Cebit und auf Workshops zum Thema Berufswelt der Frauen in … verwiesen. Solche Veranstaltungen würden z.T. sogar von verschiedenen Bundesministerien gefördert und dienten nicht dazu, einzelnen Mitgliedern individuelle Verteile für ihren Betrieb zu bringen. Einzelberatungen gäbe es bei diesen Veranstaltungen nicht. Die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung zur Gewinnerzielungsabsicht seien nicht überzeugend. Es werde ausdrücklich betont, dass keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe. Insgesamt seien die vereinsseitig geschätzten Kosten für den Bereich der unechten Mitgliedsbeiträge höchstens mit 15% anzusetzen. Ein körperschaft- oder gewerbesteuerpflichtiger Gewinn ergebe sich dann nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid für 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2008 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf … EUR herabgesetzt werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt es aus, der Kläger halte gebührenpflichtige Seminare und Workshops ab. An diesen könnten sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder teilnehmen. Diese Veranstaltungen führten zu steuerbaren und im Rahmen der vollen Steuerpflicht zur Körperschaftsteuer heranzuziehenden Erwerbseinkünften im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Kläger erziele damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG.
Gründe
II.
Die Klage ist begründet.
1. Als eingetragener Verein mit Sitz im Inland ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Er ist nicht wegen Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abgabenordnung (AO). Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden, § 55 Abs. 1 AO. Da der Kläger durch seine Arbeit als Netzwerk in erster Linie im Interesse seiner Mitglieder tätig wird, handelt er nicht selbstlos (BFH-Urt. vom 6. Oktober 2009 I R 55/08, BFHE 226, 525, BStBl II 2010, 335).
Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG besteht ebenfalls nicht. Der Kläger ist kein Berufsverband, weil er nicht die Interessen aller Angehörigen eines Berufsstandes verfolgt, sondern nur diejenigen der Frauen (R 16 Abs. 1 Satz 2 KStR).
2. Die Jahresbeiträge von 60 EUR stellen nicht in vollem Umfang echte Mitgliedsbeiträge dar, die gemäß § 8 Abs. 5 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Echte Mitgliederbeiträge im Sinne von § 8 Abs. 5 KStG sind Beiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Sie dürfen der Personenvereinigung nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer Mitglieder zufließen. Soweit eine Körperschaft der wirtschaftlichen Förderung der Einzelmitglieder dient und die Beiträge Entgelt für bestimmte Leistungen darstellen, handelt es sich nicht um echte Mitgliederbeiträge ( BFH-Urt. vom 26. Juni 1989 I R 86/85 , BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550). Im Streitfall erbringt der Kläger Leistungen an seine Mitglieder, die diesen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringen, weil sie für Nichtmitglieder nur gegen Entgelt erhältlich sind. Zu dieser Betätigung gehören die Vorträge und Seminare, die von individuellem Nutzen sind. … Von Nichtmitgliedern wird hierfür ein Kostenbeitrag erhoben, von Mitgliedern nicht. Eine weitere wirtschaftliche Förderung der Einzelmitglieder ist darin zu sehen, dass der Kläger ihnen auf seinem Internet-Marktplatz die Möglichkeit eröffnet, sich oder ihre Unternehmen vorzustellen. Er verfolgt damit das Ziel, dass Arbeitsstellen vermittelt oder Aufträge vergeben werden können. Da der Kläger keine Werbeeinnahmen erzielt, muss er einen Teil der Mitgliedsbeiträge verwenden, um seinen Mitgliedern diese Leistung anbieten zu können. Andererseits organisiert der Kläger trotz dieser aufgeführten Aktivitäten schwerpunktmäßig gemeinschaftliche Veranstaltungen ohne unmittelbare Leistungserbringung gegenüber den einzelnen Vereinsangehörigen. Die Mitglieder des Klägers bilden ein Netzwerk. Ziel dieses Netzwerkes ist es, dass Frauen, die im Bereich IT beruflich aktiv sind, sich gegenseitig kennenlernen und in der einen oder anderen Form unterstützen. Gefördert werden der Erfahrungsaustausch und die Weitergabe nützlichen Informationen untereinander. Hierzu ist erforderlich, dass Möglichkeiten zum Kennenlernen und zum persönlichen Austausch geschaffen werden. Der Kläger organisiert dies sowohl über das Internet als auch über Face2Face-Veranstaltungen. Dem Aufbau des Netzwerkes dienen insbesondere regelmäßige Stammtische und die Einrichtung von virtuellen Chatrooms. Regelmäßige Treffen finden auch zur Organisation und Koordination der ehrenamtlichen Tätigkeit statt.
Weiter vertritt der Kläger die Interessen seiner Mitglieder nach außen, indem er versucht, sich im Bereich von Politik und Wirtschaft Gehör zu verschaffen. Die Lobbyarbeit dient dem Ziel, das Berufsbild der Frauen zu fördern. Hierzu ist er Mitglied im Deutschen Frauenrat und beteiligt sich an Veranstaltungen und Messen. Anliegen wie die Förderung des Datenschutzes oder die gleiche Bezahlung von Männern und Frauen werden unterstützt. Die für all diese Aktivitäten notwendigen Arbeiten werden von den Mitgliedern ehrenamtlich gegen Kostenerstattung erbracht.
Nach alledem sind die Jahresbeiträge teilweise als Entgelt für die Leistungen des Klägers anzusehen und im Schätzungswege in echte und unechte Mitgliedsbeiträge aufzuteilen. Die Einschätzung des Klägers, dass seine Betätigung nicht überwiegend der wirtschaftlichen Förderung der Einzelmitglieder, sondern den Interessen der Mitglieder in ihrer Gemeinschaft dient, erscheint plausibel. Die Anzahl und die Höhe der erhobenen Seminarbeiträge im Streitjahr sind gering, in noch weniger Fällen wurden Eintrittsgelder verbucht. Der Internet-Marktplatz ist ebenfalls nur eine von mehreren Sparten des gesamten Internet-Auftritts. Daraus folgt, dass den echten Mitgliedsbeiträgen ein deutlich höherer Prozentsatz zuzuordnen ist als den unechten. Darüber hinaus hält es der Senat für sachgerecht, sich an der Verwaltungspraxis zu orientieren, die für andere Vereine durch Verwaltungsvorschriften festgelegt ist. Nach R 43 Abs. 1 und R 44 Abs. 1 KStR ist bei Haus- und Grundeigentürmervereinen, Mietervereinen und Obst- und Gartenbauvereinen eine Aufteilung von 20% zu 80 % vorzunehmen. Auch wenn die Zielsetzung dieser Vereine jeweils eine andere ist als die des Klägers, so ist doch als vergleichbares Element heranzuziehen, dass es sich auch bei diesen Vereinen schwerpunktmäßig um Selbsthilfevereine handelt, die ihren Mitgliedern daneben auch wirtschaftliche Vorteile gewähren. Auch im Streitfall ist demnach eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge in echte und unechte im Verhältnis von 80% zu 20% vorzunehmen.
Für die Ausgaben ist dieser Prozentsatz entsprechend anzuwenden, vgl. R 43 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KStR. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
3. Mit den unechten Mitgliedsbeiträgen erzielt der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einnahmen einer Körperschaft gehören zu ihrem körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen nur, wenn sie einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen sind, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 1 EStG (BFH-Urt. in BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550). Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen gemäß § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt, mit der er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und die keine private Vermögensverwaltung darstellt. Das Veranstalten von Seminaren und Workshops und das Unterhalten des Internet-Marktplatzes erfüllen diese Kriterien. Eine Tätigkeit wird mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, wenn durch sie eine Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinns erstrebt wird. Diese Absicht fehlt zwar, falls lediglich eine Deckung der Selbstkosten – einschließlich der Kosten der Erhaltung des der Tätigkeit dienenden Vermögens – angestrebt wird. Keine Deckung nur der Selbstkosten wird aber angestrebt, wenn auch Eigenkapital z.B. für Erweiterungsinvestitionen oder zur Tilgung von Schulden erwirtschaftet werden soll. In diesen Fällen wird eine Mehrung des Betriebsvermögens in Form eines Totalgewinns erstrebt, es sei denn, das aus den Gewinnen gespeiste Eigenkapital soll später durch Kostenunterdeckungen wieder aufgezehrt werden (BFH-Urt. vom 16. Dezember 1998 I R 36/98, BFHE 188, 17, BStBl II BStBl 2017 II S. 1999, BStBl 2017 II S. 366).
Die Gewinnerzielungsabsicht besteht, wenn auf Dauer gesehen ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl 1984 II S. 751 unter C.IV.3. der Gründe). Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl 1984 II S. 751 unter C.IV.3.c der Gründe).
Im Streitfall bestreitet der Kläger, dass er mit der Absicht handelt, Gewinne zu erzielen. Damit steht jedoch nicht im Einklang, dass sowohl im Streitjahr als auch in den vorherigen beiden Jahren ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaftet wurde. Dem Anlagenverzeichnis ist zu entnehmen, dass die Geldmittel verwendet wurden, um immaterielle und materielle Wirtschaftsgüter hinzu zu erwerben. Diese Erweiterungsinvestitionen sind nach den genannten Rechtsprechungsgrundsätzen hinreichend, um eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers zu bejahen.
4. Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich demnach wie folgt:
…
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.