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06.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103117

Amtsgericht Erkelenz: Urteil vom 23.02.2010 – 14 C 352/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


14 C 352/09
Verkündet am 23.02.2010
AMTSGERICHT ERKELENZ
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Erkelenz
auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2010
durch den Richter …
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Firma … in Höhe von 695,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2009 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Kläger und Beklagte dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Am 11.03.2009 gegen 18:00 Uhr kam es in Hückelhoven zu einem Unfall des klägerischen PKW, einem Mazda MX5 mit 88 KW Motorleistung, Erstzulassung 26.06.1991, mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Am Folgetag mietete der Kläger bei der bei der Firma … ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeuggruppe 4 für den Zeitraum bis zum 27.03.2009 an (Anlage K 1, Bl. 10 GA), welches diesem mit Rechnung vom 31.03.2009 mit insgesamt 2.117,18 € in Rechnung gestellt wurde (Anlage K 2, Bl. 11 GA). Die Beklagte glich insoweit einen Betrag in Höhe von 845,00 € aus.
Der Kläger behauptet, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei aus Mobilitätsgründen erforderlich gewesen. Als erforderliche Mietwagenkosten seien bei 16 Tagen im Postleitzahlengebiet mit den Anfangsziffern 418 im Modus laut Schwacke-Liste 2007 für ein Fahrzeug der Gruppe 4 ein zweifacher Wochentarif à 495,00 € sowie zweifacher Tagestarif à 85,00 € anzusetzen. Es sei darauf ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % zu tätigen. Hinzu komme für die Vollkaskoversicherung, Winterreifen sowie Zustellung und Abholung ein Betrag von 598,00 €. Abzüglich der Zahlung der Beklagten ergebe sich ein Freistellungsanspruch in Höhe von 1.157,00 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung der Firma … in Höhe von 1.157,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2009 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet wegen des Alters des beschädigten Fahrzeugs, einem Mazda MX5, Erstzulassung 26.06.1991, dass mit Gruppe 4 eine niedrigere Fahrzeugklasse angemietet worden sei. Das ganz erhebliche Alter des beschädigten Fahrzeugs rechtfertige mindestens eine Herabsetzung um 2 Fahrzeuggruppen.
Der gezahlte Betrag sei ausreichend und angemessen. Eine Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über die Firmen … oder … hätte zu wesentlich niedrigeren Preisen erfolgen können.
Eine Mietdauer von 16 Tagen sei nicht erforderlich gewesen, da der vom Kläger beauftrage Gutachter … eine Wiederbeschaffungszeit von 9 bis 11 Arbeitstagen angesetzt habe, so dass allenfalls eine Mietdauer von 14 Kalendertagen gerechtfertigt sei.
Weil die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs nicht dargelegt sei, könne kein Aufschlag auf einen Normaltarif angesetzt werden. Von einer Eil- oder Notsituation könne bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges einen Tag nach dem Unfall nicht ausgegangen werden.
Die Schwacke-Liste sei als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif ungeeignet, wie sich wie sich insbesondere aus der Erhebung des Fraunhofer Instituts entnehmen lasse und bei einem Vergleich mit der Schwacke-Liste 2003 zeige.
Bei der Vollkaskoversicherung müsse sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleich jedenfalls einen Abzug von 50 % wegen des Alters des Fahrzeugs und des geringen Wiederbeschaffungswertes entgegenhalten lassen.
Die Beklagte bestreitet eine wirksame Vereinbarung der weiteren Nebenkosten. Die Kosten für einen Zweitfahrer sowie für Zustellung und Abholung seien nicht erforderlich gewesen. Winterreifen seien nicht gesondert erstattungsfähig.
Schließlich habe en Abzug von 10 % wegen ersparter Aufwendungen zu erfolgen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und in der Sache teilweise begründet
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 695,80 € aus § 115 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs.1 StVG.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig ist für die unfallbedingten Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 11.03.2009.
Das Gericht schätzt den dem Kläger infolge der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zustehenden Schadensersatz gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 1.540,80 €, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung des seitens der Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von 845,00 € noch der klageweise geltend gemachte Anspruch auf einen Restbetrag in Höhe von 695,80 € zusteht.
Ein Geschädigter kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Erstattungsfähig sind Mietwagenkosten in Höhe eines Normaltarifs, d.h. desjenigen Tarifs, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Bedenken gegen die Ermittlung des Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (sog. Modus) des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ (Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (vgl. BGH NJW 2008, 1519, 1520 m.w.Nachw.). Vorliegend ist als Schätzungsgrundlage angesichts des Zeitraums der Unfallereignisse zwischen dem 30.11.2008 und dem 08.06.2009 die Schwacke-Liste 2007 heranzuziehen.
Das Gericht sieht die Einwendungen der Beklagtenseite gegen die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage nicht als derart gewichtig an, um von deren Anwendung im vorliegenden Fall abzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden (BGH NJW 2008, 1519 1520). Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet. Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Die beklagtenseits zur Akte gereichten günstigeren Mietwagenangebote der Firmen Sixt und Europcar für mit den verunfallten PKWs vergleichbare Fahrzeuge sind nicht geeignet, die Schadensberechnung auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 fallen zu lassen. Zum einen stellen die Angebote noch nicht die allgemeine Eignung der auf breiteren Recherchen unter Autovermietern aufbauenden Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage in Frage. Die Angebote lassen für sich allein noch nicht auf Mängel der Schwacke-Liste schließen, die sich auf den hier zu entscheidenden Fall auswirken. Zum anderen ist festzustellen, dass die Internetangebote – bei denen zumindest mit Bezugnahme auf Heinsberg als Abhol- und Filialort ein regionaler Bezug vorhanden ist – lediglich einen Mietzeitraum November/Dezember 2009 betreffen. Damit lassen die Angebote in keiner Weise den Rückschluss zu, dass der Geschädigte am 12.03.2009 einen Mietwagen zu ähnlichen Preisen bei entsprechender Recherche hätte finden können. Selbstverständlich variieren Verfügbarkeit eines Mietwagens und Preis entsprechend der Anmietzeitpunkt. Es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, für die tatsächlichen Anmietzeiten konkrete Mietwagenangebote vorzulegen. Eine Alternative zur Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 bieten damit die eingeholten Angebote nicht.
Entgegen der Auffassung einiger Obergerichte hält das Gericht vorliegend nicht den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO gegenüber der Schwacke-Liste 2007 für vorzugswürdig. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung, dass sich diese Erhebung auf Daten von Februar bis April 2008 stützt. Das Gericht schließt sich hier der Auffassung des Landgerichts Bonn an, dass überzeugend ausführt, dass nicht ersichtlich ist, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des Fraunhofer-Instituts auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen kommt als die Schwacke-Liste 2007 (vgl. LG Bonn, NZV 2009, 147; Braun, ZfS 2009, 183). Es kommt nicht allein auf die Anonymität der Befragung an. Die Fraunhofer-Untersuchung differenziert nur nach zwei Ziffern der PLZ-Gebiete und ist damit nicht so breit gestreut wie die Schwacke-Erhebung, die eine Aufschlüsselung nach dreistelligen PLZ-Gebieten vornimmt. Ferner weist das Landgericht Bonn zutreffend darauf hin, dass die Fraunhofer-Untersuchung zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter gibt und jene Preise marktkonformer sind, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht. Die mit einer solchen Vorbuchungsfrist ermittelten Preise dürfen deshalb nicht in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden.
Im Ergebnis bleibt es bei der Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Grundmietpreises (Normaltarif). Zugrunde zu legen ist der für den örtlichen Postleitzahlenbereich maßgeblichen Normaltarif (Modus).
Zugrunde zu legen ist der für den örtlichen Postleitzahlenbereich (418..) maßgeblichen Normaltarif (Modus) für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenkategorie 4, der der klägerische PKW zuzuordnen ist.
Vorliegend handelt es sich beim beschädigten Fahrzeug um einen Mazda MX5 mit 88 KW Motorleistung, Erstzulassung 26.06.1991, der grundsätzlich nach der klägerseits vorgelegten Eingruppierungsliste in die Kategorie 6 einzuordnen ist. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass es auch bei Anmietung eines Mietwagens nicht gerechtfertigt ist, den Schädiger bzw. seinen Versicherer mit den Kosten für die Anmietung eines aktuellen Fahrzeugmodells zu belasten, wenn es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein älteres Modell handelt (vgl. LG Hagen, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 10 S 64/09). Unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch eine Herabstufung des zum Unfallzeitpunkt beinahe 18 Jahre alten Fahrzeugs der Klägerin mit einem erheblich herabgesetzten Gebrauchswert in die Kategorie 4 nicht zu beanstanden.
Bezüglich der Mietdauer war bei einer Vorlage des Gutachtens … am 13.03.2009 und der dort genannten Wiederbeschaffungszeit von 9 bis 11 Arbeitstagen unter Ansatz des niedrigsten Wertes von 9 Arbeitstagen zur Wiederbeschaffung von einer berechtigten Anmietung bis zum 25.03.2009 auszugehen. Zur tatsächlichen Wiederbeschaffungszeit hat der Kläger nichts vorgetragen.
Danach ist bei einer Mietdauer von 14 Tagen ist ein zweifacher Wochentarif à 495,00 € in Ansatz zu bringen, d.h. insgesamt 990,00 €.
Das Gericht hält in Anschluss an die Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az.: 5 S 110/08). Für einen solchen Aufschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann. Je weiter der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeuges ist, um so ferner wird es liegen, dem Geschädigten einen gegenüber dem ortsüblichen „Normaltarif” erhöhten Betrag als erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand zuzubilligen, weil er dem Vermieter hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen Fahrzeugbedarf vorausschauend planen, Angebote vergleichen, Finanzierungsfragen regeln und sich für die wirtschaftlich günstigste Lösung entscheiden kann (vgl. OLG Köln, NZV 2009, 600, 603).
Angesichts dessen, dass sich der Unfall am 11.03.2009 gegen 18:00 Uhr ereignete und der Mietwagen direkt am Folgetag angemietet wurde, bestand noch eine derartige besondere Unfallsituation, die einen Aufschlag von 20 %, d.h. in Höhe von 198,00 €, rechtfertigt.
Neben den Grundmietkosten sind der Klägerin als Nebenkosten auch die Kosten der Vollkaskoversicherung, der Winterreifen sowie der Zustellung und Abholung auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 zu erstatten. Unter den bereits oben ausgeführten Parametern belaufen sich die diesbezüglich erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 524,00 €.
Dies gilt in Hinblick auf die Kosten der Kaskoversicherung unabhängig davon, ob das geschädigte Fahrzeug entsprechend versichert war. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Az.: 15 O 7/09).
Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind dann zu erstatten, wenn auch das unfallbeschädigte Fahrzeug von einer weiteren Person (oder mehreren) gefahren wurde (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199). Vorliegend hat der Kläger ausreichend dazu vorgetragen, dass auch von seiner Ehefrau genutzt wurde.
Die Kosten für die Winterreifen sind erstattungsfähig unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge über Winterbereifung verfügten. Den Autovermieter trifft die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterbereifung gehört. Es ist aber nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Az.: 15 O 7/09).
Es besteht schließlich auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens. Es ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, Zeit für eine umständliche Ermittlung anderer Fahrtmöglichkeiten bzw. Eigenbeschaffung aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn hierdurch die Kosten voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage gar nicht gemindert werden können (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Az.: 15 O 7/09).
Von dem danach erstattungsfähigen Gesamtbetrag in Höhe von 1.712,00 € sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % in Abzug zu bringen vor dem Hintergrund, dass vorliegend das beschädigte Fahrzeug aufgrund seines Alters bereits nur noch in die Kategorie 4 einzustufen war.
Im Ergebnis bestand ein erstattungsfähiger Schaden der Klägerin in Höhe von ursprünglich 1.540,80 €, so dass der Kläger abzüglich der Regulierung der Beklagen in Höhe von 845,00 € noch Freistellung in Höhe von 695,80 € verlangen kann.
Es ist kein Verstoß des Klägers gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung zu erkennen. Zwar hat ein Geschädigter grundsätzlich vor der Anmietung Erkundigungen nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu unternehmen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn er einen Mietwagen anmietet, dessen Kosten auf Grundlage des Normaltarifs abgerechnet werden. Die seitens der Beklagten vorgelegten günstigeren Mietwagenangebote sind – wie bereits erörtert – nicht geeignet, um ein Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensgeringhaltung zu konkretisieren.
Der zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.157,00 €

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