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05.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103202

Finanzgericht Bremen: Urteil vom 05.08.2010 – 1 K 116/09 (5)

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT BREMEN
1 K 116/09 (5)
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX

wegen Grundbesitzbewertung
hat das Finanzgericht Bremen - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2010 durch
für Recht erkannt:
Die Einspruchsentscheidung vom … betreffend den Bescheid vom … über die gesonderte und einheitlich Feststellung des Grundstückswertes zum … für das Grundstück … wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihres Einspruchs gegen einen Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes als unzulässig.
Sie war Eigentümerin des Grundstücks … in …. Die Fläche des Grundstücks beträgt … qm. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude ist vermietet.
Die Klägerin schenkte mit notariellem Vertrag vom … das Grundstück ihrer Tochter, Frau L.. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass eine etwaige Schenkungsteuer von der Klägerin zu tragen sei. Der Klägerin wurden Nießbrauchsrechte auf Lebenszeit vorbehalten, deren Jahreswert mit € … angegeben wurde. Den Verkehrswert gaben die Vertragsparteien mit € … an.
Am … gab Frau L. eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts, bei deren Anfertigung die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitwirkten, für das Grundstück ab. Die übliche Monatsmiete für das Einfamilienhaus wurde mit € … angegeben (Bl. 20R Einheitswertakten). Am selben Tage gab sie auch eine Schenkungsteuererklärung ab, bei deren Anfertigung ebenfalls die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitwirkten. Der Wert des Grundvermögens wurde mit € … angegeben (Bl. 5, 7 Schenkungsteuerakten).
Mit Bescheid über Schenkungsteuer vom … teilte die Erbschaftsteuerstelle des Beklagten der Klägerin mit, dass nach den eingereichten Unterlagen eine Schenkungsteuer nicht festzusetzen sei.
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswerts zum … vom … wurde gegen Frau L. der Grundstückswert mit € … festgesetzt. Für die Festsetzung wurde ein Ertragswert in Höhe von € … auf Grundlage der von Frau L. angegebenen Monatsmiete ermittelt. Weiterhin wurde ein Mindestwert anhand der Grundstücksfläche ermittelt, indem ein Wert von € …/qm angesetzt wurde. Von dem so errechneten Betrag von € … wurde ein Abschlag von 20 % (= € …) vorgenommen, so dass € …verblieben. Dieser Wert wurde auf € … abgerundet.
Mit Änderungsbescheid vom … wurde unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Schenkungsteuer mit € … festgesetzt. Dieser Betrag wurde zinslos gestundet. Der Ablösebetrag für die zinslos gestundete Steuer wurde mit € … festgesetzt. Der Festsetzung wurde der mit Feststellungsbescheid vom … festgesetzte Grundbesitzwert zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom … legte die Klägerin am … Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid vom … ein. Zur Begründung wandte sie sich gegen die Auswertung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswertes zum … vom…. Weiterhin legte sie „hilfsweise“ gegen den Feststellungsbescheid vom … Einspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Einspruchsentscheidung vom … wurde der Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswertes zum … vom … als unzulässig verworfen. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin nicht rechtsbehelfsbefugt sei. Gemäß § 155 Satz 1 BewG als lex specialis zu § 352 AO und § 48 FGO seien zur Einlegung des Einspruchs nur die Beteiligten im Sinne von § 154 Abs. 1 BewG befugt. Dies seien die Personen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen sei und die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert habe. Die Klägerin zähle nicht zu diesem Personenkreis.
Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom selben Tage wurde der Einspruch der Klägerin gegen den Schenkungsteuerbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin gegen den Ansatz des festgestellten Grundbesitzwertes wende. Der Wert sei im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswertes zum … vom … festgesetzt worden, der als Grundlagenbescheid Eingang in den Schenkungsteuerbescheid vom … gefunden habe. Im Rahmen von Grundlagenbescheiden ergehende Entscheidungen könnten gemäß § 351 Abs. 2 AO nicht durch Anfechtung der Folgebescheide angefochten werden.
Mit ihrer am … erhoben Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihre wegen des Schenkungsteuerbescheides am selben Tage erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 1 K 114/09 (5) anhängig.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Feststellungsbescheid vom … gegenüber der Begünstigten erlassen worden sei. Der Feststellungsbescheid hätte auch der Klägerin bekannt gegeben werden müssen, da diese die Schenkungsteuer übernommen habe. Da der Bescheid über die Feststellung des Grundstückswertes gegenüber der Klägerin nicht bekannt gegeben worden sei, sei der an Frau L. ergangene Feststellungsbescheid für sie nicht wirksam geworden. Daher greife § 351 Abs. 2 AO nicht ein.
Da der gegen den Feststellungsbescheid gerichtete Einspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen worden sei, bestehe nach der Rechtsauffassung des Beklagten keine Rechtsbehelfsbefugnis gegen die Entscheidung des Beklagten. Frau L. habe eine Rechtsbehelfsbefugnis gefehlt, da sie durch die Feststellung des Grundstückswertes nicht beschwert sei.
Das Grundstück … sei sehr schmal und sehr tief, so dass die Nutzung des hinteren Gartenteils nur sehr eingeschränkt möglich sei. Es befinde sich auch im Einzugsbereich des Krankenhauses …, was zu den Hauptbesuchszeiten mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Lärmbelästigungen verbunden sei. Der Wertermittlung sei ein qm-Preis von € …/qm zu Grunde gelegt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom … betreffend den Bescheid vom … über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswertes zum … für das Grundstück … aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswertes zum … vom … ebenso wie der Schenkungsteuerbescheid wirksam bekannt gegeben worden sei. Die Klägerin sei hinsichtlich des Feststellungsbescheides unabhängig von einer Bekanntgabe nicht rechtsbehelfsbefugt, da sie keine Beteiligte im Sinne von § 154 Abs. 1 BewG sei.
Gemäß § 146 Abs. 6 BewG sei als Mindestwert eines bebauten Grundstücks der Wert des unbebauten Grund und Bodens nach § 145 Abs. 3 BewG anzusetzen. Dieser Wert bestimme sich nach seiner Fläche und dem um 20% ermäßigten Bodenrichtwert. Etwaige wertmindernde Umstände seien durch den Abschlag von 20% abgegolten. Der Bodenrichtwert betrage für das Grundstück … € …/qm.
Die Akten des Beklagten (1 Bd. Einheitswertakten, 1 Bd. Schenkungsteuerakten) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist wie der Inhalt der Gerichtsakten Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
Wird ein Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen, kann im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt werden, damit die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden und der Steuerpflichtige keine Tatsacheninstanz verliert (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459 m. w. N.; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2005, § 44 FGO Tz. 17; Dumke, in Schwarz, FGO, § 44 FGO Rz. 26, Stand: 15.06.2007).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass der Beklagte ihren Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswertes zum … vom … mit Einspruchsentscheidung vom … als unzulässig verworfen hat.
II. Die Klage ist begründet.
Die Einspruchsentscheidung vom … ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Der Beklagte hat zu Unrecht die Rechtsbehelfsbefugnis der Klägerin verneint.
a) Die Rechtsbehelfsbefugnis bestimmt sich nach § 350 AO. Danach ist befugt, Einsprüche einzulegen, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Adressaten von Verwaltungsakten. Durch § 350 AO sollen Popularrechtsbehelfe abgewehrt werden. Dritte können daher Verwaltungsakte nur dann anfechten, wenn diese ihnen gegenüber Rechtswirkungen entfalten. Sie müssen geltend machen können, dass ihnen aus dem Verwaltungsakt eine steuerliche Beschwer erwächst (vgl. Dumke, in Schwarz, AO, § 350 AO Rz. 29 , Stand: 15.06.2006; Pahlke in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 350 AO Rn. 21 f.). Beschwert durch die Feststellung eines Grundbesitzwertes kann derjenige sein, der für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 II B 143/09, BFH/NV 2010, 842 Tz. 13, 16; Hartmann in Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG, Stand März 2009, § 155 Rn. 19). Entsprechend können Einheitswertfeststellungen nach § 19 BewG durch den, der geltend macht, beschwert zu sein, angefochten werden (vgl. Halaczinsky, in Rössler/Troll, BewG, Stand: Oktober 2007, § 19 Rn. 78; § 138 Rn. 31).
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Feststellungsbescheid in ihren steuerlichen Interessen betroffen. Ihr gegenüber ist durch den Beklagten die Schenkungsteuer für das Grundstück, für das der Grundbesitzwert festgesetzt worden ist, festgesetzt worden.
b) Die Rechtsbehelfsbefugnis der Klägerin wird nicht durch die Regelung des § 155 BewG ausgeschlossen.
§ 154 Abs. 1 und § 155 BewG in der für Bewertungsstichtage zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 maßgeblichen Fassung lauten:
§ 154 Abs. 1 BewG
Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat.
§ 155 BewG:
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung gelten nicht.
aa) Die Klägerin ist am Feststellungsverfahren Beteiligte im Sinne von § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG.
Nach § 179 Abs. 2 Satz 1 AO richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die Zurechnung eines Gegenstandes bestimmt sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht grundsätzlich nach der zivilrechtlichen Rechtslage. Sie erfolgt entsprechend bei dem aktuellen Eigentümer (vgl. Hartmann in Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG, Stand März 2009, § 154 Rn. 9, § 153 Rn. 47; Schaffner in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 2. Aufl., § 155 Rn. 3).
Nicht die Klägerin, sondern Frau L. ist Eigentümerin des Gegenstandes der Schenkung, des streitgegenständlichen Grundstücks. Entsprechend ist das Grundstück Frau L. und nicht der Klägerin zuzurechnen.
Gleichwohl ist auch die Klägerin als Steuerschuldnerin der Schenkungsteuer am Feststellungsverfahren beteiligt. Denn im Rahmen der Bedarfsbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer ist § 179 Abs. 2 Satz 1 AO sinngemäß dahin zu verstehen, dass die Feststellung der Zurechnung für denjenigen bestimmt ist, der als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann. Gegen diesen richtet sich der Feststellungsbescheid nach seinem Inhalt und seinen Wirkungen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 II B 143/09, BFH/NV 2010, 842).
Dies hat zur Folge, dass § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG dahin auszulegen ist, dass am Feststellungsverfahren beteiligt neben denjenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, auch diejenigen sind, für die die Feststellung über die Zurechnung als Steuerschuldner bestimmt ist. Steuerschuldner sind bei der Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der Schenker und der Beschenkte als Gesamtschuldner nach § 44 AO. Daher ist auch der Schenker als Steuerschuldner der Schenkungsteuer am Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG Beteiligter im Sinne von § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG (ebenso im Ergebnis Höhne/Krause, ZEV 2010, 298).
bb) Der Kreis der nach § 350 AO Rechtsbehelfsbefugten wird nicht durch §§ 154, 155 BewG eingeschränkt.
Es handelt sich bei § 155 BewG nicht um eine Spezialvorschrift betreffend die Rechtsbehelfsbefugnis für gesonderte Feststellungen nach § 151 ff. BewG im Sinne einer die allgemeine Regelung der Rechtsbehelfsbefugnis in § 350 AO einschränkenden Bestimmung.
Vielmehr hat § 155 BewG den Zweck, die Rechtsbehelfsbefugnis über die nach § 350 AO Rechtsbehelfsbefugten hinaus auf die am Feststellungsverfahren Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 BewG sowie diejenigen, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbssteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist, auszuweiten. Beteiligte am Feststellungsverfahren sind nach § 154 Abs. 1 BewG diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, und diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat. Diese Beteiligtenstellung ist allerdings nicht in jedem Fall mit einer Beschwer durch den Feststellungsbescheid verbunden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 II B 143/09, BFH/NV 2010, 842 Tz. 20). Ohne die Vorschrift des den § 350 AO ergänzenden § 155 BewG wären die Feststellungsbeteiligten im Sinne von § 154 Abs. 1 BewG ohne materielle Beschwer nicht rechtsbehelfsbefugt (vgl. Voquardsen in Daragan, Halaczinsky/ Riedel, Praxiskommentar ErbstG und BewG, 2010, § 155 Rn. 3).
Auch in der Literatur wird die Rechtsbehelfsbefugnis für Steuerschuldner bejaht, selbst wenn sie nicht zur Abgabe von Feststellungserklärungen aufgefordert wurden, da Bewertungen letztlich nur für ihre Besteuerung von Bedeutung sind und sie steuerlich belastet werden (vgl. Hartmann in Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG, Stand März 2009, § 154 BewG Rn. 31, § 155 Rn. 19; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, Stand Juni 2009, § 155 Rn. 6; Höhne/Krause, ZEV 2010, 298).
Dieses Verständnis des Verhältnisses zwischen § 350 AO und den §§ 154, 155 BewG ist auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, da sich anderenfalls Steuerschuldner nicht gegen die Festsetzung der bei ihrer Besteuerung angesetzten Besteuerungsgrundlagen wehren könnten (vgl. Hartmann in Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG, Stand März 2009, § 154 BewG Rn. 31, § 155 Rn. 19).
2. Der Einspruch der Klägerin war auch nicht verfristet.
Denn gegenüber der Klägerin lief keine Einspruchsfrist nach § 355 AO, da der angefochtene Feststellungsbescheid ihr gegenüber nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.
Nach § 153 Abs. 5 BewG ist § 181 Abs. 1 AO bei der gesonderten Feststellung nach §§ 151 ff. BewG entsprechend anzuwenden. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 AO ist Steuerbescheid der nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt. Gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.
Der Feststellungsbescheid war auch für die Klägerin bestimmt. Denn er richtete sich seinem Inhalt und seinen Wirkungen nach gegen die Klägerin als Steuerschuldnerin der Schenkungsteuer (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 II B 143/09, BFH/NV 2010). Auch wenn der Feststellungsbescheid vom … der Klägerin bekannt geworden ist, so ist er ihr vom Finanzamt nicht bekannt gegeben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.

RechtsgebieteAO, BewG, ErbStGVorschriftenAO § 350 AO § 44 AO § 179 Abs. 2 S. 1 AO § 352 BewG § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG § 151 BewG § 155 S. 1 BewG § 155 S. 2 ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1

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