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30.09.2010 · IWW-Abrufnummer 103129

Amtsgericht Schöneberg: Urteil vom 16.12.1993 – 18 C 316/93

Keramikverblendungen an hinteren Backenzähnen steilen keine medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahme dar. Zusätzliche Maßnahmen im äußerlich nicht sichtbaren Zahnbereich, die nur aus kosmetisch-ästhetischen Gründen vorgenommen werden, sind
vom VersSchutz nicht umfaßt.


AG Schöneberg

Urteil vom 16. 12. 1993

18 C 316/93

Sachverhalt:
Der Kl. ist VersNehmer bei der Bekl. und über diese nach dem Tarif „ZD 3” für zahnärztliche Behandlung vers.

Im September 1992 wurde eine umfangreiche Zahnbehandlung des Kl. erforderlich, bei der u.a. einige Zähne überkront werden mußten.

Der Kl. reichte einen von dem behandelnden Zahnarzt am 9.9.92 erstellten Heil- und Kostenplan bei der Bekl. ein, nach dem sich die voraussichtlichen Kosten auf 20.770,89 DM beliefen. Die Bekl. teilte dem Kl. mit Schreiben vom 20.10.92 mit, daß sie das ärztliche Honorar in Höhe von 10.961,96 DM voll erstatte und wies gleichzeitig darauf hin, daß nach dem geltenden Tarif die Kosten für den Zahnersatz und Zahnkronen in einer Endabrechnung aufgeschlüsselt werden müßten, da diese lediglich zu 85 % übernommen werden.

Der Kl. ließ daraufhin die im Heil- und Kostenplan aufgeführten Maßnahmen durch seinen Zahnarzt durchführen.

Die zahnärztlichen Rechnungen vom 17.1.93 und 12.3.93 in Höhe von 9.439,57 DM und 16.963,44 DM, die der Kl. der Bekl. einreichte, kürzte die Bekl. in Höhe von 1387,89 DM mit der Begründung, daß an den Zähnen 17, 18, 27, 28, 37, 38 und 47 Keramikverblendungen vorgenommen wurden, die nicht erstattungsfähig seien.
Aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet.

Der Kl. hat keinen Anspruch auf weitere VersLeistungen gegen die Bekl. gem. §§ 1 VVG, 1 AVB aus der zahnärztlichen Behandlung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht durch das Gutachten zur Überzeugung des Gerichts fest, daß Keramikverblendungen an den Zähnen 17, 18, 27, 28, 37, 38 und 47 keine medizinisch notwendigen Behandlungsmaßnahmen sind, sondern nur aus rein kosmetischen ästhetischen Gründen vorgenommen werden. Medizinische Vorteile durch eine Keramikverblendung an diesen Zähnen ergeben sich nicht. Da aber nur medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahmen vom VersSchutz gem. § 1 AVB umfaßt werden, sind die Kosten in Höhe von 1.387,89 DM, die durch die Verwendung von Keramikverblendungen an diesen Zähnen angefallen sind, von der Bekl. nicht zu erstatten. Bei Verwendung eines anderen geeigneten Materials für die Überkronung an diesen Zähnen wären diese Kosten nicht angefallen. Zusätzliche Maßnahmen, die nur ästhetisch kosmetischen Vorteilen dienen, im äußerlich nicht sichtbaren Zahnbereich sind vom VersSchutz nicht umfaßt.

Ein Anspruch des Kl. ergibt sich auch nicht aus der Leistungszusage der Bekl. aufgrund des eingereichten Heil- und Kostenplans. Die Bekl. hat mehr als den danach zugesagten Betrag erstattet. Der Kl. hat nicht dargetan, daß aus dem eingereichten Plan für die Bekl. erkennbar war, daß Keramikbehandlungen auch an den hier streitigen Zähnen vorgenommen werden sollten. Die Bezeichnung „Hohlkehl- oder Stufenpräparat” läßt keinen Rückschluß auf das dabei verwandte Material für die Verblendung zu.

Demnach war die Bekl. gem. § 5 Nr. 2 AVB zur Kürzung ihrer Leistungen um den durch die Keramikverblendungen AG Schöneberg: Keine Erstattung von Mehrkosten für Keramikverblendung an hinteren Backenzähnen (r + s 1994, 272) an den genannten Zähnen angefallenen Mehrbetrag berechtigt.

RechtsgebietMB/KKVorschriftenMB/KK §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2

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