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30.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102561

Oberfinanzdirektion Koblenz: Verfügung vom 12.08.1998 – S 7110 A - St 57/2


OFD Koblenz 12.8.1998
S 7110 A - St 51 2
1 ORGA-Plan für Ford-Agenturen
Durch die Konzentration des Vertriebsnetzes verschiedener großer Fahrzeughersteller sind nunmehr einige ehemalige Vertragshändler nicht mehr berechtigt Personenkraftwagen von dem Konzern zu beziehen und direkt an den Endverbraucher weiter zu veräußern. Oft betreiben diese KFZ-Betriebe die Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers weiter. Damit sie neben der Führung einer Werkstatt auch weiterhin bei der Sicherung des Absatzes des Konzerns mitwirken können, werden Vereinbarungen zwischen den autorisierten Händlern und diesen übrigen KFZ-Betrieben getroffen, wonach die Werkstätten nunmehr als Vermittler für die Händler auftreten können.
Mir wurden bereits mehrere Steuerfälle vorgetragen, in denen die Frage zu beurteilen war, ob die eingeschalteten Unternehmer als Vermittler oder als Eigenhändler aufgetreten sind und ob die erteilten Abrechnungen u.U. die Folgen des § 14 Abs. 3 UStG auslösen.
Die Oberfinanzdirektion Hannover hat in der beigefügten Rdvfg. vom 23.7.98 zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der sog. aktiven Vermittlungstätigkeit von Vertragswerkstätten der Volkswagen AG Stellung genommen.
Andere Fahrzeughersteller gestalten den Fahrzeugverkauf ähnlich. So schalten die Vertragshändler der Ford-Werke AG sog. Ford-Agenturen in den Verkauf von Neufahrzeugen ein. Vgl. dazu den in der Anlage beigefügten Orgaplan für die Agenturen.
Werden die von der Ford-Agentur erbrachten Leistungen entsprechend dem Orgaplan abgewickelt, bestehen keine Bedenken, Vermittlungsleistungen anzunehmen. Die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 UStG werden nicht ausgelöst, wenn die beschriebene Vorgehensweise bei der Abrechnung eingehalten wird.
Anlage 1 zu OFD Koblenz
(Rundverfügung OFD Hannover 23.7.1998, S 7280 - 134 - StH 542/S 7280 - 69 - StO 354)
Zur Rechnungserteilung im Rahmen der sogenannten aktiven Vermittlungstätigkeit von Vertragswerkstätten der Volkswagen AG hat die Oberfinanzdirektion Hannover folgendes mitgeteilt:
“I. Zum 1.1.1998 haben die Vertragshändler und Vertragswerkstätten der Volkswagen AG ein sogenanntes Vermittlungsabkommen geschlossen. Danach sollen die Vertragswerkstätten beim Verkauf von Neuwagen der Volkswagen AG nur noch als Vermittler für die Volkswagen-Vertragshändler tätig werden. Dabei wird unterschieden zwischen
1. der sogenannten qualifizierten Adressenübermittlung, bei der sich die Tätigkeit der Werkstatt auf die Weitergabe von Interessentenadressen an den Händler beschränkt und die Abwicklung des Neuwagengeschäfts einschließlich einer evtl. Gebrauchtwagenabwicklung, Finanzierung und Auslieferung des Neufahrzeugs allein durch den Händler erfolgt, und
2. der sogenannten aktiven Vermittlungstätigkeit, bei der das Neuwagen-Geschäft von der Werkstatt nach den vom Händler vorgegebenen Richtlinien abgewickelt wird.
Zur aktiven Vermittlungstätigkeit ist vorgesehen, daß die Werkstatt die Neuwagen-Bestellung des Kunden als Vermittler des Händlers entgegennimmt und an den Händler weiterleitet. Nach Prüfung der Bestellunterlagen fertigt der Händler eine Auftragsbestätigung, die dem Kunden entweder direkt oder über die Werkstatt zugeleitet wird. Die Abrechnung des Kaufpreises nimmt ebenfalls grundsätzlich der Vertragshändler vor, es sei denn, der Werkstatt wurde Inkassovollmacht erteilt. In diesem Fall kann der Händler die Werkstatt bevollmächtigen, die Neuwagen-Rechnung auf eigenen Vordrucken zu erstellen. Die Werkstatt ist dann verpflichtet, die Rechnung um den folgenden Zusatz zu ergänzen:
“Im Namen und für Rechnung der Firma ... (Händler).
Die Firma ... (Werkstatt) hat Inkassovollmacht.”
Nach Abrechnung und Bezahlung des Kaufpreises wird das Neufahrzeug durch die Werkstatt an den Kunden ausgeliefert.
Wegen weiterer Einzelheiten verweise ich auf den “Leitfaden für die Zusammenarbeit zwischen Volkswagenhändler und Volkswagenwerkstatt” (Anlage 1).
II. Aufgrund einer Empfehlung der Volkswagen AG (vgl. Anlage 2) bitten Volkswagen-Vertragshändler und -werkstätten zunehmend um Auskunft, ob aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht Bedenken gegen die oben bezeichnete Ausgestaltung der aktiven Vermittlungstätigkeit bestehen. Ich vertrete hierzu folgende Auffassung:
1. Wird die aktive Vermittlungstätigkeit entsprechend den oben bezeichneten Vereinbarungen abgewickelt, bestehen keine Bedenken, die Leistungen der Volkswagen-Vertragswerkstatt als Vermittlungsleistung anzuerkennen. Die Grundsätze über den Verkauf von fremden Waren im eigenen Laden sind nicht anzuwenden, weil die Werkstatt bei der Bestellung, Auftragsbestätigung und Abrechnung dem Kunden eindeutig zu erkennen gibt, daß sie im Namen und für Rechnung des Händlers handelt (Abschn. 26 Abs. 3 Satz 5 UStR 1996).
2. Beauftragt oder ermächtigt der Händler die Vertragswerkstatt, die Neuwagenlieferung auf eigenen Vordrucken mit dem Kunden abzurechnen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4.3.1982, V R 59/81, BStBl 1982 II S. 315), so ist das von der Werkstatt erstellte Abrechnungspapier umsatzsteuerlich grundsätzlich als ordnungsgemäße Rechnung des Händlers i.S. des § 14 Abs. 4 UStG anzuerkennen, wenn sich aus den Angaben in der Rechnung eindeutig ergibt, daß im Auftrag des Händlers über eine seiner Leistungen abgerechnet wird. Diesen Anforderungen dürfte der o.a., von den Werkstätten bislang verwendete Zusatz grundsätzlich genügen, sofern er neben der Firma auch die Anschrift des Händlers enthält. Aus Gründen der Rechtssicherheit bitte ich jedoch auf entsprechende Anfrage den Werkstätten und Händlern zu empfehlen, den Zusatz zukünftig deutlicher zu fassen, z.B. in folgender Form
“Die Lieferung und diese Abrechnung erfolgen im Namen und für Rechnung der Firma ... (Name und Anschrift des Händlers).
Die Firma ... (Werkstatt) hat Inkassovollmacht.”
Rechnet die Werkstatt im Auftrag des Händlers über die Neuwagenlieferung ab und erteilt der Händler daneben eine eigene Rechnung über den Neuwagen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, so liegt ein Fall mehrfacher Rechnungsstellung i.S. des Abschn. 189 Abs. 4 UStR 1996 vor. Den in der Zweitrechnung ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet der Händler nach § 14 Abs. 2 UStG zusätzlich zur Umsatzsteuer auf seinen Umsatz.
Die Volkswagen AG wurde entsprechend unterrichtet.”
Ich bitte, Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu verfahren.
Anlage 1 zu OFD Hannover
Leitfaden
für die Zusammenarbeit
zwischen Volkswagen Händler und Volkswagen Werkstatt
unter Berücksichtigung des ab 1.1.1998 geltenden Vermittlungsabkommens
Gemeinsame Empfehlung des Volkswagen und Audi Händlerverbandes e.V. und der Volkswagen AG
Vorwort
Die vertragsrechtliche Grundlage für die Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Volkswagen Händler und Volkswagen Werkstatt ab 1.1.1998 bildet das Vermittlungsabkommen zum Volkswagen Werkstattvertrag auf der Grundlage von § 1 Ziffer 4 des Volkswagen Händlervertrages sowie § 1 Ziffer 4 des Volkswagen Werkstattsvertrages.
Die nachstehenden Leitlinien zum Vermittlungsabkommen zwischen dem Volkswagen Händler einerseits und der Volkswagen Werkstatt andererseits dienen der Unterstützung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Händler und der ihm als Vermittler angeschlossenen Werkstatt.
Die Leitlinien sollen dazu beitragen, Unsicherheiten in der Beziehung zwischen Händler und Werkstatt auf beiden Seiten zu vermeiden und Hilfen für die Abwicklungen im Tagesgeschäft zu geben.
Wesentlich für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Händler und Werkstatt ist der Wille der Partner, eine für alle Seiten (Kunde, Hersteller, Händler und Werkstatt) dauerhafte und nutzbringende Beziehung aufzubauen und zu pflegen.
Inhalt und Bedeutung des Vermittlungsabkommens
1. Das Vermittlungsabkommen gibt der Werkstatt das Recht, den Verkauf von fabrikneuen Volkswagen Pkw als ständiger Vermittler im Namen und für Rechnung des Händlers gegen Provision zu vermitteln.
Die Werkstatt in ihrer Eigenschaft als \/ermittler wird sich mit Unterstützung des Händlers bestmöglich für die Erhaltung und den Ausbau von bestehenden Marktanteilen sowie für eine hohe Kundenzufriedenheit im Neuwagengeschäft einsetzen.
2. Der Verkauf von fabrikneuen Volkswagen durch die Werkstatt im eigenen Namen ist nicht zulässig.
II. Abwicklung des Vermittlungsgeschäftes
1. Im gemeinsamen Interesse hat der Händler sicherzustellen (z.B. durch rege!mäßige Teilnahme der Werkstatt an Verkäuferbesprechungen des Händlers und schriftliche Information), daß die Werkstatt ständig die notwendigen Informationen und Vorgaben erhält, um das aktuelle Vermittlungsgeschäft nach den Vorgaben des Händlers zur Zufriedenheit des Kunden tätigen zu können.
Die Vorgaben des Händlers, z.B. bezüglich Konditionen, Verkaufsbedingungen, Quoten, händlereigenen Sondermodellen, sind von der Werkstatt bei der Vermittlung einzuhalten.
Sowohl die Erteilung von Vorgaben als auch deren beiderseitige Einhaltung stellen Vertragsverpflichtungen aus dem \/ermittlungsabkommen dar. Verstöße hiergegen berechtigen zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zu weitergehenden vertragsrechtlichen Maßnahmen. Sie können außerdem Ansprüche auf Schadensersatz begründen.
2. EDV-Hardware
a) Soweit die Werkstatt die erforderlichen Hardware-Voraussetzungen schafft, ist ihr der Zugriff auf alle vom Hersteller sowie den Volkswagen Leasing, Volkswaren Bank und WD angeboten und für die qualifizierte Verkaufsberatung notwendigen Arbeits- und Informationssysteme zu ermöglichen. Hierzu zählen z.Zt. insbesondere ALF, MEMO und NEWADA (ohne eigene Bestellmöglichkeit).
Die Aktualisierung dieser Arbeits- und Informationssysteme für die Werkstatt erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des Händlers direkt vom Hersteller bzw. von Volkswagen Leasing, Volkswagen Bank und WD.
Die Werkstatt wird ihre mit der Anwendung dieser Systeme betrauten Mitarbeiter in der Anwendung und Handhabung unterweisen und erforderlichenfalls schulen lassen.
b) Verfügt die Werkstatt nicht über die entsprechenden Systeme, ist es erforderlich, daß der Händler mindestens einmal pro Woche die Werkstatt eine aktualisierte Liste über die Fahrzeugbestände des Händlers und der im Händlervorlauf befindlichen Fahrzeuge zuleitet. Das gleiche gilt, wenn die händlereigenen Fahrzeuge inkl. Vorlauf in NEWADA für die Werkstatt nicht sichtbar gemacht werden.
3. Der Werkstatt sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, an allen Präsentationsveranstaltungen und Produktschulungen teilzunehmen, die der Hersteller für die Verkäufer des Händlers anbietet. Die VW AG wird die Werkstatt im Rahmen ihrer Schulungsmöglichkeiten in Absprache mit dem Händler einladen.
III. Werbung
1. Der Händler stellt der Werkstatt in ausreichender, das heißt, in einer in Zusammenarbeit mit dem Händler abgestimmten und vordisponierten Menge, Werbe- und Prospektmaterial kostenlos zur Verfügung.
2. Der Firmenaufdruck des Händlers wird so erfolgen, daß die Werkstatt die Möglichkeit hat, sich mit ihrem Namen, Anschrift und Telefonnummer als Vermittler der “Firma ... (Händler)” auf dem Prospekt zu präsentieren.
3. Der Händler ist für die termingerechte Versorgung der Werkstatt mit aktuellem Werbe- und Prospektmaterial, Schauraum-Deko, Saison-Deko und Aktions-Deko in Abstimmung mit der Werkstatt verantwortlich.
4. Der Händler kann die Werkstatt gegen angemessene Kostenbeteiligung in seine Händlereigenwerbung einbinden. Ein einheitlicher, geschlossener Werbeauftritt ist wünschenswert.
IV. Vorführwagen
1. Der Werkstatt obliegt keine vertragsrechtliche Verpflichtung, auf eigene Kosten Vorführwagen zu halten. Der Händler stellt der Werkstatt bedarfsgerecht Vorführwagen zur Verfügung. Es empfiehlt sich, die Werkstatt ab einem Vermittlungsvolumen pro Marke von 25 Fahrzeugen p.a. ständig mit einem Vorführwagen, für je weitere 50 Vermittlungen p.a. mit einem zusätzlichen Vorführwagen auszustatten.
Die Fahrzeuge sollten vollgetankt und sauber übergeben und zurückgegeben werden.
2. Die Werkstatt soll bei Probefahrten eine Kopie des Führerscheins und des Identitätsausweises des Kunden anfertigen. Die Unterlagen sollten 6 Monate nach Beendigung der Probefahrt aufbewahrt werden. Abfahrts- und Ankunftszeiten sollen vermerkt werden, um Verkehrsverstöße zuordnen zu können.
3. Die Vorführwagen sollen nur zu Vorführzwecken benutzt werden.
V. Ausstellungsfahrzeuge
1. Der Händler stellt der Werkstatt bei geeigneten Ausstellungsmöglichkeiten aktuelle Ausstellungsfahrzeuge kostenlos zur Verfügung. Es empfiehlt sich, unter Berücksichtigung der Ausstellungsfläche ca. 5 % des jährlichen Vermittlungsvolumens der Werkstatt als Ausstellungsfahrzeuge zu vereinbaren.
Ein Austausch der Ausstellungsfahrzeuge sollte unter verkaufsfördernden Gesichtspunkten regelmäßig erfolgen.
Die Ausstellungsfahrzeuge werden gereinigt an die Werkstatt übergeben. Werden die Fahrzeuge ausgetauscht, sind sie in einwandfreiem Zustand an den Händler zurückzugeben.
Ausstellungsfahrzeuge dürfen nicht für Probefahrten eingesetzt werden. Eine Werbebeklebung der Ausstellungsfahrzeuge sollte unterbleiben.
2. Händler und Werkstatt gehen davon aus, daß der Hersteller bei Modell-Neueinführungen (auch bei Sondermodellen) zumindest bei Volumenmodellen regelmäßig auch ein bestimmtes Kontingent für die Werkstätten einplant. Der Händler sollte diese Fahrzeuge der Werkstatt nach Empfehlung des Herstellers als Vorführ- bzw. Ausstellungswagen zur Verfügung stellen.
Vl. Geschäftsfahrzeuge sowie mitarbeitereigene Fahrzeuge
1. Geschäftsfahrzeuge sind Fahrzeuge für den Eigenbedarf der Werkstatt.
Im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Händler und Werkstatt sollte über Umfang, Haltedauer (z.B. 3 Monate) und Konditionen einer Belieferung der Werkstatt mit Geschäftsfahrzeugen eine Vereinbarung getroffen werden. Empfehlung: Berechnung auf Basis der Grundmarge. Die Anzahl der Geschäftsfahrzeuge ist bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer für Geschäftsfahrzeuge üblichen Haltedauer zu ermitteln.
2. Ein Weiterverkauf gelieferter Geschäftsfahrzeuge ist ausgeschlossen, soweit diese Fahrzeuge im Sinne des Händlervertrages als Neufahrzeuge zu qualifizieren sind.
3. Werden Geschäftsfahrzeuge der Werkstatt als Vorführwagen eingesetzt, sollte sichergestellt sein, daß diese Fahrzeuge dem aktuellen Modelljahr entsprechen, nicht älter als 6 Monate sind und eine Fahrleistungen von nicht mehr als 10.000 km aufweisen.
4. Es wird empfohlen, auch über den Bezug von mitarbeitereigenen Fahrzeugen eine gesonderte Regelung zu treffen.
VII. Händlereigene Sondermodelle
Der Händler sollte die Werkstatt am Vertrieb seiner händlereigenen Sondermodelle beteiligen.
VIII. Organisatorische Abwicklung
Richtlinien für die organisatorische Abwicklung werden vom Händler und der Werkstatt gemeinsam erstellt. Diese Richtlinien sollten auch eine Regelung über den Transport von vermittelten Neuwagen, Ausstellungs- und Vorführwagen vom Händler an die Werkstatt enthalten. Der Transport sollte grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Händlers erfolgen.
Ferner sollten Ansprechpersonen beim Händler benannt werden.
IX. Qualifizierte Adressenübermittlung
1. Soweit sich die Tätigkeit der Werkstatt auf die Weitergabe von Interessentenadressen an den Händler beschränkt, übernimmt der Händler die Abwicklung des Neuwagengeschäfts einschließlich einer evtl. Gebrauchtwagenabwicklung, Finanzierung und Auslieferung des Neufahrzeuges.
Die Werkstatt erhält eine Provision für die Übermittlung einer qualifizierten Adresse an den Händler, soweit hieraus der Abschluß eines Neuwagen-Kaufvertrages erfolgt.
2. Eine qualifizierte Adressenübermittlung liegt nur dann vor, wenn dem Händler mindestens Name und vollständige Anschrift des Neuwagen-Interessenten sowie konkrete Angaben über das gewünschte Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden.
3. Bei der Entgegennahme der Adressen sollte von Seiten des Händlers sichergestellt werden, daß die eingehende Adresse gegenüber seinen eigenen Adressen oder einer von einer anderen Werkstatt eingehenden Adresse nach dem System “first in” behandelt wird. Für die Übermittlung der Adresse empfiehlt sich deshalb die Verwendung eines Faxgerätes oder anderer Mittel, mit denen Datum und Uhrzeit des Adresseneingangs festgehalten werden können.
4. Der Händler solle dafür Sorge tragen, daß die von der Werkstatt eingehenden Erst-Adressen für einen Zeitraum von z.B. 6 Monaten exklusiv der Werkstatt vorbehalten bleiben. Erreicht der Händler in diesem Zeitraum mit dem von der Werkstatt benannten Kunden den Abschluß eines Neuwagen-Kaufvertrages, steht der Werkstatt die Provision für die Adressenübermittlung zu. Über den Abschluß ist die Werkstatt unverzüglich zu unterrichten.
5. Hält die Werkstatt den Kontakt aktiv zum Kunden aufrecht, sollten Händler und Werkstatt eine Vereinbarung über eine Verlängerung des Adressenschutzes treffen.
6. Eine Provision für die Adressenübermittlung entfällt, wenn
a) der Händler die Adresse schon vor Nennung durch die Werkstatt in der Bearbeitung hat,
b) es ohne Zutun des Händlers aufgrund der Vermittlung durch eine andere Werkstatt des Händlers zu einem Kaufvertrag mit dem von der Werkstatt benannten Kunden kommt.
In beiden Fällen ist die Werkstatt unverzüglich vom Händler zu informieren.
X. Aktive Vermittlungstätigkeit
In diesem Fall wickelt die Werkstatt das Neuwagen-Geschäft nach den vom Händler vorgegebenen Richtlinien ab.
Für die aktive Vermittlung wird folgende Vorgehensweise empfohlen:
1. Die Werkstatt unterbreitet ihrem Kunden unter Beachtung der vom Händler vorgegebenen Richtlinien bezüglich Preisstellung, Lieferfähigkeit und Restriktionen unter Zuhilfenahme der aktuellen Verkaufsunterlagen oder Systeme ein qualifiziertes Angebot über das gewünschte Fahrzeug.
Nachdem sich die Werkstatt beim Händler über die Lieferfähigkeit und den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt des Fahrzeuges informiert hat, nimmt sie die Bestellung des Kunden als Vermittler des Händlers entgegen.
2. Der Händler gibt der Werkstatt die gleichen, Auflagen bezüglich Konditionengestaltung wie seinen Verkäufern vor. Dazu gehört insbesondere die Vorgabe eines max. Nachlaßrahmens je Modell. Abweichungen und Nebenabreden der Werkstatt mit dem Kunden sind nur mit Zustimmung des Händlers zulässig.
Das ausgefüllte und vom Kunden unterschriebene Bestellformular reicht die Werkstatt unverzüglich beim Händler zur Annahme und Disposition ein. Die Vorabsendung per Fax ist empfehlenswert.
3. Der Händler erklärt sich gegenüber der Werkstatt unverzüglich über die Annahme des Kaufantrages. Der Händler überprüft die Bestellung auf sachliche Richtigkeit und Lieferbarkeit des Fahrzeuges. Sind die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, bestätigt der Händler unverzüglich dem Kunden gegenüber die Annahme der Bestellung durch Übersenden der schriftlichen Auftragsbestätigung. Gleichzeitig sendet der Händler eine Kopie der Auftragsbestätigung an die Werkstatt. In Abstimmung zwischen Händler und Werkstatt kann die Auftragsbestätigung des Händlers auch über die Werkstatt dem Kunden zugeleitet werden.
4. Der Händler unterrichtet die Werkstatt zwecks Information des Kunden über etwaige Veränderungen des Liefertermins/der Lieferfrist.
5. Gebrauchtwagen sollten im Regelfall von der Werkstatt als Eigengeschäft abgewickelt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände stimmen sich Händler und Werkstatt über die Hereinnahme und Vermarktung des Gebrauchtswagens ab.
6. Die Regelungen zum Adressenschutz gemäß Abschnitt IX. gelten für die aktive Vermittlungstätigkeit entsprechend.
XI. Provision und Bonus
1. a) Für die qualifizierte Adressenvermittlung wird eine Grundprovision in Höhe von 2 % der um die Mehrwertsteuer verminderten UPE, zzgl. Mehrwertsteuer, empfohlen.
b) Für die aktive Vermittlungstätigkeit wird eine Grundprovision in Höhe von 3 % der um die Mehrwertsteuer verminderten UPE, zzgl. Mehrwertsteuer, empfohlen. Die Provision kann in Fällen besonders schwieriger Gebrauchtwagengeschäfte auf bis zu 2 % einvernehmlich verringert werden.
2. Ergänzend zur Grundprovision gemäß Ziffer 1 b) sollte die Werkstatt eine Zusatzprovision in Höhe der Differenz zwischen dem vom Händler vorgegebenen Nachlaßrahmen und dem tatsächlich gewährten Nachlaß erhalten, wenn die Werkstatt den Nachlaßrahmen unterschreitet.
3. Bei Vermittlung von Kaufabschlüssen mit Großkunden wird empfohlen, daß Händler und Werkstatt über die Höhe der Provision eine gesonderte Vereinbarung treffen.
4. Die Provisionen sind jeweils nach Eingang des Kaufpreises beim Händler fällig.
5. Es wird empfohlen, der Werkstatt für die Vermittlung von Kaufverträgen innerhalb eines Kalenderjahres einen Leistungsbonus zu zahlen. Diese Leistung ist freiwillig. Die Modalitäten sind jährlich änderbar und sollen jeweils im voraus festgelegt werden.
Folgende Bonus-Regelung wird empfohlen:
Stufe Fahrzeuge Bonus *)
1 22 - 25 0,5 %
2 26 - 29 0,6 %
3 30 - 34 0,7 %
4 35 - 39 0,8 %
5 40 - 45 0,9 %
6 47 - 54 1,0 %
7 55 - 63 1,1 %
8 64 - 73 1,2 %
9 ab 74 1,3 %
*) Jeweils bezogen auf die um die Mehrwertsteuer verminderte UPE, zzgl. Mehrwertsteuer.
Die Zahlung des Bonus sollte einen Monat nach Ablauf des Kalenderjahres fällig werden. Über etwaige Abschlagszahlungen sollten Händler und Werkstatt eine gesonderte Regelung treffen.
XII. Fahrzeugauslieferung
1. Der Händler unterrichtet die Werkstatt unverzüglich, sobald der von der Werkstatt vermittelte Neuwagen bei ihm angeliefert wurde. Der Händler stimmt mit der Werkstatt einen Übergabetermin zwecks Auslieferung an den Kunden durch die Werkstatt ab.
2. Die Entkonservierung des Fahrzeuges übernimmt, soweit erforderlich und falls nicht anders vereinbart, der Händler. Übernimmt die Werkstatt diese Aufgabe, ist der dafür bei den Überführungskosten kalkulierte Betrag vom Händler an die Werkstatt zu zahlen.
Grundsätzlich obliegt dem Händler die Durchführung der Übergabeinspektion. Abweichend von § 2 Ziffer 3 des Vermittlungsabkommens kann die Durchführung der Übergabeinspektion einvernehmlich auch vom Händler auf die Werkstatt gegen Kostenerstattung (nach den Zeitvorgaben des Herstellers) übertragen werden. In diesem Fall stempelt die Werkstatt den Serviceplan.
XIII. Berechnung des Kaufpreises
1. Im Regelfall leitet der Händler dem Käufer die Rechnung zu.
2. In Absprache zwischen Händler und Werkstatt kann die Rechnung des Händlers durch die Werkstatt zugeleitet werden. Auch in diesem Fall leitet der Käufer den Kaufpreis direkt an den Händler.
3. Wurde der Werkstatt Inkassovollmacht vom Händler eingeräumt, ist der Rechnung des Händlers ein drucktechnisch hervorgehobener Hinweis auf die Inkasso-Bevollmächtigung der Werkstatt hinzuzufügen:
“Die Firma ... (Werkstatt) hat Inkassovollmacht.”
4. Ferner besteht bei Vereinbarung einer Inkasso-Bevollmächtigung der Werkstatt die Möglichkeit, daß die Rechnung auf dem Formular der Werkstatt erstellt wird, allerdings nur unter der rechtlich zwingenden Voraussetzung, daß die Rechnung den drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf die Tätigkeit im Namen und für Rechnung des Händlers enthält:
“Im Namen und für Rechnung der Firma ... (Händler)”,
und außerdem die Rechnung den Vermerk aufweist:
“Die Firma ... (Werkstatt) hat lnkassovollmacht”
XIV. Übergabe des Fahrzeuges durch die Werkstatt
1. Die Übergabe des Neuwagens und der Fahrzeugpapiere durch die Werkstatt an den Kunden erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Händler bzw. an die Werkstatt, soweit dieser vom Händler Inkassovollmacht eingeräumt wurde.
2. Zusätzliche vom Händler benötigte Organisationsmittel, wie z.B. das Auslieferungsblatt, das vom Kunden bei Auslieferung des Neuwagens zu unterschreiben ist, sind unverzüglich nach Auslieferung an den Händler mit den geforderten Unterschriften zurückzugeben.
XV. Beteiligung an Verkaufshilfen
An Verkaufshilfen, wie Sonder- und Aktionsnachlässen, Eroberungsprämien usw., sollte der Händler die Werkstatt angemessen und sachgerecht beteiligen. Hierüber ist bei Ankündigung einer Aktion durch die VW AG jeweils eine Vereinbarung zu treffen.
XVI. Ansprüche wegen Leistungsstörungen
1. Macht ein Kunde im Zusammenhang mit der Lieferung eines vermittelten Neuwagens Ansprüche wegen Leistungsstörungen geltend, können diese nur im Verhältnis zwischen Händler und Kunde geregelt werden.
In diesen Fällen sollte der Händler die Werkstatt in alle Entscheidungen mit einbeziehen.
2. Entsprechendes gilt für Stornierungen von Kaufverträgen sowie Ansprüche des Kunden auf Wandlung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises. Auch in diesen Fällen sollte die Werkstatt in die Entscheidungen des Händlers einbezogen werden.
XVII. Kundendatei
Der Händler ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Werkstatt die durch sie eingebrachten Kundendaten zu verwenden, insbesondere für Mailings mit Angeboten.
XVIII. Betreuung der Werkstatt
Unabhängig von der Verpflichtung des Händlers, eine umfassende Information der Werkstatt im Neuwagenbereich zu gewährleisten, erfolgt im Rahmen der generellen Betreuung der Werkstatt durch den Außendienst der VW AG auch eine Betreuung im Neuwagengeschäft.
XIX. Rückrufaktionen
Wenn bei Rückrufaktionen die Kundeninformation über den Händler erfolgt, hat der Händler die Möglichkeit, den Kunden für die Erledigung der ggf. erforderlichen lnstandsetzungsarbeiten auf die Werkstatt zu verweisen, die den fabrikneuen Volkswagen Pkw an den Kunden ausgeliefert hat.
Für die Abwicklung gilt die Richtlinie “Feldaktionen”. Die Werkstatt ist verpflichtet, die vollständige Durchführung der Rückrufaktion dem Händler termingerecht zu melden.
XX. Dienstleistungen
Soweit sich Abwicklungsfragen für das Volkswagen Leasing- und Volkswagen Finanzierungsgeschäft sowie für das Versicherungsgeschäft (WD) und die Euromobil-Autovermietung ergeben, wird auf die gesonderten lnformationen der betreffenden Dienstleistungsanbieter verwiesen.
Anlage 2 zu OFD Hannover
Marketing Kreis
Finanz
Absender: K-V-11 Händlerfinanzberatung
Datum: 7.5.1998
Vermittlungsabkommen zum Werkstattvertrag
hier: Berechnung des Fahrzeugpreises
Im Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen Händler und Werkstatt ist bezüglich der Berechnung des Kaufpreises an Kunden u.a. die Möglichkeit dargestellt, wonach die Werkstatt für den Händler auf eigenem Rechnungsformular mit dem Hinweis
“Im Namen und für Rechnung der Firma ... (Händler).
Die Firma ... (Werkstatt) hat Inkassovollmacht.”
die Rechnung an den Kunden erstellt.
Hiergegen werden gelegentlich steuerliche Bedenken erhoben. Diese beziehen sich auf den Steuerausweis durch die Werkstatt (für den “leistenden” Händler) und damit auf die Anerkennung als Vorsteuer bei gewerbetreibenden Kunden.
Um jegliches Risiko zu vermeiden, sofern Händler und Werkstatt sich für diese Form der Rechnungslegung entscheiden, erachten wir es für geraten, die Verfahrensweise mit Ihrem örtlichen FA vor Anwendung der Fakturierung generell abzustimmen.
Anlage 2 zu OFD Koblenz
ORGA-Plan für Ford Agenturen
1. Kaufantrag Neuwagen/Verbindliche Bestellung
1.1 die vom A-Händler empfohlenen Vertragsvordrucke verwenden, so z.B. “verbindliche Bestellung Neuwagen” (Vordruck ZDK 403.6002, zu beziehen beim Autohaus-Verlag) sowie Formular Gebrauchtwagen-Ankauf (Ford-Werke AG Bestell-Nr. 215.302, zu beziehen über Ford-Werbemittellager).
1.2 Eigenes(n) Briefpapier/Stempel “Im Namen und für Rechnung des Autohauses (mit voller Anschrift)” mit Hinweis auf autorisierte Ford-Agentur für Ford-Neufahrzeuge beschaffen.
1.3 Briefpapier/Stempel für Vertragsformulare verwenden “Im Namen und für Rechnung des Autohauses ...”.
1.4 In der verbindlichen Bestellung, außer der Fahrzeugspezifikation, nur Option ab Werk aufführen, kein nachträglich durch die Vertragswerkstatt montiertes Zubehör, keinen Ford-Schutzbrief und keine Zulassungskosten aufführen, und diese über Extrarechnung dem Kunden separat in eigenem Namen in Rechnung stellen.
1.5 Barzahlung oder Finanzierung exakt ausweisen einschließlich der Kundenunterschrift mit zusätzlicher Unterschrift für Widerrufsbelehrung um Fall einer Finanzierungsvereinbarung (10 Tage Wartefrist für ab-Werk-Spezifikation).
1.6 Kein Hinweis im Neuwagen-Kaufantrag auf Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme, statt dessen Gebrauchtwagen-Ankaufsformular von Ford verwenden, mit dem Hinweis, Betrag wird mit Rechnung gemäß Kaufantrag vom Kunden ... verrechnet.
1.7 Ausschließlich Transportkosten des A-Händlers verrechnen (gehen separat zu), Hauspreis oder Rabatt im Kaufantrag ausweisen.
1.8 Original des Kaufantrages erhält der Kunde, eine Kopie erhält der A-Händler, eine weitere Kopie verbleibt bei Ihren Akten (Achtung: Briefpapier/Stempel “Im Namen und für Rechnung des Autohauses ...” nicht vergessen).
1.9 Der A-Händler prüft den eingereichten Kaufantrag sofort nach Eingang und bestätigt diesen unter Angabe der voraussichtlichen Lieferzeit, der Order-Nr. sowie der eingegebenen Priorität schriftlich, innerhalb von 3 Tagen an die Ford-Agentur.
1.10 Die Ford-Agentur bestätigt wiederum dem Kunden den Kaufantrag textlich gemäß Original-Auftragsbestätigung des A-Händlers unverzüglich. Achtung: Kundenbindung an den Kaufantrag gemäß Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern bei PKW 4 und bei Nutzfahrzeugen 6 Wochen. Ohne Auftragsbestätigung kann sich der Kunde nach Ablauf dieser Fristen ohne weiteres von der verbindlichen Bestellung lösen, da der Vertrag erst mit der rechtzeitigen Bestätigung durch die Vertragswerkstatt zustande kommt. Die Ford-Agentur verpflichtet sich zur Einhaltung termingerechter Auftragsbestätigungen.
1.11 Bei Geschäften Zug um Zug, ab Lager gegen Rechnung (innerhalb der 4- oder 6-Wochen-Frist) ist eine Auftragsbestätigung nicht erforderlich.
2. Kundenrechnung
2.1 Die Ford-Agentur schreibt Kundenrechnung (Original) mit Datum der Fahrzeugzulassung exakt nach Spezifikation und Preisen gemäß Kaufantrag an Privatkunden jeweils incl. MwSt. und gewerblichen Kunden netto zzgl. der gesetzlichen MwSt., versehen mit dem Briefpapier/Stempel “Im Namen und für Rechnung des Autohauses ...”.
- Original erhält der Kunde
- 1. Kopie erhält der A-Händler
- 2. Kopie Ablage bei der Ford-Agentur
2.2 Der A-Händler verbucht die Auslieferung aufgrund der ersten Kopie der Originalrechnung an den Kunden, welche die Ford-Agentur erstellt - (siehe Ziffer 2.1) und dem A-Händler übergeben hat. Sofern dieser Vorgang im EDV System des A-Händlers zwangsläufig den Ausdruck einer “Rechnung” auslöst, muß dieser Ausdruck den gut erkennbaren Vermerk “nicht vorsteuerabzugsberechtigendes internes Formular) tragen. Dieser Ausdruck und Kopien davon dürfen weder an den Kunden noch an die Ford-Agentur ausgegeben werden. Er kann allenfalls als Buchungsbeleg zu der ersten Kopie der Agenturrechnung in der Fahrzeugakte abgelegt werden. Es empfiehlt sich, zusätzlich auf dem Ausdruck zu vermerken, daß es sich auf eine Auslieferung durch die Ford-Agentur bezieht.
2.3 Da die Ford-Agentur im Namen und für Rechnung des A-Händlers verkauft, ist die von ihr im Namen des A-Händlers ausgestellte und an den Kunden übergebene Rechnung nicht von ihr zu buchen. Statt der Ford-Agentur ist nur der A-Händler zur Anmeldung der Umsatzsteuer verpflichtet, wofür ihm von der Ford-Agentur die erste Kopie der Originalkundenrechnung (Ziffer 2.19 zur Verfügung gestellt wird. Entsprechend hat auch nur der A-Händler den Vorsteuerabzug aus der Neuwagenrechnung der Ford-Werke AG.
2.4 Alternativ zu der unter Ziffer 2.1 und 2.3 dargestellten Ausstellung der Kundenrechnung durch die Ford-Agentur kann auch der A-Händler selbst die Kundenrechnung erstellen. Da die Agententätigkeit der Ford-Agentur jedoch dem Kunden gegenüber deutlich bleiben soll, muß der A-Händler dazu Rechnungsformulare der Ford-Agentur mit dem Hinweis “Im Namen und für Rechnung des A-Händlers” verwenden. Das Original dieser Rechnung mit dem Briefkopf des Agenten, die der A-Händler ausgedruckt hat, erhält die Ford-Agentur zur Ausgabe an den Kunden bei Auslieferung des Fahrzeuges. Eine Kopie dieser Rechnung erhält die Ford-Agentur für Ihre Akte; eine weitere Kopie der A-Händler als seine Buchungsunterlage für die Auslieferung und die Umsatzsteueranmeldung durch ihn.
An der eigenen Abrechnung von nicht werkseitig montiertem Zubehör, der Zulassung und ähnlichen Leistungen durch die Ford-Agentur ändert sich gegenüber der Regelung unter Ziffer 2.1 nichts.
2.5 Der A-Händler garantiert für die Debitoren der Ford-Agentur einen eigenen getrennten Nummernkreis. Damit werden diese Debitoren vertraulich behandelt, nicht angemahnt und auch nicht zu Zwecken der Werbung durch Mailings oder sonstige Aktionen des A-Händlers etc. verwendet.

Rechtsgebiet(e):UStG Vorschriften:§§ § 3 Abs. 2 UStG

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