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21.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102710

Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 03.06.2010 – 2 Ss (OWi) 110 B/10

Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Geschwindigkeitsmessergebnisses muss Gericht für Sachaufklärung sorgen und darf nicht unmittelbar freisprechen


OLG Brandenburg,
Beschl. v. 3. 6. 2010 - 2 Ss (OWi) 110 B/10
AG Lübben, 04.02.2010 – 40 OWi 446/09
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Cottbus wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 4. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Lübben zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Lübben hat den Betroffenen mit Beschluss vom 4. Februar 2010 vom Vorwurf einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen.
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine sogenannte Fotolinie bei der Geschwindigkeitsmessung nicht nachvollziehbar gezeichnet worden sei. Damit sei dem Amtsgericht eine „Schlüssigkeitsprüfung“ der Messung verwehrt. Es bestünden deshalb Zweifel an einer ordnungsgemäßen Messung.
Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Cottbus Rechtsbeschwerde eingelegt und diese unter dem 24. Februar 2010 rechtzeitig begründet. Sie rügt die Verletzung und sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft tritt der Rechtsbeschwerde bei und beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und begründet. Die Beschlussgründe tragen einen Freispruch des Betroffenen nicht.
Grundsätzlich genügt ein Urteil bzw. ein Beschluss in Ordnungswidrigkeiten den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 267 StPO, wenn im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung, bei der der Tatnachweis mittels eines standardisierten Messverfahrens erfolgt, das verwendete Verfahren und das nach Abzug der Messtoleranz gewonnene Messergebnis mitgeteilt wird. Eine ins Einzelne gehende Begründung ist nur dann erforderlich, wenn, anders als hier, der Betroffene oder ein anderer Verfahrensbeteiligter Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder dem ordnungsgemäßen Aufbau der Messgeräte geltend gemacht und einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 71 Rdnr. 43 f.). Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines korrekt ermittelten Messergebnisses überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5; OLG Zweibrücken, DAR 2000, 225). Zwar hat das Gericht vorliegend, an sich zutreffend, seiner kritischen Beurteilung des Messverfahrens die Erkenntnis zugrunde gelegt, dass bei allen technischen Untersuchungsergebnissen eine absolute Genauigkeit, also eine sichere Übereinstimmung der gemessenen mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund muss der Tatrichter sich bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind. Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hat er insoweit grundsätzlich durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen zu Gunsten des Betroffenen Rechnung zu tragen. Die bloße Annahme möglicher Messfehler kann jedoch nicht von vorn herein die Unverwertbarkeit des Messergebnisses zur Folge haben.
Soweit das Amtsgericht vorliegend die Unverwertbarkeit des Messergebnisses an dem konkreten Umstand festgemacht hat, es fehle an einer korrekt gekennzeichneten und dokumentierten Fotolinie, hat es diese Erkenntnisse aus einer selbständigen Analyse des Aufbaus der Messstation gewonnen. Zwar kann sich das Gericht gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 244 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich auf seine eigene Sachkunde zur Klärung von Beweisfragen beziehen, sofern nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist. Beruft sich das Gericht jedoch auf die eigene Sachkunde, so muss das Ergebnis der diesbezüglichen Erwägungen immer eine tragfähige Grundlage für die Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung bilden.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Ausweislich der Beschlussgründe hat das Gericht aus seiner Bewertung des vermeintlich fehlerhaften Aufbaus der Messeinrichtung lediglich einen sich aufdrängenden Verdacht einer Fehldokumentation entnehmen können. Eine diesbezügliche Gewissheit des Gerichts ist der Beschlussbegründung dagegen nicht zu entnehmen. Der Verdacht der fehlerhaften Messung hätte daher für das Gericht Anlass sein müssen, eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Relevanz der mutmaßlichen Fehlerquelle und seiner Auswirkung auf das Messergebnis mittels eines Sachverständigengutachtens in die Wege zu leiten und sich so die für die Überzeugungsbildung notwendige Gewissheit zu verschaffen. Diese gebotene weitere Sachaufklärung ist jedoch unterblieben, vielmehr hat das Gericht sich bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft auf den bloßen Verdacht einer Fehlmessung gestützt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010, Az.: 2 Ss (OWi) 96 B/10).

RechtsgebieteOWI, Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung Vorschriften§ 79 Abs. 3 OWiG, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO

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