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03.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102693

Landgericht Gießen: Urteil vom 22.12.2009 – 5 O 226/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Gießen
Aktenzeichen: 5 O 226/09

Laut Protokoll verkündet am: 22.12.2009

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen
durch den Richter am Landgericht XXX im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist zum 30.11.2009 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31,08 € sowie Zinsen. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- aus einem Betrag von 7.402,40 € seit dem 11.07.2009 abzüglich am 04.09.2009 gezahlter 48,53 € sowie
- aus einem weiteren Betrag von 661,16 € seit dem 26.08.2009

zu zahlen. Im Übrige wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 5/6 und der Kläger 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweils gegnerische Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 05.06.2009 befuhr die Beklagte mit ihrem auf sie zugelassenen Fahrzeug die XXX in Richtung XXX Straße. Als sie auf die XXX Straße nach links abbiegen wollte, übersah sie das von rechts aus Richtung XXX Kreisel kommende, vorfahrtberechtigte und auf ihn zugelassene Fahrzeug des KIägers, wodurch beide Fahrzeuge kollidierten. Die volle Haftung der Beklagten für die klägerischen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger folgende Schadenspositionen:
1. Reparaturkosten.5.792,46 €
2. verbleibende Wertminderung 600,00 €
3. Gutachterkosten 541,93€
4. Mietwagenkosten 2.025,33 €
5. Kostenpauschale 25,00 €
mithin insgesamt 8.984,72 €
sowie ferner
6. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten über 739,92 €

Nachdem die Beklagte auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen nicht reagierte, glich ihre Haftpflichtversicherin schließlich am 22.08.2009 einen Tag nach Klageeinreichung - einen Betrag von 6.306,41 e€ sowie unter dem 04.09.2009 einen weiteren Betrag von 1.819,69 € aus. Insoweit hat der Kläger seine Klage zurückgenommen bzw. haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger ist der Auffassung, Anspruch auf Ersatz der vollen von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten zu haben, wobei er sich für deren Abrechnung auf die sog. Schwacke-Liste beruft. Zur zeitlichen Dauer behauptet der Kläger, dass durchgängig ab dem 08.06.2009 Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug stattfanden und erst am 19.06.2009 abgeschlossen waren.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 8.984 72 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2009 sowie an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 739,92 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am 22.08.2009 auf die Hauptforderung gezahlter 6.306,41 € sowie abzüglich weiterer am 04.09.2009 auf die Hauptforderung gezahlter 1.819,69 € und auf die Zinsforderung gezahlter 48,53 €.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen..

Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger Mietwagenkosten lediglich im Rahmen der Kostenschätzungen des XXX-Instituts zustünden.

Entscheidungsgründe:

I.
Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, ist sie lediglich im tenorierten Umfang begründet.

Nachdem die volle Haftung der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig war, war lediglich über die Höhe der dem Kläger zustehenden Schadensersatzansprüche zu entscheiden. Insoweit war die Klage unbegründet, soweit die Beklagte für die im außergerichtlichen Schadensgutachten ausgewiesene Wertverbesserung einen Betrag von 52,98 € einbehielt, ohne dass sich der Kläger hierzu weiter erklärte.

An Mietwagenkosten stand der Klägerseite lediglich ein auf der Grundlage der Erhebungen im "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009" des XXX-Instituts nach § 287 ZPO zu schätzender Betrag zu. Die methodischen Bedenken an diesen Erhebungen teilt die Kammer nicht. Wie dort unter 2.2 eingehend dargelegt, ging der Erhebung eine ihrerseits anhand von Voruntersuchungen entwickelte Methodik voraus. Insbesondere rechtfertigt es dabei die Wahl eines eine Woche in der Zukunft liegenden Anmietzeitpunkts nicht, die erhobenen Werte nachhaltig in Zweifel zu ziehen, da diese Methode aufgrund einer Voruntersuchung gewählt wurde, die ergab, dass "der Anmietzeitpunkt nur in äußerst seltenen Fällen einen Einfluss auf den Preis hat". Ebenso greifen auch nicht Bedenken an der Beschränkung auf maximal zweistellige Postleitzahlenbereiche durch. Zwar ist zuzugeben, dass die Werte hierdurch auf den ersten Blick grobmaschiger wirken. Das XXX-Institut hat diese Beschränkung indes bewusst – wiederum gestützt auf Voruntersuchungen – aus dem letztlich auch überzeugenden Grund vorgenommen, durch diese Beschränkung die statistische Relevanz der Erhebungsergebnisse sicherzustellen, nämlich eine Mindestzahl von Werten pro Datenzelle.
Erscheint die Methodik der Erhebungen des XXX-Instituts damit insgesamt überzeugend, wie sie zudem auch für das Jahr 2009 weiter verfeinert wurde (s. 2.2.1.), sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von diesen Erhebungen im Rahmen einer Schadensschätzung abzusehen. Vielmehr spricht gegenüber den Erhebungen von Schwacke entscheidend für die Validität dieser Erhebungen, dass die Anfragen nicht offen erfolgten, sondern anonymisiert, in Gestalt typischer Alltagsanmietszenarien. Aus diesem Grund werden denn auch in der jüngeren obergerichtlichen Rechsprechung die Erhebungen des XXX-Instituts – unter ausdrücklicher Billigung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 14.10.2008, Az: VI ZR 308/07, Rn. 23) – favorisiert (vgl. OLG Hamburg, 15.05.2009, 14 U 175/08; OLG Thüringen, 27.11.2008, Az. 1 U 555/07; OLG Köln vom 10.10.2008, Az. 6 U 115/08; OLG München, 25.07.2008, Az. 10 U 2539/08).

Bei einem für nach Schwacke-Klassifikation in Klasse 5 einzustufenden Mietwagen im Postleitzahlenbereich XXX war demnach ein Betrag von täglich brutto (315,60 € : 7 =) 45,09 € anzusetzen, für 12 Tage mithin 541,08 €. Soweit die Beklagte die Reparaturdauer in Abrede stellte, hat sie ihr Bestreiten auf die klägerische Vorlage eines entsprechenden Reparaturablaufplans nicht weiter verfolgt; dass die tatsächliche Reparatur von der außergerichtlich sachverständig geschätzten Reparaturdauer abweicht, braucht der Kläger nicht gegen sich geltend zu lassen (vgl. Palandt-Heinrichs, 68. Aufl. 2009, § 254 Rz. 55 f.).

Im übrigen, nicht bestrittenen Umfang war die Klage begründet.

II.

Mit der Klage verfolgte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten standen der Klägerseite unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu, §§ 280 I, II, 286 BGB – jedoch lediglich aus einem Geschäftswert von 7.402,40 €, mithin im bereits regulierten Umfang von 661,16 €. Entsprechendes gilt für die mit der Klage begehrten Zinsen, soweit sie nicht ab Rechtshängigkeit verfolgt wurden und insoweit gemäß § 291 BGB zuzusprechen waren.

III.

Soweit die Klage begründet war, folgt die Kostenentscheidung aus § 269 III 3 ZPO, soweit sie zurückgenommen wurde, aus § 91a ZPO, soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, im Übrigen aus § 91 I ZPO, wobei die zugesprochenen Zinsen außer Betracht zu bleiben hatten, § 43 I GKG. Bei einem Streitwert von 8.984,72 € folgt hieraus die tenorierte Kostenquote (7.447,49 € = 83 %).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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