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01.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102771

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 29.07.2010 – 3 O 431/02


Landgericht Düsseldorf
3 O 431/02
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.944,48 € nebst Zinsen aus 5.636,32 € in Höhe 10,5% p.a. vom 06.04.2002 bis zum 06.05.2002 und aus 5.636,32 € in Höhe von 10,375% p.a. seit dem 04.07.2005 und aus weiteren 308,16 € in Höhe von 10,375% p.a. seit dem 26.04.2006 sowie aus 5.636,32 € in Höhe von 4,5% p.a. am 28.12.2005 und vom 29.12.2005 bis zum 03.01.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt. Der Beklagte, der bei der Streithelferin privat krankenversichert war, befand sich beim Kläger in der Zeit vom 21.12.2001 bis zum 04.03.2002 in zahnärztlicher Behandlung.
Am 30.01.2002 erstellte der Kläger einen Heil- und Kostenplan über eine langzeitprovisorische Versorgung der Zähne 14 bis 24 mit Zahnersatz nebst zugehöriger Abdingungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1, 2 GOZ (Anlage K1, Bl. 14 ff. GA). Beide wurden von dem Beklagen am 05.02.2002 unterschrieben. Am 07.02.2002 begann der Kläger mit der Eingliederung des Langzeitprovisoriums gemäß des Heil- und Kostenplanes vom 30.01.2002. Daneben erbrachte er noch weitere zahnärztliche Leistungen.
Am 28.02.2002 stellte der Kläger dem Beklagten für die Leistungen, die gemäß des Heil- und Kostenplanes erbracht wurden, 2.630,16 € in Rechnung. Am 06.03.2002 rechnete er für die übrigen Leistungen 3.006,16 € ab. Der Beklagte zahlte die Rechnungen nicht.
Der Beklagte reichte die Rechnungen bei der Streithelferin zum Zwecke der Erstattung ein. Eine Mitarbeiterin der Streithelferin rief am 13.03.2002 in der Praxis des Klägers an und bat um Klärung einzelner Rechnungspositionen. Unter anderem fragte sie, warum die Leistungen nach den Gebührenziffern 801, 802, 804, und 808 GOZ zweimal innerhalb von zwei Tagen abgerechnet wurden. Der Kläger erläuterte seine Rechnungen nicht.
Die Streithelferin teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 14.03.2002 mit, dass eine Erstattung nicht erfolgen könne, da Überschneidungen in den Behandlungsverfahren festzustellen seien, welche nicht nachvollziehbar seien und deren medizinische Notwendigkeit nicht ersichtlich sei. Sie riet dem Beklagten, sich bei dem Kläger über die Abrechenbarkeit der einzelnen im Schreiben aufgeführten Gebührenziffern zu informieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 14.03.2002 wird auf die Anlage K3, Bl. 45 GA Bezug genommen.
Der Beklagte übersandte dem Kläger eine Ablichtung des Schreibens. Mit Schreiben vom 16.03.2002 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die Fragen der Streithelferin beantworten werde, sobald dieser die offenen Rechnungen beglichen habe. Am 05.04.2002 mahnte der Kläger die offenen Rechnungen an. Daraufhin rief der Beklagte am 07.05.2002 in der Praxis des Klägers an und teilte mit, dass er nicht zahlen werde, bis der Kläger das Schreiben der Streithelferin beantwortet habe.
Im Schriftsatz vom 31.03.2005 (Bl.35 ff. GA) und vom 15.06.2005 (Bl. 81 ff. GA), bei Gericht eingegangen am 01.04.2005 und am 16.06.2005, hat der Kläger erstmals die den Ansatz der Gebührenziffern erläutert. Wegen der Einzelheiten seiner Erklärung wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Am 03.03.2006 stellte der Kläger dem Beklagten weitere Eigenlaborkosten in Höhe von 308,16 € in Rechnung und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung bis zum 30.03.2006 auf.
Der Beklagte trug das Langzeitprovisorium drei Jahre und ließ sich dann neu versorgen.
Der Kläger ist der Ansicht, bei der Behandlung am 05.02.2002 und am 07.02.2002 seien die Gebührenziffern 800, 801, 802, 804 und 808 zulässigerweise nebeneinander abgerechnet worden. Am 05.02.2002 sei die Gebühr Nr. 800 für die Erhebung eines Funktionsstatus angesetzt worden und die Gebührenziffern 801, 802, 804 und 808 seien im Rahmen der Diagnostik für die instrumentelle Funktionsanalyse berechnet worden. Am 07.02.2002 seien die Gebühren 801, 802, 804 und 808 im Rahmen der Anfertigung des Langzeitprovisoriums in Ansatz gebracht worden. Die Gebühr 203 sei für das Legen von Retraktionsfäden der Größe 0 und 1 an den Zähnen 13, 14, 23 und 24 am 07.02.002 insgesamt achtmal und einmal für die Anwendung des Dentinadhäsivs Scotchblond in Rechnung gestellt worden. Die Gebührenziffern 512, 514 seien für den Einsatz eines einfachen Provisoriums am 07.02.2002 berechnet worden, mit welchem der Beklagte bis zur Fertigstellung des Langzeitprovisoriums versorgt worden sei. Für den Einsatz des Langzeitprovisoriums am 15.02.2002 seien zulässigerweise die Gebührenziffern 708, 709 in Rechnung gestellt worden. Der Kläger behauptet, er nehme bei seiner Hausbank, der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, ab einem früherem Zeitpunkt als dem 31.03.2002 bis heute einen Geschäftskredit in einer die Klageforderung überschreitenden Höhe in Anspruch, für den er die geltend gemachten Zinssätze zahlen müsse. Weiter müsse er Überziehungszinsen in Höhe von 4,5% p.a. bei Überschreiten der Kreditlinie zahlen. Wäre die Klageforderung rechtzeitig bezahlt worden, hätte der Kläger sein Kontokorrent entsprechend zurückführen können.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.944,48 € nebst Zinsen aus 2.630,16 € in Höhe von 10,5% p.a. vom 31.03.2002 bis zum 31.12.2002, 10,75% p.a. vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003 und 10,375% p.a. seit dem 01.07.2003, aus weiteren 3.006,16 € in Höhe von 10,5% p.a. vom 06.04.2002 bis zum 31.12.2002, 10,75% p.a. vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003, 10,375% p.a. seit dem 01.07.2003 und aus weiteren 308,16 € in Höhe von 10,375% seit dem 26.04.2006 sowie weitere Zinsen wegen der Überschreitung der eingeräumten Kreditlinie in Höhe eines Betrages von 50.000,00 € seit dem 01.01.2002 und 25.000,00 € ab dem 01.03.2005 in Höhe von weiteren 4,5% p.a.
vom 30. März bis zum 1. April 2002 aus 1.783,97 Euro
vom 2. April 2002 aus 2.417,48 Euro
vom 05. April bis zum 08. April 2002 aus 5.096,86 Euro
vom 9. April 2002 aus 110,25 Euro
vom 10. April 2002 aus 5.868,76 Euro
vom 11. April 2002 aus 6.045,34 Euro
vom 24. April bis zum 25. April 2002 aus 5.377,73 Euro
vom 30. April bis zum 1. Mai 2002 aus 8.861,46 Euro
vom 2. Mai 2002 aus 10.179,68 Euro
vom 3. Bis zum 5. Mai 2002 aus 9.538,49 Euro
vom 7. Mai 2002 aus 2.863,19 Euro
vom 8. Bis zum 12. Mai 2002 aus 3.789,19 Euro
am 16. Mai 2002 aus 1.877,05 Euro
am 23. Mai 2002 aus 4.086,80 Euro
vom 24.bis zum 26. Mai 2002 aus 4.090,80 Euro
am 3. Juni 2002 aus 3.370,80 Euro
am 4. Juni 2002 aus 816,84 Euro
am 5. Juni 2002 aus 6.585,35 Euro
am 6. Juni 2002 aus 2.708,96 Euro
am 17. Juni 2002 aus 133,10 Euro
vom 3. Bis zum 4. Juli 2002 aus 7.322,43 Euro
vom 5. Bis zum7. Juli 2002 aus 4.567,13 Euro
am 10. Dezember 2002 aus 2.316,43 Euro
am 11. Dezember 2002 aus 3.423,53 Euro
vom 12.bis zum 15. Dezember 2002 aus 3.181,63 Euro
am 16. Dezember 2002 aus 6.329,70 Euro
vom 17. bis zum 19. Dezember 2002 aus 6.225,08 Euro
vom 20. Bis zum 21. Dezember 2002 aus 5.591,34 Euro
vom 22. Bis zum 28. Dezember 2002 aus 4.179,28 Euro
am 29. Dezember 2002 aus 2.280,62 Euro
am 2. Januar 2002 aus 4.975,48 Euro
vom 3. bis zum 5. Januar 2002 aus 10.499,99 Euro
am 6. Januar 2003 aus 712,80 Euro
am 7. Januar 2003 aus 1.555,77 Euro
am 8. Januar 2003 aus 3.268,77 Euro
am 9. Januar 2003 aus 4.841,37 Euro
am 11. August 2003 aus 1.213,84 Euro
am 30. September 2003 aus 6.154,21 Euro
am 1. Oktober 2003 aus 7.611,29 Euro
vom 2. bis 5. Oktober 2003 aus 9.242,25 Euro
am 6. und 7. Oktober 2003 aus 9.775,74 Euro
am 8.Oktober 2003 aus 10.400,74 Euro
vom 9. bis zum 14. Oktober 2003 aus 14.918,03 Euro
am 15. Oktober 2003 14.927,81 Euro
am 16. Oktober 2003 14.618,71 Euro
vom 17. bis 19. Oktober 2003 aus 15.148,71 Euro
vom 20. bis zum 22.Oktober 2003 aus 5.438,03 Euro
am 23. Oktober 2003 aus 3.313,47 Euro
vom 30. Oktober bis zum 2. November 2003 aus 5.761,88 Euro
am 5. und 6. November 2003 aus 2.935,90 Euro
vom 14. Bis zum 16. November 2003 aus 2.669,84 Euro
am 26. November 2003 aus 5.599,57 Euro
am 27. November 2003 aus 6.286,15 Euro
vom 28. bis zum 30. November 2003 aus 6.335,12 Euro
am 1. Dezember 2003 aus 7.695,14 Euro
am 2. Dezember 2003 aus 8.021,83 Euro
am 3. Dezember 2003 aus 8.054,83 Euro
am 4. Dezember 2003 aus 7.692,83 Euro
vom 5. bis zum 7. Dezember 2003 aus 8.317,83 Euro
vom 8. bis zum 10. Dezember 2003 aus 9.687,29 Euro
vom 2. bis zum 5. Januar 2004 aus 1.122,37 Euro
am 3. Mai 2004 aus 1.028,20 Euro
am 4. und 5. Mai 2004 aus 1.282,72 Euro
am 6. Mai 2004 aus 1.336,41 Euro
am 7. und 8. Juni 2004 aus 2.517,58 Euro
am 9. bis zum 13. Juni 2004 aus 3.054,93 Euro
am 14. Juni 2004 aus 1.587,39 Euro
am 15. und 16. Juni 2004 aus 2.133,29 Euro
am 6. Juli 2004 aus 3.211,13 Euro
vom 12. bis zum 14. Juli 2004 aus 1.185,48 Euro
am 1. September 2004 aus 132,73 Euro
am 30. September 2004 aus 58,55 Euro
am 4. Oktober 2004 aus 2.167,87 Euro
am 5. Oktober 2004 aus 3.117,87 Euro
am 6. Oktober 2004 aus 3.214,93 Euro
am 7. Oktober 2004 aus 7.533,04 Euro
vom 8. bis zum 14. Oktober 2004 aus 8.453,19 Euro
vom 15. bis zum 20. Oktober 2004 aus 9.562,44 Euro
am 21. Oktober 2004 aus 9.007,53 Euro
am 15. November 2004 aus 171,36 Euro
vom 10. bis zum 15. Dezember 2004 aus 1.707,63 Euro
am 16. Dezember 2004 aus 1.105,15 Euro
vom 17. bis zum 19. Dezember 2004 aus 799,15 Euro
am 20. Dezember 2004 aus 5.434,31 Euro
am 21. Dezember 2004 aus 5.447,36 Euro
vom 22. bis 26. Dezember 2004 aus 5.947,36 Euro
am 27. Dezember 2004 aus 3.807,36 Euro
vom 30. Dezember 2004 bis zum 2. Januar 2005 aus 9.626,23 Euro
am 3. Januar 2005 aus 9.036,39 Euro
am 4. Januar 2005 aus 10.619,76 Euro
am 28. 12.2005 aus 6.761,39 EUR und
vom 29.12.2005 bis zum 03.01.2006 aus 7.827,34 EUR,
sowie 5,00 € außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der ihm eingegliederte Zahnersatz in Form eines Langzeitprovisoriums sei fehlerhaft. Anstelle von vier Frontzähnen im Oberkiefer habe der Kläger nur drei ausarbeiten lassen, welche zu groß und zu breit seien. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger ständig Bankkredite in Anspruch nimmt und dass er hierfür die angegebenen Zinssätze zahle, sowie dass er bei früher Zahlung den Kredit entsprechend zurückgeführt hätte. Er ist der Ansicht, ihm stünde ein Zurückbehaltungsrecht zu, da der Kläger verpflichtet sei, gebührenrechtliche Fragen zu erläutern.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 13.07.2005 (Bl. 145 GA) und vom 17.03.2006 (Bl. 182 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X vom 18.01.2006 (Bl. 152 ff. GA) und das Ergänzungsgutachten vom 12.10.2006 (Bl. 436 ff. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.944,48 € gemäß § 611 BGB.
Die Parteien haben einen Behandlungsvertrag über die am 28.02.2002 in Höhe von 2.630,16 €, am 06.03.2002 in Höhe von 3006,16 € und am 03.03.2006 in Höhe von 308,16 € in Rechnung gestellten zahnärztlichen Leistungen geschlossen.
Insbesondere haben die Parteien wirksam für die Leistungen, die gemäß des Heil- und Kostenplanes vom 30.01.2002 erbracht worden sind, eine von der Gebührenordnung für Zahnärzte abweichende Höhe der Vergütung vereinbart. Die schriftliche Gebührenvereinbarung der Parteien vom 05.02.2002 genügt den Anforderung des § 2 Abs. 2 GOZ. Auch wurde der Heil- und Kostenplan sowie die Gebührenvereinbarung vor dem Beginn der Arbeiten am 07.02.2002 erstellt und von dem Beklagten unterzeichnet.
Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die in Rechnung gestellten Beträge den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechen.
Der Sachverständige X hat hierzu nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass die Gebührenziffern 800, 801, 802, 804 und 808 für die Behandlungen am 05.02. und 07.02.2002 zulässigerweise nebeneinander abgerechnet worden sind. Die Leistungen am 05.02.2002 sind diagnostische Maßnahmen gewesen, deren Durchführung zahnmedizinisch notwendig gewesen ist. Am 07.02.2002 ist laut dem überzeugenden Gutachten mit der Herstellung des Langzeitprovisoriums begonnen worden, wobei es sich um einen neuen Behandlungsabschnitt handelt. Die funktionsanalytischen Leistungen sind – so der Sachverständige ausdrücklich – als Therapiemaßnahme notwendig gewesen. Der Sachverständige hat insoweit abschließend ausgeführt, dass es für die Notwendigkeit der Maßnahmen unerheblich ist, in welchem zeitlichen Abstand die Leistungen erbracht worden sind.
Weiter ist laut dem Sachverständigengutachten die Gebührenziffer 203 am 07.02.2002 neunmal abrechenbar gewesen. Der Sachverständige hat detailliert und plausibel erläutert, dass es sich beim Legen von Fäden bei der Nachpräparation und bei der Adhäsivtechnik sowie vor der Abdrucknahme jeweils um verschiedenartige Leistungen bzw. unterschiedliche Behandlungsphasen gehandelt hat, für welche die Ziffer 203 insgesamt fünfmal in Ansatz gebracht werden konnte. Auch die weitere viermalige Berechnung der Gebührenziffer ist – wie der Sachverständige erläutert hat – im Hinblick auf den zusätzlichen Aufwand, welcher der Steigerung der Qualität und Präzision sowie einer optimalen Passform und einer langen Verweildauer gedient hat, gerechtfertigt gewesen.
Schließlich hat der Sachverständige nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet, dass die Gebührenziffern Nr. 708 je Krone und 709 je Spange für die Behandlung am 15.02.2007 ordnungsgemäß in Ansatz gebracht worden sind. Hierzu hat er festgestellt, dass die Anfertigung des Langzeitprovisoriums durch die Laborrechnung belegt ist und das Einsetzen in der Kartei dokumentiert worden ist. Auch der Schutz der beschliffenen Pfeiler nach der Nachpräparation am 07.02.2002 bis zur Versorgung am 15.02.2007 ist zusätzlich notwendig gewesen.
Auch steht dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 611, 280 BGB wegen der Mangelhaftigkeit des eingesetzten Langzeitprovisoriums gegen den Kläger zu, durch den er von der Honorarverbindlichkeit befreit wird.
Bei völliger Wertlosigkeit der ärztlichen Leistung wegen einer vom Arzt zu vertretenden Schlechtleistung ist der Patient berechtigt, im Umfang des fehlenden Interesses die Bezahlung der Vergütung zu verweigern. Dem Patienten erwächst ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 611 BGB, der zur Befreiung von der Verbindlichkeit führt, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedarf (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2005, Az.: 8 O 362/04; OLG Zweibrücken MedR 2002, 201; OLG Düsseldorf VersR 1985, 456; a.A. OLGR München 1998, 247).
Ein Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht gegeben, da das eingegliederte Langzeitprovisorium für den Kläger wegen der Ausarbeitung von nur drei Frontzähnen im Oberkiefer nicht völlig wertlos und unbrauchbar gewesen ist. Der Kläger hat es mehrere Jahre bis zur Neuversorgung getragen. Auch hat es sich nur um ein Provisorium und nicht um einen endgültigen Zahnersatz gehandelt.
Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 10,5% p.a. aus 2.630,16 € und aus 3006,16 € vom 06.04.2002 bis zum 06.05.2002 aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 4 BGB. Seit dem 06.04.2002 hat sich der Kläger in Verzug befunden. Die Forderungen des Klägers sind seit Rechnungsstellung fällig gewesen. Mit der Mahnung vom 05.04.2002 ist Verzug eingetreten.
Auch das dem Beklagten zustehende Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen der nicht erteilten Auskünfte bezüglich seiner Gebührenrechnung, steht dem Verzug zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen, da der Beklagte es am 06.04.2002 noch nicht ausgeübt hat. Ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB hindert den Verzugseintritt nur, wenn es vor oder bei Eintritt des Verzuges geltend gemacht wird. Hier ist es jedoch erst zum 07.05.2002 ausgeübt worden.
Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten Zinssätze zu. Insoweit hat die Kammer eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorgenommen. Eine Schätzung konnte erfolgen, da der Kläger im Schriftsatz vom 15.06.2005 sowie mit der überreichten Zinsbescheinigung in der Anlage K6 (Bl. 119 GA) die notwendigen Schätzungsgrundlagen konkret dargelegt hat.
Auch geht die Kammer davon aus, dass der Kläger den Kredit entsprechend zurückgeführt hätte, wenn der Beklagte die Forderungen rechtzeitig getilgt hätte. Bei einem Kaufmann oder einem Selbständigen besteht insoweit die Vermutung, dass er eingehende Zahlungen zur Rückführung eines Kredites verwendet.
Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Zinsen aus 2.630,16 € und aus 3.006,16 € in Höhe von 10,375% p.a. seit dem 04.07.2005 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 4 BGB.
Dem Kläger ist in dieser Höhe ein Verzugsschaden entstanden. Seit dem 04.07.2005 hat sich der Beklagte mit der Begleichung der Rechnungen vom 28.02.2002 und vom 06.03.2002 erneut in Verzug befunden. Da der Kläger mit Schriftsätzen vom 31.03.2005 (Bl.35 ff. GA) und vom 15.06.2005 (Bl. 81 ff. GA), bei Gericht eingegangen am 01.04.2005 und am 16.06.2005, erstmals den Ansatz der streitigen Gebührenziffern erläutert hat und davon auszugehen ist, dass dem Beklagten der zweite Schriftsatz spätestens am 03.07.2005 zugegangen ist, konnte der Beklagte sich jedenfalls seit dem 04.07.2005 nicht mehr auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht berufen.
Zur Höhe der geltend gemachten Zinssätze gilt das oben gesagte.
Weiter hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zinsen in Höhe von 10,375% p.a. seit dem 26.04.2006 aus 308,16 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 4 BGB. Denn seit dem 26.04.2006 hat der Beklagte sich mit der weitergehenden Forderung in Verzug befunden.
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4,5% p.a. aus 5.636,32 € am 28.12.2005 und vom 29.12.2005 bis zum 03.01.2006 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 4 BGB zu. Dem Kläger ist insoweit ein Verzugsschaden entstanden. Denn er musste in dieser Höhe Überziehungszinsen wegen Überschreitung der ihm eingeräumten Kreditlinie zahlen. Auch insoweit hat die Kammer eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorgenommen, nachdem der Kläger in der Anlage K5 (Bl. 90 ff. GA) die Valutenstaffeln seiner Bank vorgelegt hat. Auch hier ist zu vermuten, dass eingehende Zahlungen zur Rückführung des Kredites verwendet worden wären.
Dagegen konnte der Kläger die Überziehungszinsen nicht aus den geltend gemachten höheren Beträgen verlangen. Denn die Hauptforderung ist zum 28.12.2005 nur in Höhe von 5.636,32 € fällig gewesen.
Für die Zeit vor dem 06.04.2002 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 4 BGB zu. Denn vor diesem Zeitpunkt hat sich der Beklagte nicht in Verzug befunden. Die Vorschrift des 286 Abs. 3 BGB, wonach Verzug 30 Tage nach Rechnungsstellung eintritt, findet keine Anwendung, da der Beklagte Verbraucher ist und auf die Folgen in der Rechnung nicht besonders hingewiesen worden ist.
Auch für die Zeit zwischen dem 07.05.2002 und dem 04.07.2005 hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 4 BGB. Innerhalb dieses Zeitrahmens hat der Beklagte sich mit der Begleichung der Honorarforderungen nicht in Verzug befunden.
Dem Beklagten hat ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Ansprüche des Klägers gemäß § 273 BGB zugestanden, weil dieser die erforderlichen Auskünfte bezüglich seiner Gebührenrechnung nicht erteilt hat.
Der Beklagte hat einen fälligen Anspruch gegen den Kläger aus § 242 BGB i.V.m. Behandlungsvertrag auf Erläuterung der Gebührenabrechnung gehabt.
Der Behandlungsvertrag steht wirtschaftlich unter der Rahmenbedingung, dass der Patient Ausgleich seiner Aufwendungen bei seiner Krankenversicherung sucht. Der Patient als Versicherungsnehmer hat gemäß §§ 34 VVG, 9 Abs. 2 MB/KK dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers oder ihres Umfangs erforderlich ist. Der Versicherer kann hierfür diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig erachtet. Dazu gehört auch die Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen (BGH VersR 1984, 274). Vor Erteilung der Auskünfte oder Beiziehung der Krankenunterlagen ist die Versicherungsleistung gemäß § 6 Abs. 1 MB/KK nicht fällig (LG Schweinfurt VersR 1990, 617).
Da allein der behandelnde Arzt in der Lage ist, die von der Versicherung zur Prüfung ihrer Eintrittspflicht benötigten Angaben zu machen und der Patient auf diese Informationen angewiesen ist, um eine Kostenerstattung zu erlangen, ist der Arzt aus dem Behandlungsvertrag verpflichtet, dem privat versicherten Patienten alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser benötigt, um eine Kostenerstattung von seinem Versicherer zu erlangen. Es handelt sich insoweit um eine aus § 242 BGB herleitbare selbstständige Nebenpflicht des Arztes (BGH VersR 1984, 274). Die Erfüllung dieser Pflicht ist dem Arzt auch zumutbar. Denn er und kein anderer Beteiligter hat die Leistungen erbracht und die Gebührenrechnung gestellt. Der Patient als medizinischer Laie ist dagegen nicht in der Lage ohne die erforderliche Unterstützung des Arztes seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nachzukommen.
Diese Nebenpflicht hat der Kläger zunächst nicht erfüllt. Die Streithelferin hat dem Kläger telefonisch und dem Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2002 mitgeteilt, bezüglich welcher Gebührenziffern Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und der Abrechenbarkeit bestehen würden. Weder die telefonische Nachfrage der Streithelferin noch das Schreiben der Streithelferin vom 14.03.2002, das der Beklagte an den Kläger weitergeleitet hat, hat dieser beantwortet. Auch nach der Mitteilung des Beklagten, dass er die Rechnung erst bezahlen werde, wenn der Kläger die gewünschten Auskünfte erteile, hat der Kläger seine Leistungen nicht näher erläutert. Erst im Laufe der Prozesses mit Schriftsatz vom 31.03.2005 (Bl.35 ff. GA) und vom 15.06.2005 (Bl. 81 ff. GA), bei Gericht eingegangen am 01.04.2005 und am 16.06.2005, hat der Kläger die geforderten Auskünfte erteilt.
Der Anspruch auf Erläuterung der Gebührenrechnung hat auch unabhängig davon bestanden, ob der Beklagte bzw. die Streithelferin konkrete Fragen an den Arzt formuliert haben oder nicht. Der Patient kann die Herausgabe der gesamten Behandlungsunterlagen an sich oder an seine Versicherung verlangen. Hieraus ergibt sich, dass der Patient nicht darauf beschränkt sein kann, fest umrissene Fragen zu stellen. Darüber hinaus ist dem Kläger von der Streithelferin telefonisch zumindest eine konkrete Frage gestellt worden, nämlich warum die Leistungen nach den Gebührenziffern 801, 802, 804, und 808 GOZ zweimal innerhalb von zwei Tagen abgerechnet worden seien. Auch aus dem Schreiben vom 14.03.2002 ist eindeutig zu erkennen gewesen, bei welchen Gebührenziffern Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und deren Abrechenbarkeit bestanden haben.
Der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger hat auch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht. Der Honoraranspruch des Kläger und der Auskunftsanspruch des Beklagten haben beide ihre Grundlage in dem Behandlungsvertrag.
Infolge der Nichterfüllung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag ist der Beklagte berechtigt gewesen, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu berufen. Denn der Patient kann nicht darauf verwiesen werden, die Arztrechnung umgehend zu bezahlen, obwohl er wegen der fehlenden Unterstützung des Arztes eine Erstattung seiner Versicherung nicht erlangen kann. Dies würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dem Patient ist es nicht zuzumuten, ohne Handhabe gegen den Arzt die Rechnung zu bezahlen und den Arzt danach auf Herausgabe der Krankenunterlagen oder Erteilung von näheren Auskünften verklagen zu müssen.
Dass sich der Patienten gegenüber dem Honoraranspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann und er die Begleichung der Rechnung bis zur Auskunftserteilung verweigern kann, ist dem Arzt auch zumutbar. Denn der Arzt kann mühelos entweder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die Behandlungsunterlagen herauszugeben.
Das dem Beklagten zustehende Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB beseitigt zwar nicht die Fälligkeit, seine Geltendmachung schließt jedoch den Schuldnerverzug aus. Ist bereits vorher Verzug eingetreten, so wird der Verzug beendet, sobald der Schuldner dieses ausübt und seine eigene Leistung Zug-um-Zug gegen Erfüllung des Gegenanspruches anbietet (Heinrichs in Palandt § 273 Rn. 20, § 286 Rn. 35). Dies ist vorliegend geschehen. Denn der Beklagte hat dem Kläger am 07.05.2002 erklärt, er werde die Rechnungen begleichen, wenn der Kläger die geforderten Auskünfte erteilt.
Der Entscheidung der Kammer stehen auch nicht das vom Kläger vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Münchens vom 29.11.2003 (Anlage K 13) und das Urteil des BGH vom 21.12.2006, Az.: III ZR 117/06 (Anlage K 14) entgegen. Dem Urteil des Amtsgerichts München lässt sich schon nicht entnehmen, ob es einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Die Entscheidung des BGH betrifft die Frage, wann die Fälligkeit eines Gebührenanspruches gemäß § 12 GOÄ eintritt. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um die Fälligkeit des klägerischen Honoraranspruches, sondern vielmehr um die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Honorarschuldner.
Dem Kläger stehen auch keine Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu. Denn die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrecht schließt auch den Anspruch auf Prozesszinsen aus (Heinrichs in Palandt § 273 Rn. 20).
Ein Anspruch auf die geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 5,00 € besteht nicht. Denn zum Zeitpunkt des Mahnschreibens hat sich der Beklagte noch nicht in Verzug befunden. Er ist erst durch das Mahnschreiben vom 05.04.2002 in Verzug geraten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Denn der Kläger ist mit der geltend gemachten Zinsforderung in einem erheblichen Maße unterlegen und die Zinsforderung hat 10 Prozent des fiktiven Streitwertes (Hauptforderung zuzüglich Zinsen) überschritten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.944,48 € festgesetzt.

RechtsgebietGebührenrecht VorschriftenGOZ, BGB, ZPO

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