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27.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102622

Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 19.04.2010 – 5 W 620/10

Der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bzw. der Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage ist in der Regel mit 20 % des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.


5 W 620/10
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Sreitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.03.2010, Az. 4 O 11624/09, abgeändert. Der Streitwert wird auf 131.831,15 Euro festgesetzt.
II. Die weitergehende Beschwerde der Klägervertreter wird zuru¨ckgewiesen.
III. Der Beschwerdewert beträgt 541,75 Euro.
Gründe
I.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden gesamten Krankenunterlagen u¨ber die plastisch-chirurgische ärztliche Brustbehandlung durch den Beklagten im Zeitraum vom 19.12.2008 bis 16.04.2009 durch Übersendung von Fotokopien zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten, Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten, geltend. Sie meint, die vom Beklagten durchgeführte Behandlung sei fehlerhaft und unbrauchbar gewesen und habe bei ihr zu dauerhaften Schäden materieller und immaterieller Art geführt. Die Einsicht in die Krankenunterlagen werde benötigt, um einen medizinischen Sachverständigen mit der Pru¨fung der Fehlerhaftigkeit der Behandlung zu beauftragen und die Erfolgsaussichten einer Klage auf SChmerzensgeld, Erwerbs- und Haushaltsführungsschäden pru¨fen zu können. Für die Bemessung des Streitwerts hat der Klägervertreter die beabsichtigten Klageanträge in einem ku¨nftigen Arzthaftungsprozess gegen den Beklagten mitgeteilt und im einzelnen begru¨ndet.
Er geht von einem ku¨nftigen Streitwert in Höhe von mindestens 159.155,75 Euro aus (Bl. 11 dA). Er ist der Auffassung, dass für die streitgegenständliehe Klage auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen mindestens 1/4 des Streitwerts der fiktiven Arzthaftungsklage anzusetzen sei.
Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur u¨bersendung von Fotokopien der Behandlungsunterlagen weder vorgerichtlich noch in dem Rechtsstreit bestritten. Nachdem er im Termin vom 11.03.2010 nicht erschienen und auch nicht vertreten war, erließ das Landgericht antrags gemäß Versäumnisurteil. Gleichzeitig setzte es den Streitwert auf 16.000,00 Euro, entsprechend 1/10 des Streitwertes des geplanten Arzthaftungsprozesses fest.
Gegen diesen in ihrer Anwesenheit verku¨ndeten Beschluss haben die Klagervertreter mit Schriftsatz vom 17.03.2010, eingegangen bei Gericht am 20.03.2010, Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass aufgrund der Bedeutung der Dokumentation des Beklagten als Hauptbeweismittel sowohl zur Frage der Aufklärung als auch der "lege artis"-Behandlung der Streitwert fu¨r die vorliegende Klage auf Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen mindestens 1/4 des Streitwerts der fiktiven Arzthaftungsklage, also 39.788,93 Euro betrage.
Der Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 34 dA).
Mt Beschluss vom 24.03.2010 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 33 dA).
II.
Die Beschwerde gegen die mit Erlass des Urteils gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgte Wertfestsetzung ist gem. § 68 Abs. 1 GKG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes u¨bersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Klägervertreter sind gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG beschwerdeberechtigt.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel insoweit als begru¨ndet, als der Streitwert der vorliegenden Klage auf Herausgabe von Fotokopien der gesamten Krankenunterlagen nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls mit 31.831,15 Euro, also 1/5 des Streitwerts der Arzthaftungsklage, die dadurch vorbereitet werden soll, zu bemessen ist.
Die weitergehende Beschwerde der Klägervertreter ist unbegru¨ndet und wird zuru¨ckgewiesen.
Die streitgegenständliche Klage auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsuntertagen dient der Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bzw. der Pru¨fung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage. In welchem Umfang der Beklagte die streitgegenständliche Behandlung dokumentiert hat, ist nicht bekannt. Sowohl das Vorhandensein, als auch das Fehlen entsprechender Unterlagen ist fu¨r die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage wegen der behaupteten fehlerhaften Behandlung typischerweise von hoher Bedeutung. Die ärztliche Dokumentation hat fu¨r den Inhalt und den Nachweis der ärztlichen Aufklärung, und damit der Wirksamkeit der Einwilligung der Klägerin in die Behandlung genauso große Bedeutung wie fu¨r die Pru¨fung, ob die Behandlung entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgefu¨hrt wurde. Aus ihr ergeben sich häufig streitentscheidende Weichenstellungen im Arzthaftungsprozess, etwa bei der Beweislast. Der ärztlichen Dokumentation kommt deshalb eine hohe Bedeutung fu¨r den Patienten zu, der sich fehlerhaft behandelt fu¨hlt.
Auf der anderen Seite muss bei der Bewertung einer Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen aber auch berücksichtigt werden, dass deren Besitz und Inhalt nicht unmittelbar einen Anspruch verkörpert, wie dies bei Inhaber- und weiteren Wertpapieren der Fall ist, sondern "nur" ein - wenn auch wichtiges - Beweismittel fu¨r die Prüfung und evtl. Durchsetzung eines Anspruchs darstellt. Ob und wenn ja in welchem Umfang die angeku¨ndigten Ansprüche Ietztlich tatsächlich erhoben werden, ist noch nicht sicher. Die unterlassene oder lu¨ckenhafte Dokumentation einer aus medizinischer Sicht zu dokumentierenden Maßnahme fu¨hrt zu der Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Sie bildet aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, B, Rd 206 und 247).
Bei der Gesarntabwägung dieser Gesichtspunkte kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Patienten an der Herausgabe von Kopien der gesamten Behandlungsunterlagen zur Prüfung und Durchsetzung materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche gegen den Behandler bei Fehlen besonderer Umstände regelmäßig mit 1/5 des Wertes einer bereits konkret vorgetragenen, beabsichtigten Hauptsacheklage zu bemessen ist.
Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Landgerichts auf die Beschwerde der Klägervertreter abzuändern.
Der vom Landgericht zur Begründung seiner Auffassung zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16.11.2006, Az.: 1 W 2713/06, billigt eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung fu¨r eine Klage auf Herausgabe von Fotokopien der Behandlungsunterlagen und die eidesstattliche Versicherung des Arztes, dass die kopierten Behandlungsunterlagen vollständig sind, auf 1/10 des Streitwerts des gegen den Behandler gerichteten Hauptsacheverfahrens. Den Entscheidungsgru¨nden ist zu entnehmen, dass der festgesetzte Streitwert jeweils zur Hälfte auf den Auskunftsanspruch und das Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entfiel. Dem Herausgabeverlangen allein wurde also offenbar nur ein Streitwert in Höhe von 5 % des Hauptsacheverfahrens zugebilligt. Eine nähere Begründung der Wertfestsetzung enthalt die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, die auf eine Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung ergangen ist und sich mit der Problematik des Streitwerts nur am Rande befasst, nicht.
Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen.
Er hält sowohl die Bewertung des Interesses der Klägerin an der Herausgabe der Krankenunterlagen mit 5 % der beabsichtigten Hauptsacheklage - wie offenbar das OLG München in der zitierten Entscheidung -, als auch mit 10 % - wie das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem angefochtenen Beschluss - für zu niedrig.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen den Rechtsanwaltsgebühren bei einem Streitwert von 16.000,00 Euro und einem Streitwert in Höhe von 39.788,93 Euro. Er beträgt 541,75 Euro.

RechtsgebietZPOVorschriften§ 3 ZPO

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