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27.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102620

Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 14.05.2010 – 13 W 38/10

Zur Streitwertfestsetzung von Verfügungsverfahren in auf Unterlassung gerichteten Wettbewerbssachen


13 W 38/10
18 O 69/10 Landgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
Rechtsanwalt W. H., O., H.,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt W. H., O., H.,
Geschäftszeichen: #####
gegen
Rechtsanwalt T. ., P. Straße, H.,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S., P. Straße, H.,
Geschäftszeichen: #####
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K., die Richterin am Oberlandesgericht Z. und den Richter am Oberlandesgericht B. und am 14. Mai 2010 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. März 2010
abgeändert: Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt bis
zu 7.000 €.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs anzugeben oder durch Skizzen, Standortangaben oder Telefonrufnummern den Eindruck hervorzurufen, es bestünde eine Zweigstelle der Kanzlei in H., wenn eine solche tatsächlich nicht bestehe.
Das Landgericht hat den Streitwert für dieses Verfahren auf 10.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Streitwert unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der vorläufigen Unterlassung bestimmt worden sei. Ergänzend hat es im Nichtabhilfebeschluss vom 26. April 2010 darauf hingewiesen, dass es für das wirtschaftliche Interesse unerheblich sei, ob es sich bei der streitgegenständlichen Schaltung auf der Homepage des Antragsgegners um ein Versehen handele.
Gegen diese Festsetzung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Streitwertbeschwerde. Er hält einen Gegenstandswert von nicht mehr als 3.000 € für angemessen.
II.
Die vom Antragsgegner als Partei eingelegte Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache zum Teil Erfolg. Im Einzelnen:
1. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, dass der Kläger/Antragsteller an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2009, 13 W 95/09, zitiert nach juris, Rdnr. 4 m. w. N.. so auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 49, Rdnr. 11 f.).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält der Senat in Fällen, in denen die Unterlassung einer Werbung mit einem unzutreffenden Kanzleistandort begehrt wird, im Grundsatz einen Streitwert von 15.000 € für das Hauptsacheverfahren für angemessen. Dies korrespondiert auch mit der im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Ausdruck gebrachten vorläufigen Schätzung des Antragstellers, der für das Eilverfahren einen Wert von 10.000 € vorgeschlagen und somit - wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist - offenbar bereits Abschläge im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens vorgenommen hat.
Indes sind hier nicht nur im Hinblick darauf, dass es sich hier lediglich um ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren handelt, Abzüge vorzunehmen (siehe hierzu b), sondern auch deshalb, weil der Rechtsstreit zudem in der Sache einfach gelagert war (siehe nachfolgend a).
a) Da es sich hier - offenbar auch nach Ansicht des Antragstellers (Bl. 31) - um einen einfach gelagerten Fall handelt, weil der Verstoß offensichtlich war und vom Antragsgegner vorgerichtlich - wenn auch unter Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - eingeräumt wurde (Bl. 9), erscheint gemäß § 12 Abs. 4 UWG ein Abschlag von einem Drittel auf den Hauptsachewert sachgerecht. Der entsprechend reduzierte Hauptsachewert beliefe sich dementsprechend auf 10.000 €.
b) Hiervon ist ein weiterer Abschlag im Hinblick darauf vorzunehmen, dass es sich hier lediglich um ein Eilverfahren handelte.
Zwar ist die Wertbemessung von Verfügungsverfahren in auf Unterlassung gerichteten Wettbewerbsverfahren streitig (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Harte/ Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12, Rdnr. 844 ff.). Jedenfalls aber richtet sich der Wert eines Verfügungsverfahrens grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles.
Nach Ansicht des Senats ist dieser regelmäßig niedriger anzusetzen als der Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung (vgl. auch insoweit OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2009, a. a. O., Rdnr. 7 und 14, st. Rspr. des Senats). Dies folgt bereits daraus, dass die einstweilige Verfügung nur auf eine vorläufige Sicherung, nicht aber auf die endgültige Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruchs gerichtet ist. Auch im Hinblick darauf, dass die einstweilige Verfügung (z. B. - wie hier - bei Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner) zu einem endgültigen Titel werden kann, stellt sie doch ihrem Wesen nach eine lediglich vorläufige Regelung dar und hat daher für den Antragsteller regelmäßig nicht schon deshalb dieselbe wirtschaftliche Bedeutung wie ein Titel in der Hauptsache. Auch in den Fällen, in denen das Verfügungsverfahren tatsächlich zu einer endgültigen Streitbeilegung geführt hat oder im Einzelfall bereits bei Antragstellung gewichtige Anhaltspunkte dafür sprachen, dass das Verfügungsverfahren eine als endgültig akzeptiere Klärung herbeiführen werde, besteht kein Anlass für den Verzicht auf einen Abschlag gegenüber dem Hauptsachewert. denn eine solche Praxis würde nicht mit den Regelungen in §§ 4 ZPO, 40 GKG vereinbar sein.
Daher ist nach Auffassung des Senats in den Fällen, in denen keine weiteren besonderen Umstände vorliegen, vom Wert des (etwaigen) Hauptsacheverfahrens (hier siehe unter a: von 10.000 €) ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen.
Demgemäß war vorliegend der Streitwert für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren auf bis zu 7.000 € festzusetzen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

RechtsgebietBürgerliches RechtVorschriftenZPO § 3, ZPO § 4, GKG § 40, UWG § 12 Abs 4

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