19.09.2002 · IWW-Abrufnummer 021253
Oberlandesgericht Rostock: Urteil vom 08.04.2002 – 3 U 203/00
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
TEIL-URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
T- GmbH,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
R-gesellschaft mbH,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter:
hat der 3. senat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX
den Richter am Oberlandesgericht XXX
den Richter am Landgericht XXX
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2002
für R e c h t erkannt:
I. Das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20.07.2000, Az: 5 O 106/99, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.336,54 Euro (= 10.437,36 DM) nebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 05.11.2000 zu zahlen. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zahlungen rückständiger Miete in Höhe von 2.086,36 Euro (= 4.080,56 DM sowie weitergehend 5 % Zinsen auf 7.422,89 Euro (= 14.517,92 DM) seit dem 30.09.1998 begehrt, wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Beschwer der Klägerin und der Beklagten: jeweils unter 20.000,00 Euro
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO in ihrer bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, welche gem. § 26 Nr. 5 EGZPO anzuwenden ist, abgesehen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin mit der Berufung von ihr geltend gemachte Zahlungsrückstände der Beklagten wegen Anpassung der Miete weiter verfolgt, hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Klägerin hat einen teilweisen Zahlungsanspruch aus § 535 BGB in seiner bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (a.F.) i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 des zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten im April 1991 geschlossenen Mietvertrages.
I.
1. a) Die Parteien vereinbarten in § 3 Abs. 1 des Mietvertrages eine Miete in Höhe von 3.502,40 DM monatlich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
In § 3 Abs. 2 des Vertrages sahen die Vertragsparteien eine Preisgleitklausel vor. Dort heißt es:
"Der Mietzins ändert sich automatisch, sofern sich der Lebenshaltungskostenindex für die Bundesrepublik Deutschland (4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, 1985 = 100), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, gegenüber dem Stand bei Beginn des Mietverhältnisses bzw. gegenüber dem Stand bei der letzten Mietangleichung um mehr als 5 Punkte nach oben oder unten verändert hat.
Die Mietzinsanpassung entspricht dabei 50 % der prozentualen Veränderung des Lebenshaltungskostenindex."
Die in § 3 Abs. 2 des Vertrages gewählte Wertsicherungsklausel ist eine sog. Preisgleitklausel, denn sie sieht die automatische Anpassung der Miete bei Veränderung des Lebenshaltungskostenindex vor (vgl. Herrlein/Kandelhard, ZAP-Praxiskommentar Mietrecht 2001, § 557b Rn. 10). Als solche bedurfte sie gem. § 3 WährG der Genehmigung der Deutschen Bundesbank, die jeweils vertreten durch die Landeszentralbank erteilt wurde, wenn die Klausel den Genehmigungsgrundsätzen der Deutschen Bundesbank entsprach.
Mit Schreiben vom 19.04.1996 erteilte die Landeszentralbank in der Freien und Hansestadt Hamburg, in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein eine Sammelgenehmigung für die von der Klägerin mehrfach verwandte Vertragsklausel für Verträge, die eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren aufweisen, die sie mit der folgenden Bedingung verband:
"Die Genehmigung wird für jeden Einzelfall erst wirksam, wenn Sie dem Mieter spätestens bei der nächsten Mietzinsanpassung schriftlich erklären, daß Sie die weitere Abrede in § 3 Ziff. 2 des Vertrages
Sobald ein Abs. 1 entsprechender Lebenshaltungskostenindex für das Gebiet der ehemaligen DDR existiert, tritt dieser an die Stelle des in Abs. 1 genannten Lebenshaltungskostenindex.
als gegenstandslos ansehen und auf ihre Anwendung unwiderruflich verzichten."
b) Diese Bedingung hat die Klägerin durch die mit der Erklärung der in ihrem Auftrag tätigen Verwalterin, die diese mit den Indexierungsschreiben vom 28.02.1997 verbunden hat, nicht erfüllt, so dass die insoweit schwebend unwirksame Wertsicherungsklausel hierdurch keine Wirksamkeit erlangte.
Diese enthielten allein den Hinweis, ein entsprechender Lebenshaltungskostenindex für das Gebiet der ehemaligen DDR wurde von der Landeszentralbank nicht genehmigt, woraufhin die Fortschreibung der Lebenshaltungskosten für die BRD anzusetzen sei, die entsprechende Genehmigung der zuständigen Landeszentralbank liege vor. Dies genügt der von der Landeszentralbank mit der Genehmigung verbundenen Maßgabe nicht. Die Klägerin sollte - dem Wortlaut der Bedingung folgend - unwiderruflich auf die in § 3 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Klausel verzichten. Zweck dieser Bedingung war es, dass die Beklagte nicht der Gefahr ausgesetzt werden sollte, späterhin doch von der Klägerin mit einem Wechsel des der Mietanpassung zugrunde gelegten Indexes überzogen zu werden. Diese Möglichkeit ist mit der vorzitierten Erklärung nicht ausgeschlossen worden (so schon der Senat in seinem Urteil vom 20.12.1999 - Az: 3 U 168/98).
c) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.05.2000 eine dem Wortlaut der Bedingung des Genehmigungsschreibens vom 19.04.1996 entsprechende Erklärung abgegeben hat, bestehen erhebliche Bedenken, ob diese zur Erfüllung der in der Klauselgenehmigung enthaltenen Bedingung noch geeignet war. Entsprechend der in der Genehmigung enthaltenen Bedingung war diese Erklärung spätestens mit der nächsten Mietzinsanpassung zu erklären. Vorliegend hatten die Parteien eine automatische Anpassung der Miete bei Vorliegen der in º 3 des Vertrages genannten Voraussetzungen vereinbart. Somit bedarf es zur Anpassung der Miete keiner Erklärung des Vermieters (BGH NJW 1980, 589; OLG Celle, Urteil vom 09.05.2001 - Az: 2 U 236/00 [zitiert nach Juris]; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 438). Die Anpassungserklärung ist, haben die Parteien eine automatische Mietanpassung vertraglich vorgesehen, nicht konstitutiv, sondern bewirkt lediglich die Fälligkeit des erhöhten Mietzinses.
Insoweit also eine Mietanpassung zu ihrer Wirksamkeit einer Erklärung nicht bedurfte, ließe sich die Bedingung aus der Genehmigung vom 19.04.1996 dahingehend auslegen, dass der unwiderrufliche Verzicht bis zur nächsten Geltendmachung des erhöhten Mietzinses zu erklären w äre. Dies würde Sinn und Zweck der Bedingung entsprechen, so dass die Erklärung spätestens bis zum 28.02.1997 hätte erklärt werden müssen, die Erklärung vom 09.05.2000 also verspätet wäre.
Dies aber braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, da das Bundesamt für Wirtschaft mit Schreiben vom 13.03.2000 die Klausel in einem Negativattest für ohne Genehmigung wirksam erklärt hat.
2. a) § 3 WährG nämlich wurde mit dem EuroEG zum 01.01.1999 aufgehoben und mit Art. 9 § 4 des EuroEG entsprechende Regelungen in das Preisanpassungs- und Preisklauselgesetz (PAPKG) eingeführt.
Hiernach gilt zunächst der Grundsatz des § 2 Abs 1 S. 1 PAPKG, wonach der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbständig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (s. hierzu auch Rademacher, ZMR 1999, 218; Stapel, WuM 1999, 204; Schmidt-Ränsch, NJW 1998, 3166). Ausnahmen von diesem Indexierungsverbot sind gem. § 2 Abs. 1 S. 2 PAPKG zulässig, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 2 PAKG vor, dass weitere Ausnahmen vom Indexierungsverbot durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt werden können.
Von dieser Verordnungsermächtigung hat die Bundesregierung mit der Preisklauselverordnung (PrKV) Gebrauch gemacht. Nach § 1 der Verordnung sind grundsätzlich genehmigungsfrei zulässig Leistungsvorbehalte, Spannungsklauseln und Kostenelementeklauseln. Somit bleiben als grundsätzlich dem Indexierungsverbot unterliegend nur Preisgleitklauseln. Von dem Verbot des § 2 Abs. 2 S. 1 PAPKG lässt § 4 PrKV auch für Preisgleitklauseln Ausnahmen zu, die in Miet- und Pachtverträgen über Gebäude und Räume, die keine Wohnräume sind, enthalten sind. Verzichtet der Vermieter für mindestens zehn Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung oder steht dem Mieter das Recht zu, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern (Wolf/Eckert/Ball, a.a.O, Rn. 432), können derartige Klauseln dennoch als genehmigungsfrei gelten. Voraussetzung ist, dass eine der in § 4 PrKV als zulässig geregelten Bezugsgrößen gewählt wird (vgl. hierzu Herrlein-Kandelhard, a.a.O., § 557b Rn. 28 ff.).
Diese Voraussetzungen hat das insoweit zuständige Bundesamt für Wirtschaft für gegeben erachtet. Hat dieses in einem entsprechenden Negativattest für die vertraglich vereinbarte Klausel für genehmigungsfrei erklärt, ist dies der Nachprüfung durch das Zivilgericht entzogen.
b) Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, § 4 PrKV finde auf die hier verwandte Klausel keine Anwendung, da sie bereits vor in Kraft treten dieser Vorschrift genehmigt worden sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen.
Zwar enthält § 8 PrKV für bereits nach § 3 WährG genehmigte Wertsicherungsklauseln eine Übergangsvorschrift. Hiernach werden diese durch die Rechtsänderungen nicht berührt (Zubrod, Beilage zu WuM 12/1998, 19; Kinne, GE 1998, 1069). Dies aber bedeutet nur, dass einmal erteilte Genehmigungen fortgelten sollen, ohne dass es hierzu einer erneuten Bestätigung durch das Bundesamt für Wirtschaft bedarf (Rademacher, a.a.O.; Stapel, a.a.O.; Schmidt-Rensch, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., º 10a MHG Rn. 38). Dies aber hindert die Vertragsparteien nicht, sich die Wirksamkeit der bereits genehmigten Klausel durch einen erneuten Bescheid bestätigen lassen. Selbst für eine früher abgelehnte Genehmigung einer Wertsicherungsklausel wird dies nicht vertreten. Allein umstritten ist, ob diese, liegen die Voraussetzungen des § 4 PrKV vor, ab dem 01.01.1999 als genehmigt gilt (so Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 10a MHG Rn. 38; ablehnend Bub/Treier-Schultz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rn. 250).
Hiervon hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft hat als zuständige Behörde, mit dem Negativattest zum Ausdruck gebracht, dass es als die insoweit mit der Überwachung der Währungspolitik beauftragte Behörde, gegen die vereinbarte Wertsicherungsklausel keine Bedenken hegt. Insoweit sieht der Senat in dem Negativattest, der keine Bedingung mehr enthält, eine die ursprüchliche Genehmigung abändernde Entscheidung.
c) Die einer Genehmigung gleichstehende, die genehmigungsfreie Wirksamkeit der Klausel bestätigende Negativbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft vom 13.03.2000 entfaltet entgegen der Ansicht der Beklagten rückwirkende Kraft, so dass auch vor Erteilung der Bescheinigung eingetretene Mietanpassungen von der Klägerin geltend gemacht werden könne (BGH DB 1979, 1502 = ZMR 1979, 268; OLG Celle, Urteil vom 09.05.2001, a.a.O.; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete 2001, Rn. 422). Die zunächst schwebend unwirksame Vertragsklausel gilt durch ihre Genehmigung b.z.w., liegen die Voraussetzungen des § 4 PrKV vor, mit dem 01.01.1999 als von Anfang an wirksam (Rademacher, a.a.O.; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 245 Rn. 27).
II.
Eine Verwirkung kann die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg gegen die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Mietzinses einwenden. Diese ergibt sich nicht schon daraus, dass der Vermieter die ihm zustehende höhere Miete über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht und/oder die Genehmigung der Vertragsklausel über längere Zeit nicht beantragt hatte (BGH NJW 1984, 1684; OLG Celle NJW-RR 1988, 723; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 439). Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die bei dem Mieter ein Vertrauen darauf rechtfertigen, der Vermieter wolle die ihm nach der Wertsicherungsklausel zustehende erhöhte Miete nicht geltend machen (OLG Celle, Urteil vom 09.05.2001, a.a.O.; OLG Celle, NJW-RR 1991, 271; OLG Düsseldorf, ZMR 1995, 154; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 439; vgl. auch Rehborn, Mietrecht kompakt 2002, 53). Dies können ausdrückliche Erklärungen des Vermieters ebenso sein, wie eine langjährige entgegenstehende Vertragspraxis, etwa wenn der Vermieter anderweitige Mieterhöhungen über Jahre und mehrfach praktiziert hat.
Derartige Anhaltspunkte für ein besonders vertrauensförderndes Verhalten der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie hat insbesondere weder einen Verzicht auf die Geltendmachung von Mieterhöhungen erklärt, noch anderweitig sich um Mieterhöhungsvereinbarungen mit der Beklagten bemüht. Aus dem Umstand allein, dass die Beklagte durch ihre Verwalterin bereits mit Schreiben vom 28.02.1997 die Indexmietverlangen abgeben ließ, eine der Bedingung aus der Genehmigung vom 19.04.1996 genügende Erklärung aber erst weit später abgegeben hat, lässt sich ein Vertrauensschutz nicht herleiten. Einerseits hat die Klägerin mit den Indexierungen vom 28.02.1997 gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie auf ihre erhöhten Mietzinsansprüche nicht verzichten wolle. Andererseits ist die Klägerin bis zur Entscheidung des Senates in dem Verfahren 3 U 168/98 vom 20.12.1999 davon ausgangen, dass die dort abgegebene Erklärung die Bedingung aus der Genehmigung vom 19.04.1996 erfüllt hat. Nachdem ihr die Entscheidung des Senates bekannt geworden war, brauchte die Klägerin nicht unmittelbar mit der Nachholung einer entsprechenden Erklärung reagieren, da sie davon ausging, dass die Klausel durch die eingetretene Rechtsänderung zum 01.01.1999 ohnehin Wirksamkeit erlangt hatte.
III.
Mit Erfolg aber erhebt die Beklagte betreffend die Jahre 1992, 1993 und 1994 die Einrede der Verjährung. Zwar hat sie diese in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich wiederholt, jedoch hat sie auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen, in welchem sie diese Einrede bereits erhoben hatte (Bl. 118 d.A.). Insoweit sich der Berufungserwiderungsschrift nichts anderweitiges entnehmen lässt, geht der Senat daher davon aus, dass die Einrede auch zweitinstanzlich erhoben bleibt.
Forderungen aus rückständiger Miete verjähren gem. § 197 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung innerhalb von 4 Jahren. Unterbrochen wird die Verjährung, die mit dem 1. des Jahres beginnt, welches auf die Entstehung des Anspruches folgt, durch die Rechtsängigkeit einer Klage, mit der diese Ansrüche geltend gemacht werden. Diese ist am 11.06.1999 eingetreten. Somit konnte die Klägerin allein die Mietdifferenz für die zurückliegenden vier Jahre - mithin seit dem 01.01.1995 - verlangen.
Dabei steht der Verjährung der Mietdifferenz für die Jahre 1992 - 1994 nicht entgegen, dass diese erst mit den Indexierungen vom 28.02.1997 geltend gemacht wurden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Wirkung automatischer Mietanpassungen durch Wertsicherungsklauseln Bezug genommen.
IV.
1. a) Die Zahlungsrückstände für die Zeit von Januar 1995 bis März 1998, die die Klägerin beanspruchen kann, berechnen sich wie folgt:
Der von den Parteien in Bezug genommene Index Baisjahr 1985 belief sich bei Vertragsschluss auf 109,8 Punkte. Bis Mai 1992 erhöhte er sich um 5,1 Punkte auf 114,9 Punkte. 5,1 Punkte machen eine verhältnismäßige Steigerung von 4,6448 % bezogen auf 109,8 Punkte aus. Gem.§º 3 Abs. 1 des Mietvertrages sollte sich die Miete um den hälftigen Prozentsatz anpassen. Ausgehend von der vertraglich vereinbarten Nettomiete von 3.502,40 DM ergibt sich bei einer Erhöhung um 2,3224 % ein Erhöhungsbetrag von 81,34 DM - mithin eine monatliche Nettomiete in Höhe von 3.583,74 DM.
Für die Zeit ab dem 01.01.1995 ist zur Ermittlung der rückständigen Miete weiterhin eine automatische Mietanpassung zum 01.10.1993 zu beachten. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte sich der in Bezug genommene Index von 114,9 Punkte um 5,1 Punkte auf 120 Punkte erhöht. Ausgehend von 114,9 Punkten ergibt sich hieraus eine prozentuale Erhöhung von 4,4386422 %. Unter Berücksichtigung einer hälftigen prozentualen Mieterhöhung von 2,2193211 % ergibt sich ausgehend von einer Nettomiete in Höhe von 3.583,74 DM ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 79,53 DM, so dass sich die zu zahlende Nettomiete am 01.01.1995 auf 3.663,27 DM belief. Zur Ermittlung der geschuldeten Miete ist gem.§º 3 Abs. 1 des Mietvertrages weiterhin die gültige Umsatzsteuer hinzuzusetzen - hier 15 %. Es ergibt sich somit ein monatlicher Zahlbetrag von 4.212,76 DM. Tatsächlich gezahlt hat die Beklagte monatlich 4.027,76 DM. Somit ergibt sich für die Monate Januar bis März 1995 folgender Zahlungsrückstand:
Sollbetrag: 4.212,76 DM
Istbetrag: 4.027,76 DM
Differenz: 185,00 DM
x 3 Monate = 555,00 DM
b) Im April 1995 fand, da der in Bezug genommene Index ausgehend von 120 Punkten um weitere 5,1 Punkte gestiegen war, eine weitere automatische Mietanpassung statt. Prozentual ermittelt sich ein Indexanstieg von 4,25 %, so dass sich die Nettomiete um 2,125 % - mithin 77,84 DM - auf 3.741,11 DM erhöhte. Auch dieser ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 15 % hinzuzusetzen, so dass sich ab April ein monatlicher Zahlbetrag von 4.302,27 DM ergibt. Unter Berücksichtigung monatlicher Zahlungen von 4.027,76 ergibt sich für die Zeit von April 1995 bis einschließlich März 1998 ein zu zahlender Differenzbetrag von:
Sollbetrag: 4.302,27 DM
Istbetrag: 4.027,76 DM
Differenz: 274,51 DM
x 36 Monate = 9.882,36 DM
c) In Addition ergibt sich somit ein zu zahlender erhöhter Mietbetrag in Höhe von 10.437,36 DM.
2. Anders als dies das Landgericht angenommen hat, konnte die Klägerin die erhöhte Miete entsprechend dem Index mit Basisjahr 1985, den die Parteien auch ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt hatten, berechnen. Zwar ist diese mit Ablauf des Jahres 1995 aufgelaufen und durch das Bundesamt für Statistik auf das Basisjahr 1991 umbasiert worden. Da aber die Parteien in § 3 des Mietvertrages die Änderung der Miete an die punktuelle Änderung des Indexes angeknüpft haben und diese nicht von einer prozentualen Änderung des Indexes abhängig gemacht haben, braucht eine Umbasierung des Indexes nicht vorgenommen werden.
Darüber hinaus aber konnte die Klägerin auch schon deshalb zur Bestimmung der erhöhten Miete auf den Index mit Basisjahr 1985 zurückgreifen, da sie nur Erhöhungen aus den Jahren 1992, 1993 und 1995 geltend macht. Für diese ist, da es sich um automatisch wirkende Preisgleitklauseln handelt und die Anpassung des Mietzinses folglich nicht von einer Anforderung des erhöhten Mietzinses durch den Vermieter allein maßgeblich, wann die Voraussetzungen einer Anpassung vorlagen. Dieser Zeitpunkt liegt jedoch bei allen hier in Rede stehenden Mieterhöhungen noch in dem Zeitraum, in dem der von den Parteien vereinbarte Index durch das Statistische Bundesamt noch geführt wurde.
3. Soweit die Klägerin darüber hinaus weitere Zahlungsrückstände für den Monat Januar 1996 in Höhe von 2.387,33 DM geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig. Ihr steht die anderweitige rechtskräftige Entscheidung über diese Forderung im Verfahren vor dem Landgericht Stalsund zum Aktenzeichen 1 S 168/97 entgegen.
Darüber hinaus aber wäre sie auch unbegründet. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie ihrer Zahlungspflicht aus dem vorgenannten Urteil bereits mit Zahlung durch Verrechnungsscheck vom 28.04.1998 nachgekommen ist, so dass eine solche Forderung auch nicht besteht.
4. Gegen ihren Zahlungsanspruch verrechnen kann die Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht eine Zahlung der Beklagten vom 05.08.1998 über 2.665,83 DM. Für diese Leistung hat die Beklagte eine Leistungsbestimmung vorgenommen, so dass die Klägerin sie nicht anderweitig verrechnen konnte.
Bei der unter dem 05.08.1998 in den Mietkonten der Klägerin verbuchten Zahlung von 2.665,83 DM handelt es sich augenscheinlich um die Einlösung des Verrechnungsschecks vom 28.04.1998, welchen die Beklagte zur Begleichung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 19.03.1998 begab. Dieser weist exakt den verbuchten Betrag aus. In vorgenanntem Urteil wurde sie zur Zahlung von 2.387,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 08.01.1996 verurteilt. Unter Hinzusetzung des aufgelaufenen Zinsbetrages ergibt sich zum 28.04.1998 der im Verrechnungsscheck ausgewiesene und von der Klägerin unter dem 05.08.1998 gebuchte Betrag. Eine weitere Buchung über eine Zahlung dieser Höhe findet sich dagegen in den Mietkonten der Klägerin nicht.
5. Soweit die Klägerin darüber hinaus Nachzahlungen einer durch die Preisgleitklausel des § 3 Mietvertrages erhöhte Miete geltend macht, war die Klage somit abzuweisen.
6. Soweit die Klägerin Verzugszinsen beansprucht, stehen ihr diese seit dem 11.05.2000 zu. Gem. § 284 Abs. 1 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung kommt der Schuldner durch eine Mahnung in Verzug, wenn er eine fällige Leistung nicht erbringt. Der Mahnung steht dabei die Erhebung der Klage gleich.
Vorliegend ist die Fälligkeit erst mit Zugang des Negativattestes des Bundesamtes für Wirtschaft bei der Beklagten eingetreten, denn erst dieses beendete durch seine Abänderung der Genehmigung vom 19.04.1996 die schwebende Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel in § 3 des Mietvertrages. Somit konnte auch die Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete erst mit Wirksamkeit dieser Klausel und der Kenntnis der Beklagten hiervon eintreten. Das Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft ist der Beklagten im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt mit Schriftsatz vom 09.05.2000 übermittelt worden. Unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten geht der Senat daher von einem Zugang am 11.05.2000 aus. Insoweit die Forderung zu dieser Zeit bereits rechtshängig war, ist mit dem die Fälligkeit begründenden Zugang des Schreibens gem. § 284 Abs. 1 S. 2 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gleichzeitig der Verzug der Beklagten begründet worden.
Die Höhe des Verzugszinses folgt, da die Parteien Kaufleute sind, aus § 352 Abs. 1 HGB.
V.
Die Klägerin macht neben den Mietzinsnachzahlungen im Weiteren auch Nachzahlungsansprüche für Betriebskosten geltend. Diese aber sind noch nicht entscheidungsreif, so dass durch Teilurteil zu entscheiden war. Dabei berühren die hier entschiedenen Ansprüche die Betriebskostennachzahlung nicht.
VI.
1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach§º 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
2. Für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 1 ZPO in ihrer seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung, welche gem. § 26 Nr. 7 EGZPO Anwendung findet, sieht der Senat keine Veranlassung. Weder sind die zu entscheidenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Schaffung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung.