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20.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102306

BGH: Beschluss vom 20.05.2010 – IX ZB 11/07

a)Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz einschließlich der hierbei bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil.

b)Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können.


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 8. Januar 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 40.331,12 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nach rechtskräftiger Festsetzung seiner Vergütung als Gesamtvollstreckungsverwalter beantragte der weitere Beteiligte die Festsetzung einer zusätzlichen Verwaltervergütung einschließlich Erstattung von Umsatzsteuern in Höhe von 71.355,04 €. Der Verwalter stützte sich zur Begründung dieser Nachforderung auf Umstände, die teils bei der Erstfestsetzung seiner Ansicht nach nicht konkret beschieden, teils in seinem ersten Festsetzungsantrag nicht gesondert erwähnt worden waren. Das Amtsgericht gewährte dem weiteren Beteiligten daraufhin einen weiteren Zuschlag für den Erhalt von 30 Arbeitsplätzen im Zuge einer übertragenden Sanierung. Weitere beanspruchte Zuschläge für Arbeitnehmerangelegenheiten, hier aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit, der Durchführung einer Differenzlohnberechnung sowie des Abschlusses und der Vorfinanzierung eines Sozialplanes, für die Sanierung von Grundstücksaltlasten und für lange Verfahrensdauer lehnte das Amtsgericht unter Verweisung auf die rechtskräftige Erstfestsetzung ab.

2

Auf die sofortige Beschwerde des Verwalters gewährte ihm das Landgericht einen weiteren Zuschlag für die überlange Verfahrensdauer von insgesamt zwölf Jahren. Im Übrigen bestätigte es die versagende amtsgerichtliche Zweitfestsetzung. Hiergegen wendet sich der Verwalter mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er seine Beschwer von 40.331,12 € vollen Umfanges angreift.

II.

3

Die nach Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZInsO 2006, 203 Rn. 6) ist unbegründet. Die Rechtskraft der Erstfestsetzung stand im Beschwerdefall dem Nachforderungsverlangen des Verwalters entgegen, welches auf keine neuen Tatsachen gestützt ist.

4

1.

Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf die im vergütungsrechtlichen Schrifttum wohl allgemein vertretene Ansicht, dass die materielle Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses nur die einzelnen Berechnungsposten des Vergütungsanspruchs ergreift, nicht jedoch dessen Gesamtumfang, so dass in einer Zweitfestsetzung Erhöhungsgründe nachgeschoben werden können, welche in die Erstfestsetzung nicht einbezogen waren (vgl. HK-InsO/Keller, 5. Aufl. § 8 InsVV Rn. 10; Uhlenbruck/Mock, InsO 13. Aufl. § 64 Rn. 13; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 8 InsVV Rn. 27; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 64 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl. § 64 Rn. 17; FK-InsO/Lorenz, 5. Aufl. § 8 InsVV Rn. 28; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 8 Rn. 31; Graeber, Vergütung im Insolvenzverfahren von A bis Z Rn. 179 f; Grub EWiR 2000, 587, 588 unter 3. 2). Das Rechtsmittel gibt dem Bundesgerichtshof erstmals Gelegenheit, zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Seine vereinzelt zugunsten der vorstehend wiedergegebenen Ansicht zitierten Beschlüsse vom 10. November 2005 (IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 f) und vom 26. Januar 2006 (aaO) betreffen andere Fälle. Dort ging es jeweils um Massezuflüsse nach abschließender Rechnungslegung des Verwalters, verfahrensrechtlich mithin um neue Tatsachen (so ausdrücklich der Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO S. 204 Rn. 18 und 27). Ähnlich verhielt es sich bei den im Schrifttum zitierten Entscheidungen des LG Halle (ZInsO 2000, 410) und des LG Magdeburg (ZIP 2004, 1915). Allein der Beschluss des AG Potsdam vom 27. Oktober 1999 (ZIP 2000, 630) betraf eine erweiterte Berechnungsgrundlage der Sequestervergütung, die bereits bei der Erstfestsetzung hätte berücksichtigt werden können.

5

Die Ansicht des Schrifttums geht anscheinend zurück auf Eickmann (VergVO 1. Aufl. § 6 Rn. 25), der eine Analogie zur Rechtskraftwirkung bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach den §§ 103 ff ZPO befürwortete. Den Grund hierfür sah er darin, dass die Verwaltervergütung sich wie das Kostenfestsetzungsverfahren aus Einzelpositionen zusammensetze, die jeweils einer gesonderten rechtlichen Würdigung bedürfen. Diesem Argument (noch heute Eickmann/Prasser, aaO) folgen von den oben genannten Autoren ausdrücklich Nowak (aaO) und Haarmeyer/Wutzke/Förster (aaO). Die rechtliche Prüfung erweist diese Ansicht als in Begründung und Ergebnis unzutreffend.

6

2.

Für das Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1 und 2 InsVV oder § 6 VergVO sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht unmittelbar anzuwenden. Das Festsetzungsverfahren über die Verfahrenskosten gemäß § 54 Nr. 2 InsO ist kein Rechtsstreit; sonst wäre nach Art. 92 GG schon seine Übertragung auf den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 Buchst. e, § 18 Abs. 1 RpflG) verfassungswidrig. Ein Parteienstreit zwischen dem vergütungsberechtigten Insolvenzverwalter und der mit der Vergütungspflicht belasteten, vom Insolvenzverwalter selbst repräsentierten Masse kann nicht stattfinden. Es handelt sich vielmehr um ein besonderes Rechtspflegeverfahren, für welches eigene Grundsätze über das Wiederaufgreifen nach rechtskräftigem Abschluss gelten. Deshalb hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 10. November 2005 (aaO) und 26. Januar 2006 (aaO) einen Zweitantrag im Festsetzungsverfahren trotz Rechtskraft der Erstfestsetzung für zulässig erachtet, wenn sich durch neue Tatsachen - dort nachträgliche Massezuflüsse, die den Vergütungsberechtigten zuzurechnen waren -die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten der Antragssteller geändert hatte.

7

3.

Um eine andere Frage handelt es sich bei der Annahme, dass auf die Rechtskraftwirkung der Vergütungsfestsetzung die entsprechenden Grundsätze für Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu übertragen seien. Der Senat hat bereits klargestellt, dass das Verfahren der Vergütungsfestsetzung einem Kostenfestsetzungsverfahren nach der Zivilprozessordnung nicht gleichsteht (vgl. BGHZ 175, 48, 50 Rn. 9). Die Begriffsähnlichkeit, die aus § 54 Nr. 2 InsO abgeleitet werden kann, ist für die behandelte Frage unerheblich.

8

Nach der Grundsatzentscheidung der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 9. Februar 1899 (RGZ 27, 402 f) kommt es im hier erörterten Zusammenhang auf die Rechtsnatur des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs einerseits und des Vergütungsanspruchs für Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverwalter andererseits an. Das Reichsgericht hat zutreffend danach unterschieden, ob Gegenstand der Entscheidung der Gesamtanspruch einer Partei auf die gesamte Kostenmenge sei, für welche die einzelnen Posten nur die rechnerische Grundlage bildeten. Unter dieser Voraussetzung umfasse die richterliche Festsetzung wenigstens alle die Kosten, welche der die Kostenfestsetzung Nachsuchende bei seinem Festsetzungsgesuch geltend zu machen in der Lage war. Diese Voraussetzung hat das Reichsgericht für die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs verneint, weil er sich aus einer Aneinanderreihung selbständiger Einzelansprüche summiere. Es liegt nach dieser Sichtweise nur eine gegenständlich begrenzte Häufung von Einzelansprüchen vor, wenn in einem Kostenfestsetzungsgesuch ein bestimmter Gebührentatbestand fehlt und der Antragsteller auf weitergehende Erstattung nicht verzichtet hat. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Festsetzung dieser Gebühr nachzuholen, selbst wenn die Erstfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Für den Kostenerstattungsanspruch nach der Zivilprozessordnung hat diese Sichtweise wegen der einzelnen Gebühren- und Auslagentatbestände, aus denen sich die erstattungsfähigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammensetzen, zumindest vieles für sich.

9

Die Unterscheidung zwischen selbständigen Einzelansprüchen und unselbständigen Berechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs führt jedoch bei der Vergütung des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters zu einem anderen Ergebnis. Hier erbringt die Masse ihre Leistung aufgrund eines einheitlichen Anspruchs, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Der Vergütungsanspruch des Verwalters umfasst keine Aneinanderreihung von Gebührentatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV; §§ 1, 2 VergVO) und dem durch Zuund Abschläge (§ 3 InsVV; § 4 VergVO) erhöhten oder verminderten Regelsatz (§ 2 InsVV; § 3 VergVO) dar. Zu- und Abschläge beim Vergütungssatz können zwar zunächst der Höhe nach einzeln bewertet werden. Dies ist jedoch nicht notwendig. Es genügt die Prüfung dem Grunde nach, so dass anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden kann (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f unter II. 2. b; v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858, 859 Rn. 5; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 643 Rn. 12; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16). Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c Abs. 2 Buchst. d InsVV; § 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. d VergVO) stehen überdies in engem Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8). Deshalb ist es möglich, dass bei nachträglichem Massezufluss in einer Zweitfestsetzung bisher gewährte Zuschläge modifiziert werden (offengelassen in BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 204 Rn. 27).

10

Beim Vergütungsanspruch des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters liegt es also nicht anders als bei sonstigen Vergütungsansprüchen, die sich, wie etwa das Architektenhonorar (vgl. dazu BGHZ 45, 223, 230 unter 3. b, cc), trotz Ermittlung aus komplexen Bemessungsfaktoren nicht in selbständige Einzelansprüche aufspalten lassen. Über eine solche einheitliche Vergütung kann entgegen der Ansicht des insolvenzrechtlichen Schrifttums vorbehaltlich einer Teilklage oder Teilfestsetzung nur als einheitlicher Anspruch entschieden werden. Auf ihn und seinen Umfang allein bezieht sich die materielle Rechtskraft der Festsetzung gemäß § 64 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 InsO, § 6 VergVO. Die Ausführungen des Gerichts zur Berechnungsgrundlage und zum Vergütungssatz einschließlich der hierfür bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als bloße Vorfragen nach allgemeinen Grundsätzen an der materiellen Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung nicht teil. Nach der vom Reichsgericht (aaO) für einen Gesamtanspruch genannten Regel umfasst der Festsetzungsgegenstand folglich alle Tatsachen, die der Antragsteller im Verlauf des Festsetzungsverfahrens geltend machen konnte. Die Berufung auf solche Tatsachen ist nicht geeignet, ihm ein Zweitverfahren zu eröffnen.

11

4.

Nach diesen Grundsätzen war das Zweitverfahren im Beschwerdefall unzulässig; denn der Rechtsbeschwerdeführer hat sich ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die er schon im Erstverfahren geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können.

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Grupp

VorschriftenInsO § 64 Abs. 1; InsVV § 8 Abs. 1 und 2; VergVO § 6

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