Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

11.09.2002 · IWW-Abrufnummer 021181

Bundesgerichtshof: Urteil vom 23.11.1994 – VIII ZR 254/93

Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrag, die die Voraussetzungen der Verpflichtung des Herstellers zum Rückkauf des Ersatzteillagers nach Vertragsbeendigung regeln.


Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war seit 1979, zuletzt aufgrund Händlervertrages vom 11. Januar 1988, Vertragshändlerin der Beklagten für Automobile. Sie hat den Händlervertrag mit Schreiben vom 20. November 1989 zum 31. Dezember 1990 gekündigt und begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - von der Beklagten Rücknahme der ihr verbliebenen S.- Ersatzteile und Zahlung von 199.251,61 DM.

Nr. 19 des von der Beklagten gestellten, formularmäßig abgefaßten Händlervertrages lautet:
19. Vertragsbeendigung
19.1.
S. wird innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Vertragsbeendigung den
Lagerbestand an Vertragsware unter der Voraussetzung zurückkaufen, daß
diese
a) der Händler von S. erworben hat,
b) zum Zeitpunkt des Rückkaufs zum Verkaufsprogramm von S. gehören,
c) neu, nicht zugelassen, unbenutzt, unbeschädigt, in serienmäßigem
Zustand und in ursprünglich geliefertem Ausstattungsumfang,
fachgerecht gelagert, in wiederverkaufsfähigem Zustand und eindeutig
identifizierbar sind und
d) nicht verkauft sind.
Des weiteren ist Voraussetzung für eine Rücknahmepflicht von S. für
Original-S.-Ersatzteile, unbeschadet der vorstehenden Anforderungen, daß
diese Teile - grundsätzlich - noch original verpackt sind, ihre Lagerung
durch den Händler nicht auf einer unsachgemäßen Disposition beruht und
zwischen der Lieferung der Teile durch S. und der Vertragsbeendigung nicht
mehr als drei Jahre liegen.
19.2.
Zur Rücknahme von Vertragswaren ist S. nicht verpflichtet, wenn die
Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Umstände zurückzuführen ist, die
S. zu einer außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 18.2. berechtigt
haben oder hätten oder wenn der Händler das Vertragsverhältnis auflöst,
ohne seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt zu sein.
19.3.
Den Anspruch auf Rückkauf der Vertragswaren hat der Händler gegenüber S.
binnen einer Frist von drei Monaten ab Vertragsbeendigung geltend zu
machen unter Vorlage einer vollständigen - bei Kraftfahrzeugen mit
Rechnungsnummer, -datum und -betrag versehenen - Auflistung der
Gegenstände, deren Rückkauf verlangt wird, und mit der Zusicherung, daß
diese Gegenstände uneingeschränktes Eigentum des Händlers sind, soweit sie
nicht im Vorbehaltseigentum von S. stehen.
...
19.6.
Der Rückkaufpreis der Original-S.-Ersatzteile entspricht dem
Händler-Nettoeinkaufspreis (Preisbasis: Monatsauftrag) im Zeitpunkt des
Einkaufs abzüglich einer Gebühr für Wertminderung und Bearbeitung für die
Rücknahme in Höhe von 25 %. Der Zustand der Teile ist bei der Bemessung
des Rückkaufpreises zu berücksichtigen.

Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Voraussetzungen der Ziffer 19.1. a - d eingehalten sind, daß die Teile noch originalverpackt sind und daß ihre Lagerung nicht auf einer unsachgemäßen Disposition der Klägerin beruht. Ebenso ist unstreitig, daß der Händler-Netto-Einkaufspreis der Waren 199.251,61 DM beträgt. Die Klägerin hat innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende keine Ersatzteilliste im Sinne von Ziffer 19.3. des Händlervertrages bei der Beklagten vorgelegt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 199.251,61 DM zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der in der Anlage B 19 a aufgelisteten S.-Ersatzteile. Mit der Revision, deren Zu-rückweisung die Klägerin begehrt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der grundsätzliche Rückkaufsanspruch der Klägerin ergebe sich aus Nr. 19.1. des Vertragshändlervertrages. Soweit der Vertrag eine Rückkaufspflicht der Beklagten ausschließe, wenn zwischen der Lieferung der Ersatzteile und dem Vertragsende ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liege, wenn der Anspruch auf Rückkauf nicht binnen dreier Monate ab Vertragsbeendigung unter Vorlage bestimmter Unterlagen geltend gemacht werde und wenn der Händler das Vertragsverhältnis auflöse, ohne seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt zu sein, seien diese Vertragsklauseln ebenso gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam wie die weitere Bestimmung, daß bei der Rücknahme ein Abzug von 25 % auf den Händler-Netto-Einkaufspreis vorzunehmen sei. Der Rückkaufsan-spruch des Vertragshändlers könne nicht nur eine Folge der zwischen den Parteien getroffenen Depotabrede sein, sondern seinen Grund auch in einem vertraglichen Schadensersatzanspruch haben. Die streitigen Klauseln wollten nach ihrem Wortlaut einen Rückkaufsanspruch auch dann ausschließen oder einschränken, wenn die Vertragsverletzung der Beklagten auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Hierin liege auch unter Kaufleuten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Auch nach Wegfall dieser Klauseln bleibe der Rückkaufsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Ziffer 19.1. des Händlervertrages nach § 6 Abs. 1 AGBG als selbstän-dige Regelung bestehen.

II. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß sich der Rückkaufsanspruch der Klägerin dem Grunde nach aus Nr. 19.1. des Vertragshändlervertrages ergibt. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ("S. (= Beklagte) wird ... den Lagerbe-stand an Vertragsware ... zurückkaufen"). Dementsprechend ist auch in Nr. 19.3. ausdrücklich von einem "Anspruch auf Rückkauf der Vertragsware" des Händlers gegenüber der Beklagten die Rede.

Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Rücknahmevereinbarung entspricht es der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 338, 343 ff sowie Urteile vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344, 1349 f unter B und vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121, 1130 f unter XII), die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (von Westphalen in: Löwe/von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, Bd. III, 2. Aufl., Nr. 59.1, Rdnr. 25; derselbe in: Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 1. Ergänzung - Mai 1994, "Vertragshändlerverträge" Rdnr. 41 bis 44; Martinek, Aktuelle Fragen des Vertriebsrechts, 3. Aufl., 1992, Rdnr. 233 ff; M. Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdnr. V 44; P. Ulmer in: Ul-mer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdnr. 892), daß der Her-steller oder Lieferant bei Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses aufgrund nachvertraglicher Treuepflicht oder - wenn er die Vertragsbeendigung (mit-) ver-schuldet hat - als Schadensersatzleistung zum Rückkauf des restlichen Warenlagers, das der Vertragshändler vertraglich zu unterhalten hatte, verpflichtet sein kann.

Die Revision meint, die danach erforderlichen Voraussetzungen des Rücknahmean-spruchs seien nicht gegeben. Die Revision führt unter Bezugnahme auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats weiter aus, die Klägerin treffe wegen der von ihr ausge-sprochenen ordentlichen Kündigung des Händlervertrages die "Verantwortlichkeit für die Vertragsbeendigung"; dies habe zur Folge, daß sie allein das Verwertungsrisiko des Ersatzteillagers trage.Ob und wieweit der Rücknahmeanspruch in dem hier ver-traglich nicht ausdrücklich geregelten Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, daß der Vertragshändler die Vertragsbeendigung (allein oder überwiegend) zu vertre-ten hat - ohne daß deswegen die Beklagte einen wichtigen Kündigungsgrund hätte -, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu BGHZ 54, 338, 346 und BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO unter B 2 b). Denn in der - insoweit allein in Betracht kommenden - ordentlichen Kündigung seitens der Klägerin liegt keine Vertragsuntreue, sondern nur die Ausübung eines vertraglichen Rechts (BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO S. 1349 unter B 1).

2. In Nr. 19 des Vertragshändlervertrages wird der Rückkaufsanspruch des Vertrags-händlers an eine ganze Reihe einschränkender Voraussetzungen geknüpft. Das Be-rufungsgericht hat jedoch mit Recht ausgeführt, daß daran der Klaganspruch nicht scheitert.

a) Nach Nr. 19.2. des Vertragshändlervertrages ist die Beklagte u.a. dann nicht zur Rücknahme des restlichen Ersatzteillagers verpflichtet, wenn der Händler das Ver-tragsverhältnis beendet, ohne zur außerordentlichen Kündigung berechtigt zu sein.Ob der Klägerin ein wichtiger Kündigungsgrund zur Seite stand, bedarf keiner Entscheidung, denn diese Klausel ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam. Sie schließt den Rücknahmeanspruch auch für den Fall aus, daß den Händler keinerlei Verantwortlichkeit für die Vertragsbeendigung trifft. Darin liegt eine mit Treu und Glauben unvereinbare unangemessene Benachteiligung des Händlers (BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO S. 1350 unter B 2 b).

b) Die in Nr. 19.1. im ersten Absatz unter Buchstabe a - d sowie im zweiten Absatz in der ersten und zweiten Alternative aufgestellten Voraussetzungen für die Rücknah-mepflicht der Beklagten sind unstreitig erfüllt, so daß es nicht darauf ankommt, ob diese Klauseln der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standhalten.

c) Die Bestimmung in Nr. 19.1. zweiter Absatz dritte Alternative des Vertrages, wo-nach eine Rücknahmepflicht der Beklagten nur für solche Teile besteht, die weniger als drei Jahre vor Vertragsende geliefert wurden, ist ebenfalls nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.Die einschränkungslose Klausel erfaßt auch solche Ersatzteile, die auch durch längere Lagerung weder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt wer-den noch sonst an Wert verlieren. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten, derartige Ersatzteile, die zudem neu, unbenutzt, unbeschädigt (Nr. 19.1. c) sowie originalverpackt sind und deren La-gerung vom Händler sachgerecht disponiert wurde (Nr. 19.1. d), bei Vertragsende allein deswegen nicht zurücknehmen zu müssen, weil ihre Lieferung mehr als drei Jahre zurückliegt, weder dargetan noch ersichtlich. Derartige schon vor längerer Zeit gelieferte Teile werden vielfach zur Reparatur älterer Fahrzeugmodelle benötigt wer-den. Die Vertragspflicht des Vertragshändlers, Kundendienstarbeiten zu leisten (Nr. 13 des Händlervertrages) und deswegen ein Ersatzteillager zu unterhalten (Nr. 14 des Händlervertrages), umfaßt aber auch die Reparatur und Wartung älterer Fahr-zeugmodelle der Beklagten. Auch für diese Fahrzeuge muß der Vertragshändler da-her bis zum Vertragsende die passenden Ersatzteile vorhalten. Es ist nicht fernlie-gend, daß der Vertragshändler sich im Rahmen sachgerechter Disposition (Nr. 19.1. 2. Abs. 2. Altern. des Händlervertrages) veranlaßt sehen kann, mit Blick auf den häu-figen Modellwechsel bei Pkw's und die nicht unbegrenzte Liefermöglichkeit der Er-satzteile für Altfahrzeuge auch vor längerer Zeit gelieferte Ersatzteile in angemesse-nem Umfang auf Lager zu halten. Es ist kein Grund dargetan oder erkennbar, wieso derartige Teile nicht in anderen Vertragswerkstätten der Beklagten verwendbar sind, während sie für den Vertragshändler nach Beendigung seines Händlervertrages praktisch wertlos sind. Die pauschale Beschränkung der Rücknahmeverpflichtung der Beklagten auf Ersatzteile, die höchstens drei Jahre alt sind, benachteiligt daher den Vertragshändler in unangemessener Weise, ohne daß dem ein anerkennenswer-tes Interesse der Beklagten gegenüberstünde (vgl. auch Wolf aaO § 9 Rdnr. V 44).

d) Der Rückkaufsanspruch der Klägerin ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie ihn entgegen Nr. 19.3. des Händlervertrages nicht innerhalb von drei Mona-ten nach Vertragsende unter Vorlage der vollständigen Auflistung der zurückzuneh-menden Teile bei der Beklagten geltend gemacht hat, denn auch diese Vertragsklau-sel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Beklagte mag daran interessiert sein, beendete Händlerverträge in möglichst kurzer Zeit abzuwickeln. Andererseits wird der Händler durch die Zusammenstellung und Auflistung der zurückzugebenden Er-satzteile gerade in der naturgemäß auch sonst mit vielen Schwierigkeiten verbunde-nen Umstellungsphase nach Beendigung des Händlervertrages erheblich belastet, zumal da er - will er ein vertragsgemäßes Rückgabeverlangen stellen - hinsichtlich sämtlicher Ersatzteile überprüfen muß, ob die zahlreichen in Nr. 19.1. geregelten Voraussetzungen für die Rückkaufspflicht der Beklagten (z.B. ob die Teile neu, un-beschädigt, original verpackt, fachgerecht gelagert, wiederverkaufsfähig etc. sind), gegeben sind. Die Dreimonatsfrist in Nr. 19.3. ist daher zu kurz (vgl. auch Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 1. Ergänzung - Mai 1994, "Ver-tragshändlerverträge" Rdnr. 44).

e) aa) Auch der in Nr. 19.6. des Händlervertrages vorgesehene Abzug von 25 % von dem Händler-Netto-Einkaufspreis als "Gebühr" für Wertminderung und Bearbeitung für die Rücknahme ist unangemessen und deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirk-sam. Im Urteil vom 25. Mai 1988 (aaO, S. 1349 unter B 1) hat der Senat unter Be-rücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Verwertung eines Ersatzteillagers einen Abzug von 10 % als noch angemessen erachtet. Der von der Beklagten beanspruch-te Abzug von 25 % beachtet dagegen die Interessen der Klägerin nicht
in angemessener Weise. Nach Nr. 19.1. c des Vertrages nimmt sie ohnehin nur neue, nicht zugelassene, unbenutzte und unbeschädigte Ersatzteile in serienmäßi-gem und wiederverkaufsfähigem Zustand nach fachgerechter Lagerung zurück, so daß eine Wertminderung, auf die unter anderem in Nr. 19.6. des Vertrages abgeho-ben wird, jedenfalls bei erst vor kurzer Zeit gelieferten Ersatzteilen kaum eingetreten sein kann. Die Rücklieferung der Vertragswaren geschieht gemäß Nr. 19.8. auf Ge-fahr und Kosten der Klägerin, so daß für die noch zu Lasten der Beklagten
verbleibende Mühe der "Bearbeitung für die Rücknahme" ein Abzug von 25 % nicht mehr angemessen ist (vgl. auch Graf von Westphalen aaO Rdnr. 42; Wolf aaO § 9 Rdnr. V 44).
bb) Da eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf das gerade noch zulässi-ge Maß (etwa auf 10 %) nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht zu Recht von dem unstreitigen Händler-Netto-Einkaufspreis für die der Klägerin verbliebenen Ersatzteile von 199.251,61 DM überhaupt keinen Abzug vorgenommen.

3. Die Unwirksamkeit der vorerwähnten Vertragsklauseln über Einschränkungen des Rücknahmeanspruchs des Vertragshändlers läßt die sich aus Nr. 19.1. und 19.3. ergebende grundsätzliche Rücknahmepflicht der Beklagten unberührt. Diese Rege-lung ist aus sich heraus verständlich und von den unwirksamen Klauseln trennbar. Sie bleibt daher nach § 6 Abs. 1 AGB-Gesetz wirksam. Da sie, wie eingangs ausge-führt, ohnedies Ausdruck der nachvertraglichen Treuepflicht der Beklagten ist, kommt eine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auch unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 3 AGB-Gesetz nicht in Betracht. In Ermangelung einer Regelungslücke ist des-halb auch kein Raum für die von der Revision befürwortete ergänzende Vertragsauslegung.

RechtsgebietAGBG § 9 Abs. 1VorschriftenKraftfahrzeugvertragshändlervertrag: Inhaltskontrolle der Rückkaufbedingungen des Ersatzteillagers nach Vertragsbeendigung

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr