06.07.2010 · IWW-Abrufnummer 101966
Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 11.11.2009 – 3 U 98/09
Die in einem Anwaltsschreiben enthaltene Erklärung des Rücktritts vom Vertrag mit Hinweis auf dessen Rechtsfolgen (Rückgewähr der empfangenen Leistungen) kann nicht in eine Weisung nach Art. 12 Abs. 1 CMR auf Rücktransport umgedeutet werden.
OLG Stuttgart
Urteil vom 11.11.2009
3 U 98/09
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 04.05.2009 - 3 O 206/08 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.799,60 EUR
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Rückzahlung von 1.290,00 EUR nebst Zinsen (1.200,00 EUR Überführungskosten für den Transport von Deutschland nach A… in Kasachstan sowie 90,00 EUR Kosten für die zuvor erfolgte Überführung von S… nach E…), Schadensersatz für den angeblichen Verlust des Pkw Toyota in Höhe von 3.213,65 EUR (Wertersatz in Höhe von 3.100,00 EUR, Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Betankung [84,00 EUR] und einen zusätzlich angeschafften Lautsprecherziergrill [29,65 EUR]) und den Ersatz außergerichtlicher Kosten. Weiter begehrt der Kläger Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die Verwahrungskosten von täglich 500,00 kasachischen Tenge (ca. 2,58 EUR) den streitgegenständlichen Pkw betreffend zu zahlen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 04.05.2009 verwiesen.
Durch dieses Urteil wurde der Klage nach Vernehmung der Zeugen I… E…, R… E… und H… H… sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B… im Wesentlichen stattgegeben. Die Klage sei zulässig, da das Landgericht Ellwangen international, örtlich und sachlich zuständig sei und der Rechtsstreit bindend an das Landgericht verwiesen worden sei. Die Schiedsgerichtseinrede des Beklagten gehe ins Leere, da die Schiedsgerichtsklausel gemäß Art. 33 CMR unwirksam sei.
Der Kläger besitze auch das für Klagantrag Ziff. 3 erforderliche Feststellungsinteresse; der Antrag sei dahin auszulegen, dass es um die Verpflichtung des Klägers im Verhältnis zum Beklagten gehe.
Die Klage sei weitestgehend begründet. Zwar sei die Anfechtung des Klägers vom 01.10.2008 mangels arglistiger Täuschung bzw. mangels Ursächlichkeit einer Täuschung für den Vertragsschluss unwirksam, was auch einen Irrtum des Klägers ausschließe. Auch habe der Kläger vom Vertrag mit dem Beklagten nicht wirksam zurücktreten können, da weder ein vertragliches Rücktrittsrecht wirksam vereinbart worden sei, - die Klausel unter Nr. 3 des Vertrages der Parteien (Rücktrittsrecht bei Vorliegen höherer Gewalt) sei gemäß Art. 41 CMR unwirksam -, noch ein Recht zum Rücktritt unter dem Gesichtspunkt des Fixgeschäfts bestehe. Der Beklagte hafte dem Kläger jedoch auf Schadensersatz, weil er entgegen Art. 12 Abs. 7 CMR eine verbindliche Weisung des Klägers nicht beachtet habe. Das Schreiben des Klägervertreters vom 05.09.2007 sei als Weisung gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR auszulegen mit dem Inhalt, dass der Beklagte den Pkw Toyota zurück nach S… zu überführen habe. Nach Art. 12 Abs. 1 CMR stehe es dem Kläger als Absender frei, jederzeit über das Frachtgut, den Pkw Toyota, zu verfügen und zu verlangen, dass der Beklagte diesen nicht weiterbefördern oder an einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Bestimmungsort bringen soll. Zwar deute der erklärte Rücktritt darauf hin, dass der Kläger sich vom Vertrag lösen wollte, während eine Weisung das Festhalten am Vertrag impliziere, entscheidend sei aber, dass es vom objektiven Empfängerhorizont eines im grenzüberschreitenden Gütertransportverkehr tätigen Unternehmers wie des Beklagten aus gesehen selbstverständlich sei, dass die Bestimmungen der CMR einschlägig seien, welche den Rücktritt nicht tragen, aber ein Weisungsrecht kennen. Diese Weisung sei auch wirksam, unerheblich sei, ob die Weisung in einem Frachtbrief eingetragen worden sei. Die Rückführung des Pkw sei dem Beklagten auch möglich und zumutbar gewesen. Als der Beklagte die Weisung spätestens erhalten hatte (10.09.2007), sei der Pkw noch in Litauen gestanden. Da der Beklagte den Transport ohnehin nicht in eigener Person ausgeführt habe, habe er auch einen anderen Unternehmer mit dem Rücktransport von Litauen nach S… beauftragen können. Der diesbezügliche wirtschaftliche Aufwand sei schon deswegen unbeachtlich, weil er gemäß Art. 12 Abs. 5 a CMR vom Kläger zu tragen gewesen wäre. Die Weisung habe auch nicht zu einer Teilung der Sendung geführt. Das weisungswidrige Abladen des Pkw im Verwahrlager in A…. habe zu einem Schaden des Klägers geführt, der in dem Verlust des Pkw bestehe. Der Pkw sei der Verfügungsbefugnis des Klägers entzogen. Aufgrund der Abstellung im Verwahrungslager in Kasachstan könne ihn nach dem Vortrag des Beklagten allein der Empfänger Herr P… auslösen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR habe der Beklagte Schadensersatz für den Verlust des Pkw Toyota zu leisten, der sich nach dem Wert des Pkws zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Beklagten in S… am 06.07.2007 bestimme. Der Sachverständige habe den Wert des Pkws auf 3.150,00 EUR bestimmt und für die Klimaanlage noch einen Zuschlag von 200,00 EUR vorgenommen. Neben dem Wertersatz für den Pkw könne der Kläger die Fracht- und sonstigen aus Anlass der Beförderung des Guts entstandenen Kosten zurückverlangen. Die Kosten des Verwahrungslagers in Kasachstan habe im Verhältnis der Parteien der Beklagte zu tragen. Vorgerichtliche Anwaltskosten könne der Kläger nach § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte macht geltend, dass das Landgericht zu Unrecht die Klage als zulässig erachtet habe. Zuständig sei das Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm. Die Schiedsgerichtsklausel sehe vor, dass die Bestimmungen der CMR Anwendung fänden; zumindest sei dies konkludent erfolgt. Die Schiedsgerichtsklausel bzw. der Vertrag enthielten eine Verweisung auf die CMR.
Der Kläger habe nicht wirksam vom Überführungsvertrag zurücktreten können. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Weisung an den Beklagten erteilt. Mit Anwaltsschreiben vom 05.09.2007 habe der Klägervertreter den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dies bedeute, dass sich der Kläger vom Vertrag habe lösen wollen, während eine Weisung bedeute, dass am Vertrag festgehalten werde und nur das Transportziel geändert werde. Der Rücktritt sei nach dem Empfängerhorizont des Beklagten nicht als Weisung auszulegen gewesen. Auch der Kläger habe an eine Weisung überhaupt nicht gedacht, sondern einen unwirksamen Rücktritt erklärt. Dies im Nachhinein als Weisung auszulegen, sei nicht haltbar. Der Rücktritt richte sich nach dem BGB, bei der Weisung handle es sich um Sondervorschriften (CMR) im Transportrecht. Das Gericht selbst habe erst nach der mündlichen Verhandlung durch Hinweisbeschluss erklärt, dass im vorliegenden Fall die CMR anzuwenden sei. Umgekehrt könnten auch nicht Weisungen in einen Rücktritt umgedeutet werden. Zu beachten sei, dass es sich um ein Anwaltsschreiben gehandelt habe. Hätte der Kläger eine Weisung gewünscht, hätte er dies unmissverständlich und eindeutig ausdrücken müssen. Da die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen sei, sei sie auch aus diesem Grund unwirksam. Zudem habe der Kläger nicht gemäß Art. 16 CMR erklärt, dass er alle Kosten und Schäden ersetzen werde, die durch die Ausführung der Weisung entstünden. Das Abladen des Pkw Toyota, der beim Eingang des Schreibens des Klägers vom 05.09.2007 Litauen bereits verlassen gehabt hätte, wäre für den Beklagten nicht nur kostspielig, sondern schlichtweg undurchführbar gewesen. Der Kläger habe auch verlangt, dass die erfolgte Zahlung an den Beklagten zurückzuerstatten sei und damit weiter erklärt, keine Kosten übernehmen zu wollen. Der Beklagte wäre möglicherweise auf enormen Rücktransportkosten sitzengeblieben. Eine Rückführung sei auch deshalb nicht möglich gewesen, weil der vorliegende Frachtbrief für acht Fahrzeuge auf dem Autotransport ausgestellt worden und eine Einzelrückführung unmöglich gewesen sei. Im Übrigen wären Einfuhrzölle angefallen und Genehmigungserfordernisse einzuholen gewesen, da sich der Pkw bereits außerhalb der EU befunden habe. Hinzu komme, dass Herr P… die Annahme des Pkw in Kasachstan verweigert habe. Die Annahme wäre Vorraussetzung dafür gewesen, den Pkw überhaupt wieder in die EU einführen zu können. Selbst bei einem Rücktransport noch von Litauen aus wären die gleichen Formalitäten einzuhalten gewesen wie bei einer Einfuhr aus einem außereuropäischen Staat. Der Beklagte hätte selbst nach Litauen fahren und für die Organisation des Rücktransports seinen Betrieb mehrere Tage schließen müssen, wodurch dieser gemäß Art. 12 CMR erheblich gehemmt gewesen wäre. Er habe keine Kenntnis, wo sichere Parkplätze auf der Wegstrecke des Lkw seien. Die Transporter machten nach Ablieferung der Pkw keine Leerfahrten, sondern würden anderweitig auf zum Teil völlig anderen Routen eingesetzt. Auch für einen Rücktransport von Litauen nach Deutschland hätte man zunächst die jeweiligen Einfuhr- und Ausfuhrpapiere einholen müssen. Die vorhandenen Urkunden hätten hierfür nicht verwendet werden können. Im Falle einer Abladung des Pkw in Litauen hätte man für diesen keine Sicherheit gewährleisten können. Auch hätte ein Lkw dann nur für ein Fahrzeug von Litauen nach Deutschland fahren müssen. Der Rücktransportpreis wäre de facto der 8-fache, jedenfalls ein Vielfaches des Fahrzeugwerts, gewesen. Der Beklagte hätte nach Ansicht des Landgerichts eine unwirtschaftliche Maßnahme ergreifen müssen, wobei fraglich gewesen wäre, ob ihm die Rückführungskosten erstattet worden wären, wenn der Kläger später eingewandt hätte, dass er ja nur den R ücktritt habe erklären und keine Weisung habe erteilen wollen. Die Überführung des Pkws von S… nach Kasachstan habe nicht mehr gestoppt werden können. Auch sei dem Kläger die Verfügungsbefugnis über den Pkw nicht entzogen, er müsse nur dafür sorgen, dass Herr P…den Pkw auslöse. Wenn Herr P… dies nicht tue, läge dies in der Sphäre des Klägers und sei diesem, nicht dem Beklagten, zuzurechnen. Es sei auch nicht möglich gewesen Fracht, die bereits auf das Territorium des Zollamts Litauen eingeführt wurde, wieder zurückzuführen.
Der Beklagte stellt den Antrag,
das am 04. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen, AZ: 3 O 206/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Beklagte habe schon gar nicht dargetan, inwiefern das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruhe oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Eine Rechtsverletzung sei auch nicht ersichtlich. Aus der Schiedsgerichtsklausel des Überführungsvertrags vom 06.07.2007 ergebe sich die Geltung der CMR nicht. Zudem sei die entsprechende Vereinbarung vom Kläger wirksam angefochten worden. Die späte Erhebung der Schiedsgerichtseinrede sei zumindest treuwidrig. Die Schiedsgerichtsklausel sei unwirksam.
Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Aufforderung, das Fahrzeug nach Saarbrücken zurückzubringen, als verbindliche Weisung zu verstehen sei. Auszugehen sei vom objektiven Empfängerhorizont eines im grenzüberschreitenden Gütertransportverkehr tätigen Unternehmers. Entgegen der verbindlichen Weisung und dem eindeutigen Willen des Absenders sei der Transport jedoch fortgesetzt worden, wobei bis zum heutigen Tag nicht ganz deutlich geworden sei, wann sich das Fahrzeug wo befunden habe. Dass der Kläger nicht zugesagt habe, dass er alle Kosten und Schäden ersetzen würde, die durch die Ausführung der Weisung entstünden, sei unerheblich, da ein verständiger Unternehmer nicht der entsprechenden Erklärung des Absenders bedürfe, sondern wisse, dass ihm die entsprechenden Ansprüche zustünden. Die Weisung habe auch gar nicht in den Frachtbrief eingetragen werden können, weil der Beklagte diesen dem Kläger gar nicht ausgehändigt habe. Es genüge, dass die Weisung des Absenders dem Frachtführer gegenüber schriftlich erklärt werde und sie ihm wirksam zugegangen sei.
Im Zeitpunkt des Zugangs der Weisung sei der Pkw, wie im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgestellt, noch in Litauen gestanden. Er habe sich daher noch innerhalb der EU befunden. Der wirtschaftliche Aufwand für den Rücktransport sei völlig unbeachtlich, weil er vom Kläger zu tragen gewesen wäre. Von Litauen aus könnten Waren ohne jegliche Zollformalität im innengemeinschaftlichen Verkehr über Polen nach Deutschland transportiert werden. Rückware könne zollfrei eingeführt werden. Der Beklagte selbst habe mit seinem Schreiben vom 30.08.2007 mitgeteilt, dass das Fahrzeug damals auf einem überwachten Parkplatz in Litauen gestanden habe. Dem Überführungsunternehmer sei es grundsätzlich zumutbar, den Rücktransport, ggf. mit Hilfe eines Subunternehmers, zu organisieren. Dies sei auch möglich gewesen, da keine Zollformalitäten zu erledigen gewesen seien und der Beklagte bei Vertragsschluss behauptet habe, er verfüge über eine Zweigstelle und damit über Mitarbeiter in Litauen, die alles Erforderliche hätten erledigen können.
Das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Empfänger habe nicht zu interessieren, weil der Beklagte schlicht die Weisung nicht befolgt habe. Im Übrigen habe der Kläger die Verfügungsbefugnis zu dem Zeitpunkt verloren, als der Pkw am ursprünglich vorgesehenen Bestimmungsort angekommen sei.
Der Beklagte habe den Pkw weisungswidrig am 11.09.2007 weitertransportiert und schließlich am Morgen des 20.09.2007 auf dem Parkplatz des Verwahrungslagers der Firma M… OHG abgestellt und behauptet, der Empfänger sei erkrankt und könne deswegen an der Übergabe des Kfz nicht mitwirken. Die Rücküberführung hätte auch nicht zu einer Teilung der Sendung geführt, da die Sendung des Klägers nur aus dem einzelnen Pkw bestanden habe.
Der Vortrag des Beklagten zu den Fragen der Unmöglichkeit und der Hemmung werde als verspätet gerügt und sei zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist in vollem Umfang begründet.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden (1.). Die Klage ist nicht aufgrund der Schiedsgerichtsklausel unzulässig (2.). Der Kläger konnte den Überführungsvertrag vom 06.07.2007 auch weder wirksam anfechten (3. a), noch vom Vertrag zurücktreten (3. b). Die Rücktrittserklärung des Klägers vom 05.09.2007 kann nicht in eine Weisung gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR umgedeutet werden (3. c), weshalb (Schadensersatz-) Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten nicht bestehen.
1.
Das Landgericht hat zu Recht die CMR angewendet.
Ausweislich des Vertrages vom 06.07.2007 (Bl. 3 d.A.) hat sich der Beklagte zur Überführung des dort näher bezeichneten Pkw Toyota Corolla von Deutschland nach Kasachstan verpflichtet.
Das Vertragsverhältnis der Parteien unterfällt gemäß Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 CMR dem Geltungsbereich der CMR. Sowohl Deutschland wie auch Kasachstan sind Vertragsstaaten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 8 des Urteils) wird verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unstreitig keine isolierte Überf ührung des Fahrzeugs, etwa ein Transport des Pkw auf eigener Achse, (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 4; Münchener Kommentar-Basedow, HGB, TranspR 1997, CMR Art. 1 Rn. 15) sondern ein Sammeltransport (8 Kraftfahrzeuge verschiedener Absender auf einem Transporter) vereinbart war.
Ein Frachtbrief wurde zwar nicht ausgestellt, da dies vom Beklagten nicht verlangt wurde (vgl. Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 32. Aufl. 2006, Rn. 1); für den Vertragsschluss ist der Frachtbrief jedoch ohne Relevanz (Koller a.a.O. CMR Art. 4 Rn. 2). Unerheblich ist auch, dass es vorliegend der Beklagte als Frachtführer (entgegen Art. 11 Abs. 1 CMR) übernommen hat, die noch erforderlichen Dokumente, insbesondere das Carnet TIR, zu besorgen (vgl. Koller a.a.O. Art. 11 CMR Rn. 3).
2.
Der Beklagte rügt zu Unrecht die angebliche Unzulässigkeit der Klage.
Mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen (S. 9 des Urteils) verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass die Schiedsgerichtsklausel (Ziff. 4 des Vertrages vom 06.07.2007) gemäß Art. 33 CMR unwirksam ist. Gemäß Art. 33 CMR kann der Beförderungsvertrag eine Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts begründet wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, dass das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat.
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Von der CMR ist im Vertrag der Parteien entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Rede. Soweit dies konkludent, durch allgemeine Bezugnahme auf die Geschäftsordnung des „Schiedsgerichts bei der Handelskammer in der Stadt Stockholm, Schweden“ (Schiedsgericht der Handelskammer Stockholm) der Fall wäre, genügt dies nicht (vgl. Münchener Kommentar-Basedow, HGB, a.a.O. Art. 33 CMR Rn. 1).
Aufgrund der Unwirksamkeit der vorgenannten Schiedsgerichtsklausel geht die Rüge des Beklagten gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO ins Leere.
Entgegen § 139 BGB führt die Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Beförderungsvertrages. Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung sind voneinander unabhängig (OLG Frankfurt OLGR 2008, 647; OLG München MDR 08, 943).
3.
Die Klage ist aber nicht begründet.
a) Der Kläger hat den Überführungsvertrag vom 06.07.2007 durch Schreiben vom 01.10.2008 (nach Bl. 168 d.A.) nicht wirksam angefochten. Ein Anfechtungsgrund im Hinblick auf die vom Beklagten geforderte Einbeziehung der „Stockholm-Klausel“ in den Vertrag besteht nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts (S. 10 unten des Urteils) wird Bezug genommen.
b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass dem Kläger weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.
aa) Das den Parteien in Ziff. 3 Satz 3 des Vertrages vom 06.07.2007 eingeräumte Rücktrittsrecht im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die 30 Tage und länger dauern, ist gemäß Art. 41 Abs. 1 CMR unwirksam.
Höhere Gewalt unterfällt in Bezug auf Verlust und Beschädigung des Guts der Regelung des Art. 17 Abs. 2 letzte Alternative CMR (vgl. Koller a.a.O. Art. 17 CMR Rn. 15) und führt zur Haftungsbefreiung des Frachtführers, und zwar unabhängig von der Dauer der höheren Gewalt und einer Rücktrittserklärung. Bereits aufgrund dieser Einschränkung ist eine Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß Art. 41 Abs. 1 CMR gegeben.
Abgesehen hiervon liegt höhere Gewalt im Sinn von Art. 17 Abs. 2 letzte Alternative CMR auch nicht vor. Dass die Verzögerung des Transports auf völlig unvorhersehbaren Umständen beruhen würde (vgl. BGH NVZ 2004, 595), hat der Kläger nicht substanziiert dargetan; soweit der Beklagte auf die Dauer der Überprüfung durch den Zoll in Litauen hinweist, sind Verzögerungen nicht völlig unüblich und unvorhersehbar.
bb) Die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die CMR kein abschließendes System des Leistungsstörungsrechts aufweist (Koller a.a.O. vor Art. 1 CMR Rn. 22), sind jedenfalls Ansprüche des Absenders bzw. des Empfängers wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist abschließend in den Art. 14 ff, 17 i.V.m. Art. 19 CMR geregelt (Koller a.a.O. vor Art. 1 CMR Rn. 28).
Ob bei Vereinbarung eines (auf den Ablieferungszeitpunkt bezogenen) Fixgeschäfts ein Rücktrittsrecht (gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) besteht, ist streitig (bejahend Koller a.a.O. vor Art. 1 Rn. 29; Münchener Kommentar-Basedow, HGB, Art. 17 CMR Rn. 97; a.A. OLG Düsseldorf TranspR 95, 288). Letztlich kann die Anwendbarkeit des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB jedoch dahinstehen, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Parteien ein Fixgeschäft vereinbart hätten. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden. Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts wurden weder gerügt noch sind solche ersichtlich. Im Übrigen spricht auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 416 Rn. 3) gegen die Vereinbarung eines Fixgeschäfts. In der Vertragsurkunde ist von einer bestimmten Ablieferungsfrist nicht die Rede. Das Anliegen des Klägers, dass der Pkw vor der Haupternte beim Empfänger eintreffen sollte, wurde kein Vertragsinhalt.
Hinzu kommt, dass nicht nachzuvollziehen ist, dass das Fahrzeug nach der Ernte für den Empfänger keinen Wert mehr haben sollte.
Soweit der Kläger die Vereinbarung eines besonderen Interesses an einem bestimmten Lieferzeitraum (vgl. Art. 26 CMR) darlegen will, fehlt es hierfür an der Eintragung im Frachtbrief; diese ist konstitutiv (Koller a.a.O. Art. 26 CMR Rn. 3; BGH VersR 93, 1296).
c) Der Beklagte wendet sich zu Recht gegen die Annahme des Landgerichts, dass das Schreiben des Klägervertreters vom 05.09.2007 (Bl. 19 d.A.) eine wirksame Weisung mit dem Inhalt, das Fahrzeug zurück nach Saarbrücken zu bringen, enthielt.
Der Klägervertreter erklärte in diesem Schreiben ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag und weist auf dessen Rechtsfolgen (Rückgewähr der empfangenen Leistungen) hin. Nur in diesem Zusammenhang (Rechtsfolge des Rücktritts) ist von der Verpflichtung, den Pkw Toyota zurück nach S… zu bringen, die Rede. Von einer Weisung dagegen ist nicht die Rede.
Eine Weisung ist eine einseitige, aber empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach Abschluss des Frachtvertrages bis zu dessen Erfüllung erteilt werden darf (Thume-Temme, Kommentar zur CMR, 2. Aufl. 2007, Art. 12 Rn. 6). Gleichgültig, ob man Weisungen als Recht zur einseitigen Vertragsänderung (so Münchener Kommentar-Basedow a.a.O. CMR Art. 12 Rn. 14) oder nur als Konkretisierung der Beförderungspflichten (Thume-Temme a.a.O. Art. 12 Rn. 6) ansieht, sind sie von einem (Angebot auf) Abschluss eines neuen Vertrages abzugrenzen (Thume-Temme a.a.O. Art. 12 Rn. 7; Münchener Kommentar-Basedow, CMR, Art. 12 Rn. 14).
Eine Weisung ist weiter nur dann verbindlich, wenn sie sich an den Grundinhalt des Vertrages hält (Thume-Temme a.a.O. Art. 12 Rn. 7). Weisungen können sich nur auf die Beförderung oder die Ablieferung des Guts und damit verbundene Maßnahmen beziehen (Koller a.a.O. Art. 12 CMR Rn. 2).
Hiernach kann das unwirksame Rücktrittsverlangen auch nicht in eine wirksame Weisung gemäß Art 12 Abs. 1 CMR umgedeutet werden.
Der Klägervertreter ging erklärtermaßen von Werkvertragsrecht aus (vgl. Rücktrittserklärung vom 05.09.2007). Er wollte den Beförderungsvertrag rückabwickeln, nicht aufrechterhalten. Es wurde auch nicht im Rahmen des Frachtvertrages eine Rückbeförderung, welche durchaus als Weisung in Betracht kommt (vgl. Münchener Kommentar-Basedow, Art. 12 CMR Rn. 17), angeordnet. Der Rücktrittserklärung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger von einer diesbezüglichen Verpflichtung des Beklagten nicht aufgrund seines Weisungsrechts, sondern als Rechtsfolge des von ihm erklärten Rücktritts ausgeht. Insbesondere auch aus der Rückforderung des „Werklohnes“ in Höhe von 1.200,00 EUR ergibt sich, dass der Kläger sich keinesfalls als zur Erstattung der Kosten, die dem Frachtführer aus der Durchführung einer Weisung entstehen (vgl. Art. 12 Abs. 5 a, 16 Abs. 1 CMR), verpflichtet ansah. Er ging vielmehr davon aus, dass der Beklagte den Rücktransport auf eigene Kosten durchzuführen hat.
Zwar muss der Absender eine Kostenübernahme bei Erteilung der Weisung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ausdrücklich zusagen, da sich dies als Rechtsfolge einer wirksamen Weisung aus Art. 16 Abs. 1 CMR ergibt. Vorliegend spricht der Inhalt des Schreibens vom 05.09.2007 aber von vornherein gegen eine Bereitschaft des Klägers, Kosten für die Rücküberführung zu übernehmen. Der Kläger fordert Rückzahlung der Frachtkosten und kündigt im Fall des Untergangs des Pkws Wertersatzansprüche an.
Zudem fehlt es an der erforderlichen Eindeutigkeit einer Weisung. Grundsätzlich sind Weisungen gemäß Art. 12 Abs. 5 a CMR in der vorzulegenden ersten Ausfertigung des Frachtbriefs einzutragen. Dies dient dem Schutz des Frachtführers, da sichergestellt werden soll, dass nur der Verfügungsberechtigte eine Weisung erteilt, und dazu, dass der Inhalt der Weisung eindeutig festgelegt sein soll (BGH TranspR 2002, 399). Ist, wie vorliegend, gar kein Frachtbrief ausgestellt, begründet dies zwar nicht die Unwirksamkeit einer Weisung (Thume-Temme a.a.O. Art. 12 Rn. 14), da der Frachtführer auf die Ausstellung des Frachtbriefes und damit den Schutz des Art. 12 Abs. 5 CMR verzichtet hat (Thume-Temme a.a.O. Art. 12 Rn. 18); der Inhalt der Weisung muss dann aber eindeutig sein. Der Absender trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Inhalt der Weisung (BGH VersR 82, 669).
Nachdem nicht einmal der Kläger selbst im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 05.09.2007 von einer Weisung im Sinn von Art. 12 CMR ausging, sondern ausdrücklich den Rücktritt nach Werkvertragsrecht erklärte, musste auch der Beklagte die insoweit eindeutige Erklärung nicht in eine Weisung umdeuten, zumal es sich um ein Anwaltsschreiben handelte. Es ist unstreitig, dass beide Parteien bis zu dem entsprechenden Hinweis des Landgerichts (Verfügung vom 09.10.2008, Bl. 179 d.A.) nicht von einer Anwendbarkeit der CMR, sondern von Werkvertragsrecht ausgegangen waren.
Hinzu kommt, dass der Kläger auch auf das Schreiben des Beklagten vom 10.09.2007 (vgl. Bl. 22 d.A.), worin der Beklagtenvertreter ein Rücktrittsrecht des Klägers zurückweist, den Kläger keinesfalls nochmals auffordert, unabhängig von der Frage eines Rücktrittsrechts den Pkw zurückzutransportieren, sondern mit Schreiben vom 21.09.2007 (Bl. 50 d.A.) darauf beharrt, dass es bei der im Schreiben vom 05.09.2007 „geschilderten Rechtslage“ verbleibe und die Annahme durch den Empfänger verweigert werden würde.
Auch vom objektiven Empfängerhorizont her ist das Schreiben des Klägervertreters nur als (unberechtigte) Rücktrittserklärung und nicht als Weisung gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR zu sehen, zumal insbesondere die Kostentragungspflicht gemäß Art. 12 Abs. 5 a, 16 Abs. 1 CMR als Rechtsfolge einer verbindlichen Weisung der Intention des Klägers völlig widersprach.
d) Ob dem Beklagten die Ausführung der Weisung zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihn erreichte, nicht möglich gewesen wäre, bzw. ob diese seinen gewöhnlichen Betrieb gehemmt hätte (Art. 12 Abs. 5 b CMR), kann folglich ebenso dahinstehen, wie die Tatsache, dass der Beklagte hierauf in seinem Schreiben vom 10.09.2007 (Bl. 22 d.A.) nicht abgestellt hat (vgl. Art. 12 Abs. 6 CMR).
Mangels einer wirksamen Weisung des Klägers war der Beklagte nicht zum Rücktransport des Pkw verpflichtet; Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß Art 12 Abs. 7 CMR aufgrund der Durchführung des fortbestehenden Überführungsvertrages bestehen nicht.
4.
Da der Beklagte den Pkw zu Recht nach A… transportieren ließ, ist auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet.
Bei Nichtabnahme durch den Empfänger konnte der Beklagte - mangels einer anderweitigen wirksamen Weisung des Klägers - das Fahrzeug am Ablieferungsort einlagern lassen.
Ein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten besteht damit ebenfalls nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.