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25.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101420

Oberverwaltungsgericht Hamburg: Urteil vom 14.01.2010 – 4 Bf 22/08

1. Dem System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt die verfassungsrechtlich zulässige Strukturentscheidung zugrunde, nur diejenigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen die von einer Versorgungszusage Begünstigten ausschließlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen.


2.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG die Beiträge zur Insolvenzsicherung von Unterstützungskassenzusagen auch dann in voller Höhe anfallen, wenn eine (kongruente) Rückdeckung besteht.


3.
Bei der der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bezieht sich die Insolvenzsicherung darauf, dass Ansprüche der Begünstigten gegen den Versorgungsträger durch die Insolvenz eines Arbeitgebers gefährdet werden. Dies stellt das System der Insolvenzsicherung nicht grundlegend in Frage. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für diesen Durchführungsweg geringere Beiträge zur Insolvenzsicherung erhoben werden als für den Durchführungsweg der- kongruent rückgedeckten - Unterstützungskassenzusage.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat,
Urteil vom 14.01.2010
4 Bf 22/08
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 11. November 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2006 insoweit begehrt hat, als dort in Bezug auf die Unterstützungskassenzusage der Klägerin für das Jahr 2006 ein Vorschuss von mehr als 46.604,19 Euro festgesetzt wird.
Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2007 für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten des gesamten Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihres Beitrags für das Jahr 2005 an den Beklagten zur Insolvenzsicherung der von ihr gewährten betrieblichen Altersversorgung.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Landesbetriebs Krankenhäuser (LBK) Hamburg, einer früheren Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie gewährt ihren Mitarbeitern auf tarifvertraglicher Grundlage eine betriebliche Altersversorgung durch Zusagen über die am 26. Februar 2001 in das Vereinsregister eingetragene Unterstützungskasse ... e.V.; lediglich in 2 von 7397 Fällen erteilte sie eine unmittelbare Versorgungszusage. Die Unterstützungskasse hat am 22. Dezember 2000 einen Kollektivrahmenvertrag über eine Rückdeckungsversicherung mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossen. Am 5. April 2005 ist die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH in das Handelsregister eingetragen und nach ihrer Veräußerung durch die Freie und Hansestadt Hamburg wie aus dem Rubrum ersichtlich umfirmiert worden.
Der Beklagte ist nach § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Mit Bescheid vom 11. November 2005 setzte er auf der Grundlage von Auskünften der Klägerin deren Beitrag für das Jahr 2005 auf 569.178,21 Euro und den Vorschuss für das Jahr 2006 auf 234.675,10 Euro fest. Hiervon stellten 5.666,11 Euro den Beitrag bzw. Vorschuss für Direktzusagen dar, während die restlichen Beträge auf die Unterstützungskassenzusagen entfielen. Unter dem 30. November 2005 erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2006 zurückwies.
Am 7. März 2006 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Die Beitragsforderung des Beklagten sei der Höhe nach ernstlich zweifelhaft. Da § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG als deren Berechnungsgrundlage gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, sei der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Mit der im Jahre 2003 eingeführten Begünstigung der Pensionsfonds habe der Gesetzgeber ein Wertesystem geschaffen, welches der Regel folge, dass die Höhe der Insolvenzsicherungsbeiträge dem jeweiligen Insolvenzrisiko des eingeschlagenen Versorgungsweges entsprechen müsse. Diese Regel werde jedoch verletzt, wenn - wie in ihrem Falle - für eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse keinerlei Abschlag auf den regulären Beitrag gewährt werde, obwohl dieser Versorgungsweg mit keinem höheren Insolvenzrisiko ausgestattet sei als derjenige über einen Pensionsfonds. Denn nicht die Unterstützungskasse selbst, sondern die die Rückdeckung gewährende Versicherungsgesellschaft decke die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer ab und sie unterliege genau wie Pensionskassen und Pensionsfonds der staatlichen Versicherungsaufsicht. Von einer Insolvenz des Arbeitgebers oder der Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse bleibe diese Versicherung unberührt. Das Risiko, dass die Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz die versprochene Altersversorgung nicht erhielten, sei auch ohne die Verpfändung der Leistungen der Rückdeckungsversicherung an sie äußerst gering. Wegen dieses Restrisikos strebe sie, die Klägerin, keine Beitragsfreistellung an, sondern nur die abgesenkte, leicht zu handhabende Beitragsbemessung, die für Pensionsfonds gelte. Hieraus ergebe sich der streitige Betrag. In ihrem Fall werde das Haftungsrisiko des Beklagten zudem seit Anfang 2005 für fünf Jahre durch den Hamburgischen Versorgungsfonds reduziert. Dieser hafte für die Verbindlichkeiten, welche im Zeitpunkt ihrer, der Klägerin, Umwandlung in eine privatrechtliche Rechtsform bestünden.
Aus dem Vorbringen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Antrag entnommen,
den Beitragsbescheid vom 11. November 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2006 insoweit aufzuheben, als dort in Bezug auf die Unterstützungskassenzusage der Klägerin für das Jahr 2005 ein Beitrag von mehr als 152.240,36 Euro und für das Jahr 2006 ein Vorschuss von mehr als 46.604,19 Euro festgesetzt wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und ausgeführt, dass die unterschiedliche Behandlung von Unterstützungskassen und Pensionsfonds nicht zu beanstanden sei, weil beide Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des Insolvenzrisikos und der vom Gesetz angestrebten Insolvenzsicherung strukturell verschieden seien. Die Pensionsfonds unterlägen der Versicherungsaufsicht und seien an bestimmte Anlagegrundsätze gebunden. Hingegen seien die Unterstützungskassen aufsichtsfrei und in der Anlage ihrer Mittel nicht gebunden; diese überließen sie vielfach darlehensweise dem Arbeitgeber. Hierdurch könnten sie anders als Pensionskassen in dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten hineingezogen werden. Die Rückdeckungsversicherung biete keinen Insolvenzschutz, sondern stelle lediglich ein Finanzierungsinstrument zur Erfüllung der Versorgungszusage dar. Der Versicherungsnehmer sei die Unterstützungskasse, die im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz regelmäßig die Prämienzahlungen einstellen müsse mit der Folge, dass sich die Versorgungsleistungen reduzierten. Gelinge es gar dem Trägerunternehmen, über die Gremien der Unterstützungskasse einen Rückkauf der Versicherung durchzuführen, sei selbst das bis dahin erreichte Deckungskapital für die Arbeitnehmer verloren. Zudem liege keine echte Kongruenz zwischen dem Deckungskapital und der zugesagten Versorgungsleistung vor. Aufgrund der sog. Zillmerung zu Beginn des Versicherungsverhältnisses würden die Prämien vorrangig zur Finanzierung der Abschlusskosten verwendet.
Selbst wenn man von einem vergleichbaren Insolvenzrisiko der verschiedenen Durchführungswege ausginge, gäbe es sachliche Gründe für deren unterschiedliche Behandlung. Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung folge dem Solidarprinzip, wobei der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko, sondern einen Anteil am Gesamtrisiko aller Arbeitgeber trage. Dem liefe eine Berücksichtigung individueller Risikofaktoren bei Grund oder Höhe des Beitrags zuwider. Auf die Nachhaftungsverpflichtung des Hamburgischen Versorgungsfonds komme es deshalb nicht an. Ferner sei der Gesetzgeber berechtigt, bei der Beitragsberechnung zu typisieren. Der damit verbundene Ausschluss der Berücksichtigung individueller Faktoren vermindere erheblich den Verwal-tungsaufwand und entlaste dadurch zugleich alle Arbeitgeber.
Mit Beschluss vom 28. November 2006 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (15 E 674/06). Die Beteiligten haben sich anschließend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 6. Dezember 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die uneingeschränkte Beitragspflicht der Klägerin nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Weder sei es verfassungsrechtlich geboten, den Beitragssatz der Klägerin auf den eines Pensionsfonds abzusenken, noch sei ihre Gleichbehandlung mit anderen Durchführungswegen zu beanstanden. Der Gesetzgeber besitze auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung einen weiten Gestaltungsspielraum, dem allein durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt seien. Bei einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskassenzusage sei deren Insolvenzrisiko zwischen dem einer Pensionskasse und einer Direktzusage einzuordnen, doch gebe dies allenfalls rechtspolitischen Anlass, die Beiträge hierfür an diejenigen für Pensionsfonds anzugleichen. Eine gesetzliche Differenzierung zwischen diesen Durchführungswegen sei derzeit noch hinreichend sachgerecht. Bisher habe der Gesetzgeber drei Beitragskategorien geschaffen, die sich an dem Risiko des Beklagten orientieren, im Falle der Arbeitgeberinsolvenz mit Leistungen eintreten zu müssen. Die Zuordnung erfolge dabei nicht nach dem individuellen Insolvenzrisiko, sondern typisiere nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.
Die hierin liegende Gleichbehandlung einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskassenzusage mit deutlich risikoreicheren Durchführungswegen lasse sich nicht zweifelsfrei anhand der gesetzlichen Typisierung erklären, ergebe sich aber aus anderen Gründen. So sei das Prinzip, die einzelnen Durchführungswege beitragsmäßig einheitlich zu behandeln, bei der Direktzusage durchbrochen und das Prinzip des einheitlichen Beitragssatzes mit der Ermäßigung für die Pensionsfonds aufgegeben worden. Allerdings sei der Anteil der kongruent rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen am Volumen der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung derzeit so gering, dass bereits quantitativ keine Sonderbehandlung erforderlich sei. Zudem sei es bei dieser Versorgungsform nicht offensichtlich, dass sich das Insolvenzrisiko aufgrund der Zillmerung der Rückdeckungsversicherungen und der Möglichkeit des Arbeitgebers, im Vermögensverfall auf die angesammelten Werte zugreifen zu können, mindere. Dessen Ermittlung wäre nur aufgrund von Erfahrungswerten möglich, die noch nicht vorlägen; derzeit spreche nichts dafür, dass es ebenso beschaffen sei wie dasjenige der Pensionsfonds. Der erhobene Beitrag stelle keine Härte dar, da er sich nur auf einen Bruchteil der aufzubringenden Pensionslast belaufe. Die Nachhaftungsverpflichtung des Hamburgischen Versorgungsfonds habe keinen Einfluss, da es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht zu beanstanden sei, dass das Gesetz weder auf das konkrete Insolvenzrisiko eines Arbeitgebers noch auf das Eingreifen etwaiger Haftungsträger abstelle.
Gegen das der Klägerin am 27. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat diese am 23. Ja-nuar 2008 Berufung eingelegt und am 18. Februar 2008 beantragt, die Frist zu deren Begründung bis zum 7. März 2008 zu verlängern. Mit der nach entsprechender Fristverlängerung am 4. März 2008 eingegangenen Berufungsbegründung trägt sie vor, dass das Willkürverbot verletzt werde, wenn die Beitragshöhe nach dem Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit des Beklagten bemessen werde. Sachgerecht sei es allein, hierfür das konkret bezifferbare Volumen der möglichen Einstandspflicht des Beklagten heranzuziehen. Diese werde im Falle der Rückdeckung durch eine Lebensversicherung mit einer adäquaten Kapitaldeckung minimiert. Ferner liege ein offenkundiger Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass den Pensionsfonds ein Beitragsnachlass gewährt werde, obwohl bei ihnen ein höheres Insolvenzrisiko bestehe als bei den rückgedeckten Unterstützungskassen. Komme es aufgrund einer risikoreichen Mittelanlage zu dem Vermögensverfall eines Pensionsfonds, habe dies unmittelbare Konsequenzen für die Versorgungsberechtigten. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum die kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen mit den risikoreicheren Durchführungswegen auch dann gleichbehandelt würden, wenn das Insolvenzrisiko das maßgebliche Kriterium für die Bemessung der Beitragshöhe sei.
Gegen die allgemeine Handlungsfreiheit verstoße es, ihr, der Klägerin, durch eine nichtige gesetzliche Regelung eine Beitragspflicht aufzuerlegen. Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass das Insolvenzrisiko bei kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen nicht höher sei als dasjenige bei einer unwiderruflichen Direktversicherung, wenn die Versicherungsleistung für den Arbeitnehmer durch zivilrechtliche Abreden gesichert sei. Die Abgrenzung derartig risikoarmer Versorgungszusagen von den übrigen Unterstützungskassenzusagen sei nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verweis auf die Zillmerung sei nicht überzeugend, da z.B. in ihrem Fall die Abschlusskosten der Versicherungsverträge bereits im ersten Jahr voll verrechnet würden. Zudem messe das Gesetz diesem Problem bei den beitragsfreien unwiderruflichen Direktversicherungen keine Bedeutung bei. In ihrem Fall sei ein Zugriff auf die Unterstützungskasse bei Vermögensverfall des Trägerunternehmens wegen der dafür notwendigen Satzungsänderung praktisch ausgeschlossen.
Hinsichtlich des Vorschusses für das Jahr 2006 hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem zwischenzeitlich ein Beitragsbescheid für dasselbe Jahr erlassen wurde.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2007 zu ändern und den Beitragsbescheid vom 11. November 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2006 insoweit aufzuheben, als dort in Bezug auf die Unterstützungskassenzusagen der Klägerin für das Jahr 2005 ein Betrag von mehr als 152.240,36 Euro festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich der Erledigungserklärung der Klägerin an und führt in der Sache aus, dass die Klägerin mit ihrer Kritik an der Beitragshöhe das Wesen und die Funktionsweise der gesetzlichen Insolvenzsicherung verkenne. Die Klägerin versichere mit ihren Beiträgen an ihn und an die Versicherung nicht das gleiche Risiko zwei Mal, da die Rückdeckungsversicherung ein Finanzierungs- und kein Sicherungsmittel sei. Es komme auch nicht auf das individuelle Volumen an, mit dem er gegebenenfalls für einen Arbeitgeber eintreten müsse, weil dieser mit seinen Beiträgen nicht sein eigenes Insolvenzrisiko, sondern einen Teil des Gesamtrisikos aller Arbeitgeber absichere.
Der Beitragsmaßstab des § 10 BetrAVG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. So hätten Pensionsfonds kein deutlich höheres Insolvenzrisiko als rückgedeckte Unterstützungskassen. Sie unterlägen wie Versicherungsgesellschaften der Versicherungsaufsicht und müssten sicherheitsorientierte Anlagegrundsätze beachten. Im Einzelfall könne eine Unterstützungskasse durch die Art ihrer Finanzierung und den Abschluss weiterer Sicherungen ihr Insolvenzrisiko dem eines Pensionsfonds angleichen, strukturell wiesen aber selbst kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen keine Merkmale auf, die sie zu einem eigenen Durchführungsweg mit einem grundsätzlich reduzierten Insolvenzrisiko machten. Die Berücksichtigung struktureller Unterschiede zwischen den einzelnen Durchführungswegen begründe keine Verpflichtung, innerhalb der Durchführungswege weitere Differenzierungen zu treffen, die sich am individuellen Insolvenzrisiko orientierten. Der Gesetzgeber dürfe zur Verwaltungsvereinfachung typisieren, solange ein sachlich einleuchtender Grund vorliege. Dieser bestehe hier im solidarischen Grundprinzip der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, womit eine Berücksichtigung individueller Risikofaktoren nicht vereinbar sei. Ferner würde deren Berücksichtigung einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedingen, da die Werthaltigkeit der Sicherungen und die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Vereinbarungen zu prüfen und zu bewerten wären. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass auch die unwiderruflichen Direktversicherungen gezillmert sein könnten, verkenne sie, dass sich in diesem Fall die Versorgungszusage des Arbeitgebers von vorneherein auf den jeweils erreichten Leistungsumfang der Direktversicherung beschränke, beides also nicht auseinanderfallen könne.
Mit den Schriftsätzen vom 24. September 2009 und vom 2. November 2009 haben der Beklagte und die Klägerin einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte des Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die fristgerecht begründete Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 11. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2006, soweit dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit der Beklagte darin den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2005 in Bezug auf die von ihr ausgesprochenen Unterstützungskassenzusagen festgesetzt hat, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Insolvenzsicherungsbeiträgen für das Jahr 2005 ist § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), hier maßgeblich in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aufgebracht. Die Umlage des nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelten Gesamtbeitrags auf die Arbeitgeber erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 BetrAVG, der in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung die Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt. Die Klägerin führt die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung im Wege einer Unterstützungskasse durch, so dass sie nach § 10 Abs. 1 BetrAVG der Beitragspflicht mit der in § 10 Abs. 3 Nr. 3 Betr-AVG festgeschriebenen Bemessungsgrundlage unterliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Bemessungsgrundlage fehlerhaft berechnet worden ist; die sich aus ihr ergebende Höhe des eingeforderten Beitrages wird von der Klägerin nicht bestritten.
2. Die Beitragspflicht der Klägerin aufgrund § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Entgegen ihrer Ansicht sind weder die Rechtsgrundlagen für den Grund noch die Höhe ihres Beitrags, insbesondere im Vergleich zu anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung, in Zweifel zu ziehen. Es besteht daher keine Veranlassung das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG auszusetzen und über die Unvereinbarkeit jener Vorschrift mit dem Grundgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
a) Die der Klägerin auferlegte Beitragsbelastung ist nicht unverhältnismäßig (vgl. allgemein: BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, BVerwGE 98, 280, 292) und greift nicht in den Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts ein. Sie berührt nicht den Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung, weil das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt, solange sie keine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.2.2009, 1 BvR 2553/08, juris - Rn. 18; Urt. v. 8.4.1997, BVerfGE 95, 267, 300; Beschl. v. 25.2.1960, BVerfGE 10, 354, 371; BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, BVerwGE 98, 280, 291). Ebenso wenig ist die Klägerin in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit betroffen, denn die Auferlegung der Beitragspflicht zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung verfolgt keinerlei objektiv berufsregelnde Tendenz (s. auch: BVerfG, Beschl. v. 26.6.2007, NVwZ-RR 2007, 683; Beschl. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 108, 153 f.). Jedenfalls wäre sie verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie nicht zu Auswirkungen führt, die die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen könnten. Zudem knüpft sie an eine freiwillig übernommene Leistung an und beruht auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2008, NVwZ-RR 2008, 480, 483, Rn. 33; Urt. v. 23.5.1995, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 20.7.2009, 5 BV 08.118, juris - Rn. 33 f.).
b) Die Klägerin ist ebenfalls nicht in ihrem Recht auf Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, auf den sie sich als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. Dieser gebietet dem Gesetzgeber unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG seit dem Urt. v. 23.10.1951, BVerfGE 1, 14, 52; Beschl. v. 22.9.2009, DVBl. 2009, 1447, 1449). Ihm ist damit eine Differenzierung nicht verwehrt, er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.9.2009, a.a.O.; Urt. v. 28.2.2007, BVerfGE 117, 316, 325; Urt. v. 6.3.2002, BVerfGE 105, 73, 110). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.2.2009, NVwZ 2009, 968, 970; Beschl. v. 15.1.2008, BVerfGE 120, 1, 29; Urt. v. 20.4.2004, BVerfGE 110, 274, 291, jeweils m.w.N.). Es liegt grundsätzlich in seiner Zuständigkeit, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Er muss seine Auswahl bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht, d.h. vernünftig und einleuchtend, treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.2004, BVerfGE 110, 370, 399; Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319, 348 f.; BVerwG, Beschl. v. 11.12.2008, NVwZ-RR 2009, 384, 385, Rn. 31). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2008, DVBl 2009, 117, 118, Rn. 62; Beschl. v. 28.11.1984, BVerfGE 68, 287, 301).
Der Insolvenzsicherungsbeitrag, den die Klägerin für die von ihr gewählte Form der betrieblichen Altersversorgung an den Beklagten zu entrichten hat, überschreitet im Vergleich zu den anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung weder dem Grunde noch der Höhe nach die Grenzen, die nach den o.g. Maßstäben der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit von Verfassungs wegen gezogen sind. Dem Gesetzgeber kommt dabei im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 10.12.1981, BVerwGE 64, 248, 260; VGH München, Urt. v. 20.7.2009, 5 BV 08.118, juris - Rn. 35). Die von der Klägerin beanstandete Gleichbehandlung der kongruent rückgedeckten Unterstützungskassenzusage mit den anderen beitragspflichtigen Formen der betrieblichen Altersversorgung beruht auf einem sachgerechten und einleuchtenden Grund, der sich aus der Struktur der gesetzlichen Insolvenzsicherung ergibt (aa). Aus der Einführung des Pensionsfonds als eines weiteren beitragspflichtigen Durchführungswegs ergibt sich keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Unterstützungskassenzusagen bei der Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags (bb).
aa) Das Betriebsrentengesetz schützt die Leistungen und Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung nur gegen einen durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bedingten Ausfall (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 12. Aufl. 2007, § 84 Rn. 125). Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, wonach die Begünstigten einer Versorgungszusage nur in den dort bestimmten Fällen einen gleichgerichteten Anspruch gegen den Beklagten erwerben. All diese Sicherungsfälle (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) sind dadurch gekennzeichnet, dass die Begünstigten keine Versorgungsleistungen mehr erhalten, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist. Soweit deswegen der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger keine Leistungen mehr erbringen, wird diese Lücke durch den Beklagten geschlossen, § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Hingegen wird eine - auf welchen Gründen auch immer beruhende - Zahlungsunfähigkeit des Versorgungsträgers nicht vom Betriebsrentengesetz erfasst. Damit bilden die unmittelbaren Auswirkungen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auf die betriebliche Altersversorgung den Grund für die Beitragspflicht der Unterstützungskassenzusage nach § 10 BetrAVG (1). Auf die Höhe des zu entrichtenden Beitrags hat es keinen Einfluss, ob eine derartige Zusage durch eine Rückdeckungsversicherung erfasst wird oder nicht (2). Beides ist nicht zu beanstanden.
(1) (1) Der Gesetzgeber hat die Strukturentscheidung getroffen, nur diejenigen Formen der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen, also die Begünstigten, für ihre Versorgung ausschließlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen. Dies stellt einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege dar.
Bis zur Einführung des Pensionsfonds unterschied das Betriebsrentengesetz vier Wege, auf denen die betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden konnte:
- Die unmittelbare Versorgungszusage/Direktzusage, bei der sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, die zugesagte Leistung selbst zu erbringen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG),
- die Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), bei der auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber eine Lebensversicherung abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt sind,
- die Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG), bei der die betriebliche Altersversorgung von einem rechtsfähigen Versorgungsträger durchgeführt wird, der dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf seine Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt,
- und die Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), bei der die betriebliche Altersversorgung ebenfalls von einem rechtsfähigen Versorgungsträger durchgeführt wird, der aber auf seine Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt.
Von diesen Durchführungswegen sind nach § 10 Abs. 3 BetrAVG diejenigen über eine unmittelbare Versorgungszusage (Nr. 1), eine Direktversicherung mit einem widerruflichen Bezugsrecht bzw. soweit sie abgetreten oder beliehen ist (Nr. 2) sowie über eine Unterstützungskasse (Nr. 3) beitragspflichtig. Ein wesentliches Merkmal dieser Durchführungswege ist es, dass die Begünstigten keine eigenen Ansprüche gegen den Versorgungsträger erwerben, sondern die Erfüllung der Versorgungszusage weiterhin gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen. Beitragsfrei sind demgegenüber die Versorgungszusagen über eine Pensionskasse sowie eine Direktversicherung, soweit deren Bezugsrecht unwiderruflich und die Versicherung nicht abgetreten oder beliehen ist. Bei der Pensionskasse erwirbt der Begünstigte einer Versorgungszusage einen eigenen Leistungsanspruch gegen den Versorgungsträger. Bei der Direktversicherung erwirbt der Begünstigte aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts einen Leistungsanspruch gegen den Versorgungsträger bei Eintritt des Versorgungsfalles (vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Band I, Stand: Januar 2005, Rn. 2984). Das Betriebsrentengesetz zählt somit alle Durchführungswege zu den durch eine Insolvenz des Arbeitgebers gefährdeten und unterwirft sie der Beitragspflicht, bei denen sich der Rechtsanspruch des Begünstigten auf Versorgungsleistungen ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet.
Diese Strukturentscheidung zugunsten einer Absicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall, dass Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen ausschließlich gegen den Arbeitgeber bestehen, ist sachgerecht. Dies zeigt sich insbesondere im Falle der Unterstützungskassen. Auf deren Leistungen hat der Begünstigte keinen Anspruch, weshalb er im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sich nicht auf den Fortbestand jener Leistungen verlassen kann. Sein Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber ist mangels Masse wirtschaftlich wertlos und die Unterstützungskasse kann ihre Leistungen jederzeit einstellen. Dies allein rechtfertigt bereits die Sicherung der Versorgungszusage. Die Unterstützungskassen weisen zudem oftmals keine ausreichende Kapitaldeckung auf bzw. sie haben ihr Anlagevermögen u.U. den Arbeitgebern, die an sie Zuwendungen leisten, den Trägerunternehmen, als Darlehen zur Verfügung gestellt (vgl. Ahrend/Förster/Rühmann, Betriebsrentengesetz, 10. Aufl. 2005, § 1b Rn. 75; Höfer, a.a.O., Rn. 4429). Deshalb liegt in derartigen Fällen auch faktisch eine Leistungseinstellung nahe.
An dieser Situation ändert sich durch eine Rückdeckungsversicherung nichts, so dass es sachgerecht ist, sie nicht als eigenständigen Durchführungsweg in jene Struktur aufzunehmen. Der Begriff der Rückdeckungsversicherung umschreibt die „Versicherung“ der Leistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse bei einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einer Pensionskasse (vgl. Höfer, a.a.O., Rn. 106). Sie stellt ein innerbetriebliches Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers für die spätere Erfüllung der Versorgungszusage dar, ist aber keine Sicherung des Begünstigten gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Ahrend/Förster/Rühmann, a.a.O., § 1b Rn. 71 f.; Höfer, a.a.O., Rn. 4400). Versicherungsnehmer und somit Vertragspartner der Rückdeckungsversicherung sind nur der Arbeitgeber bzw. die Unterstützungskasse. Dem Begünstigten steht weiterhin nur eine Leistung gegen den Arbeitgeber aus der Unterstützungskassenzusage zu, nicht aber aus der zur Rückdeckung dieser Zusage abgeschlossenen Versicherung (Höfer, a.a.O., Rn. 106).
Diesen Grundsätzen entspricht die von der Unterstützungskasse der Klägerin abgeschlossene Rückdeckungsversicherung vom 22. Dezember 2000. Durch sie werden die Begünstigten einer Versorgungszusage der Klägerin im Hinblick auf deren mögliche Zahlungsunfähigkeit nicht besser gestellt als andere Leistungsempfänger einer Unterstützungskasse. Nach § 4 des Vertrages ist allein die Unterstützungskasse Versicherungsnehmer und zum Bezug der Leistungen berechtigt. Damit erwerben auch hier die durch eine Versorgungszusage der Klägerin Begünstigten keine eigenen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen, die sie im Falle einer Insolvenz der Klägerin unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend machen könnten.
Ebenso sachgerecht ist es, diejenigen Durchführungswege, bei denen dem Arbeitnehmer ein eigenständiger Leistungsanspruch gegen einen Dritten, nämlich den Versorgungsträger, zusteht bzw. - im Falle der Direktversicherung - im Versorgungsfall zustehen wird, von der Beitragspflicht der Arbeitgeber und der Einstandspflicht des Beklagten auszunehmen. Eine Pensionskasse stellt einen rechtlich selbständigen Versorgungsträger dar, deren Vermögen von dem des Arbeitgebers getrennt ist und das daher nicht vom Vermögensverfall des Arbeitgebers berührt wird. Die von ihr gewährten Leistungen fallen nicht in die Insolvenzmasse, weil ihr Gläubiger nicht der Arbeitgeber, sondern der Versorgungsberechtigte ist. Gleiches gilt grundsätzlich bei der Einschaltung eines Direktversicherers, weil durch das dem Begünstigten eingeräumte Bezugsrecht dieser hinsichtlich der Leistungsberechtigung an die Stelle des Arbeitgebers tritt. Hier kann der Sicherungsfall nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf des Bezugsrechts vorbehalten oder er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat (vgl. § 1b Abs. 2 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG).
Diese Strukturentscheidung, durch das Betriebsrentengesetz nur solche Versorgungszusagen gegen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers abzusichern, deren Erfüllung ausschließlich auf einem unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber beruht, wird auch sonst durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Das Betriebsrentengesetz hat - wie ausgeführt - davon abgesehen, die Versorgungszusagen, deren Erfüllung auf einem Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber selbständigen Versorgungsträger beruht, gleichfalls durch die Einstandspflicht des Beklagten abzusichern. Auch mit dieser (negativen) Strukturentscheidung hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum, den ihm Art. 3 Abs. 1 GG bietet, nicht verlassen. Er konnte davon ausgehen, dass es bei jenen Durchführungswegen nicht erforderlich ist, die Versorgungszusagen nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes auf Kosten der Arbeitgeber gegen etwaige mittelbare Einflüsse einer Arbeitgeberinsolvenz auf die Leistungsfähigkeit der Versorgungsträger zu sichern. Bei den Pensionskassen und Direktversicherungen werden die Begünstigten vor diesem Risiko durch das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), hier maßgeblich in der Fassung der Änderung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610, 3626), geschützt. Es unterwirft nach § 1 Abs. 1 VAG alle Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben, der Versicherungsaufsicht und den gesetzlich geregelten Anlagegrundsätzen. Hierzu wurden stets die Pensionskassen gezählt; die sie betreffenden Bestimmungen sind mit dem Siebten Änderungsgesetz vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) in den §§ 118a ff. VAG zusammengefasst worden.
(2) Es verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, dass alle beitragspflichtigen Versorgungszusagen bei der Ermittlung der Beitragshöhe - ungeachtet ihrer etwaigen Rückdeckung - gleich behandelt werden. Dies findet seine Berechtigung in der vom Gesetz gewählten und ihrerseits nicht zu beanstandenden Typisierung, nach der es für die Beitragspflicht nicht auf das konkrete Insolvenzrisiko des Arbeitgebers und die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Sicherungsfalls ankommt.
Bei der Regelung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.1994, BVerfGE 91, 93, 115; Beschl. v. 9.11.1988, BVerfGE 79, 87, 100). Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung dürfen aber nicht in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365, 385; Beschl. v. 26.4.1978, BVerfGE 48, 227, 239; Urt. v. 20.12.1966, BVerfGE 21, 12, 27 f.). Im Bereich der Sozialversicherung, dem die betriebliche Altersversorgung in ihrer Funktion nahekommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, BVerwGE 72, 212, 219 und 221), kann der Gesetzgeber den Kreis der Beitragspflichtigen so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Dabei hat er einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.6. 2009, NJW 2009, 2033, 2044, Rn. 229; Beschl. v. 28.2.2008, DVBl 2008, 645, 647, Rn. 30), der vorliegend mit der Einführung des Solidarprinzips bei der Beitragsbemessung eingehalten wurde (so auch VGH München, Urt. v. 20.7.2009, 5 BV 08.118, juris - Rn. 45).
Das Solidarprinzip ergibt sich aus einem Zusammenspiel von § 10 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 2 BetrAVG entspricht das jährliche Beitragsaufkommen zum Zwecke der Insolvenzsicherung vor allem dem Wert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf derartige Leistungen. Als Bemessungsgrundlage der nach § 10 Abs. 3 BetrAVG von allen Arbeitgebern gleichmäßig zu tragenden Umlage dient dabei der steuerrechtlich kapitalisierte Wert der Versorgungszusagen. Dieses Umlageverfahren und der einheitliche nur am Volumen der Versorgungszusagen orientierte Beitrag begründen eine solidarische Haftung aller Arbeitgeber, die mit der Durchführung der Altersversorgung das Insolvenzrisiko abstrakt erhöhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.1999, DVBl. 1999, 1727, 1729). Aufgrund dieses Solidarprinzips trägt nicht der einzelne Arbeitgeber sein eigenes Insolvenzrisiko und damit das Rentenausfallrisiko „seiner" Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden dabei durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen (BVerwG, Urt. v. 4.10.1994, BVerwGE 97, 1, 7).
Die Beitragshöhe ist damit nicht von dem Grad der Wahrscheinlichkeit abhängig, mit dem die Arbeitnehmer des beitragspflichtigen Arbeitgebers Leistungen aus der Insolvenzsicherung in Anspruch nehmen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, BVerwGE 72, 212, 220). Dies ist nicht zu beanstanden und steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Beitragspflicht allgemein mit dem Insolvenzrisiko der Arbeitgeber begründet wird. Dem allgemeinen Gleichheitssatz ist keine Verpflichtung zu entnehmen, das die Beitragspflicht auslösende Merkmal des Insolvenzrisikos zur Bestimmung der Beitragshöhe weiter auszudifferenzieren. Weder der Grad der insolvenzfesten Ausgestaltung des gewählten Durchführungswegs noch das voraussichtliche Volumen der Leistungen, mit denen der Beklagte einzustehen hat, sind zwingende Maßstäbe für die Beitragsbemessung. Es ist daher für die Ermittlung der Beitragshöhe ohne Bedeutung, ob die Erfüllung der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber mehr oder weniger gesichert ist oder ob Dritte - wie hier der Hamburgische Versorgungsfond - ebenfalls für deren Erfüllung einstehen müssen (BVerwG, Urt. v. 13.7.1999, DVBl. 1999, 1727, 1729 f.).
Aus dem gleichen Grund wäre es systemwidrig, für kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen einen anderen, geringeren Beitrag zu erheben. Die Klägerin kann zwar für sich darauf verweisen, dass im Falle ihrer Insolvenz die Leistungen der Rückdeckungsversicherung vom 22. Dezember 2000 nicht in die Insolvenzmasse fielen, weil Versicherungsnehmerin ihre - rechtlich selbständige - Unterstützungskasse ist. Wird durch diese Leistungen deren Kapital verstärkt und ist die Unterstützungskasse deshalb in der Lage, trotz der Insolvenz der Klägerin Versorgungsleistungen zu erbringen, vermindert sich nach § 7 Abs. 4 BetrAVG der Umfang der vom Beklagten zu erbringen Leistungen. Dies ist aufgrund des Solidarprinzips aber ohne Einfluss auf das Umlageverfahren und damit den konkreten Beitrag der Klägerin.
bb) Die Arbeitgeber, die sich - wie hier die Klägerin - zur Erfüllung ihrer Versorgungszusagen einer - u.U. kongruent rückgedeckten - Unterstützungskasse bedienen, werden nicht dadurch benachteiligt und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass diejenigen Arbeitgeber, die hierfür einen Pensionsfond einsetzen, einen geringeren Insolvenzsicherungsbeitrag leisten müssen. Die Höhe der Insolvenzsicherungsbeiträge für beide Durchführungswege ist bereits deshalb nicht vergleichbar, weil beide nicht aus demselben Grund beitragspflichtig sind. Die Ungleichbehandlung der Unterstützungskassenzusagen mit den Versorgungszusagen eines Pensionsfonds findet ihre Rechtfertigung in der ungleichen Ausrichtung der gesicherten Ansprüche und damit deren unterschiedlicher Anfälligkeit für die Auswirkungen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auf den Bestand der jeweiligen Versorgungszusagen.
(1) Der Durchführungsweg der Pensionsfondszusage (siehe dazu: Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Band I, Stand: Januar 2005, Rn. 1514 ff.) ist mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1327) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an (Art. 35 Abs. 1 AVmG) eröffnet worden. Er wurde in den Entwurf der Bundesregierung auf Bitte des Bundesrates (BT-Drs. 14/5068, S. 10, 15) aufgenommen (vgl. BT-Drs. 14/5146, S. 4, 144-150, sowie BT-Drs. 14/5150, S. 44-47). Während der erste Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 26. Januar 2001 noch ausschließlich die Einführung der §§ 112 ff. VAG und damit die Behandlung des Pensionsfonds als Versicherungsgesellschaft vorsah (vgl. dazu: Ahrend/Förster/Rühmann, Betriebsrentengesetz, 10. Aufl. 2005, § 1b Rn. 43 f.), wurde im Vermittlungsausschuss zusätzlich in Art. 7 des Altersvermögensgesetzes die Änderung der §§ 7, 10 BetrAVG aufgenommen, ohne dass die Gründe hierfür dokumentiert worden sind (BT-Drs. 14/5970, S. 14 f.).
Durch diese Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG wurde die Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet, dass - wie bei einer Unterstützungskasse - wegen der Zahlungsunfähigkeit eines Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt. Die Zahlungsunfähigkeit des Pensionsfonds aus anderen Gründen begründet dagegen weiterhin keinen Sicherungsfall. Hinsichtlich der Beitragspflicht des Arbeitgebers wurde in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG zunächst bestimmt, dass für die Beitragsbemessungsgrundlage § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entsprechend gelten sollte; die Beitragshöhe bei einem Pensionsfond hätte danach der bei einer Direktzusage entsprochen. Erst durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526) wurde § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, gemäß Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes rückwirkend zum Tag seiner Einführung, geändert. Nunmehr beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage nur noch 20% des entsprechend Nr. 1 ermittelten Betrages. Diese Regelung war in den zugehörigen Gesetzesentwürfen (BT-Drs. 15/812 und 15/1070) noch nicht enthalten und ist erst im Zuge der Ausschussberatungen eingefügt worden.
(2) Ungeachtet der konkreten Beitragshöhe, weicht damit bereits die Einführung der Beitragspflicht für die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds von dem bisherigen System der Insolvenzsicherung ab, stellt dieses System aber ansonsten nicht in Frage und begründet daher im Falle der Klägerin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser neu aufgenommene Durchführungsweg steht aufgrund des dem Arbeitnehmer eingeräumten unmittelbaren Rechtsanspruchs (siehe § 1b Abs. 3 BetrAVG und § 112 VAG) und der Unabhängigkeit des Pensionsfonds vom Arbeitgebervermögen den Pensionskassen nahe. Nach der grundlegenden Struktur des Betriebsrentengesetzes wäre er daher grundsätzlich ebenso beitragsfrei zu stellen gewesen. Eine etwaige Benachteiligung der Pensionsfondszusagen gegenüber den Pensionskassenzusagen durch ihre Ungleichbehandlung bei der Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags (vgl. dazu: VGH München, Urt. v. 20.7.2009, 5 BV 08.118, juris - Rn. 41; Ahrend/Förster/Rühmann, a.a.O., § 10 Rn. 10; Höfer, a.a.O., Rn. 4882) ist für den hier allein maßgeblichen Vergleich dieses Beitrags mit demjenigen für eine Unterstützungskassenzusage allerdings ohne Bedeutung.
Zwar stellt die Beitragspflicht für den Durchführungsweg des Pensionsfonds eine Systemwidrigkeit dar. Eine derartige Systemwidrigkeit allein verletzt aber nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Aus ihr lässt sich nichts für einen Verstoß herleiten, wenn plausible Gründe für die Abweichung sprechen (vgl. BVerfG, Beschl. 7.7.2009, 1 BvR 1164/07, juris - Rn. 94; Beschl. v. 6.11.1984, BVerfGE 68, 237, 253; Beschl. v. 10.11.1981, BVerfGE 59, 36, 49; Urt. v. 24.7.1968, BVerfGE 24, 75, 100). Diese liegen hier darin, dass der Insolvenzsicherungsbeitrag bei dem neuen Durchführungsweg des Pensionsfonds anderen Zwecken dient als derjenige für die anderen Durchführungswege. Deshalb sind diese Beiträge nicht miteinander vergleichbar, was sich aus folgenden Erwägungen ergibt:
Während im Falle einer Unterstützungskassenzusage das Betriebsrentengesetz - wie ausgeführt - den Rechtsanspruch des Begünstigten gegen den Arbeitgeber sichert, wird im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst gesichert. Zwischen diesen Ansprüchen bestehen strukturelle Unterschiede, die einen erheblichen Einfluss auf die Beständigkeit der gesicherten betrieblichen Altersversorgung haben. Während die Unterstützungskassenzusage - wie oben ausgeführt - in ihrem Bestand durch eine Insolvenz des Arbeitgebers unmittelbar gefährdet ist, hat diese Insolvenz keinen unmittelbaren Einfluss auf die durch einen Pensionsfond erbrachten Leistungen. Im ersten Fall muss der Begünstigte den Ausfall seiner betrieblichen Altersversorgung erwarten, weil er seinen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber nur gegen die in der Regel unzureichende Insolvenzmasse geltend machen kann. Hingegen bestehen im zweiten Fall gute Gründe für die Erwartung, dass die betriebliche Altersversorgung erhalten bleibt, weil der Anspruch hierauf sich gegen den Versorgungsträger richtet und daher nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden muss. Das Vermögen des Pensionsfonds wird allenfalls mittelbar durch die Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers betroffen, weil er - anders als eine Unterstützungskasse - nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung - PFKapAV) vom 21.12.2001 (BGBl. I S. 4185), geändert am 22.5.2005 (BGBl. I S. 1373), nicht mehr als 5% seiner Mittel bei einem Trägerunternehmen anlegen darf.
Der Gesetzgeber ist bei der Einführung der (verminderten) Beitragspflicht für den Durchführungsweg des Pensionsfonds ersichtlich selbst von diesem wesentlichen Unterschied ausgegangen, nämlich dass die Ansprüche der Begünstigten in diesem Fall durch die Insolvenz des Arbeitgebers mittelbar wesentlich weniger gefährdet sind als die Ansprüchen, die sich gegen den Arbeitgeber selbst richten. Dies zeigt sich an § 8 Abs. 1a BetrAVG, wonach der Beklagte die gegen ihn gerichteten Ansprüche unter den dort genannten Voraussetzungen gerade wieder auf den Pensionsfonds zu übertragen hat, dessen Trägerunternehmen die Eintrittspflicht des Beklagten nach § 7 BetrAVG zuvor ausgelöst hat. Dabei dürfte der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, dass in weiter Auslegung des Wortlauts von § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG und vor allem in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG es für die Einstandspflicht des Beklagten genügt, dass die gegenwärtigen und zukünftigen Versorgungsleistungen infolge der Insolvenz des Arbeitgebers nachhaltig gefährdet sind (vgl. z.B. Höfer, a.a.O., Rn. 4392 f.). Zugleich zeigt sich in der Regelung des § 8 Abs. 1a BetrAVG die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine derartige abstrakte Gefährdung bei den Pensionsfonds regelmäßig nicht zu einem Leistungsausfall führt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Einschätzung falsch sein könnte. Deshalb besteht auch nicht die Gefahr, dass die Arbeitgeber im Rahmen ihrer Solidargemeinschaft verstärkt für derartige neue Risiken eintreten müssen, die mit der Gefährdung von Ansprüchen gegen Pensionsfonds verbunden sind. Deshalb ist auch nicht zu erwarten, dass die Einführung der Insolvenzsicherung für Pensionsfondszusagen im Ergebnis nach § 10 Abs. 2 BetrAVG zu Beitragserhöhungen führen könnte, weil diese neuen Risiken mit dem für sie eingeführten verringerten Beitrag unzureichend abgebildet werden.
Die von der Klägerin begehrte Gleichbehandlung der von ihr zu entrichtenden Insolvenzsicherungsbeiträge mit denen für die über einen Pensionsfonds zu erfüllenden Versorgungszusagen lässt sich schließlich nicht mit dem Argument begründen, das Betriebsrentengesetz habe mit der Einführung der Beitragspflicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG für Pensionsfondszusagen seine Systematik bei der Beitragsermittlung geändert und orientiere sich nunmehr am individuellen Insolvenzrisiko der beitragspflichtigen Arbeitgeber. Das ist weiterhin nicht der Fall. Hierbei könnte es sich ohnehin nicht um das Risiko des einzelnen Arbeitgebers handeln, da dem Betriebsrentengesetz keinerlei Kriterien für dessen Ermittlung und Bewertung zu entnehmen sind. Aber auch die Entstehungsgeschichte jener Bestimmung (vgl. schon: BVerwG, Urt. v. 23.1.2008, NVwZ-RR 2008, 480, 482, Rn. 29) zeigt, dass eine für einen derartigen Systemwechsel sprechende Bewertung der einzelnen Durchführungswege nach dem mit ihnen typischerweise verbundenen Risiko einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht stattgefunden hat. In dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Juni 2003 (BT-Drs. 15/1199, S. 21) heißt es zwar, mit dem gegenüber einer Direktzusage des Arbeitgebers auf ein Fünftel ermäßigten Beitrag für die Insolvenzsicherung bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds solle „dem geringeren Insolvenzrisiko Rechnung getragen werden“. Damit ist aber ersichtlich nur das strukturell geringere Risiko gemeint, dass Versorgungsleistungen eines Pensionsfonds infolge der Insolvenz eines Trägerunternehmens entfallen könnten. Ein Systemwechsel dahingehend, dass auch auf das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers abgestellt wird, ist darin hingegen nicht zu sehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch die Kosten für den erledigten Teil des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, da sie hinsichtlich des Vorschusses für das Jahr 2006 entsprechend den vorstehenden Ausführungen unterlegen wäre.
Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

RechtsgebieteBetrAVG, GGVorschriften§ 10 Abs 3 Nr 3 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG

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