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15.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101733

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.04.2010 – 2 StR 42/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 42/10
vom 14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a. –
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Verfahrensrügen als unzulässig gewertet, so dass es eines Eingehens auf deren Begründetheit nicht bedarf. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll - wie es in der Revisionsschrift heißt - "der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen - 3 -
getrennt überreicht werden". Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen.

RechtsgebieteProzessrecht, RevisionVorschriften§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

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