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09.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101676

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 21.12.2009 – 16 K 377/09

1. Für Aufwendungen anlässlich der Erweiterung eines Carports, der selbst nicht unternehmerisch genutzt wird, und dessen Erweiterung lediglich wegen der Errichtung einer Photovoltaikanlage erfolgt, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.



2. Auch wenn der Stpfl. bezogen auf den Betrieb der Photovoltaikanlage Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG ist, erfolgt die Erweiterung des Carports nicht für das Unternehmen Photovoltaikanlage. Es fehlt damit am unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen.



3. Die Photovoltaikanlage steht auch nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude (Carport).


Niedersächsisches Finanzgericht v. 21.12.2009

16 K 377/09

Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Carports, auf dessen Dach der Kläger eine Photovoltaikanlage betreibt.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes W Str. 20 a in B., auf dem sich eine Wagenremise befindet. Im Streitjahr erweiterte der Kläger die Dachfläche der Remise durch den Anbau eines Carports, der seither zum Unterstellen eines nichtunternehmerisch genutzten Pkws verwendet wird. Im Anschluss an die Dacherweiterung installierte der Kläger auf der Dachfläche eine Photovoltaikanlage, mit der er Strom erzeugt und den er an einen Energieversorger veräußert. Über den Betrieb der Photovoltaikanlage hinausgehend ist der Kläger nicht unternehmerisch tätig.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat September 2008 machte der Kläger Vorsteuersteuerbeträge aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage und der Dacherweiterung in Höhe von insgesamt 7.304,04 € geltend.

In der Zeit vom 26. Februar 2009 bis 23. April 2009 führte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger durch. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass ein Vorsteuerabzug aus der Erweiterung der Wagenremise (Carport) in Höhe von 852,93 € nicht erfolgen könne, da das Gebäude nicht unternehmerisch genutzt werde und in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der unstreitig unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage stehe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 änderte der Beklagte daher die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung September 2008 und erkannte die Vorsteuer aus der Dacherweiterung in Höhe von 852,93 € nicht mehr an. Die Umsatzsteuer setzte der Beklagte auf minus 6.451,11 € fest.

Das gegen diesen Bescheid geführte Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit der gegen den Einspruchsbescheid vom 17. September 2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin den Vorsteuerabzug aus der Erweiterung der Wagenremise. Er ist der Ansicht, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, weil einzige Ursache für die Erweiterung der Carportanlage die Errichtung einer ertragbringenden Photovoltaikanlage gewesen sei. Eine Installation auf dem Boden wäre dagegen mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Mehraufwand verbunden gewesen. Die Investitionskosten für die Photovoltaikanlage einschließlich der Kosten für die Dacherweiterung von 38.000.-€ und die künftigen Erträge von voraussichtlich 60.000.-€ innerhalb der nächsten 20 Jahre stünden in plausiblem Zusammenhang. Die Dacherweiterung stehe daher in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Photovoltaikanlage. Weiterhin sei eine mehr als 10-prozentige unternehmerische Nutzung gegeben. Die nichtunternehmerische Nutzung als Unterstellfläche sei daneben für den Vorsteuerabzug ohne Belang. Ein Vergleich mit dem Fall der Installation von Photovoltaikanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung von Einfamilienhäusern, für den in der Verwaltung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass wegen fehlenden einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei, könne jedenfalls im Streitfall nicht gezogen werden. Denn dort werde das Haus nicht gebaut, um darauf eine Photovoltaikanlage zu errichten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Bescheides über Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat September 2008 vom 11. Mai 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2009 die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2008 um 852,93 € niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Photovoltaikanlage nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehe. Eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen sei nicht möglich, da die Photovoltaikanlage kein Bestandteil des Gebäudes sei. Die Anlage verliere durch die Montage nicht ihre körperliche Eigenart und sei auch weiterhin wieder leicht von dem Gebäude trennbar, mithin kein wesentlicher Bestandteil. Der Vorsteuerabzug in Bezug auf die Dacherweiterung sei daher nicht zu gewähren.

Die Verfahrensbeteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10. November 2009 (Kläger) und 5. November 2009 (Beklagter) auf mündliche Verhandlung verzichtet.



Gründe
Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte den Vorsteuerabzug bezüglich der Erweiterung der Wagenremise in Höhe von 852,93 € versagt.

Gemäß § 15 Abs.1 S.1 Nr. 1 S.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dieses gilt jedoch nicht, wenn der gelieferte Gegenstand zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen genutzt wird (§ 15 Abs.1 S. 2 UStG).

Zwar ist der Kläger im Hinblick auf den Betrieb der Photovoltaikanlage Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Erweiterung der Wagenremise (Carport) wurde jedoch nicht für das Unternehmen des Klägers ausgeführt. Der dafür von der Rechtsprechung (BFH Urteil vom 15. Oktober 2009 XI R 82/07, juris) geforderte unmittelbare und direkte Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen ist nicht gegeben.

Die Photovoltaikanlage steht nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Sie stellt für sich ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, welches unabhängig von der Dachfläche zum Zweck der Stromerzeugung betrieben werden kann. Wie vom Kläger vorgetragen, ist z.B. eine Bodeninstallation einer Photovoltaikanlage durchaus möglich. Auf den jeweiligen Kostenaufwand und die Rentabilität der Installationsvarianten kommt es bei dieser Beurteilung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass vorliegend die Dachfläche nur als Halterung für die Photovoltaikanlage dient, diese wieder ablösbar ist und damit die Photovoltaikanlage kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (Carport) ist, da sie ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart behält (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BStBl. II 2002, 551; Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7104 vom 28. Januar 2009, USt-Kartei BW § 2 Abs. 1 UStG S 7104 Karte 2).

Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass er die Wagenremise allein im Hinblick auf die beabsichtigte Installation einer Photovoltaikanlage erweitert habe, d.h. ohne Errichtung der Photovoltaikanlage auch nicht die Remise erweitert worden wäre. Denn nach einer neuen Entscheidung des BFH, der sich das Gericht anschließt, kommt es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, sondern allein auf eine gegenständliche Zuordnung der Eingangleistungen (BFH Urteil vom 15. Oktober 2009 XI R 82/07, juris). Die erweiterte Wagenremise hat der Kläger jedoch, wie von ihm eingeräumt, zum Unterstellen seines nichtunternehmerisch genutzten Kraftfahrzeuges verwendet, d.h. gegenständlich betrachtet wird die Erweiterung zu nichtunternehmerischen Zwecken genutzt. Damit ist kein Vorsteuerabzug gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietUStGVorschriftenUStG § 15 Abs. 1 UStG § 2 Abs. 1

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