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28.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101685

Finanzgericht München: Urteil vom 24.09.2009 – 10 V 1212/09

1. Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zur Überprüfung der besteuerungsrelevanten Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige hierzu in seiner Steuererklärung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat.



2. Die Prüfungsbefugnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Einkunftsmillionäre oder eine größere Anzahl von Lebensvorgängen beurteilt werden sollen.


FG München v. 24.09.2009

10 V 1212/09

Tatbestand

Gründe
I.

Die Antragsteller sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger machte im Rahmen seiner nichtselbstständigen Einkünfte Kosten für Fahrten Wohnung (A) – Arbeitsstätte (M) als Werbungskosten geltend. Ferner erklärten die Ehegatten außergewöhnliche Belastungen wegen Unterhaltsleistungen an die Mutter des Antragstellers (verstorben ….02.2006).

Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass der Lebensmittelpunkt der Antragsteller nicht in A, sondern in deren vom Arbeitsplatz des Antragstellers ca. 2 km entfernten Eigentumswohnung in M liegt. Ferner stellte sie fest, dass die Mutter des Antragstellers nur bis 01.07.2002 im Haushalt der Antragsteller (M) gelebt habe und keine Unterhaltungszahlungen nachgewiesen seien.

Der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) kürzte die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit und die außergewöhnlichen Belastungen entsprechend.

Mit Änderungsbescheiden vom 29.12.2008 nahm das FA folgende Festsetzungen vor:



Hiergegen erhoben die Antragsteller Einspruch und beantragten Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA mit Bescheiden vom 03.02.2009 und 02.03.2009 ab und wies den hiergegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2009 als unbegründet zurück. Über den Einspruch in der Hauptsache hat das FA bislang nicht entschieden.

Mit dem vorliegenden Antrag verfolgen die Antragsteller ihr Begehren auf Aussetzung der Vollziehung weiter.

Die Antragsteller beantragen,

die ESt-Änderungsbescheide 2002 – 2006 vom 29.12.2008 ab Fälligkeit bis einen Monatnach Zustellung der Einspruchsentscheidung in Höhe von 1.094 EUR (2002), 2.778 EUR (2003), 2.638 EUR (2004), 2.488 EUR (2005) und 1.330 EUR (2006) von der Vollziehung auszusetzen,

hilfsweise

die Beschwerde zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.





Gründe

II.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Absatz 3 und Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24.02.2000 IV B 83/89 , BStBl II BStBl 1989 II S. 2000, BStBl 1989 II S. 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Außenprüfung gewonnenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen.

Das FA hat in der Prüfungsanordnung vom 20.08.2008 begründet, welche Verhältnisse einer Vorortaufklärung bedürfen. Eine Prüfungsbedürfnis ist nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Steuererklärungen nicht, unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hat (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 13.03.1987 III R 236/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664). Die Prüfungsbefugnis ist daher nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen Einkunftsmillionäre oder eine größere Anzahl von Lebensvorgängen beurteilt werden sollen. Vielmehr kommen auch Fälle wie der vorliegende in Betracht, bei denen die tatsächlichen (Wohn)Verhältnisse nur vor Ort in Augenschein genommen und beurteilt werden können. Im Übrigen dürfen die Finanzbehörden das nach ihrer Auffassung zweckmäßigste Mittel für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, und zwar auch im Hinblick auf eine mögliche Steuerstraftat, auswählen. Dies gilt gleichermaßen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Steuerpflichtige den steuerlich erheblichen Sachverhalt offenlegt. Auch in einem solchen Fall besteht regelmäßig kein zwingender Anlass, die Verwaltung von vornherein ausschließlich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu verweisen (BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 54/04, BFH/NV 2007, 190).

2. ….

RechtsgebietAOVorschriftenAO § 193 Abs. 2 Nr. 2

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