28.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101663
Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 10.01.2006 – 4 U 786/01
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
URTEIL
Im Namen des Volkes
4 U 786/01-152-
10.01.2006
In dem Rechtsstreit
....
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #### sowie die Richter am Oberlandesgericht #### und #### auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2005 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. September 2001 - 16 O 425/87 - unter Ziffer 2 a des Urteilsausspruchs dahingehend abgeändert, dass die als BGB-Gesellschaft verklagte Beklagte zu 1) verurteilt wird, an den Kläger 10.216,03 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1987 zu zahlen.
2. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.3.2003 -16 O 425/87 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an den Kläger anstelle der in Ziff. 1) des Urteilstenors genannte Summe vom 88.837,33 EUR lediglich 67.061,54 EUR nebst 4 % Zinsen aus 5.112,92 EUR seit dem 11.12.1987 sowie aus weiteren 61.948,62 EUR seit dem 15.8.2003 zu zahlen. Der Feststellungsausspruch (Ziff. 2) des Urteilstenors wird aufgehoben. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 %), die Beklagte zu 1) 5 % der Gerichtskosten. Der Kläger trägt 95 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3), soweit nicht bereits durch Teilurteil vom 06.11.1996 hierüber entschieden worden ist. Die Beklagte zu 1) trägt 5 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.100.821,47 EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadenersatz wegen angeblich mangelhafter Bauplanung, -koordinierung und -überwachung seines Wohn- und Geschäftshauses in der ####. Er nimmt die Mitglieder des Architektenbüros #### in Anspruch, die er im Architektenvertrag vom 06.11.1980 (Bl. 538 d.A. [= Band III] mit der Bauplanung und der Bauüberwachung beauftragte (= Beklagte zu 1). Außerdem verlangt er von der von ihm beauftragten Baufirma, der Beklagten zu 2), welche die Rohbaumaßnahmen in der Zeit vom 01.09.1981 bis zum 28.09.1982 durchführte, Schadensersatz wegen fehlerhafter Errichtung des Bauwerks. Schließlich richtet sich die Klage gegen die Mitglieder des Statikerbüros #### (Beklagte zu 3), mit denen der Kläger am 29.10.1980 einen Ingenieurvertrag abschloss (Bl. 75 ff d.A.) und denen er ebenfalls eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten vorwirft.
Als der Kläger auf die Schlussrechnung der Beklagten zu 3) vom 03.12.1984 (Bl. 510 d.A.) keine Zahlungen mehr leistete, kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken, in dem der Beklagte zu 3b) den Kläger auf Zahlung der restlichen Vergütung in Anspruch nahm (Az. 16 O 364/85). In diesem Verfahren erklärte der Kläger u.a. die Hilfsaufrechnung mit behaupteten Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter statischer Berechnungen. Außerdem kam es zu einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken, in dem die Firma #### restliche Werklohnansprüche gegen den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits eingeklagt hat (Az. 16 O 90/84).
Mit Anwaltschreiben vom 30.07.1987 machte der Kläger gegenüber den Beklagten eine Reihe im Einzelnen näher bezeichneter Mängel geltend und forderte sie erfolglos zur Leistung von Schadensersatz auf (vgl. Bl. 84 d.A. hinsichtlich der Beklagten zu 1), Bl. 1576 d.A. hinsichtlich der Beklagten zu 2) und Bl. 1582 hinsichtlich der Beklagten zu 3).
Der Kläger hat behauptet, alle Beklagten hätten die ihnen übertragenen Arbeiten mangelhaft ausgeführt. Das errichtete Gebäude sei mit einer Vielzahl gravierender Mängel behaftet.
Der Kläger hat zuletzt die Anträge aus der Klageschrift i.V.m. dem Schriftsatz vom 27.05.2000 gestellt (Bl. 3 - 6, 1205 d.A.).
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben eine Schlechterfüllung in allen Punkten bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Akten 16 O 90/84 des Landgerichts Saarbrücken beigezogen (Bl. 707, 1219 d.A.) und Beweis erhoben durch Beweisbeschlüsse vom 10.03.1993 (Bl. 720 d.A.), vom 02.02.1995 (Bl. 886 d.A.), vom 06.11.1996. (Bl. 1031 d.A.), vom 31.08.1998 (Bl. 1153 d.A.), vom 20.11.1998 (Bl. 1158 d.A.) und vom 26.09.2001 (Bl. 1254 d.A.). Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Akten Bezug genommen, insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen P#### 22.09.1995 (Bl. 923 ff d.A.), die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen W#### (Bl. 1072 d.A.), die Gutachten des Sachverständigen S#### vom 13.01.1998 (Bl. 1103 d.A.) und vom 10.06.1999 (Bl. 1167 d.A.) sowie die mündlichen Erläuterungen durch diesen Sachverständigen vom 24.06.1998 (Bl. 1148 d.A.) und vom 07.06.2000 (Bl. 1219 d.A.).
Durch Teilurteil vom 06.11.1996 (Bl. 1023 d. A.) hat das Landgericht die gegen den Beklagten zu 3a) ##### gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses Teilurteil ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Durch weiteres Teilurteil vom 26.09.2001 (Bl. 1257 d.A.) hat es die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3b) abgewiesen. Die Beklagten zu 1 a) ##### und zu 1c) ##### hat es als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.221,06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1987 an den Kläger verurteilt. Die insoweit weitergehende Klage hat es in einigen (und im Einzelnen näher bezeichneten Punkten) abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Klage in einigen Punkten (Ziffer I1 a, II 1 a, III 1 und IV 1) wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig sei. Die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3b) seien überwiegend verjährt. Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), die 5 Jahre betrage, sei zwar nicht eingetreten. Insoweit sei die Klage jedoch nur teilweise begründet, teilweise unbegründet und in einigen Punkten noch nicht entscheidungsreif.
Gegen dieses ihm am 09.10.2001 (Bl. 1306 d.A.) zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 07.11.2001 (Bl. 1518 d.A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.02.2002 (Bl. 1525 d.A.) sowie erneuter Verlängerung bis zum 11.03.2002 (Bl. 1529 d.A.) am 11.03.2002 (Bl. 1531 d.A.) begründet. Der Kläger greift das Teilurteil hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 1 1a, II 1a, III 1 und IV 1 sowie in einigen. weiteren Punkten (Positionen Nrn. 6, 7, 9, 15, 17 und 18) nicht an. Er tritt im Übrigen der Auffassung des Landgerichts entgegen, dass die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) und gegen den Beklagten zu 3 b) verjährt seien. Er behauptet, dass die VOB/B im Vertrag mit der Beklagten zu 2) nicht wirksam vereinbart worden sei. Er ist der Ansicht, dass die Berufung der Beklagten zu 2) auf die Verjährung arglistig und rechtsmissbräuchlich sei, weil der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) mit dem Beklagten, zu 1 a) identisch sei (Bl. 1562 f d.A.). Die vom Landgericht hinsichtlich der Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 3 b) zutreffend angenommene Verjährungszeit von 5 Jahren habe entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bereits im Oktober 1982 zu laufen begonnen. Es habe nämlich keine formelle Abnahme stattgefunden. Außerdem sei die Leistung des Beklagten zu 3 b) nicht prüffähig und damit auch nicht abnahmefähig gewesen (Bl. 1564 d.A.). Die Entscheidung des Landgerichts in einzelnen Punkten beruhe auf dem Gutachten des Sachverständigen S##### das teilweise falsch sei. Die vom Kläger behaupteten Mängel ergäben sich zutreffend aus dem Privatgutachten des Sachverständigen K#### (Bl. 1568 ff d.A.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils
I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen an den Kläger
a. Schadenersatz in Höhe von 491.588,- DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit unter Berücksichtigung des zuerkannten Betrages von 11.221,06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1987 zu zahlen,
b. als Ausgleich des Zinsschadens wegen der Baukostenüberschreitung 1.080.475,- DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
II. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 238.825,94 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
III. die Beklagten zu 1), 2) und 3b) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 34.016,- DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
IV. die Beklagten zu 1) und 3b) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 139.586,- DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten zu 1), 2) und 3b) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Teilurteil (GA IX Bl. 1605 ff d.A.).
Das Landgericht hat nach Erlass des Teilurteils vom 29.09.2001 Beweis erhoben u.a. durch Einholung der schriftlichen Aussagen der Zeugen K#### (Bl. 1233 d.A.), G#### (beantwortet durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, vgl. Bl. 1228 d.A.) und J#### (Bl. 1316 d.A.), durch Vernehmung der Zeugen W#### (Bl. 1319 d.A.), T#### (Bl. 1465 d.A.) und F#### (Bl. 1465 d.A.), durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen ##### vom 18.11.2002 (Bl. 1332 ff d.A.) sowie durch mündliche Erläuterung dieses Gutachtens (Bl. 1466 d.A.). Es hat sodann durch Schlussurteil vom 27.03.2003 - Az. 16 O 425/87 - die Beklagten (gemeint ist die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 88.837,33 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1987 verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Freistellung des Klägers von allen Ansprüchen des jetzigen oder späteren Eigentümers des Nachbargrundstücks ##### in ##### festgestellt, die wegen der Verlegung der Drainage auf diesem Grundstück geltend gemacht werden. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Hinsichtlich der Position "Schutzgeländer Kamin" hat es eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) in Höhe von 1.000,- DM bejaht. Hinsichtlich des Schadensersatzes wegen der Positionen "Be- und Entlüftung Kellergeschoss", "Be- und Entlüftung Supermarkt" und "Fehlender Kanalplan" hat es eine Schadensersatzpflicht verneint. Im Gewerk "Entwässerung" hat das Landgericht, dem Gutachten des Sachverständigen S#### vom 18.11.2002 folgend, erhebliche Mängel und einen dadurch bedingten Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 88.326,04 € als bewiesen angesehen. Ferner hat es die Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 1) festgestellt, weil die Drainage des Anwesens des Klägers ohne Genehmigung des Nachbarn #### auf dessen Grundstück mit der Folge etwaiger Ansprüche des Nachbarn verlegt worden sei. Die weitergehende Feststellungsklage hat es teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses ihnen am 04.04.2003 (Bl. 1621 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1) am 05.05.2003 (Bl. 1624 d.A.), einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.07.2003 (Bl. 1626 d.A.) am 03.07.2003 (Bl. 1628 d.A.) begründet. Mit ihrer Berufung möchte sie die Abweisung der Klage hinsichtlich aller Punkte erreichen, in denen sie im Schlussurteil verurteilt worden ist.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
unter Abänderung des Schlussurteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Akten 16 O 90/84 des Landgerichts Saarbrücken (künftig BA) sind zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (GA IX Bl. 1752). Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Protokolle vom 26.5.2004 (GA IX Bl. 1671) und 29.11.2005 (GA IX Bl. 1751 ff.) verwiesen.
II.
A. Zur Berufung des Klägers:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.09.2001 ist zulässig. Die prozessualen Anforderungen beurteilen sich nach dem vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes geltenden Recht, da die dem Teilurteil vorangegangene m ündliche Verhandlung vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Insbesondere steht es der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, dass diese - soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet - in Übereinstimmung mit dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung lediglich die namentlich genannten Personen ##### und ##### aufführt. Insoweit differiert die Rubrumsbezeichnung von Teilurteil und Berufungseinlegung mit der Rubrumsbezeichnung der Klageschrift, die unter der als Beklagten zu 1) benannten Arbeitsgemeinschaft neben den Herren ##### und ##### an zweiter Stelle das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft #### aufführt, dem die Klage auch zugestellt worden ist. Für den Beklagten #### haben sich am 17.12.1987 die Rechtsanwälte #### (GA I Bl. 179) bestellt. Dennoch hat das Landgericht trotz der unterlassenen Erwähnung des Beklagten ##### die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage in Teil- und Schlussurteil abschließend beschieden, da der Kläger bei richtiger Lesart der Klageschrift die Beklagten nicht persönlich, sondern in ihrer Verbundenheit als Mitglieder einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts verklagt hat.
Bei der Arbeitsgemeinschaft handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft, da sich das Büro #### mit dem Architektenbüro ##### zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hat mit dem gemeinsamen gesellschaftlichen Ziel, das streitgegenständliche Gebäude zu errichten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 705 Rdn. 37). Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft nach außen (BGHZ 146, 341) kann die Arbeitsgemeinschaft als solche verklagt werden. Damit ist die BGB-Gesellschaft von Anfang an Partei des Rechtsstreits geworden. Im Berufungsverfahren sind im Rubrum der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft alle Gesellschafter aufzunehmen. Der Umstand, dass das Landgericht seinerseits den Beklagten #### im Rubrum nicht aufgeführt hat, bindet den Senat nicht, da das Landgericht den richtigen Beklagten, nämlich die BGB-Gesellschaft verurteilt hat. Das Übergehen des Beklagten #### in der ersten Instanz war im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043).
Zwar hätte es dem Kläger freigestanden, die Klage nicht nur gegen die BGB-Gesellschaft als solche, sondern daneben auch gegen die Gesellschafter persönlich zu richten (etwa hilfsweise für den Fall, dass sich der Nachweis eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks nicht führen sollte; vgl. BGHZ 146, 341). Ein solches Rechtsschutzziel hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht verfolgt: Dass es nicht dem prozessualen Willen des Klägers entsprochen hat, die namentlich genannten Mitglieder der BGB-Gesellschaft persönlich zu verklagen, zeigt sich insbesondere daran, dass er alle drei Mitglieder der BGB-Gesellschaft als Beklagte zu 1) bezeichnet und zu keinem Zeitpunkt die Rüge erhoben hat, dass das Landgericht seinem Klagebegehren nur unvollständig stattgegeben habe. Damit ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Kläger die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nur in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit als BGB-Gesellschaft verklagen wollte.
Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2005 über das vom ihm vertretene Verständnis des Klagebegehrens hingewiesen. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der Kläger in Übereinstimmung mit den Rechtsausführungen des Senats den Antrag gestellt, das Klagerubrum entsprechend zu ergänzen, nachdem er bereits in der Sitzung vom 26.05.2004 klargestellt hat, dass als Beklagte zu 1) die BGB-Gesellschaft verklagt sei, bestehend aus ihren jeweiligen Mitgliedern (Bl. 1672 d.A.).
2. Die Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger steht aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 634, 635 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a. F.) über die zuerkannte Hauptforderung hinaus für die Mängel an der Dehnungsfuge (Nr. 25) ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000 EUR zu. Darüber hinaus war die Tenorierung zugunsten des Klägers um weitere 1533,88 EUR (3.000 DM) + 16 % MwSt zu korrigieren, da die angefochtene Entscheidung eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält (Nr. 19). Soweit das Landgericht dem Kläger hinsichtlich der Mängel im Fußboden des Dachgeschosses doppelt Mehrwertsteuer zugesprochen hat (LG-Urteil 34 und 48), war dieser offenkundige Rechnungsfehler entsprechend § 319 ZPO ebenfalls zu korrigieren.
a) Die Klageanträge zu I 1 a, II 1 a, III 1 und IV 1 hat das Landgericht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 253 Abs. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen (Bl. 1264 d.A.). Dies ist nicht angegriffen worden.
Nicht angegriffen ist das erstinstanzliche Teilurteil ferner, soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass die Vereinbarung einer zweijährigen Verjährungszeit in § 12 des Architektenvertrages wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam ist, dass die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) deshalb gemäß § 638 Abs. 1 BGB in fünf Jahren verjähren und dass Verjährung insoweit nicht eingetreten ist (Bl. 1265 d.A.).
b) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2) und zu 3 b) seien überwiegend verjährt:
aa) Soweit das Landgericht die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Ansprüche als verjährt betrachtet hat, halten die Ausführungen des Landgerichts den Angriffen der Berufung stand.
aaa) Das Landgericht hat angenommen, dass die VOB/B auf Grund der Bezugnahme in Ziffer 4 der AVB der Beklagten zu 2) in deren Angebot vom 27.08.1981 (richtig: 27.07.1981, Bl. 62, 67 d.A.) wirksam vereinbart worden sei; die zweijährige Verjährungszeit des § 14 Nr. 4 VOB/B habe spätestens im April 1983 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung der Klage am 20.11.1987 bis auf die wegen des Mangels Nr. 15 geltend gemachten Schadensersatzansprüche (die Abweisung der hierauf gestützten Klage ist nicht Gegenstand der Berufung) abgelaufen gewesen.
bbb) Entgegen der Auffassung der Berufung wurde die VOB/B zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) wirksam vereinbart: Dem Angebot der Beklagten zu 2) vom 27.07.1981 lagen u.a. das Leistungsverzeichnis des Architekten, die besonderen Vertragsbedingungen und die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach der VOB, Teil ABC, neueste Fassung, zu Grunde (Bl. 63 d.A.). Nach § 2 (1) Ziffern 6 und 7 des Architektenvertrages vom 06.11.1980 zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) gehörten zum vereinbarten Leistungsumfang u.a. die Vorbereitung sowie die Mitwirkung bei der Auftragsvergabe (Bl. 538 d.A.). Entsprechend dieser Vereinbarung wirkten die Beklagten zu 1) auf der Seite des Klägers bei der Einholung der Angebote sowie auch bei dem Vertragsabschluss mit. Da der Kläger somit durch einen fachkundigen Architekten vertreten war, konnte - worauf das Landgericht mit Recht hinweist - die VOB durch bloßen Hinweis auf ihre Einbeziehung in den Vertrag wirksam vereinbart werden (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnrn. 1011 f m.w.N.). Folglich gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger selbst Verwender war.
ccc) Die zweijährige Verjährungszeit beginnt grundsätzlich mit der Abnahme der gesamten Leistung, § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B. Das Landgericht ist gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B von einer fiktiven Abnahme durch den Einzug in das von der Beklagten zu 2) hergestellte Gebäude im April 1983 ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt waren nach den eigenen Angaben des Klägers die letzten Mieter eingezogen (Bl. 1268 d.A.). Dem ist der Kläger mit seiner Berufung nicht entgegengetreten. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, liegen verjährungsunterbrechende bzw. -hemmende Tatbestände - mit Ausnahme der Rüge des nicht im Winkel stehenden Gebäudes (Bl. 1270 d.A.) - nicht vor. Dies wird vom Kläger ebenfalls nicht angegriffen.
ddd) Der Haupteinwand des Klägers, die Berufung der Beklagten zu 2) auf die kurze Verjährungszeit sei arglistig und rechtsmissbräuchlich, ist nicht begründet.
Zwar kann die Ausübung der Verjährungseinrede im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. So ist der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung insbesondere dann begründet, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass dieser die Einrede der Verjährung nicht geltend machen und sich allein auf sachliche Einwendungen berufen werde (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 2345; sind (Heiermann/Riedl/Rusam, Kommentar zur VOB, 9. Auflage, B § 13, Rdnr. 96, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hat kein Verhalten der Beklagten zu 2) dargelegt und unter Beweis gestellt, das in ihm den Eindruck hätte erwecken können, dass die Beklagte zu 2) auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichten werde. Die vom Kläger beanstandete Identität der Person des Beklagten zu 1a) und des Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist für sich allein kein Grund, die. Berufung der Beklagten zu 2) auf den Eintritt der Verjährung als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Abgesehen davon, dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten nicht dargelegt hat, war für ihn auf Seiten der Beklagten zu 1), jedenfalls überwiegend, nicht der Architekt #### tätig, der gleichzeitig der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war, sondern der Architekt #####. Dieser hat beispielsweise den Architektenvertrag unterzeichnet (Bl. 542 [Bd. III]), die Baupläne gefertigt (vgl. z.B. Bl. 694 d.A.), die Bauzahlenberechnung sowie die Bau- und Betriebsbeschreibung vom 20.10.1980 vorgenommen (Bl. 81, 687 d.A.) und auch andere Schriftstücke gefertigt bzw. unterzeichnet (vgl. z.B. Bl. 314, 440 d.A.). Der Architekt #### war auch der Ansprechpartner für Behörden, Firmen und selbst für den Kläger (Bl. 72, 73, 314, 972, 440). Dass die Beklagte zu 1) im Vertrag mit der Beklagten zu 2) die Geltung der VOB/B vereinbarte, hatte einerseits zwar eine kürzere Verjährungszeit der Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zur Folge, führte andererseits aber für den Kläger zu Vorteilen, weil durch das Regelwerk der VOB/B auch die Interessen des Bauherrn angemessen berücksichtigt und gewahrt werden.
bb) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 3 b) gerichteten Klage zu dem Ergebnis gelangt, dass bis auf die unter Nr. 22 und Nr. 25 darzustellenden Schadensersatzansprüche alle weiteren Ansprüche der Verjährung unterliegen.
aaa) Aus den zutreffenden Erwägungen des Teilurteils vom 6.1.1996 unterlag der gegen den Beklagten zu 3 b) gerichtete Schadensersatzanspruch der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 letzte Alt. BGB a.F., die gem. § 640 BGB a.F. mit der Fertigstellung des abnahmefähigen Werks begann, da eine körperliche Entgegennahme der Statikerleistung ausgeschlossen war (vgl. BGHZ 125, 111, 113).
bbb) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben des Prüfingenieurs M#### vom 17.01.1984 (Bl. 1564 d.A.) gegen. die Feststellung des Landgerichts, dass die Statikerleistung spätestens im Oktober 1982 mit der Erstellung des Rohbaus in einer die Abnahme fingierenden Weise vertragsgemäß erbracht war:
Gemäß § 2 des Ingenieurvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) vom 29.10.1980 gehörten zum Aufgabenbereich der Beklagten zu 3) nur die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe (Bl. 75 d.A.). Diese Leistungen der Tragwerksplanung waren im Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus im September 1982 unstreitig erbracht, was im Übrigen auch aus dem Prüfbericht des Prüfingenieurs M##### vom 14.10.1982 (Bl. 469 = 506 d.A.) folgt. Danach waren alle tragenden Bauteile entsprechend ihrer statischen Funktionen ausreichend bemessen und die Standsicherheit des Gebäudes gewährleistet. Soweit nach dem genannten Prüfbericht noch Nachweise für den Brand-, Schall- und Wärmeschutz vorzulegen waren, hat das Landgericht festgestellt, dass das Büro der Beklagten zu 3) hiermit erst nachträglich beauftragt worden sei, so dass der Zusatzauftrag für die Frage der Vollendung der statischen Leistung aus dem Ingenieurvertrag vom 29.10.1980 keine Rolle spiele (Bl. 1273 f d.A.). Dem ist der Kläger mit seiner Berufung nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht konkret dargelegt, welche der im Vertrag vom 29.10.1980 dem Büro der Beklagten zu 3) übertragenen Arbeiten im Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus im September 1982 noch nicht ausgeführt gewesen sein sollen. Die behauptete Unvollständigkeit der Werkleistung der Beklagten zu 3) ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Schreiben des Prüfingenieurs M#### vom 17.01.1984 (Bl. 1586 d.A.). Hierin ist nur von noch fehlenden Unterlagen die Rede, ohne diese jedoch konkret zu benennen. Dass nachträglich Zusatzarbeiten erforderlich wurden, ergibt sich aus den beiden Schreiben des Beklagten zu 3 b) vom 03.12.1984 (Bl. 511 und 512 d.A.). Nach dem weiteren Inhalt dieser Schreiben sind die in Rechnung gestellten zusätzlichen Leistungen jeweils noch im Jahre 1982 erbracht worden.
Der Kläger hat die Leistungen der Beklagten zu 3) auch als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt. Das folgt daraus, dass er die drei Abschlagszahlungen in einer Gesamthöhe von 90 % des vereinbarten Honorars, von einem Sicherheitseinbehalt von 10 % abgesehen, anstandslos bezahlt hat (Bl. 503, 514 d.A.). Im Zeitpunkt der Erstellung der Teilschlussrechnung vom 24.03.1982 (Bl. 509 d.A.) und damit schon ein halbes Jahr vor der Fertigstellung des Rohbaus war die Leistung der Beklagten zu 3) bereits zu 90 % erbracht. Offen waren im Wesentlichen nur noch die Arbeiten für den Brandschutznachweis. Diese hatten jedoch mit den Leistungen aus dem Ingenieurvertrag vom 29.10.1980 nichts zu tun. Der Nachweis von Schall- und Wärmeschutz ist dem Büro der Beklagten zu 3) erst nachträglich übertragen worden, wie aus dem Vortrag der Beklagten zu 1) folgt (Bl. 516 d.A.). Gegenteiliges hat der Kläger nicht behauptet. Die Billigung durch den Kläger folgt ferner daraus, dass er das Ergebnis des Prüfberichts des Prüfingenieurs M#### vom 14.10.1982, in dem die Standsicherheit des geplanten Bauwerks bestätigt worden ist, beanstandungslos hingenommen hat.
ccc) Aus den zutreffenden und im Berufungsrechtszug unangefochtenen Ausführungen des Landgerichts folgt, dass die fünfjährige Verjährungsfrist durch die hilfsweise Aufrechnungserklärung des Klägers in dem Rechtsstreit 16 O 364/85 (Landgericht Saarbrücken) gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB lediglich hinsichtlich der beiden Mängel "fehlende Abflussmöglichkeit in der Garage" und "Abriss des hinteren Gebäudeteils vom vorderen im Zusammenhang mit einer fehlenden Dehnfuge" unterbrochen worden ist. Insoweit wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 1275 f d.A.). Mit Ausnahme der vorgenannten beiden Mängel sind die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 3b) wegen behaupteter Schlechtleistung aus dem Ingenieurvertrag vom 29.10.1980 verjährt.
c) Die folgende Einzeldarstellung der geltend gemachten Schadenspositionen orientiert sich zur besseren Verständlichkeit des Tenors zunächst an den. gestellten Berufungsanträgen und nimmt innerhalb dieser Systematik auf die Nummerierung der angefochtenen Entscheidung Bezug:
Zum Berufungsantrag I Nr. 1 a) (Zahlung von 491.588 DM)
zu Nr. 1 (zu hoch montierte Wassereinläufe auf dem Flachdach):
Der Kläger hat einen von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Fehler darin erblickt, dass die Wassereinläufe auf dem Flachdach zu hoch montiert worden seien mit der Folge, dass das Wasser dort über das übliche Maß hinaus stehen bleibe (Bl. 15, 535 [Bd. IV]). Eine vorläufige Reparatur habe bereits Kosten in Höhe von 3.046,38 DM verursacht (Bl. 778 d.A.). Den insgesamt entstandenen Schaden hat der Kläger unter Berufung auf das von ihm veranlasste Gutachten des Sachverständigen K##### im vom 29.01.1986 (Bl. 92 ff d.A.) auf 8.000,- DM beziffert (Bl. 15, 23 [jeweils unter Ziffer 2], 109 d.A.).
Das Landgericht hat zutreffend einen von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Mangel festgestellt und 1.300,- DM Schadenersatz zuerkannt. Der Mangel liegt nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen S#### darin, dass das Wasser wegen der zu hoch eingebauten Einläufe auf dem Flachdach stehen bleibt, was - so der Sachverständige -ein Baumangel sei (Bl. 1174 d.A.). Der Mangel könne durch Ausbau der beiden Einläufe und Tiefersetzung behoben werden, was einen Aufwand von 1.300,-DM erfordere (Bl. 1175 d.A.).
Mit der Berufung erstrebt der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen K#### weitere 6.700,- DM. Der Kläger hält das Gutachten des Sachverständigen S##### für falsch, soweit es dieser als sachgerecht ansieht, dass die Abfallrohre nicht in die Dachentwässerung, sondern auf das Flachdach abgeleitet werden. Hierdurch werde der gesamte Unrat aus den darüber liegenden Dachflächen auf das Flachdach abgeleitet, was zu Verstopfungen der Abflussrohre führen könne. Der Kostenansatz des Sachverständigen S##### von 1.300,- DM sei zu niedrig. Völlig unverständlich sei die Ansicht des Landgerichts, dass den Kläger ein Mitverschulden treffe (Bl. 1568 f d.A.).
Diesem Einwand ist nicht zu folgen: Der Sachverständige K#### hat den von ihm geschätzten Aufwand von 8.000,- DM mit der Anhebung (Gefälleausgleich) der Tiefstellen, gegebenenfalls durch Freilegung und Anhebung der Profilbleche begründet (Bl. 109 d.A.). Der Sachverst ändige S#### hat dagegen überzeugend ausgeführt, dass der Schaden durch Tieferlegung der beiden Einläufe mit einem Kostenaufwand von 1.300,- DM (und damit kostengünstiger als durch einen Gefälleausgleich) behoben werden kann. Dem ist der Kläger mit seiner Berufung nicht entgegengetreten.
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht die Erstattung der vom Kläger aufgewendeten Kosten von 3.046,38 DM für eine Drittfirma (vgl. die Rechnung Bl. 809 d.A.) wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht mit Recht verweigert hat (Bl. 1569 d.A.). Ebenso kann offen bleiben, ob der Auffassung des Sachverständigen S##### zu folgen ist, dass das unterbliebene Einleiten der Abfallrohre in die Dachentwässerung kein Mangel sei. Denn diese Kosten sind nicht Gegenstand der Klage, da der Kläger in der Darstellung der mit der Berufung erstrebten Klagesumme von 8.000 DM lediglich die Kosten für die Beseitigung der Wasseransammlung auf der Dachfläche geltend macht. Dieser Mangel aber kann, wie ausgeführt, mit einem Aufwand von 1.300,- DM behoben werden. Die Rechnung vom 29.06.1993 über 3.046,38 DM (Bl. 809 d.A.) betrifft nicht die Beseitigung dieses Mangels.
zu Nr. 2 (falsche Verlegung der Regenrohre, 3.000,- DM Schadenersatz von der Beklagten zu 1), Bl. 15, 23 d.A.. jeweils zu Ziffer 3):
Der Kläger rügt als Fehler, dass die Regenrohre nicht an die Grundleitung angeschlossen, sondern über die Flachdächer abgeleitet worden seien, wodurch neben erheblichen Wassermengen auch Staub und Schmutz auf die Flachdächer mit der Folge einer vorzeitigen Alterung gelange (Bl. 15, 376, 538. d.A.).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens S#### ein Mangel nicht vorliege (Bl. 1278 f d.A.). Dies ist zutreffend: Die Kritik des Klägers, dass bis heute keine Entwässerungsplanung vorliege (Bl. 1569 d.A.), ist nicht geeignet, das Gutachten S#### zu entkräften. Abgesehen davon, dass der Entwässerungsplan zwischenzeitlich vom Sachverständigen S#### rekonstruiert worden ist und das Landgericht die Klage auf Schadenersatz wegen des fehlenden Kanalplanes in Höhe von 5.000,- DM im Schlussurteil rechtskräftig abgewiesen hat (Bl. 1512 Ziffer 5 d.A.), ist ein angeblich fehlender Plan für die Frage nicht von Bedeutung, ob ein Mangel in der Bauausführung vorliegt. Auch ohne einen Plan kann eine Werkleistung mangelfrei sein. Mithin trägt die Feststellung des Sachverständigen, dass das Münden der Regenfallrohre unmittelbar auf dem Flachdach eine bautechnisch durchaus zulässige Bauweise darstellt (Bl. 1274 d. A.).
zu Nr. 3 (klemmende Feuerschütztüren im Maschinenraum, 600,- DM gegen die Beklagte zu 1), Bl. 15, 23 d.A. jeweils Ziffer 4):
Das Landgericht hat einen von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Mangel zu Recht verneint. Zwar hat der Sachverständige S#### die Schwergängigkeit der vorhandenen Feuerschutztüren festgestellt (Bl. 1176 d.A.). Da jedoch offen geblieben ist, seit wann die Schwergängigkeit besteht bzw. ob sie im Zeitpunkt der Abnahme bereits bestanden hat, kann eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden (Bl. 1219 d.A.).
Auch in der Berufung hat der Kläger den Zeitpunkt des Eintritts der Schwergängigkeit weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Er hat lediglich vorgetragen, diesen Mangel "von Anfang an" gerügt zu haben (Bl. 1569 d.A.). Dieser Vortrag ist zur Feststellung des Zeitpunktes nicht ausreichend.
zu Nr. 4 (Dachabfluss auf der Giebelseite, 1.200,- DM gegen die Beklagte zu 1), Bl. 17, 23 d.A., jeweils Ziffer 9):
Der Kläger hat einen Mangel im Wesentlichen darin gesehen, dass der Abfluss zu verwinkelt und zu dünn sei, weshalb es häufig zu Verstopfungen komme (Bl. 18, 55 d.A.). Ob das Landgericht in diesem Punkt mit den Argumenten des Teilurteils einen Mangel zutreffend verneint hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Berufungsangriff des Klägers wurde durch das Schlussurteil des Landgerichts gewissermaßen gegenstandslos: Das Landgericht hat dem Kläger im Schlussurteil mit nur geringen Abschlägen hinsichtlich der bereits im Teilurteil zugesprochenen Schadensersatzforderungen für die Beseitigung aller vom Sachverständigen S### in seinem Gutachten vom 18.11.2002 (GA VIII Bl. 1321) festgestellten Mängel einen Gesamtschadensanspruch von 63.921,52 EUR zuerkannt. In diesem Betrag ist für die Schäden im Bereich der Straßenfassade ein Teilbetrag von 3.704 EUR nebst Mehrwertsteuer enthalten, der Schlossereiarbeiten an den Fassadenteilen und Umänderungen an der Regenwasserfallleitung mit umfasst. In seiner mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat hat der Sachverständige diesen Zusammenhang noch einmal dargestellt und erklärt, dass er den vom Kläger beanstandeten verwinkelten Regenabfluss in seinen Berechnungen berücksichtigt habe.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das Fehlen der wasserdichten Folie zwischen Fassadenverkleidung und Wand rügt (GA IX Bl. 1541), kann der Sachvortrag prozessual keine Berücksichtigung finden, da der Kläger die für diesen Mangel in Betracht kommende Schadensersatzleistung nicht beziffert geltend macht.
zu Nr. 5 (Feuchtfleck über Garagenzufahrt, 500,- DM gegen die Beklagte zu 1), Bl. 18, 23 d.A., jeweils Ziffer 10):
Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass sich hier ein Feuchtfleck befinde, weil eine schlecht geplante Ableitung dort abtropfe. Die Leitungen seien faul und zeigten Korrosionserscheinungen (Bl. 18 d.A.). Die Beklagte zu 1) hat dagegen als Ursache eines etwaigen Feuchtflecks eine unsachgemäße Befestigung von Werbetransparenten der Mieter behauptet (Bl. 215 d.A.).
Das Landgericht hat einen Mangel zu Recht verneint, weil der Sachverständige S#### weder einen feuchten Fleck noch eine abgetrocknete Stelle feststellen konnte (Bl. 1280 f, 1178 d.A.). In der Berufungsbegründung hat der Kläger auch eingeräumt, dass der Feuchtfleck nur bis Ende 1985 vorhanden gewesen und nach dem Auszug eines Mieters und dem dadurch bedingten Wegfall einer Kühltruhe verschwunden sei (Bl. 1570 d.A.). Ein von der Beklagten zu 1) zu ersetzender Schaden liegt somit nach dem eigenen Berufungsvorbringen des Klägers zum maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vor.
zu Nr. 8 (Dachfenster, 800,- DM gegen die Beklagte zu 1), Bl. 19, 23 d.A. jeweils Ziffer 13):
Der Sachverständige S#### hat einen Mangel überzeugend bejaht, weil die Kopfhöhe unter dem Dachfenster nur 1,90 m beträgt, so dass Verletzungsgefahr besteht. Verantwortlich hierfür sei, so der Sachverständige, neben der ausführenden Baufirma auch die Bauleitung, die auf Einhaltung der Mindesthöhe von 2 m hätte achten müssen. Zur Beseitigung dieses Mangels genüge jedoch das Abschneiden eines störenden Vierkantrohres, was mit einem Kostenaufwand von 200,- DM verbunden sei (Bl. 1179 f d.A.).
Der Kläger behauptet dagegen, dass zur Beseitigung des Mangels eine neue Konstruktion eingebaut werden müsse, damit das Fenster auch vom Boden her geöffnet und geschlossen werden könne. Hierfür seien Kosten in einer Größenordnung von 600,- DM bis 800,- DM erforderlich (Bl. 1570 f d.A.).
Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen S#### in Frage zu stellen. Aus dem Foto Nr. 9 (Bl. 1188 d.A.) ergibt sich, dass die Verletzungsgefahr von einem in den Raum hineinragenden Gegenstand, vom Sachverständigen als Vierkantrohr bezeichnet, ausgeht. Aus welchem Grund das vom Sachverständigen f ür möglich und ausreichend gehaltene Abschneiden dieses Teils keine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung sein soll, erschließt sich nicht.
zu Nr. 10 (Fehlendes Gefälle im Fußbodenaufbau der Küche, 2.500,- DM gegen die Beklagte zu 1), Bl.19, 23 d.A. jeweils Ziffer 15).
In diesem Punkt hat das Landgericht einen von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Mangel bejaht und dem Kläger einen Schaden von 3.000,- DM zugebilligt (Bl. 1283 d.A.).
Die Einwendungen des Klägers, dass der Schätzung des Gutachters S#### hinsichtlich der Kosten der Herrichtung des Küchenfußbodens nicht zu folgen sei (Bl. 1571 d.A.), ist prozessual unbeachtlich, da ein höherer Betrag als vom Kläger beantragt (nämlich 3.000,- DM anstatt der verlangten 2.500,- DM) zuerkannt worden ist. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger einen höheren Schaden als 3.000,- weder dargelegt noch geltend gemacht.
zu Nr. 11 (Geschosshöhe im ersten und zweiten Obergeschoss sowie Mängel im vierten Obergeschoss, 149.300,- DM gegen die Beklagte zu 1), Bl. 19, 23 d.A., jeweils Ziffer 16):
Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte zu 1) die lichte Höhe im ersten (von 3,90 m) und zweiten Obergeschoss (0,60 m zu hoch) ohne sachlichen Grund und entgegen ausdrücklich anders lautender Anweisung zu hoch geplant hätte. Da eine bestimmte Gesamthöhe des Gebäudes bauordnungsrechtlich nicht habe überschritten werden dürfen - was unstreitig ist -, fehle es teilweise an der erforderlichen Höhe im Dachgeschoss, um diese als Wohnung nutzen zu können. Dadurch sei der Wert des Gebäudes erheblich gemindert. Die Mieteinnahmen seien geringer. Der jährliche Verlust der Mieteinnahmen betrage 11.988,- DM. Kapitalisiert mit 5 % auf 20 Jahre ergebe dies einen Barwert-Faktor von 12.462, was einem Schaden von 149.390,- DM entspreche (81. 19 ff, 386 d.A.). Im vierten Obergeschoss seien außerdem Mängel vorhanden (Bl. 560 d.A.).
Demgegenüber hat die Beklagte zu 1) behauptet, dass der Kläger die große Höhe ausdrücklich gewünscht habe. Er habe sich die Nutzung der Räume als Kaufhaus oder Kino offen halten wollen. Die Wohnungen im Dachgeschoss seien erst später geplant worden. Für diese hätte die Höhe grundsätzlich auch ausgereicht. Da der Kläger jedoch auch die Einfügung eines Zwischengeschosses verlangt habe, sei die Höhe des Dachgeschosses für die Nutzung als Wohnung teilweise nicht mehr ausreichend (Bl. 217 d.A.).
Das Landgericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass der Kläger nicht bewiesen habe, eine niedrigere Geschosshöhe des ersten und zweiten Obergeschosses gewünscht zu haben. Das von ihm vorgelegte Schreiben vom 04.08.1982 (Bl. 70 d.A.) sei unergiebig, weil es dort um die Folgen der schon vorhandenen Geschosshöhen für den Ausbau des Dachgeschosses gehe. Bei dem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen M handele es sich um einen Ausforschungsbeweis, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, zu welchem Zeitpunkt er gegenüber der Beklagten zu 1) konkrete Vorgaben/Wünsche über die Geschosshöhe oder/und die beabsichtigte Nutzung der Räume geäußert habe. Im Übrigen werde die Darstellung der Beklagten durch die Aussage des (zwischenzeitlich verstorbenen) Zeugen B##### (im Verfahren 16 O 90/84 des Landgerichts Saarbrücken = Bl. 989 d.A.) gestützt. Soweit der Kläger bestimmte Mängel an den Wohnungen im vierten Obergeschoss rüge, fehle es an der Darlegung eines bestimmten Vermögensschadens. Der bloße Vortrag, der Wert sei "erheblich für alle Zeit" gemindert bzw. "schwer geschädigt" zu sein, sei keine schlüssige Darlegung der Schadenshöhe (Bl. 1284 f d.A.).
Der Kläger wendet hiergegen ein, dass die Beklagte zu 1) keine Gesamtplanung erstellt, sondern den Bau in Stückwerksplanung betrieben hätte. Je nach Baufortschritt sei von Gewerk zu Gewerk ein Teilplan erstellt worden. Die Beklagte zu 1) sei verpflichtet gewesen, wirtschaftlich zu bauen. Die überhohe Geschosshöhe stelle eine Fehlplanung dar, weswegen die Beklagte zu 1) einstandspflichtig sei (Bl. 1572 f d.A.). Die Beklagte zu 1) bestreitet unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, Stückwerksplanung betrieben zu haben. Ergänzungen und Änderungen seien jeweils vom Kläger veranlasst worden. Aus den Bekundungen des Zeugen B##### ergebe sich, dass der Kläger kurzfristig die Errichtung eines zusätzlichen Stockwerks gewünscht habe (Bl. 1613 d.A.).
Die Berufung des Klägers bleibt insoweit ohne Erfolg: Nach den Feststellungen des Sachverständigen S#### sind in der Ausführungszeichnung über die Geschosshöhe für das Erdgeschoss 3,87 m, für das 1. Oberschoss 3,70 m und für das 2. Oberschoss 3,30 m eingetragen. Ob hierin ein Mangel liegt, konnte der Sachverständige nicht beantworten, weil ihm nicht bekannt war, was insoweit zwischen den Parteien abgesprochen war (Bi. 1182 d.A.). Der Kläger hat einen Mangel - auch in der Berufungsinstanz - weder schlüssig vorgetragen noch unter geeigneten Beweis gestellt. Er hat nicht dargelegt, ob und welche Absprachen es zwischen den Parteien hinsichtlich der Geschosshöhe gegeben hat. Aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit kann nicht ohne weiteres auf einen Mangel geschlossen werden. Nach dem Willen des Klägers sollte der zu errichtende Neubau in erster Line ein Geschäftshaus und kein Wohnhaus werden. Das hat der Kläger u.a. in seinem Schreiben vom 31.10.1980 an den Beklagten zu 1 b) zum Ausdruck gebracht, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Betonung nach seiner Vorstellung auf einem "Geschäftshaus" liege; nicht im 1. und 2. Obergeschoss, sondern nur im 3. Oberschoss sollten Wohnungen errichtet werden. Das Gebäude werde für mehrere Generationen erstellt und müsse. "alle Möglichkeiten der Nutzung" haben (Bl. 73 d.A.).
Wird somit eine geschäftliche Nutzung jedweder Art für mehrere Generationen ausdrücklich betont, liegt in der Planung einer großzügigen Raumhöhe kein Mangel. Dies gilt selbst dann, wenn für die vom Kläger zunächst beabsichtigte Nutzung eine geringere Raumhöhe ausreichend gewesen wäre. Aus demselben Grund ist auch das Gebot der wirtschaftlichen Bauweise nicht verletzt worden. Dass der Kläger eine bestimmte Raumhöhe ausdrücklich gewünscht hätte, hat er weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass darin ein Mangel liegt, dass es teilweise an der erforderlichen Höhe im Dachgeschoss fehlt, um diese als
Wohnung nutzen zu können. Dem Schreiben des Klägers vom 31.10.1980 kann entnommen werden, dass Wohnungen, jedenfalls zunächst, nur im 3. Obergeschoss (nicht aber im Dachgeschoss) geplant waren (Bl. 73 d.A.), wie die Be- klagte zu 3) ausdrücklich behauptet hat (Bl. 218 d.A.). Diese hat ferner vorgetragen, dass trotz der Mehrhöhe der beiden unteren Geschosse immer noch eine ausreichende Höhe vorhanden gewesen wäre, um das Dachgeschoss auszubauen. Die teilweise nicht ausreichende Höhe zur Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger in Abweichung von der Genehmigungsplanung später zusätzlich den Einbau eines Zwischengeschosses gewünscht habe und dass im Nachhinein ein entsprechender Antrag bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht und genehmigt worden sei (Bl. 218 d.A.). Dass diese Behauptung zutreffend ist, wird durch die Bekundungen des (zwischenzeitlich verstorbenen) Zeugen BM" des damaligen Bauleiters der Beklagten zu 2), bestätigt, wonach der Kläger kurzfristig den Entschluss gefasst hat, eine zusätzliche Etage zu bauen. Hierdurch sei für den Statiker und den Prüfingenieur eine Fülle von Arbeiten angefallen (Seite 6 des Vernehmungsprotokolls vom 27.01.1988 in 16 O 90/84 des Landgerichts Saarbrücken = Bl. 984 ff, 989 d.A.). Dass die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt die Geschosshöhe in den beiden unteren Geschossen noch hätte ändern können, hat der Kläger selbst nicht behauptet.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B#### (Bl. 1572 d.A.) sind nicht überzeugend. Da der Zeuge im Zeitpunkt seiner Vernehmung nicht mehr bei der Beklagten zu 2) beschäftig war (Seite 8 des Vernehmungsprotokolls = Bl. 991 d.A.), ist ein besonderes Interesse des Zeugen an einem für die Beklagten positiven Ausgang des Rechtsstreits deshalb nicht anzunehmen.
Auf Mängel der Wohnungen im vierten Obergeschoss hat sich der Kläger nicht mehr berufen. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs hat er allein mit dem kapitalisierten Verlust der Mieteinnahmen begründet. Außerdem hat er trotz des diesbezüglichen Hinweises im angefochtenen Teilurteil auf die Unschlüssigkeit der Klage zur Schadenhöhe auch in der Berufungsinstanz den Schaden der Höhe nach nicht dargelegt.
zu Nr. 12 (Geschosshöhe Tiefgarage, 239.270,- DM, Bl. 19, 23 d.A. jeweils Ziffer 17):
Der Kläger hat beanstandet, dass in der Tiefgarage nicht durchgängig eine Höhe von 2,50 m eingehalten worden sei, weil im rückwärtigen Gebäudeteil die Bodenplatte 8 bis 10 cm höher angelegt worden sei. Auf Grund der Unterschreitung einer durchgängigen Höhe von 2,50 m sei eine komplette gewerbliche Nutzung nicht möglich. Weil er eine Fläche von 200 Quadratmetern nicht wie geplant habe nutzen können, seien ihm Mieteinnahmen in Höhe von 239.270,- DM entgangen. Da eine gewerbliche Nutzung somit nicht möglich gewesen sei, wäre eine Höhe von 2,10 m ausreichend gewesen, wodurch erhebliche Kosten hätten eingespart werden können (Bl. 21, 389, 562 d.A.). Die Beklagte zu 1) hat dagegen behauptet, dass die vom Kläger geforderte lichte Höhe von 2,50 m nur hätte erreicht werden können, wenn der Boden als Wanne ausgestaltet worden wäre. Hiervon aber habe der Kläger aus Kostengründen abgesehen, so dass die Höhe praktisch vorgegeben gewesen sei, weil die Bodenplatte aus dem Bereich des Hochwassers habe herausgehoben werden müssen (Bl. 219, 661 d.A.).
In Übereinstimmung mit dem Landgericht (Bl. 1285 f d.A.) kann ein Planungsmangel nicht festgestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S#### hat die Tiefgarage auch unter den Unterzügen eine ausreichende Höhe, weswegen ein Baumangel nicht vorliegt (Bl. 1183 d.A.). Dass die Beklagte zu 1) in der Planungsphase im Hinblick auf die beabsichtigte gewerbliche Nutzung einen Fehler begangen hätte, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die von ihm geforderte Mindesthöhe der Tiefgarage von 2,50 m hätte nämlich wegen der Höhe des Grundwasserspiegels nur durch den Bau einer -ursprünglich auch geplanten - Wanne erreicht werden können, wodurch eine variable Höhenplanung möglich gewesen wäre. Den Bau einer Wanne hat der Kläger jedoch nachträglich als zu teuer abgelehnt. Es kam deshalb nur das Verlegen einer Bodenplatte in Betracht, die in Anbetracht des Grundwasserspiegels herausgehoben werden musste, wie dies in dem Plan vom 22.07.1981 (Bl. 313 d.A.) dargestellt worden ist. Mit Schreiben vom 22.07.1981 hat der Beklagte #### den Kläger u.a. auf die Problematik des Grundwassers und auf das im Winter eventuell auftretende Hochwasser hingewiesen, die Ausführung einer Wanne empfohlen und um schriftliche Nachricht gebeten (Bl. 314 d.A.). Auf dem Schreiben vom 22.07.1981 hat der Kläger sodann die handschriftliche Anweisung gegeben: "Keine Wanne, Höhe wie Plan v. 22.7.81". Es folgt sodann seine Unterschrift (Bl. 314 d.A.). Da die Bodenplatte über dem Bereich des Grundwasserspiegels liegen sollte, ist es somit nicht aus von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Gründen dazu gekommen, dass die lichte Höhe der Tiefgarage für die gewerbliche Nutzung nicht mehr ausreichend war. Die Beklagte zu 1) hätte sich im Gegenteil den Vorwurf eines Fehlers gefallen lassen müssen, wenn auf ihre Planung hin die Bodenplatte tiefer gelegt worden wäre. Dann wäre zwar die Raumhöhe ausreichend hoch für eine gewerbliche Nutzung gewesen. Auf Grund der Hochwassergefährdung hätte jedoch mit dem Eindringen von Grundwasser und einer dadurch bedingten Einschränkung der gewerblichen Nutzung gerechnet werden müssen.
Ein Planungsverschulden der Beklagten liegt nicht vor. Eine ausreichende Raumhöhe wäre beim Bau der zunächst vorgesehenen, von den Beklagten zu 1) auch vorgeschlagenen, vom Kläger jedoch abgelehnten Wanne möglich gewesen.
Zum Berufungsantrag zu I Nr. 1 b)
zu Nr. 13 (Baukostenüberschreitung, 1.080.475,- DM gegen die Beklagte zu 1), Bl. 23 ff, 1206 d.A.):
Diese Position betrifft den Schaden wegen der vom Kläger behaupteten Baukostenüberschreitung.
Zum Sachverhalt: Der Kläger hat behauptet, mit der Bauzahlenberechnung des Architekten N#### vom 20.10.1980 in Höhe von 2.204.000,- DM(Bl. 81 ff d.A.) hätten die endgültigen Baukosten festgestanden. Dieser Betrag sei die Grundlage seiner Entscheidung gewesen, das Bauprojekt überhaupt zu realisieren. An diesem Betrag habe er auch die Finanzierung orientiert, zumal die Be- klagte zu 1) ihm auf Anfrage zugesichert hätte, dass das Bauwerk sogar nur 1.800.000,- DM kosten werde. Tatsächlich seien jedoch Baukosten in Höhe von 3.334.153,69 DM angefallen. Dadurch sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.080.475,- DM entstanden (10 % Auszahlungsgebühr [= 68.000,-DM], 6,75 Zinsen vom 13.05.1983 - 13.05.1993 [= 459.000,- DM], 7,55 % Zinsen vom 14.05.1993 bis zum 13.05.2003 [= 513.400,- DM], 680, Bereitstellungszinsen und 39.395,- DM Vorfinanzierung Volksbank, vgl. hierzu Bl. 24 ff, 1205 ff d.A.).
Die Beklagte zu 1) hat dagegen behauptet, zu keinem Zeitpunkt einen Kostenvoranschlag für die Gesamtkosten erstellt zu haben. Die Bauzahlenberechnung vom 20.10.1980 sei für die Bearbeitung des Bauantrags notwendig gewesen und, da sie Grundlage für die Berechnung der Kosten und Gebühren gewesen sei, bewusst niedrig gehalten worden. Ein Kostenvoranschlag über die tatsächlichen Kosten sei zu keinem Zeitpunkt erstellt worden. Dies sei auch nicht möglich gewesen, weil im Zeitpunkt des Bauantragsverfahrens die Ausgestaltung des Gebäudes noch nicht festgestanden habe. In der Bauzahlenberechnung seien außerdem keine Kosten für die Erdarbeiten, die Pfahlgründung, die Aufzüge, die Außenanlagen, die technischen Einrichtungen, die äußerst aufwändige Fassadengestaltung sowie die Honorare für Sonderfachleute berücksichtigt worden. Außerdem habe sich das Bauvolumen durch vielfache Änderungswünsche des Klägers erheblich erhöht (Bl. 221 ff d.A.).
Das Landgericht hat einen Anspruch aus Baukostengarantie und wegen Überschreitens der Bausumme verneint (Bl. 1287 f d.A.). Eine verbindliche Vereinbarung über den Kostenrahmen sei weder schlüssig vorgetragen worden noch ersichtlich. Die im Zusammenhang mit dem Bauantrag erstellte Bauzahlenberechnung diene anderen Zwecken als der Bestimmung eines vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens (Bl. 1287 f d.A.).
Der Kläger bringt demgegenüber vor, dass die Beklagte zu 1) nach § 15 HOAI zur Kostenberechnung gem. DIN 276 verpflichtet gewesen sei. Diese Kostenberechnung sei Grundlage der Finanzierung und müsse vom Architekten in allen Leistungsphasen überprüft werden. Der Architekt mache sich schadensersatzpflichtig, wenn er dies unterlasse bzw. eine Korrektur dem Bauherrn nicht mitteile. Außerdem löse auch die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) unterbliebene Nichtfeststellung der voraussichtlichen Gesamtkosten eine Schadensersatzpflicht aus. Die vom Landgericht unterstellte Veränderung der Bauausführung im Verlauf der Baumaßnahme und die dadurch bedingte Kostensteigerung seien bestritten gewesen. Den diesbezüglichen Nachweis habe die beweispflichtige Beklagten zu 1) nicht geführt. Für den Kläger sei offensichtlich, dass die Beklagte zu 1) von Anfang an bewusst von zu niedrigen Baukosten ausgegangen sei und der Bausummenberechnung das niedrigste Angebot zu Grunde gelegt habe, um den Auftrag zu erhalten. Dem Bauantrag war eine unter dem Datum 20.10.1980 erstellte Ermittlung der Baukosten beigefügt (Anlage 19; Fotokopie des Bauscheins 269/82). Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte zu 1) hätte durch die Unterzeichnung des Bauantrags den Kostenrahmen in Höhe von 2.204.000 DM verbindlich festgelegt. Der Kostenrahmen sei Bestandteil des Architektenvertrages geworden, der - dieser Umstand ist unstreitig - erst am 6.11.1980 unterzeichnet worden sei. Bei einer Besprechung am 28.10.1980, bei der alle drei Gesellschafter der Beklagten zu 1) anwesend gewesen seien, habe der Kläger darauf hingewiesen, dass das Bauobjekt nach einer Kalkulation des Architekten J##### einem Preis von unter 1,8 Millionen DM ausgeführt werden könne. Die Beklagte zu 1) hätte sodann eine Nachkalkulation überschlägig durchgeführt und dem Kläger zugesagt, dass die Baumaßnahme mit einem Kostenaufwand von 1,8 Millionen DM durchgeführt werden könne. Die Beklagte zu 1) sei deshalb zum Ersatz der dem Kläger entstandenen zusätzlichen Kredit- und Zinskosten in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 1.080.475,- DM verpflichtet (Bl. 1565 ff d.A.).
Die Beklagte zu 1) hat dagegen im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 23.03.1988 (Bl. 221 ff d.A.) wiederholt und behauptet, einen Kostenvoranschlag für die Gesamtkosten nie erstellt, sondern nur die für die Bauvorlage notwendigen Flächen- und Quadratmeterberechnungen ermittelt zu haben. In der Bauzahlenberechnung seien erhebliche Kosten nicht berücksichtigt worden. Außerdem seien die Kosten durch spätere Veränderungen und Vergrößerungen ständig angestiegen. Nicht nachvollziehbar sei der Vortrag des Klägers zu der "unstreitigen" Besprechung (Bl. 1609 f d.A.).
Die Berufung des Klägers hat insoweit keinen Erfolg.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung der Bausumme gem. § 635 BGB a.F. kommt zum einen dann in Betracht, wenn der Architekt den vorgesehenen Kostenrahmen überschreitet. Dies setzt jedoch voraus, dass eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen verbindlich vereinbart geworden ist (BGH, Urt. vom 320.1.1997 - VII ZR 171195, NJW-RR 1997,850). Daran fehlt es.
Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der in der Bauzahlenberechnung vom 20.1.1980 (Anlage 19) genannte Betrag nicht als verbindlicher Kostenrahmen vereinbart. Eine diesbezügliche rechtsgeschäftliche Relevanz besitzt die Zahlenberechnung bereits deshalb nicht, weil die Zahlenberechnung im Bauantrag regelmäßig keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung enthält (BGH, Urt. v. 13.02.2003 - VII ZR 395/01 = MDR 2003, 738 [739 li. Sp. m.w.N.]). Überdies war aus Sicht des Klägers klar, dass die in dieser Aufstellung bezeichnete Summe den zu erwartenden Kostenaufwand allenfalls überschlägig bezifferte. Dies zeigt vor allem die gewählte Berechnungsgröße: Die Ausstellung berechnet die Kosten gerade nicht nach Maßgabe der DIN 276 und schlüsselt die Kosten nicht nach den einzelnen Gewerken auf, sondern wählt mit der Kubikmeterberechnung den gröbsten Maßstab, der den Besonderheiten der konkreten technischen Ausstattung des Gebäudes in keiner Weise Rechnung trägt.
Weiterhin war dem Kläger bewusst, dass die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Genehmigungsplanung, die im Bauschein Nr. 269/82 genehmigt wurde, nicht der endgültigen Planung entsprechen sollte. Der Kläger trägt in seinem Schriftsatz vom 15.7.2004 selbst vor, er habe den Bauantrag nur des- halb unterschrieben, weil der Architekt A##### versichert habe, die Planung werde nur deshalb eingereicht, um schnellstmöglich eine Baugenehmigung zu erhalten. Danach werde man eine komplette Ausführungsplanung nach den Wünschen des Klägers erstellen und dem Bauamt nachreichen. Dies sei sodann in Form der am 31.1.1983 eingereichten Planung geschehen (Bl. 1710). Bei dieser Sachlage konnte der Kläger nicht auf die Verbindlichkeit der im ursprünglichen Bauantrag genannten Bausumme vertrauen.
Schließlich kann der Kläger die verbindliche Vereinbarung eines Kostenrahmens nicht auf den von ihm behaupteten Verlauf der Besprechung vom 28.10.1980 im Büro des Architekten zu 1b) stützen, bei dem die Beklagte zu 1) die Größenordnung der Bausumme mit 1,8 Millionen DM angegeben haben soll. Der Kläger hat für den Verlauf und den Inhalt der bestrittenen Unterredung keinen Beweis angetreten.
Zum anderen kann der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, dass die Architekten ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Kostenermittlung und Kostenkontrolle nicht nachkommen seien. Auch unter diesem rechtlichen Aspekt hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, da sie den Besonderheiten des Sachverhalts nicht Rechnung trägt:
Unbestritten hat sich der Kläger nicht nur ohne eine den Anforderungen der DIN 276 entsprechende Kostenschätzung auf das Bauvorhaben eingelassen. Vielmehr hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Bauantrags am 20.10.1980 den Startschuss für den Beginn der Bauausführung gegeben, ohne die Vorlage der endgültigen, das gesamte Vorhaben definierenden Planung abzuwarten. Auch in der Folgezeit hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt auf der Vorlage einer Kostenschätzung, geschweige denn auf der. Erstellung einer Kostenberechnung bestanden. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass sich ein bestimmter Kostenrahmen aus dem Verwendungszweck des Bauvorhabens oder seinen Finanzierungsmöglichkeiten ergeben hätte. Hinzu kommt, dass es während der Bauphase auf Grund von Änderungswünschen des Klägers zu erheblichem Mehraufwand und Mehrkosten gekommen ist, die zunächst nicht abzusehen waren. Bei wertender Betrachtungsweise hat der Kläger mithin durch sein eigenes Verhalten eine rechtzeitige verlässliche Kostenermittlung vereitelt, weshalb sich nur dasjenige Risiko verwirklicht hat, das der Kläger bewusst in Kauf genommen hat. In dieser Situation kann in der unterlassenen Kostenkontrolle keine Schadensersatzansprüche auslösende Vertragsverletzung erblickt werden.
Zudem setzt die Schadensersatzpflicht des Architekten wegen Bausummenüberschreitung nach § 635 BGB (a.F.) weiter voraus, dass dem Architekten zuvor eine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden ist, um ihm Gelegenheit zu geben, das Projekt kostengünstiger umzuplanen bzw. die Bauausführung kostendeckend - beispielsweise durch Einholung günstigerer Angebote oder Verzicht auf aufwändige Ausstattung - vorzunehmen, § 634 Abs. 1 BGB a.F. (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 1791 m.w.N.). Dass dies geschehen bzw. die Setzung einer solchen Frist ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet.
In jedem Fall ist es dem Kläger nicht gelungen, die Höhe des Schadensersatzes schlüssig darzulegen:
Ein Schadensersatzanspruch aus einer vertragswidrigen Überschreitung der Baukosten kann einmal darauf gerichtet sein, die Mehrkosten zu erstatten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verkehrswert des errichteten Bauwerks unter den angefallenen Baukosten liegt (BGH, Urt. v. 7.11.1997 - VII ZR 23/95, NJW-RR 1997, 402; Korbion, HOAI, Einl. Rdn. 242). Auf diesen Sachverhalt stützt der Kläger seine Klage nicht.
Möglicherweise können die angefallenen Mehrkosten auch dann erstattungsfähig sein, wenn der Verkehrswert des errichteten Bauwerks zwar dem Betrag der angefallenen Baukosten entspricht, der Kläger aber gleichwohl darlegen kann, dass es ihm möglich gewesen wäre, das Bauwerk zu geringeren Kosten zu errichten. Auch einen solchen Sachverhalt legt der Kläger nicht dar.
Vielmehr leitet der Kläger seinen auf Erstattung des Finanzierungsaufwandes gerichteten Anspruch daraus her, dass er bei Kenntnis der wahren Baukosten vom Bau Abstand genommen hätte. Damit begehrt der Kläger bei Licht besehen die Erstattung seines negativen Interesses; er möchte so gestellt werden, wie er stünde, wenn er nicht gebaut hätte. Diese Herangehensweise trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass das Bauvorhaben tatsächlich verwirklicht wurde, wodurch dem Kläger im Form von Substanz- und. Ertragswert Vorteile zugeflossen sind und in der Zukunft noch zufließen werden. Wenn der Kläger nunmehr die Erstattung seines negativen Interesses begehrt, darf er diese aus der Verwirklichung des Baus gezogenen Vorteile nicht ausblenden und sich darauf beschränken, im Wege des Schadensersatzes den Finanzierungsaufwand als einzelne Schadensposition herauszugreifen. Er ist demgegenüber gehalten, seine derzeitige Vermögenssituation - bezogen auf das Bauvorhaben - mit der hypothetischen Vermögenssituation zu vergleichen, in der sich befände, wenn er das Gebäude nicht gebaut hätte.
Folgt man der Berechnungsweise des Klägers, so würde der Kläger aus der Vertragsverletzung einen Vorteil ziehen, der ihm ohne Vertragsverletzung vorenthalten bliebe. Denn letztlich begehrt er durch die Zuerkennung des Zinsschadens so gestellt zu werden, als hätte er das tatsächlich errichtete Gebäude ohne Inanspruchnahme fremden Kapitals verwirklichen können. Entgegen der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.12.2005 (GA IX Bl. 1760 ff.) vertretenen Auffassung des Klägers ist es nicht Sache der Beklagten, die dem Kläger zugeflossenen Vorteile darzulegen. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Anspruchssteller die Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner die Beweislast für die rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen (vgl. MünchKomm(ZPO)/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 109 f.; Thomas/Putzo, 25. Aufl., v. § 284 Rdn. 23). Mithin obliegt es dem Schadensersatz begehrenden Kläger, die anspruchsbegründende Höhe des geltend gemachten Schadens schlüssig vorzutragen. Eine abweichende Beweislastverteilung wäre auch nicht sachgerecht, da die Beklagten aus eigener Kenntnis zu der Vermögenssituation des Klägers nicht vortragen können.
Berufungsantrag zu II
zu Nr. 14 (Fußboden Dachgeschoss, 7.000,- DM gegen die Beklagte zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner, Bl. 33, 36 d.A. jeweils Ziffer 1):
Nach dem Vortrag des Klägers weist die Bodenfläche im Fußboden des Dachbereichs auf Grund von überhöhten Balken zur Mitte des Gebäudes hin ein deutliches Gefälle (bzw. Anstieg?) mit der Folge auf, dass wegen des schiefen Bodens Türen teilweise schleifen und nicht weit genug geöffnet werden können. Dies sei, so der Kläger, ein Planungsfehler, für den die Beklagte zu 1) einzustehen hätte. Der ihm entstandene Schaden durch Wertminderung und Mangelbeseitigung belaufe sich auf 7.000,- DM (Bl. 33, 565 d.A.).
Die Erstbeklagte hat dagegen behauptet, dass die Überhöhung notwendig gewesen sei, um eine Durchbiegung bei Vollbelastung zu verhindern. Außerdem seien im Speicherbereich ursprünglich keine Wohnungen vorgesehen gewesen (Bl. 226, 662 d.A.).
Das Landgericht hat, dem Gutachten des Sachverständigen S#### folgend (Bl. 1168 f d.A.), einen Planungsfehler der Beklagten zu 1) und zu 3) bejaht. Allerdings sei der vom Sachverständigen angesetzte Betrag zur Beseitigung des Mangels von netto 9.500,- DM gemäß § 254 BGB zu kürzen, weil die vom Kläger beauftragten Statiker (nämlich die Beklagten zu 3) dessen Erfüllungsgehilfen gewesen seien. Da die Statiker den Mangel überwiegend, und zwar mit 70 %, zu vertreten hätten, sei die Eigenhaftungsquote des Klägers mit 2/3 zu bewerten, weswegen er lediglich 3.673,33 DM verlangen könne (= 1/3 aus 9.500,- DM zuzüglich MWSt, Bl. 1288 ff d.A.).
Insoweit rügt der Kläger mit seiner Berufung lediglich, dass die Kürzung um 2/3 auf Grund der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1) und zu 3) nicht hingenommen werden könne (Bl. 1572 d.A.).
Die Berufung des Klägers ist insoweit nicht begründet. Nicht angegriffen ist das Teilurteil, soweit das Landgericht von der überwiegenden Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ausgegangen ist, die es mit 2/3 gewertet hat. Lässt der Bauherr, wie es der Kläger im Streitfalle getan hat (Bl. 75 ff, 79 d.A.), die Statik durch einen Statiker, hier die Beklagten zu 3), erstellen, gehört es zu den Pflichten des Bauherrn, dem Architekten, der in der Regel nicht über die notwendigen fachspezifischen Kenntnisse der Tragwerksplanung verfügt, eine `einwandfreie Statik zur Verfügung zu stellen. In diesem Falle ist der Statiker Erfüllungsgehilfe des Bauherrn mit der Folge, dass er sich ein etwaiges Verschulden des Statikers bei der Anfertigung einer mangelhaften Statik anrechnen lassen muss (OLG Düsseldorf, NJW 1974, 704 [705 li. Sp.]; OLG München, VersR 1977, 380 [Leitsatz Nr. 3]; OLG Oldenburg, VersR 1981, 541 [542 li. Sp.]; OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 1496 [1498]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnrn. 1983, 1999, 2463 m.w.N.). Das hat zur Folge, dass der Architekt für die Schlechtleistung des Statikers grundsätzlich nicht bzw. gegebenenfalls nur mit einer Quote haftet (Werner/Pastor a.a.O., Rdnr. 1984). Daraus folgt, dass ein über 1/3 des Schadens hinausgehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) nicht begründet ist.
zu Nr. 16 (Entwässerungsleitung Garage, 500,- DM gegen die Beklagte zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner, Bl. 35, 36 d.A. jeweils Ziffer 4):
Der Kläger beanstandet, dass die quer geführte Entwässerungsleitung in der Garage anstatt in einem in der Bodenplatte verlegten Hauptstrang an der Decke abgehängt worden sei, wodurch 30,5 cm Raumhöhe verloren gegangen sei. Darüber hinaus laufe die Rohrleiste an der Außenwand zur Zufahrtsstraße senkrecht ab und sei nicht ausreichend isoliert, sondern nur provisorisch mit Mineralfaser umwickelt (Bl. 35, 567 f d.A.). Die Beklagten haben einen Fehler mit der Begründung bestritten, dass ein Höhenverlust nicht vorliege, weil die Entwässerungsleitung parallel zu einem wärmeisolierten Unterzug verlaufe (Bl. 227 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen mit der Begründung, dass nach dem GA S#### unter dem Gesichtspunkt der lichten Höhe, die überall 2,13 m betrage, was ausreichend sei, kein Mangel vorliege. Zwar habe der Sachverständige, so das Landgericht, Mängel an der Isolierung der senkrechten Rohrleitung festgestellt. Eine Haftung der Beklagten zu 1) scheitere jedoch daran, dass der Kläger deren Behauptung nicht habe entkräften können, dass es sich nicht um den ursprünglichen Bauzustand handele, sondern dass die beanstandete Isolierung bei späteren Umbaumaßnahmen angebracht worden sei (Bl. 1291 f d.A.).
Das Berufungsvorbringen des Klägers, dass es an einer Grundkonzeption der Entwässerungsplanung fehle und dass es sich deshalb um einen Planungsfehler handele (Bl. 1573 d.A.), ist nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Frage zu stellen. Dass hinsichtlich der Raumhöhe ein Mangel nicht vorliegt, hat der Kläger nicht angegriffen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten eine fehlende Gesamtkonzeption der Entwässerungsplanung unterstellt, wäre seine Berufung hinsichtlich der mangelhaften Isolierung der Rohrleitung nur begründet, wenn feststünde, dass es sich insoweit um den ursprünglichen Zustand handelt. Dies hat der Kläger jedoch auch in der Berufung nicht unter Beweis gestellt.
zu Nr. 19 (Bauverzögerung, 168.174,- DM gegen die Beklagte zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner, Bl. 36 f d.A.):
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) und zu 2) Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 168.174,- DM geltend wegen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Bauzeit. Er hat behauptet, dass zwischen den Parteien eine Bauzeit von 120 Tagen für die Erstellung des Rohbaus vereinbart gewesen sei. Tatsächlich habe der Rohbau jedoch 229 Tage gedauert (Beginn des Rohbaus am 01.09.1981, Beendigung der Arbeiten am 28.09.1982, Bl. 38 d.A.). Die Beklagte zu 1) hätte weder einen Zeitplan aufgestellt noch die Einhaltung eines etwaigen Zeitplans bzw. die äußerst langsame Arbeitsausführung der Beklagten zu 2) überwacht. Hierdurch seien dem Kläger erhebliche Mehrkosten für die Zwischenfinanzierung sowie ein erheblicher Mietausfall in einer Gesamthöhe von 168.174,- DM entstanden (Bl. 36 ff, 399 ff d.A.).
Die Beklagten haben dagegen bestritten, dass seitens der Beklagten zu 1) eine Bauzeit von 120 Tagen errechnet und zugesagt worden sei. Zu der vom Kläger beanstandeten längeren Bauzeit sei es im Übrigen durch seine ständigen Änderungswünsche gekommen. Die Beklagten hätten immer wieder versucht, das Bauprojekt den jeweiligen Wünschen und Interessen der Mietinteressenten anzupassen (Bl. 205 f, 228 ff d.A.).
Das Landgericht hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 635 BGB sowie gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 5, 6 Nr. 6 VOB/B mit der Begründung verneint, dass es an der gemeinsamen Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen, nämlich dem Verzug, fehle. Eine den Verzug begründende Mahnung habe der Kläger nicht dargelegt. Für seine Behauptung der Vereinbarung einer Ausführungsfrist gem. § 5 Nr. 1 VOB/B habe er trotz gerichtlichen Hinweises (Bl. 1154 d.A.) keinen Beweis angetreten (Bl. 1293 d.A.).
Mit seiner Berufung wendet der Kläger ein, dass es zu den Grundpflichten des Architekten nach § 15 HOAI in der Leistungsphase 8 gehöre, im Rahmen der Objektüberwachung einen Zeitplan zu erstellen. Parallel dazu habe er ein Bautagebuch zu führen. In Verbindung mit der Verpflichtung des Architekten, wirtschaftlich zu bauen, ergebe sich deshalb die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) (Bl. 1573 d.A.).
Die Beklagten wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und weisen erneut darauf hin, dass eine Ausführungsfrist nicht vereinbart gewesen sei (Bl. 1614 d.A.).
Die Berufung des Klägers hat aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts insoweit keinen Erfolg: Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2004 (Bl. 1673) zugestanden hat, er habe dem Beklagten nie eine Mahnung zukommen lassen, kommt eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) nur bei Überschreitung einer vereinbarten Bauzeit in Betracht. Zwar hat der Kläger die - von den Beklagten bestrittene - Vereinbarung einer Ausführungszeit von 120 Tagen behauptet. Er hat hierfür jedoch trotz eines gerichtlichen Hinweises keinen Beweis angetreten. Auch die Berufungsbegründung enthält keinen Beweisantritt.
Eine Ausführungsfrist lässt sich insbesondere auch nicht aus den Vertrags- oder Bauunterlagen entnehmen. Aus dem Architektenvertrag vom 06.11.1980 (Bl. 538 d.A. [= Bd. III]) ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die (schlüssige) Vereinbarung einer Baufrist. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Angebots vom 27.07.1981 (Bl. 62 ff d.A.) und dem dazu gehörenden Leistungsverzeichnis (Bl. 57 ff d.A.). Zwar enthält das Angebot vom 27.07.1981 unter Ziffer IV 2 der Besonderen Vertragsbedingungen den handschriftlichen Zusatz "120 Tage mündlich vereinbart" (Bl. 64 d.A.). Der Kläger hat jedoch weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, wer diesen Zusatz hinzugefügt hat, wann und mit wem diese Vereinbarung getroffen worden sein soll und ob der handschriftliche Zusatz mit Wissen und Wollen der Beklagten hinzugefügt worden ist. Letzteres kann angesichts der Behauptung der Beklagten zu 1), eine derartige Zusage nicht gegeben zu haben, nicht angenommen werden.
Berufungsantrag zu III
zu Nr. 20 (Mängel Tiefgarage, 10.000,- DM Schadenersatz und 24.016,-DM zu erwartende Planungskosten gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner, Bl. 45 ff, 48 d.A.):
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Rampe entgegen seinem Wunsch auf Grund falscher Beratung anstatt mit Verbundsteinen aus Beton hergestellt worden sei, was eine Minderleistung darstelle. Ferner hat er eine Reihe weiterer Mängel gerügt, deren Ursache in der unsachgemäßen bzw. vernachlässigten Bauführung der Beklagten zu 1) liege (fehlende Trennungs- und Bewegungsfugen, teilweise geschwächte Betondicke, teilweise freiliegender Kornaufbau des Betons, fehlende Funktion der Wasserableitung am unteren Ende der Rinne, zu geringer Querschnitt und zu wenig Gefälle der Rohre im Untergeschoss, Fehlen der erforderlichen Bewegungsfugen in der seitlichen Stützmauer, nicht ausreichende Überdeckung des Armierungsstahls und falsche Planung des Regenwasserablaufs; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Teilurteil Bezug genommen, Bl. 1293 ff d.A.).
Die Beklagten haben dagegen einen von ihnen zu vertretenden Mangel an der Rampe bestritten und behauptet, die Ausführung in Beton sei als die billigere Variante mit dem Kläger vereinbart worden. Die Trennungs- und Bewegungsfugen seien im Einverständnis mit dem Kläger unterblieben und im Übrigen nicht erforderlich. Die Wasserrinne erfülle ihre Funktion. Der Regenwasserabfluss sei nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt so hoch gelegt worden, damit der Abfluss vom Hochwasser nicht tangiert werde (Bl. 188 ff, 234, 866 d.A.).
Hinsichtlich der Ausführung der Rampe aus Beton hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger keinen Beweis angeboten habe für seine Behauptung der Vereinbarung der Verlegung von Verbundsteinen. Die gewählte Ausführungsweise in Beton sei in technischer Hinsicht zulässig (Bl. 1294 f d.A.). Dies ist zutreffend. Dem ist der Kläger mit seiner Berufung auch nicht entgegengetreten (Bl. 1573 f d.A.).
Hinsichtlich der Trennungs- und Bewegungsfugen hat das Landgericht nach dem Ergebnis des GA S#### einen Planungsfehler der Beklagten zu 1) verneint (Bl. 1295 unter lit. b). Auch hiergegen wendet sich der Kläger nicht (Bl. 1573 f d.A.).
Bezüglich des Anschlusses der Rampe zum Bürgersteig hat das Landgericht ebenfalls einen Fehler verneint, weil ungeklärt geblieben sei, ob zum Zeitpunkt der Ausführung der Rampe die Straße (gemeint war wohl der Bürgersteig der Straße) bereits fertig gewesen sei oder nicht (Bl. 1295 unter lit. b). Eine diesbezügliche Klärung hat der Kläger auch in der Berufunginstanz nicht herbeigeführt und nicht unter Beweis gestellt. Er hat lediglich behauptet, dass eine Angleichung an das Straßenniveau nie erfolgt sei (Bl. 1573 d.A.). Die Beklagten haben dagegen behauptet, dass die Ausrundung zwischen Rampe und Bürgersteig durch die Beklagte zu 2) nachträglich in Anpassung an den später herzustellenden Bürgersteig, korrigiert worden sei (Bl. 190 d.A.; vgl. hierzu auch die Fotos Bl. 1118 Nr. 1 und Bl. 1119 d.A.). Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, einen Schadenersatzanspruch zu begründen, weil der Kläger lediglich behauptet, dass die Nichtangleichung der Rampe an das Straßenniveau ursprünglich einen klaren Planungs- und Überwachungsfehler mit der Folge der Nichtbenutzbarkeit dargestellt habe (Bl. 1573 d.A.). Dass und inwieweit ein Mangel heute noch besteht, hat er weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Hinsichtlich des Aufbetons hat das Landgericht zwar geringfügige Mängel festgestellt, ein Bauüberwachungsverschulden der Beklagten zu 1) jedoch zutreffend verneint, weil es sich insoweit um eine einfache handwerkliche Werkleistung gehandelt habe (Bl. 1296 oben d.A.). Hiergegen wendet sich der Kläger ebenfalls nicht.
Hinsichtlich der Wasserrinne hat das Landgericht nach dem GA S##### eine fehlerhafte Positionierung festgestellt und ausgeführt, dass bei einer weiteren Verlegung der Rinne nach hinten das Oberflächenwasser optimaler aufgenommen worden wäre. Insoweit sei ein Schadenersatzanspruch des Klägers in Höhe von 3.000,- DM gerechtfertigt (Bl. 1296 d.A.). Dass ein höherer Aufwand erforderlich sei, bringt der Kläger mit der Berufung nicht vor. Allerdings enthält das Teilurteil insoweit einen Tenorierungsfehler: Die zuerkannte Schadensersatzerforderung wurde nicht tenoriert, weshalb die angefochtene Entscheidung zu korrigieren war.
Die Entscheidung darüber, ob die Rohrleitungen zu gering dimensioniert sind, hat das Landgericht dem Schlussurteil vorbehalten (Bl. 1296 lit. e).
Hinsichtlich der Stützmauer hat das Landgericht nach dem Gutachten S##### einen Mangel nur in der nicht geradlinigen Ausführung der Dehnungsfuge, nicht aber in der Dicke der Betonüberdeckung des Armierungsstahls und der Ausführung der Maueroberkante bejaht. Dennoch hat es eine Haftung der Beklagten zu 1) auch hinsichtlich der nicht geradlinigen Dehnungsfugen zutreffend verneint, weil es sich insoweit um einen Fehler der ausführenden Firma und nicht um eine überwachungsbedürftige Werkleistung handelt (Bl. 1297 lit. f d.A.). Auch hiergegen enthält das Berufungsvorbringen keine Einwendungen.
Weiterhin hat das Landgericht keinen Schadensersatz dafür zuerkannt, dass die Planung der Beklagten zu 1) eine Einleitung des Oberflächenwassers in den Todtbach vorsah (vgl. das GA S#### Bl. 1110 und das Foto Bl. 1121 Nr. 11 d.A.). Die Ableitung des Wassers in den Todtbach als solche hat das Landgericht entsprechend dem GA S#### nicht als Mangel angesehen. Soweit der Sachverständige am Abflussrohr einen Bogen nach oben für "erwägenswert" gehalten hat, um bei Hochwasser rückfließendes Wasser aus dem Todtbach nicht eindringen zu lassen (Bl. 1150 oben d.A.), hat das Landgericht(Bl. 1297 d.A. unter g) ein Planungsverschulden der Beklagten zu 1) mit der Begründung verneint, dass die Beklagte zu 1) in der Planungsphase die Höhe des Grundwasserspiegels sowie die seit dem Jahre 1925 bekannten Wasserhöchststände von Blies und Todtbach ermittelt und bei der Planung berücksichtigt habe (Schreiben des ##### vom 05.03.1981 [Bl. 426 f = 974 = 1089 d.A.] und Schreiben des Landesamtes für Umweltschutz vom 14.07.1981 [Bl. 976 d]).
Diesen Ausführungen setzt die Berufung ohne Erfolg entgegen, das mangelfreie Werk hätte darin bestanden, die weiße Wanne im Anschluss an den Anbauteil auch im Einfahrtsbereich nach Maßgabe einer Darstellung im Gutachten P##### vom 22.9.1995 auszubilden (Vortrag des Klägers Bl. 1707 d. A.). Auch hier entsteht die schadensstiftende Situation erst dann, wenn das Wasser der beiden Flüsse über die Einlaufkante des wasserabführenden Rohres steigt. Da die Beklagte zu 1) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedoch die Höhe des Grundwasserspiegels zum Zeitpunkt der Planung zutreffend ermittelte, trug die von ihr vorgeschlagene Abführung des Niederschlagswassers den zum Zeitpunkt der Planung erkennbaren Notwendigkeiten in vollem Umfang Rechnung. Darüber hinaus hat der Kläger die Höhe der für die Ausdehnung der weißen Wanne erforderlichen Kosten nicht als Schadensersatzposition in den Rechtsstreit eingeführt, sondern hält in seinen Klageanträgen auch in der Berufungsinstanz an den Beträgen der Klageschrift fest. Mithin beschränkt sich der zur Bestimmung des Streitgegenstands erforderliche Lebenssachverhalt auf diejenigen Fakten, auf die der Kläger die in der Klageschrift aufgeführten Einzelbeträge stützt. Die Notwendigkeit, die weiße Wanne auch im Einfahrtsbereich auszubilden, wird in der Klageschrift nicht angesprochen.
Soweit der Kläger in der Darstellung des Klageantrags III Nr. 1 entsprechend dem Gutachten K### (Bl. 130 d.A.) zusätzliche Planungskosten in Höhe von 24.016,- DM geltend gemacht (Bl. 48 d.A.), bleibt unklar, ob das Landgericht über diese Position im Teil- oder Schlussurteil entschieden hat. In der Sache können diese Planungskosten auf die Berufung des Klägers bereits deshalb nicht zugesprochen werden, weil der Kläger diese Kosten nicht näher erläutert hat: Nach dem GA K### handelt es sich um Kosten der Planung, Überwachung und Abrechnung, die der Sachverständige K### für eine Reihe von Mängeln in einer Gesamthöhe von 165.984,- DM angesetzt und hieraus mit einer gerundeten Pauschale von 15 % errechnet hat. Welcher Anteil dieses Betrages auf die Beseitigung des Mangels entfällt, der unter diesem Unterpunkt als berechtigt anerkannt werden kann, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen hat das Gutachten des Sachverständigen S#### Kosten der Planung in Höhe von 10 % berücksichtigt (Bl. 1358 d.A.), die in der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Höhe in dem vom Landgericht zuerkannten Betrag von 88.326,04 € (Bl. 1511 d.A.) enthalten sind. Dass dem Kläger über diesen zuerkannten Betrag weitergehende Planungskosten zuzuerkennen wären, ist nicht ersichtlich.
Klageantrag zu IV
zu Nr. 21 (Bodenplatte im Anbau Tiefgarage, 60.000,- DM Wertminderung und 8.000,- DM Schadenersatz [Kosten der Herstellung des nicht vorhandenen Gefälles] gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner, wegen der Wertminderung vgl. Bl. 49 Nr. 1, 54, 96 ff, 98 d.A., wegen des Schadenersatzes vgl. Bl. 49 Nr. 2, 54, 99f, 100 d.A.):
Der Kläger hat behauptet, dass entgegen seinem Wunsch die Bodenplatte nicht in derselben Höhe hergestellt worden sei. Im hinteren Bereich des Gebäudes sei der Boden etwa 5 cm höher, so dass eine Stolperstufe entstanden sei. Dadurch sei eine gewerbliche Nutzung, u.a. Vermietung, nicht mehr möglich. Außerdem sei der Boden ohne Gefälle hergestellt worden, obwohl ein solches von mindestens 2 % notwendig gewesen wäre. Hierin liege ein Planungsfehler, der eine Wertminderung von 60.000,- DM sowie einen Schadenersatzanspruch von 8.000,- DM rechtfertige (Bl. 50, 573 f d.A.).
Die Beklagten zu 3) haben geltend gemacht, dass insoweit ein Statikerfehler nicht vorliege (Bl. 192 d.A.). Die Beklagte zu 1) hat behauptet, dass ursprünglich das Auftragen einer dünnschichtigen Kunststoffhaut vorgesehen gewesen sei. Später habe der Kläger jedoch die Verlegung von Keramikplatten gewünscht. Hierbei sei es zu der Stolperstufe gekommen, die somit der Kläger veranlasst habe und mit der er auch einverstanden gewesen sei (Bl. 235, 663 f d.A.). Die Ausführung der Bodenplatte ohne Gefälle sei als die kostengünstigste Kompromisslösung im allseitigen Einverständnis gewählt worden (Bl. 235 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen mit der Begründung, dass die "Stolperstufe" nach dem GA S##### (Bl. 1113 f d.A.) nicht grundsätzlich als Mangel anzusehen sei. Eine später erfolgte Nutzungsänderung durch Einrichtung einer Gaststätte könne den erhöhten Bodenaufbau in diesem Bereich erforderlich gemacht haben (so der Sachverständige S##### Bl. 1151 d.A.). Das fehlende Gefälle stelle keinen Baumangel dar, weil das von Fahrzeugen mitgebrachte Wasser verdunsten könne (Bl. 1298, 1113 d.A.). Der Kläger behauptet dagegen unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag, dass die Gaststätte im Untergeschoss von Anfang an vorgesehen gewesen sei. Dies ergebe sich schon aus dem ersten Teilplan vom 16.09.1981, in dem neben der Tiefgarage im vorderen Bereich des Untergeschosses die Gaststätte ausgewiesen sei. Die gegenteiligen Bekundungen des Zeugen B#### seien damit widerlegt (Bl. 1574 d.A.). Die Beklagten behaupten dagegen unter Berufung auf den Zeugen B##### weiterhin, dass der Kläger die Gaststätte im Untergeschoss erst nachträglich geplant habe (Bl. 1615 d.A.).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger das Teilurteil insoweit nicht angegriffen hat, als das Landgericht einen Mangel wegen des fehlenden Gefälles verneint hat. Unter diesem Gesichtspunkt besteht deshalb kein Anspruch auf Wertminderung.
Im Umfang der Anfechtung bleibt die Berufung ohne Erfolg: Der Kläger konnte den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die Teilnutzung der Garage zum Zwecke des Betreibens einer Gaststätte bereits zu einem hinreichend frühen Zeitpunkt vorgesehen war, nicht erbringen:
In dem als Anlage 30 vorgelegten Ausführungsplan sind keine Gaststättenräume eingezeichnet. Auch daraus, dass auf einem Plan vom 19.3.1981 der Treppenabgang die Bezeichnung "Lokal" trägt, kann der Kläger nichts Entscheidendes herleiten: Die gewählte Bezeichnung kann vielerlei Ursachen haben. Sie ändert nichts daran, dass auf dem späteren Plan vom 16.9.1981, der unmittelbar die Planung der Garage enthält, keine Gaststättenräume eingeplant waren.
Dass die Unterbringung eines Lokals im Kellergeschoss bereits zum Beginn der Rohbauarbeiten geplant gewesen sei, ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger laut Anlage 28 zum SS vom 26.8.2004 bereits seit dem 29.5.1980 mit einer Brauerei in Verhandlungen stand. Denn es nicht bewiesen, dass die Beklagten davon Kenntnis besaßen.
Hinzu kommt folgende Erwägung: Die Beklagten wenden ein, dass ursprünglich das Auftragen einer dünnschichtigen Kunststoffhaut vorgesehen gewesen sei. Später habe der Kläger jedoch die Verlegung von Keramikplatten mit der dadurch bedingten Erhöhung gewünscht, wodurch die Stolperstufe entstanden sei (Bl. 235, 663 f d.A.). Diesen Ablauf hat der Kläger nicht bestritten. Er hat vielmehr eingeräumt, dass ursprünglich eine dünne Kunststoffschicht geplant gewesen sei. Diese habe jedoch nicht aufgebracht werden können, weil die Bodenplatte voller Unebenheiten gewesen sei (Bl. 403 d.A.). Es ist nicht plausibel, weshalb die Verlegung von Keramikplatten zur Beseitigung eventueller Unebenheiten erforderlich war. Denn die Unebenheiten hätten vor dem Aufbringen des dünnen Kunststoffputzes ebenso gut durch das Aufbringen von Spachtelmasse beseitigt werden können. Erst recht wird nicht deutlich, weshalb die Keramikplatten nur auf einem Teil der Bodenplatte verlegt wurden, obwohl diese nach der Behauptung des Kl ägers im Ganzen uneben gewesen sein soll. Demgegenüber steht die Tatsache der nachträglichen Teilverlegung eines Keramikbelags mit der Version der Beklagten durchaus in Einklang, wonach es dem nachträglichen Wunsch des Klägers entsprochen habe, die Keramikplatten nur im Bereich der Gaststätte zu verlegen.
Zusammenfassend hat der Kläger deshalb einen Planungsfehler hinsichtlich der Stolperstufe nicht schlüssig dargelegt bzw. nicht bewiesen.
zu Nr. 22 Entwässerung Garagenbereich, 20.000,- DM Schadenersatz von den Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldnern [vgl. Bl. 50, 54 jeweils Ziffer 3]:
Der Kläger hat behauptet, dass in der Tiefgarage ein geregelter Wasserablauf mit Entwässerungsanschluss über einen Benzinabscheider fehle. Dadurch könne das von Autos mitgebrachte Wasser sowie das über die Rampe eindringende Niederschlagswasser nicht abfließen und müsse mittels einer Handpumpe weggepumpt werden. Die geschuldete geschlossene Bodenwanne sei nicht vorhanden oder mangelhaft ausgeführt worden. Um bei Hochwasser das Eindringen von Wasser in die Tiefgarage und die dort befindliche Gaststätte zu verhindern, hätte auch die Zufahrt als wasserundurchlässige Wanne bis zur Oberkante ausgeführt werden müssen (Bl. 50, 403, 576, 772, 878 d.A.).
Die Beklagten haben Mängel an der Entwässerung der Tiefgarage zurückgewiesen und behauptet, dass der Bau einer Wanne vom Kläger aus Kostengründen nicht gewünscht worden sei. Als Kompromiss sei eine wasserdichte Bodenplatte ohne Durchbrüche und damit auch ohne Abflüsse gewählt worden. Der Kläger sei sich des Risikos dieser Kompromisslösung bewusst gewesen (Bl. 236, 865, 970, 971 d.A.).
Das Landgericht hat ein Planungsverschulden der Beklagten zu 1) verneint mit der Begründung, dass der Kläger über die Gefahren und Risiken der Hochwassergefährdung hingewiesen worden sei und sich dennoch gegen den Einbau einer Wanne entschieden habe (Bl. 1299 f d.A.). Dies ist zutreffend. Dass der Kläger Kenntnis von der Hochwassergefahr hatte, folgt aus den Bekundungen des Zeugen W#### (Bl. 1072 ff d.A.) sowie insbesondere dem Schreiben des Architekten N#### an den Kläger vom 22.07.1981 (Bl. 314 d.A.). In diesem Schreiben hat der Architekt N#### den Kläger u.a. auf die Problematik des Grundwassers sowie das im Winter eventuell auftretende Hochwasser hingewiesen, die Ausführung einer Wanne empfohlen und um schriftliche Nachricht gebeten. Auf dem Schreiben vom 22.07.1981 hat der Kläger sodann handschriftlich ausdrücklich die Anweisung gegeben: "Keine Wanne, Höhe wie Plan v. 22.7.81". Es folgt sodann seine Unterschrift (Bl. 314 d.A.). Auch aus dem Schreiben des ##### vom 27.07.1981 ergibt sich, dass der Kläger bei dem Ortstermin vom 28.07.1981 "nochmals" auf die Wassergefahr in regenreichen Zeiten sowie darauf hingewiesen wurde, dass er eine Vernässung in Kauf nehmen müsse, weil eine wasserdichte Bodenplatte nicht vorgesehen sei (Bl. 1087 f d.A.). Somit kann von einem Planungsverschulden der Beklagten zu 1) nicht ausgegangen werden.
Das Fehlen eines Wasserablaufs in der Tiefgarage begründet ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch. Der Sachverständige S#### hat überzeugend ausgeführt, dass in Anbetracht der Größe der Tiefgarage der Einbau eines Bodenablaufs nicht erforderlich war und dass es insoweit auch keine DIN-Vorschrift gibt (Bl. 1108, 1150 d.A.). Das von Fahrzeugen mitgeführte Wasser kann ausreichend verdunsten. Der dem widersprechende Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, dass Schnee und Spritzwasser im Winter nicht verdunste, ohne dass sich Glatteis bilde (Bl. 1574 d.A.), ist nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Nach aller Lebenserfahrung ist mit einer Glatteisbildung in Tiefgaragen nicht zu rechnen. So hat auch der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass dies in den vergangenen Jahren auch nur ein einziges Mal der Fall gewesen sei.
Darüber hinaus hat der Kläger die Höhe der Schadensersatzforderung nicht schlüssig dargelegt, da er sich über die Höhe der mit dem Einbau von Bodeneinlauf und Benzinabscheider verbundenen erheblichen Sowieso-Kosten (GA S#####, Bl. 1108 d.A.) nicht geäußert hat.
Schließlich kann es dahinstehen, ob die Beklagten zu 1) und 3) das Eindringen von Wasser über den Rampenbereich trotz des Wunsches, keine Wanne einzubauen, zu vertreten haben. In jedem Fall stellen die zur Beseitigung dieses Mangels vorgesehenen Maßnahmen Sowieso-Kosten dar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S##### kann das Eindringen von Wasser von außen zum einen durch den Einbau eines wasserdichten Tores verhindert werden. Die hierdurch verursachten Kosten wären auch dann angefallen, wenn das Tor von Anfang an eingebaut worden wäre. Soweit der Sachverständige zur Abhilfe zum andern vorschlägt, die Regenrinne zu verbreitern (Bl. 1150 d. A.), fallen die für eine nachträgliche Verwirklichung dieser Maßnahme erforderlichen Kosten nicht ins Gewicht.
zu Nr. 24 (Stahl- bzw. Holzkonstruktion Vordergebäude, 20.000,- DM und 5.586,- DM Schadenersatz gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner, Bl. 52, 54 d.A., jeweils unter Ziffer 5):
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagten zu 3) die insgesamt notwendige Stahlmenge falsch berechnet hätten. Bei zutreffender Berechnung hätte er die Gesamtmenge einkaufen und dadurch einen günstigeren Preis erzielen können. Außerdem wäre die Ausführung des Daches des Vordergeschosses in Holz wesentlich preisgünstiger gewesen. Bei zutreffender statischer Berechnung hätte der Kläger 20.000,- DM (kostengünstigere Dachkonstruktion aus Holz) und 5.586,- DM (Einsparung bei gleichzeitigem Kauf der gesamten Stahlmenge) einsparen können. Der Kläger ist der Ansicht, auch die Beklagte zu 1) hätte sich schadenersatzpflichtig gemacht, weil sie zur Überprüfung der Stahllisten verpflichtet gewesen sei (Bl. 51, 54, 578 d.A.).
Der Beklagte zu 3b) hat behauptet, die erhöhte Stahlmenge habe ihre Ursache in den Änderungswünschen des Klägers (Ausbildung einer Mansarde im vorderen Bereich, um zusätzliche Wohnungen zu schaffen; Wegfall der Mittelstützen für das Service-Kino und Offenhaltung der Möglichkeit einer späteren Aufstockung). Eine Einsparung von Stahl sei deshalb nicht möglich gewesen (Bl. 195 f d.A.). Die Beklagte zu 1) hat sich dem angeschlossen (Bl. 237, 665 d.A.).
Das Landgericht hat eine Haftung der Erstbeklagten verneint und hierzu ausgeführt, dass die Frage der Konstruktionsart in erster Linie Aufgabe des Statikers sei, dem hierfür entsprechendes Fachwissen zur Verfügung stehe. Die Haftung der Beklagten zu 1) scheitere daran, dass sich ihr keine Zweifel an der Leistung des Sonderfachmanns aufdrängen mussten (Bl. 1301 f d.A.). Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen unter Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 1574 d.A.).
Die Berufung hat insoweit keinen Erfolg: Hinsichtlich des Beklagten zu 3b) ist ein etwaiger Anspruch, wie ausgeführt, verjährt. Eine Haftung der Beklagten zu 1) unter dem Aspekt einer kostengünstigeren Dachkonstruktion scheitert daran, dass es bei der Ausführung der Dachkonstruktion in erster Linie um eine Frage der Statik geht, die der Statiker als Sonderfachmann mit entsprechendem Spezialwissen zu beantworten hat. Empfiehlt er auf Grund seiner Berechnungen eine Stahl-Holz-Konstruktion, wie sie im Streitfalle vorgeschlagen und ausgeführt worden ist, kann der Architekt grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Konstruktion aus statischen Gründen geboten bzw. gerechtfertigt ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) ausnahmsweise hätte erkennen können, dass die gewählte Stahl-Holz-Konstruktion entgegen den statischen Berechnungen nicht erforderlich war und dass eine kostengünstigere Holzkonstruktion ausgereicht hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. Solche Anhaltspunkte hat auch der Sachverständige S##### nicht festgestellt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass die Überhöhung eines Stahlträgers dafür spreche, dass eine Holzkonstruktion nicht in Frage gekommen wäre (Bl. 1221 d.A.). Folglich kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagten zu 1) Zweifel an der gewählten Dachkonstruktion hätte aufdrängen müssen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis im Falle der gleichzeitigen Bestellung der Gesamtstahlmenge scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger in diesem Falle 5.586,- DM hätte einsparen können, wie er behauptet, die Beklagte zu 1) jedoch bestritten hat (Bl. 196 d.A.). Ein diesbezüglicher Vorwurf könnte der Beklagten zu 1) nur gemacht werden, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Stahlbestellung die Gesamtstahlmenge hätte überschauen und berechnen können. Dies ist jedoch nicht festgestellt und vom Kläger angesichts des Umstandes auch weder substantiiert dargelegt noch unter geeigneten Beweis gestellt worden, dass es im Laufe der Bauausführungen zu wiederholten Änderungen gekommen ist, die zwangläufig zu einer Erhöhung der Stahlmenge geführt haben. Dies folgt insbesondere aus der Aussage des Zeugen B##### im Parallelverfahren 16 O 90/84, wonach die Deckenkonstruktion stärker ausgelegt werden musste, weil der Kläger die Einrichtung eines Kinos erwogen habe. Da er diesen Plan später wieder aufgegeben habe, hätten erneut Änderungen vorgenommen werden müssen (Seite 3 des Protokolls vom 27.01.1988 = Bl. 926 d.A.). Zu einer weiteren Änderung kam es, weil der Kläger die Errichtung eines zusätzlichen Stockwerkes gewünscht habe, das in einer Stahlbaukonstruktion habe errichtet werden sollen und auch errichtet worden sei (Seite 6 des vorerwähnten Protokolls = Bl. 989 d.A.).
zu Nr. 25 (Abriss hinterer Anbau vom vorderen Gebäudeteil, 8.000,- DM Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner, Bl. 52, 54 d.A., jeweils unter Ziffer 6):
Der Kläger hat behauptet, dass der hintere Anbau vom Vordergebäude abgerissen sei, weil das unterschiedliche Bewegungsverhalten bei der Planung nicht berücksichtigt worden sei und eine bewegungsfähige Fuge zwischen den Gebäudeteilen fehle (Bl. 52, 582 d.A.). Die Beklagte zu 1) hat ein Abreißen bestritten und die Herstellung einer Dehnungsfuge behauptet (Bl. 666 d.A.).
Das Landgericht hat einen von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Mangel verneint (Bl. 1303 d.A.). Der Sachverständige S#### habe festgestellt, dass zwischen Vordergebäude und Anbau eine Dehnungsfuge angelegt und versiegelt worden sei, wobei die Versiegelung jedoch aufgegangen sei (Bl. 1114 d.A., vgl. auch das Fotos Nr. 17 auf Bl. 1123 d.A.). Damit liege kein Planungsfehler vor. Ein Verschulden bei der Bauüberwachung scheitere daran, dass es sich um eine handwerklich einfache Leistung handele, deren Mangel ein Überwachungsverschulden nicht begründe.
Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf das Gutachten K#### (Bl. 121 f d.A.), dass es sich nicht bloß um einen Riss im Außenputz bzw. eine mangelhafte Versiegelung einer Dehnungsfuge, sondern um einen durch das Mauerwerk bis zur Innenseite reichenden Riss handele, durch den in der Vergangenheit schon Wasser eingedrungen sei. Es gehe nicht um die Versiegelung einer Dehnungsfuge, es handele sich vielmehr um einen echten Baumangel, den die Beklagten zu 3) zu vertreten hätten und den die Beklagte zu 1) bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung hätte feststellen können und müssen (Bl. 1575 d.A.).
Die Berufung des Klägers hat insoweit zum Teil Erfolg. Die Beklagte zu 1) hat im nachgelassenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 (GA IX Bl. 1759) den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2005 ermäßigten Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000 EUR zugestanden. Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 3b) nicht vor, da die Planung des Anbringens und der Ausgestaltung einer Dehnungsfuge zwischen zwei aneinander gebauten, aber zeitversetzt errichteten Gebäuden nicht in den Aufgabenbereich des Statikers, sondern des Architekten fällt (zum Aufgabenbereich des Statikers, der insbesondere die Konstruktionsart und -stärke aller tragenden Teile festzulegen und für die Standsicherheit der baulichen Anlage zu sorgen hat, vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 2463). Eine abweichende Verantwortlichkeit hat der Kläger nicht vorgetragen.
zu Nr. 26 (Risse in der Seitenwand des Rückgebäudes, 8.000,- DM Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner, Bl. 52, 54 d.A., jeweils unter Ziffer 7):
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Mangel verneint (GA VII Bl. 1303 f.). Zwar hat der Sachverständige S#### fahnenförmige Aussinterungen sowie darüber befindliche Risse im Verputz festgestellt. Er hat jedoch ausgeführt, dass es sich insoweit um einen Ausführungsfehler der ausführenden Baufirma handelt (Bl. 1115 d.A.). Ein Planungs- oder Überwachungsfehler der Beklagten zu 1) liegt damit nicht vor.
B. Zur Berufung der Beklagten zu 1)
1. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig; ihre prozessuale Ausgestaltung unterliegt - anders als die Berufung des Klägers - dem gegenwärtig gültigen Prozessrecht, da der Schluss der mündlichen Verhandlung nach dem 1.1.2002 gelegen hat.
2. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die ausgeurteilte Urteilssumme ist um 21.775,79 EUR zu kürzen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten (20.520 EUR) für den nachträglichen Einbau des Fettabscheiders zu. Hinsichtlich des für die Beseitigung der Verstopfungen zuerkannten Schadensersatzes ist die dem Grunde nach berechtigte Schadensersatzforderung mit Blick auf einen Mitverschuldensanteil des Klägers um 1.255,79 EUR zu kürzen. Auch hinsichtlich des Feststellungsantrags unterliegt die Klage der Abweisung.
Nr. 27 (Schutzgeländer Kamin nicht geplant, 1.000,- DM Schadenersatz gegen die Beklagte zu 1), Bl. 14, 23 d.A., jeweils unter Ziffer 1):
In diesem Punkt hat das Landgericht im Schlussurteil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) in Höhe von 1.000,- DM (= 511, 29 €) bejaht. Durch die Bekundungen des Zeugen F####, des zuständigen Schlossers, sei bewiesen, dass der Bauleiter B#### der Beklagten zu 1) zwar zugesagt habe, eine Skizze des Schutzgeländers an- zufertigen und dem Zeugen zur Verfügung zu stellen. Eine solche Skizze sei ihm jedoch nicht übergeben worden, weswegen er das Schutzgeländer nicht habe herstellen können. Da die Beklagte zu 1) gegen die Schätzung der hierdurch entstandenen Mehrkosten durch den Privatsachverständigen K#### in Höhe von 1.000,- DM keine substantiierten Einwendungen erhoben habe, stehe dem Kläger ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu (Bl. 1504 f d.A.).
Zu diesem Punkt enthält das Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1) keine Ausführungen. Da Umstände für eine Rechtsverletzung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 546 ZPO) oder Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) somit nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar sind, ist die Berufung in diesem Punkt nicht begründet.
Nr. 30 (Fäkalienhebeanlage mangelhaft, 15.000,- DM Schadenersatz gegen die Beklagte zu 1), Bl. 17, 23 d.A., jeweils unter 7):
Der Kläger hat beanstandet, dass wegen eines "ständig" entstehenden Rückstaus die Rohrleitungen zu gering dimensioniert und das Gefälle nicht ausreichend sei (Bl. 17 d.A.). Der Sachverständige M### ist dagegen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fäkalienhebeanlage ausreichend dimensioniert sei und auch die anschließende hausinterne Entwässerungsleitung keine Mängel aufweise. Dennoch könne es bei der Entwässerung zu Problemen kommen, weil die Entwässerungsleitung der Fäkalienhebeanlage wiederum an die Entwässerungsleitung im Bereich der Durchfahrt angeschlossen worden sei(GA VIII Bl. 1326).
Zu etwaigen Mängeln der Fäkalienhebeanlage sowie etwaiger Schadensersatzansprüche enthält das Schlussurteil keine Ausführungen, weshalb die hierauf gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Mithin ist der Mangel nicht Gegenstand der Berufung der Beklagten zu 1).
Nr. 32 (Gebäudeentwässerung mangelhaft, 10.000,- DM Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner, Bl. 33, 36 d.A., jeweils unter Ziffer 2):
Vorab ist anzumerken, dass diese Position unklar erscheint. Obwohl der Kläger nur 10.000,- DM Schadensersatz verlangt, hat das Landgericht entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens S#### insgesamt 88.326,04 EUR zuerkannt. Möglicherweise ist hier über weitere Positionen mitentschieden worden. Insgesamt dürfte mehr zuerkannt worden sein, als beantragt und im Zeitpunkt der -letzten mündlichen Verhandlung vor Erlass des Schlussurteils in erster Instanz noch rechtshängig war. Dennoch ist ein etwaiger Verstoß des Landgerichts gegen § 308 ZPO im Berufungsrechtszug ohne prozessuale Relevanz, da sich der Kläger spätestens mit seinem Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, den Sachvortrag des Gutachtens und die darauf basierenden Feststellungen des Landgerichts hilfsweise zu eigen gemacht hat. Hierin liegt eine im Grundsatz noch in der Berufungsinstanz zulässige Klageerweiterung (BGHZ 111, 158, 161; 124, 351, 370; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 308 Rdnr. 7), der die Einschränkungen des § 533 ZPO im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen.
In der Sache hat das Landgericht im Schlussurteil ausgeführt, dass die volle Planungsverantwortung hinsichtlich des Gewerks Entwässerung bei der Beklagten zu 1) verblieben sei, weil diese einen Sonderfachmann nicht, jedenfalls aber nicht nachweislich beauftragt hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei insbesondere nicht beweisen, dass die Firma T### Sonderfachmann eingeschaltet gewesen sei (Bl. 1509 d.A.). Diese Ausführungen halten den Angriffen der Beklagten zu 1) stand:
Aus den zutreffenden und von der Beklagten zu 1) nicht beanstandeten Erwägungen des Landgerichts folgt, dass das Gewerk der Entwässerung angesichts des Umfangs des Bauvorhabens der besonderen Planung bedurfte. Diese Einschätzung deckt sich mit den Erwägungen des Sachverständigen M#### vom 18.11.2002. Folglich lag die Planungsverantwortung bei der Beklagten zu 1), es sei denn, dass hinsichtlich der Entwässerung ein Sonderfachmann mit der Folge eingeschaltet war, dass die Planungsverantwortung auf diesen übergegangen ist.
Diesen Beweis konnten die Beklagten auch im Berufungsrechtszug nicht führen:
Zunächst erscheint es bereits zweifelhaft, ob der Installationsbetrieb T#### das persönliche Anforderungsprofil eines Sonderfachmanns erfüllte: Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung wurde die Firma von dem Handwerksmeister T#### geführt. Sein Sohn ####, ein Maschinenbauingenieur, hat den Betrieb erst im Jahr 1987 übernommen (Bl. 1723 d. A.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Handwerksbetrieb T#### zum Zeitpunkt der Leistungserbringung über die Sachkunde und hinreichende Erfahrung eines Sonderfachmanns verfügte, die erforderlich war, um der planerischen Aufgabe gerecht zu werden.
Zweifel an einer Beauftragung eines planenden Sonderfachmanns resultieren weiter daraus, dass keine Rechnung vorgelegt werden konnte, die die Fakturierung einer Planung belegt: Mit Anlage 37 hat der Kläger die Schlussrechnung "Sanitär" vorgelegt. In dieser Rechnung sind keine Planungsleistun- gen enthalten. Dies stützt die Annahme, dass die Aufgabe der Firma T#### lediglich darin bestand, die Leitungen in die vorhandenen Rohre zu verlegen. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) im Auftrag der Beklagten zu 1) nach deren Vorgaben Schlitze und Deckendurchbrüche erstellt, lange bevor die Firma T#### beauftragt worden war. Im Bodenbereich waren bereits Rohrleitungen verlegt.
Zusammenfassend kann sich die Beklagte zu 1) bereits deshalb nicht mit Blick auf die Beauftragung der Firma T##### entlasten, weil die Fa. T##### nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine planerischen Vorgaben für die Gewerke Heizung und Sanitär erbracht hat. Damit wurde die Firma T. nicht als Sonderfachmann für die planerische Gestaltung des Gewerks Heizung und Sanitär, sondern nur für die tatsächliche Bauleistung beauftragt.
Letztlich kann die Frage, ob und wer die Firma T##### als Sonderfachmann mit der Erstellung von Plänen beauftragt hat, dahinstehen. Denn auch nach Einschaltung eines Sonderfachmanns bleibt der Architekt selbst in eigener Person dazu verpflichtet, jedenfalls die Einhaltung der von ihm selbst gemachten Vorgaben zu überprüfen und die Planung des Sonderfachmanns auf offen sichtliche Mängel zu kontrollieren (Löffelmann/Fleischmann, HOAI, 4. Aufl., Rdn. 168). Diese elementaren Pflichten hat die Beklagte zu 1) nicht erfüllt, da eine wie auch immer gestaltete Planung aus der Feder der Firma T#### jedenfalls nicht zur Kenntnis der Beklagten zu 1) gelangte. Auch im vorliegenden Verfahren ist es den Prozessparteien nicht gelungen, die vom Sachverständigen S#### für notwendig befundenen Pläne vorzulegen. Mithin hat sich die Beklagte zu 1) nach ihrem eigenen Sachvortrag blind darauf verlassen, dass die mit der Erbringung des Gewerks Heizung und Sanitär beauftragte Fachfirma schon alles richtig machen würde. Eine derart weitgehende Delegation ihrer eigenen vertraglichen Verantwortung war mit dem Wunsch des Klägers, einen seiner Klienten - selbst in der Funktion eines Sonderfachmanns - mit dem Gewerk "Entwässerung" zu beauftragen, nicht verbunden.
Schließlich wendet die Beklagte zu 1) vergeblich ein, dass das Gutachten des Sachverständigen S#### erst 20 Jahre nach Bauerrichtung erstellt worden sei, weshalb zwischenzeitlich Änderungen erfolgt sein könnten, zu denen das Gutachten keine Feststellungen enthalte (Bl. 1640 d.A.). Da der Kläger Änderungen in den vom Sachverständigen gerügten Positionen ausdrücklich bestritten und behauptet hat, dass der Einwand der Beklagten zu 1) jeglicher Grundlage entbehre (Bl. 1660 d.A.), hätte die Beklagte zu 1) konkret darlegen und beweisen müssen, inwieweit Änderungen nachträglich an dem Entwässerungssystem vorgenommen worden sind. Die Beklagte zu 1) hatte die Möglichkeit der Teilnahme an den Ortsterminen, bei denen die Entwässerungsanlage überprüft worden ist. Von dieser Möglichkeit hat sie auch teilweise Gebrauch gemacht, wie sich aus dem Gutachten vom 18.11.2002 ergibt (Bl. 1332 d.A.). Außerdem enthält das Gutachten in vielen Punkten Skizzen, Fotos und nähere Beschreibungen, was den Beklagten zu 1) ebenfalls eine konkrete Stellungnahme ermöglicht hätte. Letztlich ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Kläger von sich aus auf spätere Änderungen hingewiesen hat, was der Sachverständige zum Anlass genommen hat, nur die Leitungen zu untersuchen, die unverändert geblieben sind (vgl. z.B. Seite 5 des Gutachtens vom 18.11.2002 = Bl. 1336 d.A.).
Fettabscheider:
Das Landgericht hat dem Kläger für den nachträglichen Einbau eines Fettabscheiders einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.520 EUR zuerkannt. Diese Verurteilung hält den Angriffen der Berufung nicht stand. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Kosten für den nachträglichen Einbau des Fettabscheiders durch einen rechtzeitigen Hinweis auf die Notwendigkeit einer derartigen Einrichtung vermieden worden wären.
Allerdings ist es unschädlich, dass der Kläger die für den nachträglichen Einbau des Fettabscheiders erforderlichen Kosten weder in der Klageschrift, noch an späterer Stelle explizit zum Gegenstand der Klageforderung gemacht hat: Jedenfalls im Berufungsrechtzug ist ein etwaiger Verstoß gegen § 308 ZPO geheilt, da dem Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) schlüssig entnommen werden kann, dass er die Klage zumindest hilfsweise auf alle Kosten stützt, die das Landgericht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht hat.
Ohne Erfolg wenden die Beklagten zu 1) ein, dass der Einbau eines Fettabscheiders damals vom Gewerbeaufsichtsamt nicht verlangt worden sei, weswegen sie davon hätten ausgehen dürfen, dass dies nicht erforderlich gewesen sei. Soweit der Sachverständige zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf die DIN 1986 Bezug genommen habe, lasse das Gutachten offen, ob die DIN-Vorschriften im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks überhaupt gegolten hätten.
Das Landgericht hat ein Planungsverschulden der Beklagten zu 1) in diesem Punkt dem Grunde nach zutreffend bejaht. Unstreitig ist, dass die Beklagte zu 1), wenn auch erst nach teilweiser Errichtung des Rohbaus, von der Absicht des Klägers erfahren hat, eine Gaststätte einzurichten. Ab diesem Zeitpunkt wäre sie daher verpflichtet gewesen, den Kläger entsprechend zu beraten, -und zwar auch hinsichtlich der Möglichkeit und der Vorteile des Einbaus eines Fettabscheiders, um möglichen Verstopfungen der Abwasserleitungen vorzubeugen. Dies hat die Beklagte zu 1) unstreitig nicht getan. Die Beratungspflicht bestand auch dann, wenn der Beklagten zu 1), wie diese behauptet (GA VIII Bl. 1467), nicht bekannt gewesen sein sollte, dass die Einrichtung einer Speisegaststätte geplant war. Allenfalls wenn eine bestimmte Art der einzurichtenden Gaststätte bereits festgestanden hätte, wäre eine hierauf beschränkte Beratungspflicht in Betracht zu ziehen. Dies behauptet jedoch selbst die Beklagte zu 1) nicht. War der Gaststättentyp aber noch offen, hätte die Beklagten zu 1) auch die Errichtung einer Speisegaststätte in die Planung einbeziehen und den Kläger umfassend beraten müssen.
Die Beklagte zu 1) entlastet nicht, dass das Gewerbeaufsichtsamt den Einbau eines Fettabscheiders nicht zur Auflage gemacht bzw. verlangt hat. Hierdurch wurde sie ihrer eigenen Verpflichtung zur umfassenden und fachgerechten Beratung nicht enthoben. Der Sachverständige S#### hat den Einbau eines Fettabscheiders als "offensichtlich" notwendig bezeichnet (Bl. 1467 d.A.).
Der Einwand, dass das Gutachten des Sachverständigen S#### offen lasse, ob im Zeitpunkt der Errichtung des Neubaus die DIN 1986 gegolten hätten, ist unzutreffend. Der Sachverständige S#### hat auf Seite 3 des Gutachtens vom 18.11.2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auf Grund des Baujahres des Gebäudes die Entwässerungsanlagen nach dem Stand der DIN 1986 vom September. 1978 beurteilt habe (Bl. 1334 d.A.).
Auch das im Berufungsrechtszug neue Verteidigungsmittel, der Einbau eines mobilen Fettabscheiders stelle eine günstigere Schadensbeseitigungsmaßnahme dar, verhilft der Berufung der Beklagten zu 1) nicht zum Erfolg: Der Vortrag ist zum einen unsubstantiiert, da mangels exakter Preisangaben nicht nachvollzogen werden kann, wie hoch sich der Schadensersatz selbst unter Berücksichtigung dieser billigeren Methode genau beläuft. Zum anderen kann das Vorbringen deshalb prozessual keine Berücksichtigung finden, da die Beklagte zu 1) zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nichts vorträgt.
Die Beklagte zu 1) hat ferner auf die erhebliche Differenz in der Schätzung der Kosten für den nachträglichen Einbau eines Fettabscheiders in den Gutachten der Sachverständigen S#### (6.000,- DM, Bl. 1181 d.A.) und S####(27.000,- E, Bl. 1345 d.A.) hingewiesen. Die Schätzung des Sachverständigen S#### liegt fast um das Zehnfache höher als die des Sachverständigen P#####. Allerdings ist die Kostenschätzung des S#### bis in die Einzelheiten durchkalkuliert worden (Bl. 1341 ff d.A.). Dass die Ausführungen des Sachverständigen S##### unzutreffend wären, hat die Beklagte zu 1) nicht behauptet. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, in welchen Punkten die ins Einzelne gehende Berechnung nicht zutreffend sein soll.
Dennoch hat das Landgericht bei der Prüfung der Kausalität des unterlassenen Hinweises auf die Notwendigkeit eines Fettabscheiders verkannt, dass nicht feststeht, wann genau die Beklagte zu 1) von der Absicht des Klägers Kenntnis erlangte, eine Gaststätte im Kellergeschoss zu errichten. Mithin ist nicht auszuschließen, dass der Bau bereits so weit fortgeschritten war, dass ein Fettabscheider nicht mehr hätte eingebaut werden können. In diesem Fall fehlt es an der Kausalität der nunmehr geltend gemachten Schadenspositionen, die nicht nachgewiesenermaßen vermieden worden wären, wenn die Beklagte zu 1) zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf die Notwendigkeit eines Fettabscheiders hingewiesen hätten.
Auch soweit das Landgericht die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 3.884,52 € Schadensersatz wegen der Kosten für die Beseitigung nachträglicher Verstopfungen verurteilt hat, hat die Berufung der Beklagten - teilweise - -Erfolg. Mit Recht erhebt die Beklagte zu 1) den Mitverschuldenseinwand, weil der Kläger bereits in dem Kundendienstbericht der Firma #### vom 31.10.1985 (GA VIII Bl. 1420) sowie in deren Schreiben vom 08.11.1985 (Bl. 1421 d.A.) auf die Notwendigkeit des Einbaus eines Fettabscheiders hingewiesen worden ist. Da der Kläger trotz dieses Hinweises in einer angemessenen Zeit (der Überlegung, Planung und des Einbaus) keine Abhilfe geschaffen hat, kommt ein Mitverschulden in Betracht, das mit 1/3 angemessen gewichtet ist. Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:
Das Landgericht hat entsprechend dem Gutachten S#### die in insgesamt sechs Rechnungen berechneten Arbeiten als überwiegend durch das Fehlen des Fettabscheiders verursacht angesehen (Bl. 1511 d.A.; GA S#### Bl. 1346 d.A., vgl. die Rechnungen jeweils der Firma #### vom 06.11.1985 über 229,14 DM [Bl. 1419 d.A.], vom 17.07.1987 über 414,33 DM [Bl. 1422 d.A.], vom 26.04.1988 über 723,90 DM [Bl. 1425 d.A.], vom 08.07.1988 über 320,34 DM [Bl. 1427 d.A.), vom 16.01.1991 über 3.565,92 DM [Bl. 1430 d.A.] und vom 19.02.1991 über 2.343,84 DM [Bl. 1432 d.A.]). Die Summe dieser Rechnungsbeträge ergibt, wie vom Landgericht zutreffend berechnet (Bl. 1511 d.A.), 7.597,47 DM, das sind 3.884,52 €. Der Mitverschuldensvorwurf ist jedoch erst bei den ab dem 1997 aufgetretenen Verstopfungen, nicht dagegen bereits hinsichtlich der Rechnung vom 06.11.1985 über 229,14 DM gerechtfertigt, woraus sich der genannte Kürzungsbetrag von 1.255,79 EUR ergibt (7.597,47 DM - 229,14 DM = 7.368,33 DM) x 1/3 = 2.456,11 DM = 1.255,79 EUR.
Zum Feststellungsantrag:
In Ziffer 2 des Tenors des Schlussurteils hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von allen Ansprüchen des jetzigen oder späteren Eigentümers das Nachbargrundstücks #### in #### freizustellen, die wegen der Verlegung der Drainage auf diesem Grundstück geltend gemacht werden (GA IX Bl. 1503). Mit ihrer Berufung macht die Beklagte zu 1) geltend, dass es zur Verlegung der Drainage auf dem Grundstück des Nachbarn J#### keine Alternative gegeben habe und dass der Nachbar J#### hiermit auch einverstanden gewesen sei (GA IX Bl. 1642). Der Kläger bestreitet dies und weist darauf hin, dass die Beklagte zu 1) die behauptete Zustimmung des Nachbarn nicht hätte beweisen können (GA IX Bl. 1662). Die Berufung der Beklagten zu 1) hat insoweit Erfolg, da der Kläger den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung und die Kausalität eines hieraus resultierenden Schadens nicht schlüssig dargelegt hat.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zum fehlenden Nachweis einer nachbarlichen Zustimmung. Der Senat ist an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden, da sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung wecken:
Der von der Beklagten zu 1) zum Beweis für die behauptete Zustimmung benannte Zeuge B#### (Bl. 233 d.A.) konnte nicht vernommen werden, da er verstorben ist. Der Zeuge W#### wusste nur, dass es Verhandlungen mit dem Nachbarn J##### gegeben hat, die vom Zeugen B##### geführt worden sind und die sich langwierig gestaltet haben. Er konnte jedoch keine Angaben dazu machen, ob und mit welchem Ergebnis über die Verlegung der Drainageleitung verhandelt worden ist. Vom Zeugen B#### hat er nur erfahren, dass der Nachbar die Erlaubnis erteilt habe, sein Grundstück zum Zwecke der Ausführung des Bauvorhabens zu befahren und zu betreten (Bl. 1319 d.A.). Weitere Zeugen hat die Beklagte zu 1), die im Übrigen ihre eigene Beweisnot eingeräumt hat (Bl. 1642 d.A.), nicht benannt. Hinzu kommt, dass der betroffene Nachbar J#### in seinem Schreiben vom 08.11.2001 an das Landgericht angegeben hat, dass die Drainageleitung ohne sein Einverständnis verlegt worden sei und dass er auf Beseitigung der widerrechtlich errichteten Drainageleitung bestehe (Bl. 1316 d.A.). Soweit das Landgericht angesichts dieser Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beklagte zu 1) die behauptete Zustimmung des Nachbarn J##### nicht bewiesen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beklagten zu 1), es widerspreche der Lebenserfahrung, dass der Nachbar im Falle der nicht erteilten Zustimmung 20 Jahre lang untätig geblieben wäre (Bl. 1642 d.A.), ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Er ist letztlich jedoch zum hinreichend sicheren Nachweis der behaupteten Zustimmung nicht geeignet.
Dennoch hat die Berufung insoweit Erfolg. Die unterlassene Einholung des nachbarlichen Einverständnisses kann der Beklagten zu 1) nur dann als objektive Verletzung ihrer aus dem Architektenvertrag resultierenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden, wenn das Bauvorhaben auch ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks mit einer Drainage hätte versehen werden können. Nur unter dieser Voraussetzung stellen die aus einem ohne Einverständnis des Nachbarn vorgenommenen Eingriff in die Substanz des Nachbargrundstücks resultierenden Ansprüche Belastungen dar, die durch eine nach rechtzeitigem Hinweis auf das fehlende nachbarliche Einvernehmen erforderlich gewordene Alternativplanung hätten vermieden werden können. Im vorliegenden Fall steht die Möglichkeit einer Alternativplanung gerade nicht fest: Denn die Beklagte zu 1) hat bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, dass die Ausführung der Drainage unbedingt erforderlich gewesen sei (Bl. 233 d.A.) bzw. dass es angesichts der Notwendigkeit der Drainage keine Alternative gegeben habe (Bl. 1642 d.A.). Dem ist der nach allgemeinen Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines hieraus entstandenen Schadens darlegungspflichtige Kläger nicht entgegengetreten.
C. Der Zinsausspruch folgt aus § 291 BGB. Soweit die im Schlussurteil tenorierte Hauptforderung den ursprünglich für die Position "Gebäudeentwässerung" geltend gemachten Betrag von 10.000 DM übersteigt, ist Rechtshängigkeit erst mit Zustellung des klägerischen Prozessantrags eingetreten, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen, da der Kläger erst in diesem Schriftsatz zu erkennen gab, dass er sich die Berechnung der Urteilssumme, die seinen bisherigen Antrag überstieg, zu eigen macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Hierbei war die Kostenquote für beide Rechtszüge einheitlich festzusetzen, weil eine nach Obsiegens- und Unterliegensanteilen differenzierte Kostenverteilung für beide Instanzen nahezu identische Werte zeigte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).