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28.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101660

Oberlandesgericht München: Urteil vom 26.04.2006 – 27 U 312/05

1. Mängel der Kostenermittlung sind Sachmängel und fallen unter die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. bzw. § 634a BGB n.F..



2. Dem Bauherrn kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten auch dann zustehen, wenn sich trotz fehlender Vereinbarung einer Kostenobergrenze die Baukostensteigerung bei einer Altbausanierung innerhalb des Toleranzrahmens von 30% bewegt.


OLG München, Urteil vom 26.04.2006 - 27 U 312/05
nachfolgend:
BGH, 28.06.2007 - VII ZR 107/06
In dem Rechtsstreit
....
wegen Schadensersatzes
erlässt der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. ##### und die Richter am Oberlandesgericht ##### und Dr. ##### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. Februar 2006 folgendes GRUNDURTEIL:
I. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
II. Dem Betragsverfahren bleiben Einwendungen der Beklagten aus § 254 BGB insofern vorbehalten, als der Architekt L##### kostensichernde und/oder kostensteuernde Maßnahmen im Rahmen der ihm obliegenden Kostenermittlungsverfahren und Kostenkontrollaufgaben vorwerfbar unterlassen und/oder der Kläger selbst vorwerfbar verteuernde Maßnahmen angeordnet und/oder verbilligende Maßnahmen unterlassen hat.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer Bausummenüberschreitung.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es mangele an einer ausreichenden Darlegung einer Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Schätzung der zu erwartenden Baukosten. Um aufzuzeigen, dass die Beklagten die Kosten falsch ermittelt haben, hätte der Kläger im Einzelnen vortragen müssen, welchen Ausbaustandard die Parteien vereinbart haben. Er hätte dann darlegen müssen, dass unter Abzug von verteuernden Sonderwünschen, von zusätzlichen Leistungen sowie von unvorhersehbaren Kosten die Kostenermittlung der Beklagten unrealistisch gewesen wäre. Daran fehle es, insbesondere sei die Zusammenstellung in Anlage H 8 keinesfalls ausreichend. Bezüglich Sonder- und Änderungswünschen bzw. einer von der Kostenschätzung der Beklagten abweichenden Bauausführung läge klägerseits teils widersprüchlicher, teils nicht ausreichend konkreter Sachvortrag vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Er führt aus, mehrfach angeboten zu haben, sämtliche Rechnungsunterlagen zum Bauvorhaben vorzulegen. Das Landgericht habe darauf hinweisen müssen, wenn es zur ausreichenden Darstellung die Vorlage von weiteren Unterlagen für erforderlich gehalten habe. Der Schadensersatzanspruch wegen Bausummenüberschreitung setze keine Kostenvereinbarung oder Vereinbarung einer Kostenobergrenze voraus. Durch die innerhalb seines Budgets liegende Kostenschätzung der Beklagten sei er mit zur Durchführung seines Renovierungs-, Umbau- sowie Erweiterungsbauvorhabens veranlasst worden, wobei die Baukosten sich dann als wesentlich höher erwiesen hätten. Hierdurch sei ihm Schaden entstanden, weil die durch die Bauarbeiten herbeigeführte Erhöhung des Verkehrswerts des Objekts weit hinter den aufgewendeten Kosten zurückbleibe.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 200.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren über. den Betrag von 200.000,-- Euro hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entsteht, dass die anrechenbaren Baukosten für das Bauvorhaben B#####gasse 10 - 12, L#####, des Klägers nicht, wie von den Beklagten geschätzt, 1.650.000,-- DM brutto, sondern tatsächlich mehr als 2.100.000,-- DM betragen haben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Ersturteil. Im Termin vom 14.10.2005 habe das Landgericht genügend auf die fehlenden ausreichenden Darlegungen des Klägers hingewiesen. Etwaige Ansprüche seien verjährt. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor, wäre aber auch nicht kausal. Wie das Schreiben des Klägers vom 3.12.1997 zeige, habe er nicht auf die Kostenermittlung der Beklagten vertraut, vielmehr den später tätigen Architekten L##### vor der Erteilung des Auftrags mit einer eigenen Kostenschätzung betraut. Dadurch sei der behauptete Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten und dem Entschluss zur Realisierung des Bauvorhabens widerlegt. Die vom Kläger errechnete Bausumme sei im Übrigen unzutreffend. Auch müsse sich der Kläger Fehler des Beklagten zu 1) nach § 254 BGB anrechnen lassen.
Ergänzend wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen im Termin vom 8.2.2006 Bezug genommen.
II.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, was durch Grundurteil (§ 304 ZPO) auszusprechen ist.
1. Der Erlass eines Grundurteils ist zulässig, da der Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Auch ist der Streit über den Grund entscheidungsreif im bejahenden Sinn, während bezüglich des Betrages noch umfangreiche Ermittlungen, insbesondere durch Sachverständigengutachten, erforderlich sind (vgl. BGH U. v. 10.03.2005, VII ZR 220/03).
Allerdings steht fest, dass sich im Betragsverfahren ein Schaden jedenfalls ergeben wird. Die nach Durchführung des Bauvorhabens entstandene finanzielle Lage des Klägers lässt nur den Schluss zu, dass der von ihm getroffene Entschluss, die Baumaßnahmen durchzuführen, zu einem Aufwand geführt hat, der von ihm nicht finanziert werden kann. Dies bedeutet, dass schon die Aufbringung der Zinsbelastungen für den Kläger problematisch ist und Tilgungsleistungen nur in sehr geringem Umfang möglich sind. Die Tatsache, dass der Kläger trotz seines Vermögens und Einkommens für die Durchführung des Verfahrens auf Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung angewiesen ist, macht deutlich, dass die ihn belastenden Zinsen aus der Bausumme auch bei Berücksichtigung aller Wertsteigerungsaspekte und auch aller steuerlichen Gesichtspunkte einen Schaden darstellen werden, für den die Beklagten die Haftung zu tragen haben. Denn der Entschluss zur Durchführung der Baumaßnahmen ist gerade darauf zurückzuführen, dass die Beklagten, worauf unter Ziffer 2. weiter einzugehen ist, nicht auf die mögliche und auch wahrscheinliche Überschreitung ihrer Kostenschätzungen, für die auch Toleranzen gelten, hingewiesen haben.
Vor Durchführung der mit erheblichem Kostenaufwand verbundenen Beweisaufnahme erscheint angesichts der Vielzahl der zur Entscheidung anstehenden Probleme die Herbeiführung einer rechtskräftigen Vorentscheidung über den Grund des Anspruchs sachgerecht und geboten.
2. Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass diese Kostenschätzungen für den Umbau von Erdgeschoß bis 3.0G sowie für die Aufstockung 1 .DG und 2.DG abgegeben haben (Anlagen H 2, 3, 6,7), ohne den Kläger über die Toleranzen aufzuklären, die mit der Kostenschätzung verbunden sind. Sanierung und Umbau im Altbaubestand sind erfahrungsgemäß Baumaßnahmen, die in hohem Maße das Risiko erheblicher Kostensteigerungen mit sich bringen. In der Regel stellt sich erst im Zuge der Arbeiten die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen heraus. Die Substanz von Altbauten lässt sich im voraus bei fehlenden Zustandsfeststellungen nicht abschließend einschätzen; sie bringt vielmehr Unwägbarkeiten mit sich, die für den Bauherrn wie für den Architekten völlig überraschend zu erheblichen Weiterungen führen können. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier auch noch Teilabriss und Aufstockung von 3. OG, 1. DG und 2. DG erfolgen sollen, was eine zusätzliche Belastung für die Fundamente und den Altbestand herbeiführt. Zudem war angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne (Anlage H 5) auch die unmittelbar angrenzende Nachbarbebauung auf beiden Seiten zu berücksichtigen, was weitere Risiken bei der Bauausführung erwarten ließ, wie etwa das Erfordernis der Abstützung oder der Rissebildung.
Aus diesen Erwägungen ist der mit einer Altbausanierung und mit weiteren Umbauten am Altbau befasste Architekt gehalten, die Bauherrschaft auf ihre besonderen Kostenrisiken hinzuweisen und eindeutig klar zu machen, dass eine Kostenschätzung nicht verbindlich und bei nicht beauftragten und durchgeführten Feststellungen zum Ist-Zustand mit größten Vorbehalten zu sehen ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Architektenvertrag. Schon die Leistungsphase 2 erfasst die Kostenschätzung nach DIN 276. In Leistungsphase 3 fallen sodann als besonders wichtige Grundleistung die Kostenberechnung nach DIN 276 und die Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung (§ 15 HOAI). Zu diesen vertraglichen Verpflichtungen gehört bei einer Umbau- und Ausbaumaßnahme an Altbausubstanz zwingend der Hinweis darauf, dass über das Ergebnis des Kostenermittlungsverfahrens hinaus besondere Toleranzen einzukalkulieren sind, die sich aus dem Bauzustand ergeben können. Derartige Hinweise fehlen und diese mangelnde Aufklärung stellt eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, die sie zum Schadensersatz verpflichtet.
Abgesehen davon hätte eine echte Kostenberechnung und die Kostenkontrolle eine weitere Sicherheit bezüglich der zu erwartenden Kostenentwicklung mit sich gebracht. Über die Kostenschätzungen vom 19.02.1997 (Anl.H 3), 02.07.1997 (Anl.H 4) und vom 20.10.1997 (Anl.H 6, 7) hinaus liegen jedoch weiter ins Detail gehende Kostenberechnungen nicht vor. Die vorliegenden Kostenschätzungen enthalten eine im Wesentlichen pauschale Beschreibung der Gewerke mit Zuordnung bestimmter Beträge, ohne dass eine Aufgliederung in die einzelnen Positionen erfolgt wäre. Auch diese Unterlassung zeigt, dass die Kostenentwicklung der Baumaßnahme von den Beklagten unterschätzt und nicht als wesentliche Aufgabe erkannt wurde. Abgesehen davon, dass die Beklagten den Kläger, dem es um Kostensicherheit gegangen ist, auf den in Betracht kommenden Toleranzrahmen bei einer Kostenschätzung hätten hinweisen müssen, hätten sie den Kläger auf die Verteuerungsfolgen der von ihnen behaupteten Zusatz- und Sonderwünsche aufmerksam machen müssen.
3. Kausalität
Diese Pflichtverletzung ist auch ursächlich für den im Betragsverfahren zu ermittelnden Schaden. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger die vorliegenden Sanierungs- und Ausbauarbeiten nicht vorgenommen hätte, wenn ihm bei seinem Entschluss, das Bauvorhaben tatsächlich in Auftrag zu geben, klar gewesen wäre, auf welche unwägbaren Kostenweiterungen er sich einlässt. Gerade die Tatsache, dass der Architektenvertrag vom 7.3.1997 (Anlage H 2) erst nach der ersten Kostenschätzung vom 19.02.1997 abgeschlossen wurde, belegt das Vorbringen des Klägers, dass für ihn die Einhaltung eines gewissen Kostenrahmens entscheidungserheblich war. Seine jetzige finanzielle Lage macht auch deutlich, dass er zwar über hohe Finanzmittel verfügt, eine derartige Überschreitung seiner Vorstellungen jedoch nicht eingeplant war. Dabei spielt es keine Rolle, inwieweit der Kläger bei der Ausführung von der ursprünglichen Planung abwich und dadurch Mehrkosten verursachte. Denn der Kläger hätte mit dem Bauvorhaben erst gar nicht begonnen, wenn ihm klar gewesen wäre, dass schon die von den Beklagten vorgenommene Planung letztlich nicht annähernd einzugrenzende Kosten verursachen könnte. Der unterbliebene Hinweis auf die sehr hohen Toleranzen gewinnt unter diesem Aspekt entscheidende Bedeutung.
4. Schaden
Der Schaden besteht darin, dass der Kläger zum einen hohen Zinsbelastungen ausgesetzt ist, die Tilgungsleistungen auf die Schuld verzögern, wenn nicht unmöglich machen. Zum anderen ist in der im Betragsverfahren durchzuführenden Beweisaufnahme auch der Behauptung des Klägers nachzugehen, dass die durch den Aus- und Umbau erreichte Wertsteigerung weit hinter dem Kostenaufwand zurückbleibe. Steuerliche Vorteile kommen zwar dem Kläger zugute, sind aber nicht zu berücksichtigen, weil er auch den ihm zuzusprechenden Schadensersatz wiederum zu versteuern hat (BGH, Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03, Ziffer II A 3).
Der Senat ist, worauf bereits unter obiger Ziffer 1. eingegangen wurde, davon überzeugt, dass die Beweisaufnahme zu einer Schadensersatzforderung führen wird. Der Kläger bewegt sich trotz guter Einkommens- und Vermögenslage am Rande des Ruins und es erscheint ausgeschlossen, dass er in diese Situation geraten wäre, wenn er das Bauvorhaben nicht durchgeführt hätte. Seine Ausgangslage war vielmehr so günstig, dass für ihn ein Bauaufwand für das in seinem Eigentum befindliche Anwesen in Höhe von 1,8 Mio DM zu bewältigen gewesen wäre. Der jetzt auf Prozesskostenhilfe angewiesene Kläger stünde deshalb finanziell erheblich besser, wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt worden wäre. Der darin liegende Schaden und die Belastungen des Klägers lassen sich im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme durch einen Vergleich des getätigten Aufwands und des jetzigen Ertragswerts betragsmäßig ermitteln.
5. Eine Verjährung der Schadensersatzansprüche ist nicht eingetreten.
Dabei kann rechtlich dahingestellt bleiben, ob die Streitverkündung vom 15.02.2002 (BI.103/105 d.A.) die Verjährung unterbrochen hat § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F.) und welche Rolle der Beitritt der Beklagten vom 23.06.2003 (BI.177 d.A.) und die Klageerweiterung vom 18.09.2003 (BI.205 d.A.) spielten. Zwar ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass für die streitgegenständlichen Ansprüche die 5-jährige Verjährungsfrist gilt. Kostenermittlungen werden als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (BGH a.a.O. Ziffer B 2 b, c). Damit aber sind Mängel bei den Kostenermittlungen dem Sachmängelrecht zuzuordnen mit der sich aus § 634 a Abs. 1 Nr.2 BGB n.F. bzw. § 638 BGB a.F. ergebenden 5-jährigen Verjährungsfrist.
Verjährung ist jedoch nicht eingetreten, da es an einer Abnahme der Leistungen der Beklagten fehlt. Eine solche kann nicht in der Unterschrift vom 4.8.1997 unter den als Anlage B 6 vorgelegten Plänen gesehen werden und auch nicht in der Zahlung der 1.Teilhonorarforderung vom 6.8.1997 (Anlage H 4 = BI.536 d.A.), die mit Scheckzahlung am 4.10.1997 erfolgt sein soll. All diese Vorgänge liegen vor dem Schreiben vom 3.12.1997 (Anl.H 1), d.h. in einem Zeitraum, in dem die Tätigkeit der Beklagten noch im Gange war. Für eine Abnahmeerklärung war zu diesem Zeitpunkt kein Raum, da das Werk der Beklagten noch nicht als vollendet angesehen wurde. Dem Schreiben vom 3.12.1997 kommt schließlich, worauf der Senat bereits im Termin vom 08.02.2006 hingewiesen hat (s. BI. 512 d. A.), nicht die Bedeutung einer Kündigung bei. Vielmehr wird in diesem Schreiben dargelegt, dass die weiteren Leistungsphasen nicht bei den Beklagten abgerufen werden. Eine Abnahme der bisher erbrachten Leistungsphasen kann darin nicht gesehen werden, zumal der Kläger mit dieser Leistung so unzufrieden war, dass er die weitere Durchführung dem verstorbenen Architekten L##### übertrug. Die von den Beklagten daraufhin gestellte Honorarschlussrechnung vom 9.12.1997 (Anlage H 5 = 61.537/539 d.A.) wurde vom Kläger nicht bezahlt, was wiederum nicht auf eine Abnahme schließen lässt. Auch der Baubeginn im April 1998 kommt als Abnahmehandlung nicht in Betracht, weil damit nicht zum Ausdruck gebracht wird, die Leistung werde als im Wesentlichen vertragsgerecht betrachtet. Gerade das mit Schreiben vom 3.12.1997 erfolgte Nichtabrufen der weiteren Leistungsphasen lässt eine solche Interpretation nicht zu.
6. Ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) auf Grund der Versäumnisse des verstorbenen Architekten L##### im Planungsbereich kann nicht angenommen werden. Im Verhältnis zu den Beklagten ist dieser nicht Erfüllung- oder Verrichtungsgehilfe des Klägers gewesen.
Aber der Verstorbene hat durch Unterlassen eigener Kostenberechnungen und bloße Übernahme der Berechnungen der Beklagten sowie unterlassener Kostenkontrollen in hohem Maße den Schaden mitverursacht hat. Dies gilt auch insofern, als während der Bauausführung Möglichkeiten bestanden hätten, die Kosten in den Griff zu bekommen. Den Beklagten war diese Chance gerade dadurch genommen, dass sie von der weiteren Ausführung ausgeschlossen wurden.
Eine Mithaftung des Klägers für Planungshandlungen des verstorbenen Architekten L##### scheidet jedoch aus, da dieser weder als Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB)noch als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Klägers anzusehen ist. Als Erfüllungsgehilfe des Klägers kann er insoweit im Verhältnis zu den Beklagten nicht betrachtet werden. Der Architekt L##### wurde zeitlich nach den Beklagten auf der Grundlage eines eigenen Vertrages tätig. Er erfüllte damit seine eigenen Pflichten gegenüber dem Kläger, der im Verhältnis zu den Beklagten nach Vertragsbeendigung von § 254 BGB abgesehen, zu nichts mehr verpflichtet war. Der Architekt L##### erfüllte mit seinen Leistungen im Planungsbereich nicht Leistungspflichten des Klägers im Verhältnis zu den Beklagten. Anders verhält es sich mit den dem Architekten L##### obliegenden Kostenermittlungs- und Kostenkontrollaufgaben, bei deren sachgerechter Erfüllung eine den Kostensicherungsinteressen entsprechende Objektsteuerung möglich gewesen wäre. Dies, wie auch verteuernde Bauherrenwünsche begründen zugunsten der Beklagten die Anwendung des § 254 BGB, was im Betragsverfahren zu berücksichtigen ist. Im Grundurteil sind die sich aus § 254 BGB ergebenden Umstände noch nicht zu berücksichtigen, weil sich die Verschuldenstatbestände der Beklagten mit den Mitverursachungs- und Mitverschuldenstatbeständen des Architekten L##### und des Klägers selbst in keiner Weise überschneiden (BGH NJW 2000, 1752, 1753). Eine summarische Prüfung ergibt andererseits, dass auch mit Rücksicht auf § 254 BGB ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten bestehen bleibt.
7. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entfällt.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie dient auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB a.F. §§ 635, 638, 640; BGB n.F. § 634a

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