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07.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101057

Amtsgericht Hildesheim: Urteil vom 17.03.2009 – 43 C 159/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hildesheim

Geschäfts-Nr. 43 C 159/08
Verkündet am 17.3.2009

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Hildesheim durch XXX auf die mündliche Verhandlung vom 17.2.2009 für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 27.11.2008 (Aktenzeichen 43 C 159/08) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten, die der Beklagte auferlegt werden.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Transporschaden.

Die Klägerin ist Frachtführerin und musste Kupferlackdraht zu der XXX (im folgenden: Empfängerin) in XXX transportieren.

Sie beauftragte am 26.09.2007 die Beklagte als Unterfrachtführerin mit dem Transport. Die Beklagte nahm die Ware auf dem Firmengelände der Klägerin in einwandfreiem Zustand entgegen und lieferte diese am 27.09.2007 bei der Empfängerin ab.

Diese nahm die Ware nur unter Vorbehalt an,w eil ein MB8 Behälter, in dem sich 702 kg Kupferlackdraht befanden, beschädigt war. Auf dem Warenannahmeprotokoll vermerkte der Mitarbeiter der Empfängerin, XXX, dass die Ware überprüft werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klage und den Schriftsatz vom 06.05.2009 nebst Anlagen – insbesondere die Anlagen K 3, K 4 und K 6 – verwiesen.

Mit Schreiben vom 02.10.2007 (Anlage K 5) meldete die Empfängerin bei der Klägerin Regressansprüche wegen Transportschadens vom 27.09.2007 an; den Schaden bezifferte sie später auf € 1.448,70. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage nebst Anlagen K 7, K 8 und K 14 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, bei dem Transport am 27.09.2007 sei der MB8 Behälter samt Inhalt beschädigt worden. Die Verpackung sei aus der unteren Halterung herausgerissen und dadurch seien auch die 702 kg Kupferlackdraht beschädigt worden. Das Material sei äußerst empfindlich und deshalb bei kleinsten Beschädigungen nicht mehr verwertbar. Bei der Anlieferung seien an der Ware selbst Stauchungen und Deformationen festgestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2009 hat die Klägerin vorgetragen, dass die Qualitätssicherung der Empfängerin nach Untersuchung der angelieferten Ware diese unter Vorbehalt für gut befunden und den Kupferlackdraht für die Produktion frei gegeben habe. Bei dem anschließenden Transport in die Fertigung sei dann der Behälter auseinandergebrochen, der Kupferlackdraht heraus gerutscht und nunmehr unbrauchbar geworden. Auf den Schriftsatz vom 06.03.2009 nebst Anlagen K 15a und K 15b wird verwiesen.

Das Gericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 27.11.2008 wie folgt verurteilt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den berechtigten Schadensersatzansprüchen der XXX in Höhe von € 1.448,70 freizuhalten, die daraus herrühren, dass von den neun Colli, die von der Beklagten von dem Firmengelände der Klägerin, XXX an die XXX laut Transportvertrag vom 26.09.2007 am 27.09.2007 nach XXX transportiert wurden, ein Behälter mitsamt 702 kg Kupferlackdraht mit der Frachtrechnung 2007/00355 beschädigt wurde.

Gegen das ihr am 01.12.2008 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 12.12.2008 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 27.11.2008 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 27.11.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet einen erheblichen Schaden an der Verpackung und jeglichen Schaden an dem Kupferlackdraht.

Die Klägerin hat der Empfängerin den Streit verkündet, diese ist nicht beigetreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.02.2009 in Verbindung mit den prozessleitenden Verfügungen vom 19.12.2008 und 27.01.2009 durch Vernehmung von Zeugen zu der Frage, ob bei dem Transport am 27.09.2007 auch der Inhalt der Verpackung beschädigt worden ist.
Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 17.02.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 27.11.2008 ist gemäß §§ 338 ff. ZPO zulässig. Sie hat form- und fristgerecht eine Einspruchsschrift bei Gericht eingereicht.

II.
Der Einspruch der Beklagten ist auch begründet.

Die Klage der Klägerin ist unbegründet, weil sie gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche gemäß § 425 Abs. 1 HGB, § 280 Abs. 1 BGB hat.

Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet die Frachtführerin für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

Die Beklagte hat am 26./27.09.2007 als Frachtführerin für die Klägerin einen MB8 Behälter mit Kupferlackdraht transportiert. Die Klägerin hat aber nicht bewiesen, dass im Obhutszeitraum der Beklagten ein Schaden an dem Kupferlackdraht entstanden ist. Zwar war unstreitig der Behälter beschädigt. Jedoch ist schon der Umfang dieses Verpackungsschadens streitig und nicht bewiesen, dass der Behälter bei Ablieferung so stark beschädigt war, wie auf dem Foto (Anlage K 13) nach dem Abstellen bei der Empfängerin dokumentiert. Der Zeuge XXX hat das entschieden in Abrede genommen; der Zeuge XXX hat danach bekundet, nicht sicher zu sein, dass die Verpackung schon bei der Warenannahme so hochgerutscht war, wie auf dem Foto abgebildet. Bewiesen ist damit nur, dass die Verpackung lose und deshalb eine Überprüfung des Inhalts durch die Qualitätssicherung der Empfängerin angezeigt war, nicht folgt daraus eine Beschädigung des Verpackungsinhalts.

Die Klägerin hat im Termin am 17.02.2009 nicht bewiesen, dass durch den Transport der Kupferlackdraht beschädigt worden ist. Der von ihr zu dieser Beweisfrage benannte Zeuge XXX hat bei der Beweisaufnahme keine Angaben dazu machen können. Er hat nur die Warenannahme übernommen; die Überprüfung der Ware selbst gehört nicht zu seinem Aufgabenkreis und obliegt einer anderen Abteilung der Empfängerin. Seine Aussage zu der Beweisfrage, ob bei Anlieferung der Behälter auch der Verpackungsinhalt beschädigt gewesen sei, ist unergiebig gewesen.

Mit – insoweit nachgelassenem – Schriftsatz vom 06.03.2009 hat die Klägerin nunmehr sogar unstreitig gestellt, dass auch die Überprüfung durch die Qualitätskontrolle der Empfängerin keinen Schaden an dem von der Beklagten angelieferten Kupferlackdraht ergeben hat.

Damit ist unter keinem Gesichtspunkt ein Schaden an dem Verpackungsinhalt bei Anlieferung der Ware durch die Beklagte bei der Empfängerin bewiesen.

Soweit die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 06.03.2009 einen Schadenseintritt an dem Kupferlackdraht zu einem späteren Zeitpunkt in den Hallen der Empfängerin durch diese selbst bei dem Transport in die Fertigung behauptet, wird dieses neue Vorbringen gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen. Es handelt sich hierbei um völlig neuen Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Diesen hat das Gericht auch nicht durch Beschluss vom 17.02.2009 gemäß §§ 139 Abs. 5, 285 BGB nachgelassen. Das Gericht hat der Klägerin nach dem negativen Beweisergebnis im Termin Gelegenheit gegeben, das Ergebnis der Prüfung der Qualitätssicherung nachzutragen und dafür Beweis anzutreten.
Dabei ging es ausschließlich um die Frage, ob der Kupferlackdraht schon bei Anlieferung beschädigt war und damit der Schaden am 26./27.09.2007 im Obhutszeitraum der Beklagten eingetreten ist, so wie es die Klägerin bis dahin – auch nochmals ausdrücklich im Termin – vorgetragen hat. Das davon abweichende Vorbringen in dem Schriftsatz vom 06.03.2009 ist gänzlich anderer Sachvortrag und schildert einen ganz neuen Lebenssachverhalt. Die Klägerin räumt nunmehr ein, dass trotz der beschädigten Verpackung ein Mangel an dem Kupferlackdraht selbst nicht festgestellt worden ist, und nimmt damit der Klage die Substanz. Nunmehr soll die Ware erst später – schon unter der Obhut der Empfängerin – beschädigt worden, aber auch dafür der Transport der Beklagten kausal gewesen sein. Dieser neue Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.

Abgesehen davon fehlt es nunmehr an einer schlüssigen Darlegung dafür, dass der behauptete Schaden an dem Kupferlackdraht der Beklagten überhaupt noch materiell rechtlich zuzurechnen ist. Schließlich hat die Klägerin auch in dem Schriftsatz vom 06.03.2009 keinen Beweis dafür angetreten, dass der am 27.09.2007 angelieferte Kupferlackdraht beschädigt worden ist. Der Beklagte bestreitet einen Schaden; die Klägerin legt einen solchen zwar durch die Schadensmeldung (K 15b) dar; doch hat sie für diese weiterhin streitige Behauptung weder Urkundenbeweis (durch Vorlage einer Originalurkunde gemäß § 420 ZPO) noch Zeugen- oder sonstigen Beweis angetreten.

Nach all dem konnte die Klage keinen Erfolg haben, weil die beweispflichtige Klägerin einen Transportschaden nicht bewiesen hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344, §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.

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