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24.03.2010 · IWW-Abrufnummer 100832

Amtsgericht München: Urteil vom 04.06.2009 – 271 C 1391/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer: 271 C 1391/09
Verkündet am 4.6.2009

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Das Amtsgericht München erläßt durch Richterin am Amtsgericht XXX

in dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.5.2009 am 4.6.2009 folgendes
Endurteil

1, Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf EUR 1.584,51 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber eines Fitnessstudios. Sämtliche Verwaltungsarbeiten für das Studio hat er seiner Frau, der Zeugin XXX übertragen. Die Beklagte schloss dort am 22.04.07 einen Mitgliedsvertrag mit einer Grundlaufzeit von 24 Monaten ab. Als monatlicher Beitrag war ein Betrag in Höhe von 59,99 EUR vereinbart, der spätestens bis zum 5. eines Monats zu zahlen war. Weiterhin schloss die Beklagte ein Getränkeabo zum zusätzlichen monatlichen Preis von 4,99 EUR ab. Insgesamt betrug der monatliche Beitrag damit 64,98 EUR. Daneben war Vertragsgegenstand eine haIbjährliche Betreuungspauschale in Höhe von 29,99 EUR. Eine Regelung, die die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge ausschließt oder einschränkt, ist weder im Vertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Beklagte keine Bankverbindung, was dem Kläger auch bekannt war. Auch in der Folge hatte die Beklagte kein eigenes Konto. Ein Monatsbeitrag .wurde von ihr am 18.05.07 bar bezahlt. Am 21.05.07 übersandte der Kläger der Beklagten ein Schreiben, in der sie zur Bekanntgabe einer Bankverbindung bis 28.05.07 oder alternativ zur Zahlung der Beiträge vom 22.05. bis 21.08.07 bis 28.05.07 aufgefordert. wird (Bl. 29 der Akten).
Nach dem 21.05.07 hat die Beklagte im Fitnessstudio nicht mehr trainiert.

Der Kläger gibt an, dass die Beklagte ab dem 22.05.07 die monatlichen Beiträge nicht mehr bezahlt habe. Eine Barzahlung der Beiträge hätte kein Problem dargestellt. Bei der Vorsprache der Beklagten am 30.05.07 im Studio hatte die Beklagte mit der Zeugin XXX vereinbart, bis 22.06.07 eine Bankverbindung mitzuteilen und anderenfalls die Beiträge jeweils bar drei Monate im voraus zu bezahlten.

Er führt aus, dass auf Grund des Verzugs der Beklagten sämtliche Beiträge nach den AGBs des Klägers vorzeitig fällig geworden seien. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund oder ein Zurückbehaltungsrecht hätten nicht bestanden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.584,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins daraus seit dem 02.10.2008 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 192,90 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die~Klage abzuweisen.

Die Beklagte gibt an, Sie habe den Beitrag ab 21.04.07 Anfang Mai bar gezahlt. Am 18.05.07 habe sie den Beitrag ab 22.05.07 bar bezahlt. Sie gibt weiterhin an, dass die Zeugin XXX ihr gegenüber bei dem Gespräch am 30.05.07 geäußert habe, sie dürfe nicht mehr trainieren, bis sie eine Kontoverbindung mitgeteilt habe. Sie führt aus, dass der KIäger sich in Annahmeverzug befunden habe, da er ihre Barzahlungen nicht annehmen habe wollen. Ein schuldhafter Verzug ihrerseits liege nicht vor. Im Übrigen bestehe die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Die Vorfälligkeitsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unzulässig.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen XXX und XXX. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 15.05.09 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den eingeklagten Betrag, da die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.
Die Beklagte konnte den Vertrag außerordentlich kündigen, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert wurde und dies eine wesentliche Änderung des Vertrags bedeutete. Eine einvernehmliche Vertragsänderung hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

1. Eine einvernehmliche Vertragsänderung, die eine Vorauszahlunqspflicht der Beklagten bei Barzahlung für mindestens drei Monate begründet hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Die Beklagte hatte bei Vertragsschluss und in den späteren Gesprächen unstreitig offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit war für den Kläger erkennbar essentieller Bestandteil des Vertrages seitens der Beklagten die Möglichkeit der Barzahlung ihrer Beiträge. Dies wurde auch von der Zeugin XXX die zum gleichen Zeitpunkt wie die Beklagte einen Vertrag abschloss und für diese übersetzte, bestätigt.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers war zulässigerweise die Fälligkeit der Beiträge jeweils Anfang des Monats im Voraus für den folgenden Monat festgelegt, wobei die AGBs offensichtlich von einer Zahlung per Bankeinzug und nicht, wie hier, von einer Barzahlung, ausgehen. Eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung für drei Monate im Voraus, wie hier bereits im Schreiben des Klägers vom 21.05.07 sowie von der Zeugin XXX von der Beklagten im Gespräch am 30.05.07 gefordert, bestand weder nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, noch ergibt sie sich aus irgendeiner gesetzlichen Regelung. Neben der Aussage der Zeugin XXX, die sogar von einer Vorauszahlung von sechs Monaten sprach, hat die Zeugin XXX selbst ausgesagt, dass sie die Beklagte vor die Alternative Bankeinzug oder Vorauskasse für mindestens drei Monate gestellt hat. Bei einem Studio ihrer Größe sei dies gar nicht anders bewältigbar. Nach ihrer eigenen Schilderung bestätigt durch die Aussage der Zeugin XXX hat sie diese Forderung auch mit einem gewissen Nachdruck gestellt. Auch im Schreiben vom 21.05.07 war bereits – unberechtigterweise - eine Vorauszahlung gefordert worden.

Die Zeugin XXX hat eine konkrete und ausdrückliche Vereinbarung mit der Beklagten über eine geänderte Fälligkeitsvereinbarung nicht bestätigen können. Allein die Tatsache, dass sie davon ausgeht, dass die Beklagte nicht widersprochen habe, weil sie sich dies sonst notiert hätte, belegt keine ausdrückliche Vereinbarung unter Abänderung der ursprünglich vereinbarten Fälligkeitsregelung. Die Zeugin XXX hat hingegen ausdrücklich angegeben, dass sie, die das Gespräch auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse der Beklagten für beide geführt hatte, schon allein auf Grund ihrer finanziellen Situation auf einer monatlichen Barzahlung bestanden hatte. Die Aussagen beider Zeuginnen waren in sich schlüssig und glaubhaft. Die Zeuginnen waren grundsätzlich aus Sicht des Gerichts auch beide glaubhaft. Die Zeugin XXX konnte sich, wie dargestellt, jedoch an eine konkrete Vereinbarung gerade nicht aktiv erinnern. Der von ihr gefertigte Vermerk ist aus Sicht des Gerichts insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin XXX jedoch kein Beweis für eine einvernehmliche Abänderung des Vertrags im Sinne einer Vorfälligkeit für die Barzahlung.

2. Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung des Klägers berechtigt die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags. Die Kündigung wurde konkludent am 30.05.07 erklärt.

Mit der vorzeitigen Zahlungsforderung war dem ursprünglichen Vertrag die Grundlage entzogen. Ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag war seitens des Klägers unmissverständlich nicht mehr gewollt, da die Zeugin XXX ohne Rechtsgrundlage nachdrücklich die Vorauszahlung der Beiträge verlangte und damit eine zur vertraglichen Vereinbarung wesentlich abweichende Fälligkeit einforderte. Bereits mit Schreiben vom 21.05.07 hatte der Kläger unberechtigterweise eine Vorauszahlung verlangt. Eine Anpassung des Vertrags diesbezüglich war der Beklagten nicht zumutbar. Gem. § 313 Abs. 3 BGB hatte sie damit ein außerordentliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen hat sie dieses konkludent ausgeübt, Ende Oktober 2007 erfolgte dann die schriftliche Kündigung. Weitere Diskussionen oder Nachfragen durch die Beklagte waren aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich: Der Kläger hat sich mit seinem Verhalten ausdrücklich gegen den ursprünglichen Vertrag gestellt und den Kündigungsgrund geschaffen. Es war der Beklagten nicht zuzumuten, sich weiteren Streitigkeiten auszusetzen und sich um eine Regelung zu bemühen. Nachvollziehbar ist insoweit auch die Schilderung der Zeugin XXX, dass ihnen die Diskussionen vor den anderen Studio-Besuchern peinlich waren.

Die Kündigung konnte nach Auffassung des Gerichts auch konkludent erkärt werden: Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ergibt sich zwar aus Ziffer 1. ein Schriftformerfordernis für die ordentliche Kündigung, für die in Ziffer Nr. 7 (rudimentär) geregelte außerordentliche Kündigung jedoch nicht. Da Unklarheiten bei der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, ist auch eine Auslegung der AGBs diesbezüglich ausgeschlossen. Eine gesetzliche Schriftform für die außerordentliche Kündigung eines Mietvertrags, der keine Wohnraummiete betrifft, gem. 543 BGB existiert nicht.

3. Der Kläger kann auch den Mitgliedsbeitrag vom 22.05.07 bis 21.06.07 nicht mehr verlangen.

Unabhängig von der Aussage der Zeugin XXX zur Zahlung von zwei Beiträgen durch die Beklagte kann der Kläger den Beitrag für den Zeitraum 22.05. bis 21.06.07 nicht verlangen: Das Vertragsverhältnis endete wie dargestellt am 30.05.07, d.h. wenige Tage nach dem 22.05.07. Die Beklagte war vor dem Gespräch am 30.05.07 nach den Unterlagen des Klägers zuletzt zum Training im Studio am 21.05.07. Nach glaubhafter Aussage der Zeugin XXX wurde bereits vor oder an diesem Tag von einer Mitarbeiterin der Klägerin an der Rezeption angekündigt, dass es mit der Barzahlung ein Problem gebe. Sie hat detailliert geschildert, dass sie und die Beklaqte bereits an der Rezeption vor anderen Mitgliedern ausdrücklich auf das "Zahlungsproblem" angesprochen worden seien und dass ihr selbst deshalb auch der Zugang zu einzelnen Leistungen verwehrt worden sei. Außerdem hat der Kläger bereits in der Mahnung vom 21.05.07 ohne rechtliche Grundlage eine Vorauszahlung durch die Beklagte in Höhe von drei Monatsbeiträgen gefordert. Die Beklagte hat nach dem 21.05.07 nicht mehr trainiert. Der Zeitraum vom 22.04.07 bis 21.05.07 war durch die einmalige unstreitige Zahlung jedenfalls abgedeckt. Mit Blick auf seine eigene vertragwidrige Forderung durch die Rezeptionsmitarbeiterin und das Schreiben vom 21.05.07 wäre es seitens des Klägers treuwidrig, den Beitrag für den Zeitraum 22.05.07 noch einzufordern, selbst wenn die Beklagte diesen nicht bezahlt haben sollte.

Die Wirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ist daher nicht entscheidungserheblich.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf § 3 ZPO.

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