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26.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100285

Amtsgericht München: Urteil vom 19.08.2009 – 161 C 8713/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht München
161 C 8713/09
verkündet am 19.8.2009
Urteil
Das Amtsgericht München erläßt durch XXX
wegen Forderung
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.7.2009
am 19.8.2009 folgendes
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 491,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.5.07 zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf € 491,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gemäß § 91 I 1 UrhG wegen der zumindest seit 25.04.2007 erfolgten unberechtigten Verwendung der streitgegenständlichen Kartographie auf der Internetseite www.XXXX.de in der geltend gemachten Höhe sowie der vorgerichtlichen Kosten hat.
Unstreitig hat die Beklagte den streitgegenständlichen Kartenausschnitt auf ihrer Homepage im Jahr 2007 als Anfahrtsskizze genutzt, ohne eine entsprechende Nutzungsberechtigung von der Klägerin erlangt zu haben. Die Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin gemäß § 97 II 3 UrhG die angemessene Lizenzgebühr sowie die vorgerichtlichen Kosten als Schadenersatz zu bezahlen.
1. Das Gericht ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Vergleichs des im Original vorgelegten Plans (entsprechend der Anlage K 1) und der Anlage K 5, also des auf der Homepage der Beklagten verwendeten Kartenausschnitts, überzeugt, dass es sich bei der Karte Anlage K 5 um einen verfärbten und damit unfrei bearbeiteten Ausschnitt der Karte der Klägerin handelt.
2. Das Gericht geht davon aus, das die Klägerin die Inhaberin der Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte ist.
Auf dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Plan ist das Logo der Klägerin wiedergegeben. Bei dem im Original vorgelegten Plan handelt es sich um ein Vervielfältigungsstück im Sinne des § 10 II UrhG, so dass die Vermutung des § 10 II UrhG für die Klägerin gilt. Da die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, von wem sie die Nutzungsrechte an der Karte erhalten hat, ist ihr Bestreiten der Rechteinhaberschaft der Klägerin nicht ausreichend, da das auf dem Plan angebrachte Logo unstreitig das Logo der Klägerin ist. Das Bestreiten der Klagebefugnis der Klägerin ist daher unbehelflich.
3. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus.
Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin werden von den Konkurrenten XXX und XXX für Karten in entsprechender Größe Preise zwischen € 675,-- und € 820,-- bei gewerblicher Nutzung verlangt. Die Karten, die von der XXX angeboten werden, sind dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und weisen eine vergleichbare kartographische Qualität aus.
Die als Anlagen B 6 bis B 14 und B 15 bis B 21 vorgelegten Karten von XXX, XXX und weiteren Anbietern sind deutlich skizzenhafter als die Karten der Klägerin und weniger detailreich, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Dasselbe gilt für die Karten, die unter www.XXX.de als Anlage B 15 vorgelegt wurden. Diese Angebote sind daher mit dem Angebot der Klägerin nicht vergleichbar.
Die insoweit ersichtlichen Unterschiede können eine Abweichung nach unten von den Preisen der Klägerin nicht begründen. Soweit von dem Anbieter XXX (B 18) Karten angeboten werden, die den Karten der Klägerin nahekommen, ist die Preisabweichung von € 480,-- zu € 650,-- Euro nicht so erheblich, dass anzunehmen ist, dass die Klägerin ihre Preise am Markt nicht durchsetzen kann. Insbesondere hat derjenige, der die Rechte Dritter verletzt, keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Lizenzanalogie die günstigsten und billigsten Angebote zugrunde gelegt werden.
Das Gericht schätzt daher nach § 287 ZPO die für die verwendete Karte angemessene Lizenz auf € 650,--. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung in Höhe von € 159,-- schuldet die Beklagte der Klägerin noch € 491,-- an Lizenzgebühr.
4. Die Klägerin hat die Zahlung der Beklagten zu recht in Höhe von € 79,-- auf die ihr entstandenen vorgerichtlichen Kosten verrechnet. Gegen die Höhe der einzeln aufgeschlüsselten Kosten bestehen keine Bedenken, der Zeitaufwand für das Fertigen der Schreiben und die Versandkosten erscheinen angemessen und sind geeignet dem Gericht als Schätzgrundlage für die für die Abmahnung und den angefallenen Aufwand der Klägerin zu dienen.
Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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