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26.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100329

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.12.2009 – RiZ (B) 3/09

a)

Gegen welche Urteile der Dienstgerichte die Revision stattfindet, hängt von der Organisation der Richterdienstgerichtsbarkeit in den Ländern und von den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab.



b)

In Prüfungsverfahren muss in jedem Verfahren eine Revisionsmöglichkeit gegeben sein (§ 80 Abs. 2 DRiG), wobei der Landesgesetzgeber bestimmen kann, von welchem Dienstgericht des Landes die Revision an das Dienstgericht des Bundes führt (Fortführung von BGHZ 144, 123, 132).


Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat

am 3. Dezember 2009

durch

die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie

die Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Magdeburg vom 27. Juli 2009 und die Revision gegen das Urteil des vorgenannten Gerichts vom 27. März 2009 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 27. März 2009 hat das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen. Eine Sprungrevision gegen dieses Urteil hat es nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es den Antragsteller darauf hingewiesen, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. März 2009 Zulassung der Revision beantragt und zugleich gegen das Urteil Revision eingelegt. Auf den Hinweis des Vorsitzenden Richters des Dienstgerichts, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung, nicht aber der Revision gegeben sei, stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2009 klar, er habe willentlich und wissentlich Revision eingelegt und pro forma auch die Zulassung des Rechtsmittels beantragt.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2009 hat das Dienstgericht den Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Beteiligten stehe die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nach § 134 Abs. 3 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 72 RiG-LSA nur zu, wenn beide Seiten schriftlich zustimmten und das Gericht die Sprungrevision zugelassen habe. Für eine solche Zulassung sei hier kein Raum, weil der Antragsgegner die Zustimmung nicht erteilt habe.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2009 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, das Dienstgericht sei gemäß §§ 79, 81 DRiG verpflichtet gewesen, die Revision zuzulassen, da die Vorschriften auch die Sprungrevision umfassten.

II.

Beide vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.

1.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft. Nach § 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist gegen die Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision kein Rechtsmittel eröffnet. Da diese Vorschrift im Prüfungsverfahren gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG entsprechend anzuwenden ist, kann der Beschluss des Dienstgerichts für Richter nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Ungeachtet dessen bliebe die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg. Wie das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat, steht der Zulassung der vom Antragsteller begehrten Sprungrevision schon § 134 Abs. 1 VwGO entgegen, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Antragsgegners fehlt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus den §§ 79 ff. DRiG kein abweichendes Ergebnis. Gegen welche Urteile die Revision stattfindet, hängt von der Organisation der Richterdienstgerichtsbarkeit in den Ländern und von den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 5. Aufl. § 80 Rn. 3). Entscheidend ist in Prüfungsverfahren nur, dass in jedem Verfahren eine Revisionsmöglichkeit gegeben ist (§ 80 Abs. 2 DRiG). Der Landesgesetzgeber kann aber bestimmen, von welchem Dienstgericht des Landes die Revision an das Dienstgericht des Bundes führt (BGHZ 144, 123, 132 m.w.N.). In Prüfungsverfahren, die - wie hier - die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betreffen, ist - wenn wie hier die Voraussetzungen für eine Sprungrevision nach § 134 VwGO nicht vorliegen - nach dem Recht Sachsen-Anhalts die Revision nur gegen Berufungsurteile des Dienstgerichtshofs für Richter eröffnet. In Prüfungsverfahren dieser Art hat der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt zwei Tatsacheninstanzen eingerichtet. Gegen die Urteile des nach § 55 Nr. 3 d) RiG-LSA erstinstanzlich zuständigen Dienstgerichts für Richter findet die Berufung statt (§ 72 Satz 3 RiG-LSA i.V.m. § 124 VwGO, vgl. auch BGHZ 144, 123, 132), für deren Entscheidung der Dienstgerichtshof für Richter als Berufungsgericht gemäß § 56 Nr. 2 RiG-LSA zuständig ist. Erst gegen seine Entscheidung ist die Revision eröffnet, die er als zuständiges Landesdienstgericht gemäß § 80 Abs. 2 DRiG zulassen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07, NJW-RR 2008, 515, Tz. 2). Für die von dem Antragsteller begehrte Zulassung der Revision durch das Dienstgericht für Richter besteht danach kein Raum.

2.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die vom Antragsteller eingelegte Revision nicht statthaft ist. Sie ist daher ebenfalls durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 2 GKG).

RechtsgebietDRiGVorschriftenDRiG § 80

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