Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

30.07.2002 · IWW-Abrufnummer 020910

Vollstreckung effektiv 09/2002

Widerspruchsklage



An das AG/LG

Widerspruchsklage nach § 878 ZPO

In dem Rechtsstreit

des ... (widersprechender Gläubiger)                  – Klägers –

Prozessbevollmächtigter: RA ...

gegen

1.) den ... (vom Widerspruch betroffener Gläubiger zu 1)         – Beklagten zu 1) –

2.) den ... (vom Widerspruch betroffener Gläubiger zu 2)         – Beklagten zu 2) –

beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers:

Der Kläger ist aus dem zur Verteilung zur Verfügung stehenden Betrag mit seiner Vollstreckungsforderung in Höhe von ... EUR (genaue Forderung des Klägers) im Rang vor dem/den Beklagten in Höhe von ... EUR zu befriedigen.

Weiter beantrage ich, die Klage im Hinblick auf die Hemmung der Ausführung des Teilungsplans nach § 878 Abs. 1 ZPO unverzüglich zuzustellen und dem Kläger eine Zustellbescheinigung nach § 169 Abs. 1 ZPO n.F. zu erteilen.

In prozessualer Hinsicht wird beantragt, gemäß § 307 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil zu erlassen, wenn auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO der Klageanspruch anerkannt wird und gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung Versäumnisurteil zu erlassen, wonach der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen ist (§ 881 ZPO), wenn auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO die Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig angezeigt wird.

Begründung:

1. Der Beklagte zu 1) vollstreckt gegen den Schuldner aus dem ... (Titel) wegen einer Forderung in Höhe von ... EUR. Hierzu hat er durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom ... (Datum), Az. ..., am ... (Datum) die ... (genaue Bezeichnung der Forderung) des Schuldners gegen ... (Drittschuldner) pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.


2. Der Beklagte zu 2) vollstreckt ebenso gegen den Schuldner aus dem ... (Titel) wegen einer Forderung in Höhe von ... EUR. Hierzu hat er durch Pfändungs und Überweisungsbeschluss vom ... (Datum), Az. ..., am ... (Datum) ebenfalls die ... (genaue Bezeichnung der Forderung)
des Schuldners gegen ... (Drittschuldner) pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

3. Letztlich vollstreckt der Kläger selbst aus dem ... (Titel) wegen einer Forderung in Höhe von ... EUR gegen den Schuldner. Ebenso wie die Beklagten hat er durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom ... (Datum), Az. ..., am ... (Datum) die ... (genaue Bezeichnung der Forderung) des Schuldners gegen ... (Drittschuldner) pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Beweis (für 1. - 3.): Vorlage der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Beiziehung der Akten des Verteilungsgerichts ... (Bezeichnung mit Az.)

4. Der Drittschuldner hat die gepfändete Forderung in der Folge unter Anzeige des Sachverhalts an das Verteilungsgericht beim AG in ... gemäß § 853 ZPO hinterlegt.

Beweis: Beiziehung der Akten des Verteilungsgerichts ... (Bezeichnung mit Az.)

5. Das Verteilungsgericht hat einen Teilungsplan aufgestellt, der eine Befriedigung des Klägers im Rang nach den Beklagten vorsieht. Dem hat der Kläger im Verteilungstermin aus folgenden Gründen widersprochen: ... Die Beklagten haben den Widerspruch nicht anerkannt.

Beweis: Teilungsplan in Kopie, Anlage ...; Protokoll des Verteilungstermins, Anlage ...

Entgegen dem Teilungsplan geht das vom Kläger erworbene Pfändungspfandrecht dem Pfändungspfandrecht der Beklagten nach § 804 Abs. 3 ZPO vor, weil

der Beklagte zu 1) sein Pfändungspfandrecht nur durch eine fehlerhafte und anfechtbare Vollstreckungsmaßnahme erworben hat ... (Begründung). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Mangel inzwischen nach ... zum Beispiel § 189 ZPO n.F.) geheilt wurde, ist die Wirkung der Heilung erst nach dem Erwerb des Pfändungspfandrechts durch den Kläger erfolgt, weil ...

alternativ: ... der Beklagte zu 2) kein vorrangiges Pfändungspfandrecht erworben hat, weil ... (etwa die Vorpfändung durch einen privaten Boten erfolgt ist und unwirksam geblieben ist).

alternativ: ... das ursprünglich erworbene Pfändungspfandrecht des Beklagten erloschen ist, da der Schuldner ... (etwa die Forderung erfüllt hat oder mit Erfüllungswirkung aufgerechnet hat).

Es war damit Widerspruchsklage zu erheben. Das erkennende Gericht ist nach § 879 Abs. 1, §§ 23, 71 GVG örtlich und sachlich zuständig. Der Streitwert ist mit ... EUR anzunehmen, da der Kläger gegenüber den Beklagten diesen Betrag mehr begehrt als im Teilungsplan ausgewiesen. Da die Klage die Ausführung des Teilungsplans nur hemmt, wenn die Klageerhebung binnen eines Monats dem Verteilungsgericht nachgewiesen wird, ist sie unverzüglich zuzustellen und eine Zustellbescheinigung nach § 169 Abs. 1 ZPO n.F. zu erteilen.

Rechtsanwalt


Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.

Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr