26.07.2002 · IWW-Abrufnummer 020830
Landgericht Weiden: Urteil vom 21.08.2001 – 1 O 451/01
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer:
1 O 451/01
IM NAMEN DES VOLKES
wegen Forderung
erläßt die 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i. d. Opf. durch
Vorsitzender Richter am LG Pietrucha als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2001 folgendes
Endurteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.083,86 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG ab 20.04.2001 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung von 14.500,00 DM.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch eine Sicherheitsleistung von 600,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die auch in einer unbedingten, unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts bestehen kann.
Verkündet am 21.08.2001
Tatbestand:
Aufgrund Parteivereinbarung vom 7/12.01.1999 war der Beklagte für die Klägerin bei der Vermittlung von Lebensversicherungen tätig. Die rechtlichen Beziehungen regelten eine Courtagezusage nebst Courtageanlage, Allgemeine Courtagebestimmungen sowie eine Garantieerklärung der Produktgesellschaft. In der Folgezeit vermittelte der Beklagte für die Klägerin Lebensversicherungen, darunter für die Versicherungsnehmer A., B., C., D. und E. wofür er insgesamt 13.507,20 DM ausbezahlt bekam. Da nach den Vereinbarungen der Parteien der Anspruch auf volle Abschlusscourtage erst dann entstand, wenn der Versicherungsbeitrag für 3 Jahre vereinnahmt war, und die Versicherungsverträge mit den genannten Versicherungsnehmern entweder von Anfang an oder in der Folgezeit aufgelöst wurden, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung nicht verdienter Courtagezahlungen mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte sei als Versicherungsmakler tätig gewesen und müsse die nicht durch Prämienzahlungen abgedeckten Provisionsvorschüsse zurückbezahlen, zumal ihr die Auflösung der Versicherungsvertr äge nicht anzulasten sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.078,87 DM nebst 4 % Zinsen
aus 2.822,60 DM für den Zeitraum 20.02 bis 19.03.2000,
aus 2.814,64 DM für den Zeitraum 20.03 bis 19.04.2000,
aus 2.806,68 DM für den Zeitraum 20.04 bis 19.05.2000,
sowie jeweils 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
aus 2.798,72 DM für den Zeitraum 20.05. bis 19.06.2000,
aus 9.545,76 DM für den Zeitraum 20.06. bis 19.07.2000,
aus 9.537,80 DM für den Zeitraum 20.07. bis 19.08.2000,
aus 11.067,04 DM für den Zeitraum 20.08. bis 19.09.2000,
aus 11.059,08 DM für den Zeitraum 20.09. bis 19.10.2000,
aus 11.051,12 DM für den Zeitraum 20.10. bis 19.11.2000,
aus 11.043,16 DM für den Zeitraum 20.11. bis 19.12.2000,
aus 12.050,20 DM für den Zeitraum 20.12.2000 bis 19.02.2001
aus 12.042,24 DM für den Zeitraum 20.01. bis 19.02.2001,
aus 12.034,28 DM für den Zeitraum 20.02. bis 19.03.2001,
aus 12.026,32 DM für den Zeitraum 20.03. bis 19.04.2001,
aus 12.078,86 DM seit 20.04.2001
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen zu können.
Er wendet ein, auf seine Rechtsstellung sei das Recht der Handelsvertreter anzuwenden, weil er mindestens 80 % aller Lebensversicherungsverträge für die Klägerin vermittelt habe und diese nur Versicherungsmakler beschäftige. Da die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Nachbearbeitung der gefährdeten Verträge nicht oder nur in unzureichenden Maße nachgekommen sei, könne sie sich nicht auf die Kündigung und Stornierung dieser Verträge berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Terminserklärungen und die vorgelegten Urkunden verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ...; auf die Niederschrift vom 21.08.2001 (Bl. 42/50 d. A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Denn der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin Courtagevorauszahlungen von insgesamt 10.083,86 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG ab 20.04.2001 zu bezahlen (812 I BGB i.V.m. Ziff. 4 a der Courtageanlage, §§ 284 I, 286 I, 288 I BGB).
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse für vermittelte Lebensversicherungsverträge zu. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass an den Beklagten für die vom ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge der Versicherungsnehmer A., C., D. und E. insgesamt Provisionsvorschüsse von 13.507,20 DM ausbezahlt worden sind. Da es sich um Vorschusszahlungen handelt, obliegt es dem Beklagten darzulegen, dass er die Provisionen für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge auch tatsächlich verdient hat. In diesem Zusammenhang kann sich der Beklagte nicht auf die Schutzvorschriften für Versicherungsvertreter (§ 87 a, 92 I und IV HGB) unmittelbar berufen, weil die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ausdrücklich nach dem Recht der Versicherungsmakler (§ 93 HGB) geregelt sind. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Recht der Versicherungsvertreter kann nicht Platz greifen, weil die Rechtsstellung des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin bezüglich etwaiger Stornierung nicht ebenso schutzwürdig ist wie die eines Versicherungsvertreters. Hierbei war nicht nur zu berücksichtigen, dass die vertraglichen Abreden der Parteien bereits in der Courtagezusage vom 07.01.1999 unmissverständlich klarstellen, dass der Beklagte für die Klägerin als Versicherungsmakler ohne ständige Betreuung tätig wird, Sachverwalter des Versicherungsnehmers ist, kein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien bestellt wird und dem Beklagten ausschließlich die Rechtsstellung eines Versicherungsmaklers zukommt. Darüberhinaus war zu beachten, dass der Beklagte bereits vor der Aufnahme seiner Tätigkeit für die Klägerin zumindest für eine weitere Lebensversicherung als Versicherungsmakler tätig war und diese Bezeichnung selbst verwendet hat, wie seinem Schreiben an die Klägerin vom 09.12.1998 zu entnehmen ist. Außerdem fällt auch ins Gewicht, dass der Beklagte zur Klägerin nicht in einer laufenden Geschäftsverbindung stand, diese nicht einmal 1 Jahr währte und die Vermittlungstätigkeit des Beklagten für die Klägerin gering war, weil er nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... während dieser Zeit nur insgesamt 10 Lebensversicherungsverträge vermittelt hat. Auch wenn der Beklagte nach seiner Darstellung während des Bestehens der Vertragsbeziehungen mindestens 80 % aller Lebensversicherungsverträge für die Klägerin vermittelt hat, so kann daraus nicht gefolgert werden, das diese Tätigkeit den wesentlichen Teil der Vermittlungsaktivitäten des Beklagten darstellte. Denn dieser hat darüberhinaus weitere Versicherungsverträge, etwa Sachversicherungen, vermittelt, zu deren Umfang er ebenso wenig Angaben gemacht hat wie über den restlichen Teil seiner Vermittlungstätigkeit im Lebensversicherungsbereich. Bei dieser Sachlage kann die Kammer insgesamt keine Umstände feststellen, welche den Beklagten in ähnlicher Weise schutzwürdig erscheinen lassen wie einen Versicherungsvertreter, sodass eine analoge Anwendung des Versicherungsvertreterrechts nicht in Betragt kommt.
2. Gleichwohl obliegen der Klägerin gegenüber dem Beklagten auch als Versicherungsmakler im Falle einer Stornogefahr die Verpflichtung, den Versicherungsmakler rechtzeitig und vollständig drüber zu informieren, um ihm eine erfolgversprechende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gründet sich in dem zwischen den Parteien begründeten Vertrauensverhältnis und in dem auch für die Klägerin erkennbaren Umstand, dass der Versicherungsmakler üblicherweise auch mit Einnahmen aus Provisionsvorschüssen in seinem Betrieb wirtschaftet. Kommt der Versicherer dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass der Rückzahlungsanspruch entfällt, es sei denn er kann beweisen, dass seine Pflichtverletzung für die Vertragsstornierung nicht ursächlich war.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die einzelnen Vertragsverhältnisse folgendes:
Im Falle des Versicherungsnehmers A. steht der Klägerin der geltend gemachte Rückforderungsanspruch von 3.150,-- DM zu, weil der Versicherer wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurecht vom Vertrag zurückgetreten ist und die Klägerin das ihr Zumutbare unternommen hat, um der Stornogefahr entgegen zu wirken. Denn sie hat, wie der Zeuge ... glaubhaft bekundet hat, nach dem ersten Lastschriftwiderspruch nochmals zwei Beträge per Lastschrift eingezogen und nach erneutem Widerspruch an den Versicherungsnehmer eine Zahlungserinnerung geschickt und zugleich den Beklagten von diesen Umständen unterrichtet, sodass dieser, wie er selbst angegeben hat, diesen Versicherungsnehmer aufsuchen konnte, ihn allerdings umstimmen konnte.
Hingegen erweist sich das Rückforderungsverlangen bei der Versicherungsnehmerin B. wegen eines Betrages von 980,- DM als unbegründet, weil die Klägerin auf die von der Versicherungsnehmerin zum 01.05.2000 hin erfolgte Kündigung diese bereits mit Schreiben vom 24.05.2000 bestätigte und dem Beklagten von dieser Entwicklung erst mit Schreiben vom 24.05.2000 verständigte, wie der Zeuge ... glaubhaft bekundet hat. Durch diese Vorgehensweise hat die Klägerin einen erfolgversprechenden Versuch des Beklagten vereitelt, auf die Versicherungsnehmerin einzuwirken, den Vertrag aufrecht zu erhalten.
Hinsichtlich des Versicherungsnehmers C. steht der Klägerin wiederum ein Rückforderungsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 5.775,- DM zu. Nach dem Sachvortrag der Parteien und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Beklagten rechtzeitig auf die Stornogefahr aufmerksam gemacht hat, sodass dieser hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, mit dem Versicherungsnehmer in Kontakt zu treten, was sich indes als erfolglos erwies.
Ebenso berechtigt ist der Rückzahlungsanspruch von 1.537,20 DM beim Versicherungsnehmer D., weil auch in diesem Falle die Klägerin den Beklagten rechtzeitig von der Stornogefahr unterrichtet hat, sodass dieser in die Lage versetzt wurde, mit dem Versicherungsnehmer in Kontakt zu treten, um die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zu erreichen, wie der Zeuge ... glaubhaft bekundet hat.
Als unberechtigt erweist sich hingegen das Rückzahlungsbegehren beim Versicherungsnehmer E. in Höhe von 1.015,-- DM. Zwar ergibt sich in diesem Falle aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ..., dass die Klägerin am 28.06.2000 eine Mitteilung an den Beklagten hinaus gab, um diesen von der Stornogefahr zu unterrichten, worauf dieser am 21.08.2000 mit dem Versicherungsnehmer in Telefonkontakt trat. Die Klägerin hat allerdings nicht den Nachweis geführt, auch nicht durch die Bekundungen des Zeugen ..., dass den Beklagten das Schreiben vom 28.06.2000 auch tatsächlich erreicht hat. Dieser hat nach seiner Darstellung erst mit Schreiben vom 02.08.2000 von der Vertragsentwicklung Kenntnis erlangt, worauf er am 21.08.2000 mit dem Versicherungsnehmer telefonisch in Kontakt trat. Da dieser, wie der Zeuge ... glaubhaft bekundet hat, zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Kündigungsbestätigung der Klägerin besaß und von der Versicherung nichts mehr wissen wollte, hat diese nicht den Nachweis geführt, den Beklagten in diesem Falle rechtzeitig und ausreichend über diese Stornogefahr unterrichtet zu haben. Den Nachteil der Nichterweislichkeit ihres Vorbringens hat die Klägerin zu tragen.
3. Da die von der Klägerin verlangten R ückzahlungsbeträge sich auf insgesamt 12.457,20 DM summieren und sich der nach Abzug des Stornoguthabens von 304,92 DM verbleibende Differenzbetrag auf 12.152,28 DM bemisst, während die geltend gemachte Klageforderung nur 12.078,86 DM beträgt, hat die Kammer zur Berechnung der zurückzuerstattenden Gesamtforderung die dem Beklagten verbleibenden Beträge von 980,- DM und 1.015,- DM von der Klageforderung abgezogen, woraus sich ein Verurteilungsbetrag von 10.083,86 DM errechnet, den der Beklagte, wie beantragt, mit 5 Prozentpunkten übe dem Basiszinssatz ab 20.04.2001 zu verzinsen hat. Dem darüberhinaus geltend gemachten Zinsanspruch war nicht zu entsprechen, weil die Klägerin für ihre Zinsaufstellung, insbesondere die zu verzinsenden Beträge keinen schlüssigen Sachvortrag nicht unterbreitet hat.
II.
Der Kostenausspruch beruht auf § 92 I ZPO, die Vollstreckungsentscheidung auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1, 108 I ZPO.