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13.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100080

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 14.09.2009 – 2 ss 334/09

Ein uneingeschränktes Vertrauen in die Prozessführung des Verteidigers kann ausnahmsweise ein Mitverschulden des Angeklagten bei der Versäumung einer Frist entfallen lassen. Entscheidend ist, ob in einem konkreten Fall von einem rechtsunkundigen Angeklagten erwartet und verlangt werden kann, dass trotz anderweitiger Angaben des Verteidigers sicherheitshalber noch einige Schritte zur Verhinderung der Rechtskraft des ihn belastenden Urteils zu unternehmen. Ein Angeklagter kann dann nicht von der Mitverantwortung für die Versäumung einer Frist freigestellt werden, wenn er untätig bleibt und sich auf seinen Verteidiger verlässt, obwohl besondere Gründe ein Tätigwerden sich faktisch aufdrängen.


2 Ss 334/09

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung, und Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen).
Auf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision, den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. Mai 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 09. 2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision werden als unzulässig verworfen.
Eine Entscheidung über die Revision des Angeklagten ist nicht veranlasst.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 19. Oktober 2007 ist der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 107 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hagen mit Urteil vom 30. Mai 2008 das angefochtene Urteil unter Verwerfung der Berufung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 101 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt L. in Hagen, vom 04. Juni 2008, eingegangen am selben Tag, Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind dem damaligen Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt L., am 05. August 2008 zugestellt worden.
Mit Beschluss vom 10. September 2008 hat das Landgericht Hagen die Revision als unzulässig verworfen, da nach Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionsbegründungsfrist von einem Monat Revisionsanträge weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer von dem Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden sind.
Dieser Beschluss ist dem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt L., am 22. September 2008 zugestellt worden; dem Angeklagten ging dieser Beschluss mit einfacher Post zwischen dem 17. September und dem 24. September 2008 zu.
Am 15. April 2009 erhielt der Angeklagte die Ladung zum Strafantritt.
Mit Schriftsatz seines jetzigen Verteidigers vom 27. April 2009, eingegangen beim Landgericht Hagen am selben Tag, hat der Angeklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren und die Revision mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Zur Begründung der Wiedereinsetzungsanträge hat der Angeklagte im wesentlichen vorgetragen, dass er im September 2008 mit Rechtsanwalt L. über die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen gesprochen habe. Dabei sei auch eine mögliche Unzulässigkeit der Revision thematisiert worden. Rechtsanwalt L. habe ihn aber immer beruhigt und erklärt, das Revisionsverfahren laufe. Mit Schriftsatz vom 22. September 2008 habe ihm Rechtsanwalt L. auch eine „Berufungsbegründung“ vom 04. September 2008 übersandt, welche von der Begründung her eine Revisionsbegründung gewesen sei und mit der Rechtsanwalt L. ihn damals beruhigt habe, dass das Revisionsverfahren laufe.
Nachdem er am 15. April 2009 die Ladung zum Strafantritt erhalten habe, habe er die Staatsanwaltschaft per E-Mail um Aufklärung gebeten, da es sich seiner Ansicht nach nur um einen Irrtum gehandelt haben könne. Mit Schreiben vom 21. April 2009 habe er sodann von der Staatsanwaltschaft den Beschluss vom 10. September 2008 zugeschickt bekommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie erkannt beantragt.
II.
1.
Zu dem Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen:
„Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist statthaft (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflg., § 45 Rdnr. 3 m.w.N.), jedoch unzulässig.
Dem Antrag steht nicht entgegen, dass der Angeklagte den gegen den Beschluss der Strafkamamer vom 10.09.2008 ebenfalls statthaften Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO nicht gestellt hat. Allerdings wird ein gemäß § 346 Abs. 1 StPO ergehender Beschluss mit fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Anfechtungsfrist rechtskräftig und zwar mit der Wirkung, dass das mit der Revision angefochtene Urteil, wenn es nicht schon früher rechtskräftig geworden ist, mit der Unanfechtbarkeit des Beschlusses Rechtskraft erlangt. Hieran kann allerdings nicht die Meinung geknüpft werden, dass die Rechtskraft des Urteils nunmehr unabänderlich fest stehe und darum für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist kein Raum mehr sei. Schon das Reichsgericht hat ausgesprochen, dass die rechtskräftige Verwerfung einer Revision gemäß § 346 Abs. 2 StPO nicht hindert, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Revisionsanträgen stattzugeben. In gleichem Sinne haben in der Folgezeit das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof entschieden für den in der rechtlichen Problematik gleichgelagerten Fall, dass die Revision inzwischen durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 1 StPO verworfen worden ist. Der Bundesgerichtshof macht allerdings die Einschränkung, dass nur dann Raum für eine Wiedereinsetzung ist, wenn eine Prozessentscheidung, nicht aber dann wenn eine Sachentscheidung ergangen ist. Ob dieser Einschränkung zu folgen ist, kann hier unentschieden blieben, da im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung ergangen ist, sondern ein Verfahrensbeschluss gemäß § 346 Abs. 1 StPO (Senatsbeschl., ZfSch 1981, 267 m.w.N.).
Für die Entscheidung im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Angeklagte die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO unverschuldet versäumt hat, oder ob den Angeklagten hieran aufgrund seiner Kenntnis von der Unzuverlässigkeit seines Verteidigers ein Mitverschulden trifft (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rdnr. 18 m.w.N.). Offen bleiben kann auch, ob der Angeklagte sein ggf. fehlendes Verschulden unter bloßer Benennung seines früheren Verteidigers Rechtsanwalt L. in Hagen als Zeugen, jedoch ohne Beifügung einer schriftlichen Erklärung desselben, ausreichend glaubhaft gemacht hat (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 26 Rdnr. 10, 11).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist nämlich bereits deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Das Hindernis, das der Fristwahrung entgegen stand, war der Irrtum des Angeklagten über die Einreichung einer ordnungsgemäßen, insbesondere fristgerechten Revisionsbegründungsschrift durch seinen früheren Verteidiger Rechtsanwalt Frank L. in Hagen. Von der Tatsache, dass durch seinen damaligen Verteidiger offenbar entgegen dessen Beteuerungen keine ordnungsgemäße Revisionsbegründungsschrift beim Gericht eingereicht worden war, das Revisionsverfahren abgeschlossen war und das Urteil aufgrund dessen Rechtskraft erlangt hatte, hat der Angeklagte spätestens mit der Zustellung der Ladung zum Strafantritt am 15.04.2009 (Bd. II Bl. 583 d.A.) Kenntnis erlangt. Diese konnte bei ihm nur den Schluss zulassen, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist (zu vgl. OGL Hamm, Beschluss vom 09.02.1979, 4 Ss 82/79).
Soweit der Angeklagte vorträgt, er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Ladung zum Strafantritt ein Irrtum der Staatsanwaltschaft zu Grunde liege, rechtfertigt dies eine andere Beurteilung nicht. Die Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt nämlich von dem Augenblick an zu laufen, in dem der Betroffene bei Anwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses hätte erkennen können und müssen (zu vgl. OLG Rostock, Beschl.v. 08.06.2009, – I Ws 118/09 –). Dies war hier der Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zum Strafantritt, da es für die Annahme des Angeklagten, der Ladung zum Strafantritt liege ein Irrtum der Staatsanwaltschaft zugrunde, an konkreten Tatsachen mangelt.
Die einwöchige Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision war daher mit dem 22.04.2009 abgelaufen. Der erst am 27.04.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist mithin verspätet.“
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Wiedereinsetzungsgesuch selbst bei fristgerechter Stellung auch unbegründet gewesen wäre.
Den Angeklagten traf nämlich an der Versäumung der Frist ein eigenes Verschulden. Der Angeklagte, der spätestens ab dem 24. September 2008 von der Verwerfung der Revision als unzulässig Kenntnis gehabt hat, trifft ein eigenes Mitverschulden, das zur Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beigetragen hat.
Ein Angeklagter beachtet die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt in der Regel schon dann nicht, wenn er seine Rechtsangelegenheit weiter einem Wahlverteidiger anvertraut, der sich in der Behandlung von Fristsachen als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. BGH, NJW 1973, 1138). In solchen Fällen darf sich der Angeklagte grundsätzlich nicht auf eine rein passive Rolle beschränken, sondern ist – auch wenn er nicht für jedes Verschulden seiner Anwälte einzustehen hat – verpflichtet, die drohende Rechtskraft der ihn belastenden Entscheidung zu verhindern (vgl. BGH a.a.O.).
Der Angeklagte hat selbst vorgetragen, dass es infolge der Verwerfung der Revision zu mehreren Gesprächen zwischen ihm und seinem damaligen Verteidiger gekommen sei, in denen dieser dem Angeklagten versichert habe, die Revision sei trotz des Verwerfungsbeschlusses zulässig und das Revisionsverfahren laufe weiter; dies habe der damalige Verteidiger dem Angeklagten insbesondere durch die Übersendung der Abschrift des als Berufungsbegründung bezeichneten und auf den 04. September 2008 datierten Schriftsatzes suggeriert. Zwar kann ein uneingeschränktes Vertrauen in die Prozessführung des Verteidigers ein eigenes Verschulden des Angeklagten ausschließen (vgl. Karlsruher Kommentar – Maul, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen allgemeinen Grundsatz, sondern ein solches Vertrauen kann nur ausnahmsweise ein Mitverschulden des Angeklagten entfallen lassen. Entscheidend ist, ob in dem konkreten Fall von einem rechtsunkundigen Angeklagten erwartet und verlangt werden kann, dass trotz anderweitiger Angaben des Verteidigers sicherheitshalber noch einige Schritte zur Verhinderung der Rechtskraft des ihn belastenden Urteils zu unternehmen (vgl. BGHSt 25, 93). Ein Angeklagter kann dann nicht von der Mitverantwortung für die Versäumung einer Frist freigestellt werden, wenn er untätig bleibt und sich auf seinen Verteidiger verlässt, obwohl besondere Gründe eine Tätigkeit nahelegen (vgl. BGH, NJW 1973, 1138). Deshalb gehört bereits zur ordnungsgemäßen Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages, dass auch das Fehlen von Anlässen für eine eigene Tätigkeit des Angeklagten vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (vgl. BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 27. April 2009 zwar die der Mitteilung des Verwerfungsbeschlusses nachfolgende Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und dem damaligen Verteidiger erwähnt, jedoch keine konkreten Daten der einzelnen Gespräche oder deren genauen Inhalt mitteilt.
Der Angeklagte durfte sich darüber hinaus mit der Aussage seines damaligen Verteidigers, „er solle sich keine Sorgen machen, die Revision sei zulässig und er (der Verteidiger) kümmere sich um alles weitere“, nicht zufrieden geben. Solche Antworten sind auf wiederholtes Nachfragen und dem Vorliegen des Beschlusses vom 10. September 2008, mit der die Revision als unzulässig verworfen worden ist, viel zu wage, als das der Angeklagte deren hinhaltenden Charakter nicht hätte erkennen können. Sie waren daher nicht geeignet, den Angeklagten zu beruhigen und zu veranlassen, von eigenen Maßnahmen abzusehen. Auf die Rechtsunkundigkeit des Angeklagten kommt es dabei nicht an, da die Umstände, die zu einem Mitverschulden an dem Fristversäumnis führen, nicht von der Bewertung und korrekten Einordnung von Rechtsfragen abhängen, sondern von der Frage, wie sich ein verständiger Angeklagter bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt im konkreten Fall verhalten hätte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übersendung der Abschrift des auf den 04. September 2008 datierten Schriftsatzes einer „Berufungsbegründung“. Gerade die Diskrepanz zwischen dem Datum dieses Schriftsatzes und dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 10. September 2008 hätten den Angeklagten dazu veranlassen müssen, hinsichtlich des Verhaltens seines damaligen Verteidigers skeptisch zu werden und anderweitige Informationen über den Verfahrensgang einzuholen.
2.
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages bereits unzulässig ist, ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision unzulässig.
3.
Da die Wiedereinsetzungsanträge unzulässig sind, verbleibt es bei der Unzulässigkeit der Revision, über welche jedoch bereits mit Beschluss des Landgerichts Hagen vom 10. September 2008 entschieden worden ist, so dass insoweit eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst ist.

RechtsgebietStPOVorschriftenStPO 44

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