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11.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100047

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZB 132/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

IX ZB 132/04

vom
9. Dezember 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 2004 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.100 ¤ festgesetzt.

Gründe:

I.

Die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 (fortan: Gläubiger oder Antragsteller) haben beantragt, der Schuldnerin, über deren Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren geführt wird, die von ihr nachgesuchte Restschuldbefreiung zu versagen. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin habe schuldhaft in dem von ihr vorgelegten Vermögensverzeichnis eine Beteiligung an einer gemeinnützigen Baugenossenschaft in Höhe von 409,03 ¤ nicht angegeben. Sie habe es ferner abgelehnt, von Bad Kreuznach nach Wöllstein umzuziehen und die dort bei den Gläubigern angemieteten, leer stehenden Räumlichkeiten zu bewohnen, um ihre Verbindlichkeiten zu reduzieren. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat unter Zurückweisung dieses Antrags der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, das Verschweigen der Beteiligung erfülle zwar den objektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, doch hätten die Gläubiger nicht glaubhaft gemacht, daß die Schuldnerin schuldhaft gehandelt habe. Es sei nicht auszuschließen, daß diese das geringe Geschäftsguthaben schlicht vergessen habe. Ebensowenig hätten die Gläubiger glaubhaft gemacht, daß die Beibehaltung der Wohnung in Bad Kreuznach eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstelle.

2. Zu beiden Punkten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlaßt.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich nicht die Frage, welche Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners zu stellen sind, wenn er geltend macht, die Angabe eines Vermögensgegenstandes im Vermögensverzeichnis vergessen zu haben. Es kann allenfalls darauf ankommen, welche Anforderungen der Gläubiger zu erfüllen hat, damit ein Verschulden des Schuldners als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Aber selbst auf diese Frage kommt es vorliegend nicht an.

Das Beschwerdegericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß es um ein "geringes Geschäftsguthaben von ca. 400,-- Euro" gegangen sei, was ein (schuldloses) Vergessen nicht als fernliegend erscheinen lasse. Dies ist im Ansatz zutreffend. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht versagt werden dürfe (BT-Drucks. 12/7302, S. 188, zu § 346k RegE; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921). Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Sie stellt sich jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, weil es hier lediglich um die Ausstrahlungen geht, die ein "unwesentlicher Verstoß" auf die subjektive Tatseite hat. Dies entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung. Das Ergebnis ist immer von den Umständen im Einzelfall abhängig.

b) Nichts anderes gilt für die weitere Frage, inwieweit ein Unterlassen des Schuldners - hier der unterlassene Umzug - den Tatbestand der Vermögensverschwendung erfüllen kann. Das Beschwerdegericht hat - zutreffend - nicht in Frage gestellt, daß auch die Fortsetzung eines der Situation des Schuldners unangemessenen luxuriösen Lebensstils als Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO angesehen werden kann (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 54). Es hat lediglich für nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine Luxusaufwendung darstellt. Dies ist eine tatrichterliche Entscheidung, zu der rechtsgrundsätzliche Ausführungen nicht angezeigt sind.

RechtsgebietInsOVorschriftenInsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6

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