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23.07.2002 · IWW-Abrufnummer 020872

Amtsgericht Mainz: Urteil vom 27.06.2002 – 89 C 113/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Mainz

Aktenzeichen: 89 C 113/02
Verkündet am: 27.6.2002

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXX

Prozessbevollmächtiqter: Rechtsanwalt Fritz E. Steller, Stiftsplatz 13, 67655 Kaiserslautern

gegen

XXX Versicherungs AG
- Beklagte

wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall hat das Amtsgericht in Mainz
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO durch die Richterin am Amtsgericht Schlatmann am 27.06.2002 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,10 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.2.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 170,10 EUR aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG in Verbindung mit § 249 BGB. Der Versicherungsnehmer der Beklagten ist dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 4.12.2001 dem Grunde nach zu Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig und bedarf deshalb keiner näheren Ausführungen.

Zu dem gem. §§ 249 BGB, 3 PflVG von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers als Kosten notwendiger und zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf grundsätzlich auch bei der erstmaligen Anmeldung von Ansprüchen gegen die Versicherung des Unfallgegners anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen einfach gelagerten Schadensfall handelt, bei dem die Haftung nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht und der Geschädigte geschäftlich gewandt ist (vgl. BGHZ 127, 348 - 350).

Ein solcher Ausnahmefall greift hier nicht ein. Hierbei mag die Verschuldensfrage bei dem Verkehrsunfall aus Sicht des Klägers eindeutig gewesen sein. Dies allein rechtfertigt es jedoch vorliegend nicht, von einem einfach gelagerten Schadensfall auszugehen. So wusste der Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters Wochen 5 Wochen nach dem Unfall noch nicht, gegen welche Versicherung er seinen Anspruch richten soll. Bei einer Privatperson, die ggf. erstmals einen Unfallschaden geltend machen muss, kann schon die Kenntnis, dass man die gegnerische Versicherung über den Zentralruf der Autoversicherer in Erfahrung bringt, nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Auch weiß ein Privatmann nicht ohne weiteres, welche Schadenspositionen in welcher Höhe bei der Beschädigung eines Kfz geltend gemacht werden können. Die hierzu ergangene Kasuistik ist für einen Laien, der erstmals einen Unfall abwickelt, kaum zu durchschauen, auch wenn sie für Kfz-Versicherungen, im Kfz-gewerbe Tätige und Anwälte Routine ist. Insoweit kann auch nicht auf die geschäftliche Gewandtheit der Leasingfirma abgestellt werden. Denn diese hat entsprechend ihren Leasingbedingungen die Schadensabwicklung auf den Kläger als Leasingnehmer übertragen, welcher auch den Rechtsanwalt beauftragt hat (vgl. LG Bielefeld NJW RR 1989, 1431) .

Vielmehr lag gerade darin, dass Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs und Anspruchsteller wegen des Leasingvertrages vorliegend nicht identisch waren, eine zusätzliche Schwierigkeit in der Schadensabwicklung .

Für die Beurteilung, ob ein einfach gelagerter Fall vorlag, muss auch unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte den Schaden mit Ausnahme der Anwaltskosten zügig beglichen hat. Denn ob der Kläger die Einschaltung eines Anwalts für notwendig halten durfte, kann nicht aus einer "ex post"-Betrachtung heraus beantwortet werden. Im übrigen hat die Beklagte, wie aus den Anlagen zur Klageerwiderung ersichtlich, auch beim Nutzungsausfall Abzüge gemacht.

Der Höhe nach kann der Kläger gem. § 3 BRAGO in Verbindung mit dem Übereinkommen des DAV mit den HUK-Versicherers, welchem auch die Beklagte beigetreten ist (vgl. NJW 1997, 2661), eine :15 /10 Gebühr zuzüglich Post- und Telekommunkationspauschale (§ 26 BRAGO) zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 170,10 EUR beanspruchen. Der Anspruch auf Erstattung von 11 EUR für Schreibauslagen ist nicht schlüssig begründet. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB a.F.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

gez. Schlatmann
Richterin am Amtsgericht

RechtsgebieteStVG, BGB, PflVGVorschriften§ 7 StVG, §§ 249, 823 BGB, § 3 PflVG

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