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07.12.2009 · IWW-Abrufnummer 093861

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 19.06.2009 – 5 K 2517/07

Ein Polizeibeamter kann Aufwendungen für eine sportliche Betätigung nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn fest steht, dass die sportliche Betätigung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist.


Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 19.06.2009

5 K 2517/07

Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für seinen in der Freizeit betriebenen Sport (Hallenhandball) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter und erzielte im Streitjahr 2006 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 machte er u.a. Aufwendungen für die Ausübung einer sportlichen Betätigung (Hallenhandball) als Werbungskosten geltend (Fahrtkosten, Sportkleidung und deren Reinigung, Mitgliedsbeitrag usw.). Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung legte er seinen Antrag vom 8. Oktober 1992, die sportliche Betätigung „Hallenhandball” beim TV X als dienstliche Veranstaltung im Sinne der §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anzuerkennen, sowie die - von seinem (damaligen) Dienstvorgesetzten unterschriebene - „Genehmigung” vom 28. Oktober 1992 vor, in der Folgendes ausgeführt wird:

„Die von PM A.B. außerhalb der Dienstzeit betriebene Sportart wird als polizeiförderlich anerkannt. Ich stimme der Ausübung der o.a. Sportart zu. (...) Wettkämpfe, die im Vereinsinteresse ausgetragen werden, sind nicht als dienstliche Veranstaltung anzusehen; meine Zustimmung gilt daher nicht für die Teilnahme an solchen Wettkämpfen. (...)”

Der Kläger legte des Weiteren einen „Sporterlass” des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 15. April 1998) vor, in dem in Ziffer 3) unter der Überschrift „Außerdienstlicher Sport” Folgendes ausgeführt wird:

„Es ist zur Erhaltung der körperlichen Fitness erforderlich, dass die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch in ihrer Freizeit Sport betreiben. Eine sportliche Betätigung außerhalb des Dienstes in Sportvereinen ist als dienstliche Veranstaltung i.S. des § 31 BeamtVG anzuerkennen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller aktives Mitglied ist und

- es sich um Sportarten gemäß Anlage handelt

- die Dienstvorgesetzte bzw. der Dienstvorgesetzte der Ausübung dieses Sports vorher zugestimmt hat

(...)”

In dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 25. Juli 2007 wurden die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für seinen Sport (Hallenhandball) nicht zum Abzug zugelassen. Zur Begründung wurde auf das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 6. Juli 2009 verwiesen, in dem ausgeführt worden war, dass die Aufwendungen nur dann anerkannt werden könnten, wenn der Nachweis erbracht werde, dass die Sportstunden auf die Dienstzeit angerechnet worden seien.

Dagegen legte der Kläger am 30. Juli 2009 Einspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass seine außerdienstliche sportliche Betätigung als Dienstsport anerkannt und die Teilnahme an dem Sport deshalb einer dienstlichen Veranstaltung gleichgesetzt sei, so dass die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2007 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut darauf hingewiesen, dass kein Nachweis darüber vorliege, dass und in welchem Umfang die Sportstunden auf die Dienst- bzw. Arbeitszeit des Klägers angerechnet worden seien.

Am 9. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt ergänzend vor, in der Vergangenheit habe der Beklagte die streitigen Aufwendungen stets anerkannt. Der Vertrauensschutz gebiete daher ihre Anerkennung auch in der Zukunft. Im Übrigen belege auch der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2006 (Blatt 38 bis 44 der Gerichtsakte), dass bei einem Polizeivollzugsbeamten nicht von „gemischten Aufwendungen” gesprochen werden könne, auch wenn - wie in seinem Fall - die Sportstunden nicht auf die Dienstzeit angerechnet würden.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 25. Juli 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2007 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn die im Zusammenhang mit seiner sportlichen Betätigung (Hallenhandball) entstandenen Aufwendungen (Fahrtkosten, Mitgliedsbeitrag, Sportbekleidung, Handball und Reinigung Sportbekleidung) in Höhe von insgesamt 1.142,61 € als weitere Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung müsse das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen und müsse eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben.



Gründe
Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit seiner sportlichen Betätigung (Hallenhandball) entstanden sind, als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 EStG). Diese Vorschrift verbietet zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit den Abzug von so genannten „gemischten” Aufwendungen, die sowohl der allgemeinen Lebensführung als auch dem Beruf dienen. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des großen Senats des Bundesfinanzhofs lediglich dann, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der allgemeinen Lebensführung nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.3.1993 VI R 14/90, BStBl 1993 II S. 559; BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 107/06, BFH/NV 2007, 1690). Für den Abzug von Aufwendungen ist maßgebend, ob die Aufwendungen durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Hierbei kommt es auf eine Würdigung und Gewichtung aller Umstände des Einzelfalles an. Nach der Rechtsprechung des großen Senats des Bundesfinanzhofs kann nur dann eine Aufteilung in Werbungskosten und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung erfolgen, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Fehlt es an einem solchen Aufteilungsmaßstab, kommt eine hilfsweise Schätzung des beruflichen Teils und der von der Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betroffenen Aufwendungen nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 7. April 2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1200 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht:

Grundsätzlich gehört die Ausübung von Sport zum Bereich der privaten Lebensführung, denn durch die sportliche Betätigung wird allgemein und unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert (so auch FG Münster, Urteil vom 5. Oktober 1993 11 K 2242/91 E , EFG 1994, 238, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29; vgl. auch BFH- Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792, zur generellen Funktion von Kleidung). Schon dies spricht dafür, Aufwendungen, die eine sportliche Betätigung mit sich bringt, grundsätzlich den nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen.

Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass auch Aufwendungen für eine sportliche Betätigung, die allein der Erhaltung der körperlichen Fitness dient, ausnahmsweise nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein können, liegt ein solcher Fall hier jedenfalls nicht vor:

Eine Trennung der entstandenen Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Bereich oder die Aufteilung nach objektiven Merkmalen ist nicht möglich, denn das körperliche Training ist für alle Lebensbereiche gleichermaßen sinnvoll und dient der allgemeinen Fitness und Gesundheitsvorsorge.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die sportliche Betätigung des Klägers (Hallenhandball) nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war:

Nach der vorgelegten - von seinem (damaligen) Dienstvorgesetzten unterschriebenen -”Genehmigung” vom 28. Oktober 1992 ist zwar davon auszugehen, dass die sportliche Betätigung „Hallenhandball” als dienstliche Veranstaltung im Sinne der §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anerkannt wurde, so wie es auch in dem vorgelegten „Sporterlass” des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 15. April 1998) und in dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2006 (Blatt 38 bis 44 der Gerichtsakte) vorgesehen ist. Dies rechtfertigt allerdings allenfalls die Feststellung, dass der sportlichen Betätigung nicht nur im privaten Interesse, sondern auch im beruflichen Interesse nachgegangen wurde. Dies reicht hingegen - wie dargelegt - nicht aus. Für den begehrten Werbungskostenabzug müsste vielmehr feststehen, dass die sportliche Betätigung des Klägers (Hallenhandball) nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Dies scheidet im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb aus, weil der Kläger - anders als in dem vom Finanzgericht des Saarlandes mit Urteil vom 19. März 1991 (1 K 55/91, EFG 1991, 377) entschiedenen Fall - seinem Sport (Hallenhandball) ausschließlich in seiner Freizeit nachging und die Sportstunden nicht auf seine Dienstzeit angerechnet wurden. Im Übrigen liegt auch dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2006 (Blatt 38 bis 44 der Gerichtsakte) die Einschätzung zu Grunde, dass „körperliches Training in erster Linie auch der eigenen Gesundheit dient”.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gebietet es der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüft und rechtlich würdigt und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgibt, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68, m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat oder der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (ebenda). Vertrauensschutz kommt nach dieser Rechtsprechung nur in Betracht, soweit der Vorsteher oder der zuständige Sachgebietsleiter dem Steuerpflichtigen eine bestimmte rechtliche Behandlung zugesagt oder das Finanzamt - anders als im Streitfall - durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Für die Annahme eines solchen Vertrauenstatbestandes genügt es nicht, dass das Finanzamt in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen einen streitigen Werbungskostenabzug berücksichtigt hat (ebenda).

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 115 Abs. 2 FGO).

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1;

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