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04.12.2009 · IWW-Abrufnummer 093348

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 03.09.2009 – L 8 B 12/09 R

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 8 B 12/09 R
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.02.2009 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob die Beklagte vom Kläger die Zahlung von 2.622,03 EUR (Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Säumniszuschläge in Höhe von 360,00 EUR) verlangen kann (Bescheid v. 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 11.09.2007). Mit Beschluss v. 17.02.2009 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf den Streitwert endgültig auf 2.622,03 EUR, also unter Einbeziehung der Säumniszuschläge festgesetzt.
Mit der Beschwerde begehrt die Beklagte die Festsetzung des Streitwertes auf 2.262,03 EUR, also unter Außerachtlassung der Säumniszuschläge. Sie beruft sich auf den Beschluss des 5. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen v. 19.09.2006 (Az.: L 5 B 1/06 ER).
Der Bevollmächtigte des Klägers meint, dass das SG den Streitwert richtig berechnet habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfeentscheidung v. 10.06.2009).
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen den Beschluss des SG mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach der Berichterstatter allein entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden, weil der Kammervorsitzende des SG kein "Einzelrichter" in diesem Sinne ist (wie hier: Senat, Beschluss v. 31.08.2009, L 8 B 11/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.04.2008, L 16 B 5/07 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.05.2009, L 24 KR 33/09 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 27.04.2009, L 5 B 451/08 KA; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 01.04.2009, L 10 B 42/08 P; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B; Sächsisches LSG, Beschluss v. 09.06.2008, L 1 B 351/07 KR; jeweils juris).
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Streitwert zutreffend festgesetzt und dabei insbesondere zu Recht die von der Beklagten geforderten Säumniszuschläge eingerechnet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert aufgrund richterlichen Ermessens nach der Bedeutung zu bestimmen, die die Sache für den Kläger seinem Antrag nach hat, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine in diesem Sinne abweichende Vorschrift enthält § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, so ist deren Höhe maßgebend. Als Ausnahme von § 52 Abs. 3 GKG regelt § 43 Abs. 1 GKG, dass der Wert von Früchten, Nutzungen, Zinsen oder Kosten nicht berücksichtigt wird, wenn sie außer dem Hauptanspruch als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
Säumniszuschläge gemäß § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zu den in § 43 Abs. 1 GKG genannten Nebenforderungen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss v. 31.08.2009, L 8 B 11/09 R), kann die Vorschrift auch nicht entsprechend auf sie angewandt werden (im Ergebnis wie hier: BSG, Urteil v. 21.01.2009, B 12 AL 2/07 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG, Urteil v. 27.05.2008, B 2 U 19/07 R, SozR 4-2700 § 150 Nr. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.10.2008, L 9 AL 28/08; BayLSG, Beschluss v. 14.04.2009, L 5 B 573/08 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.03.2009, L 4 KR 1833/07; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.01.2009, L 10 R 5795/08 W-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.09.2007, L 9 B 374/07 KR ER, jeweils juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 28.11.2007, L 5 KR 33/07, EzAÜG SGB IV Nr 40; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.10.2006, L 11 (8) R 57/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 09.03.2009, L 16 (11) B 4/07 R ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.09.2006, L 5 B 1/06 R ER; Sächsisches LSG, Beschluss v. 05.03.2009, L 1 B 605/07 KR; Thüringer LSG, Urteil v. 29.01.2007, L 6 RJ 1024/03; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 03.11.2005, L 5 B 192/05 KR, jeweils juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.08.2007, L 6 U 1140/06, UV-Recht Aktuell 2007, 1193).
Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass Säumniszuschläge keine Früchte oder Nutzungen (vgl. §§ 99, 100 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG sind. Sie sind aber auch keine Zinsen oder Kosten und können im Hinblick auf ihre Funktion auch nicht solche angesehen werden. Säumniszuschläge haben eine Doppelnatur (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil v. 12.02.2004, B 13 RJ 28/03 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 12). Sie sollen dem Gläubiger, d.h. dem Sozialleistungsträger, einen standardisierten Mindestausgleich verschaffen, darüber hinaus aber auch Zahlungsdruck auf den Schuldner ausüben. Nur die erstgenannte Funktion entspricht derjenigen von z.B. Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Ihre andere Aufgabe kennzeichnet die Säumniszuschläge demgegenüber als eigenständiges Mittel zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen und verhindert ihre Gleichstellung mit Zinsen. Erst recht sind sie den genannten Zwecken nach keine Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG, weil sie nicht den finanziellen Aufwand zur Durchsetzung des Hauptanspruchs ausgleichen sollen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 25.09.2007, VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374). Säumniszuschläge lassen sich schließlich auch deshalb nicht unter die Begriffe "Kosten" oder "Zinsen" fassen, weil der Gesetzgeber im Rahmen des SGB IV die Begriffe "Zinsen" sowie "Kosten der Einziehung" verwendet und sie dementsprechend sorgfältig von Säumniszuschlägen unterscheidet (vgl. §§ 28e Abs. 4, 28k Abs. 1 Satz 1, 28n Nr. 3, 28r Abs. 2 SGB IV zu Zinsen sowie § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV zu Kosten der Einziehung). Ähnliche Differenzierungen, die einer Gleichstellung der Begriffe im Rahmen des § 43 Abs. 1 GKG entgegenstehen, finden sich zudem beispielsweise im Steuerrecht (vgl. nur §§ 3 Abs. 4, 156 Abs. 2, 261 Abgabenordnung).
Eine analoge Anwendung von § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge scheitert bereits daran, dass es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (sog. "Regelungslücke") fehlt. Zur Beurteilung, ob das Gesetz eine solche enthält, ist der ihm zugrunde liegende Regelungsplan aus sich selbst heraus mit den Mitteln der Gesetzesauslegung zu ermitteln (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, S. 373). Die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 43 Abs. 1 GKG wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich als Ergebnis dieser Auslegung herausstellen würde, dass der Gesetzgeber seinem Regelungsplan nach mit dieser Vorschrift entweder alle vom Bestehen der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen (und damit auch Säumniszuschläge) oder jedenfalls zumindest die Säumniszuschläge als nicht Streitwert erhöhend erfassen wollte. Ein solches Auslegungsergebnis lässt sich jedoch nicht begründen.
Der Wortlaut des § 43 Abs. 1 GKG und die Systematik des Gesetzes sprechen dagegen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Vorschrift auf andere als die dort ausdrücklich aufgeführten Nebenforderungen erstrecken wollte. Vielmehr deutet die Gesetzesfassung ("Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen") auf eine typisierende, abschließende Aufzählung hin, die nicht ausschließt, dass andere Nebenforderungen bei der Berechnung des Streitwertes berücksichtigt werden. Diese Beurteilung wird durch das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 52 Abs. 3 GKG und § 43 Abs. 1 GKG gestützt. Nach § 52 Abs. 3 GKG kommt es für die Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtungsklagen gegen Leistungsbescheide grundsätzlich nur auf die Höhe der (Gesamt-)Forderung an, ohne dass eine Differenzierung nach einzelnen Rechenposten stattfindet. Davon ausgenommen sind lediglich die in § 43 Abs. 1 GKG im Sinne einer abschließenden Aufzählung genannten Nebenforderungen.
Auch die historische Entwicklung der Vorschriften über die Streitwertberechnung, insbesondere die Entstehungsgeschichte des § 43 Abs. 1 GKG, steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Wie die Gesetzesmaterialien belegen (BT-Drs. 15/1971, S. 155), übernimmt die mit Wirkung vom 01.07.2004 in der Fassung von Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718) in Kraft getretene Vorschrift des § 43 Abs. 1 GKG ungeachtet kleinerer redaktioneller Anpassungen ihrem Inhalt nach unverändert die Vorgängerbestimmung des § 22 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (a.F.). Damit entspricht die jetzige Gesetzesfassung im Wesentlichen der Regelung des § 20 Abs. 1 GKG i.d.F. von Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften v. 20.08.1975 (BGBl. I, S. 2189; im Folgenden: KostenÄndG 1975, zu § 22 GKG a.F. geworden aufgrund der Bekanntmachung der Neufassung des GKG v. 15.12.1975 [BGBl I., S. 3047]).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 1 GKG a.F. die Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung vollständig ausschließen wollte. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 7/2016, S. 73 zu Nr. 20) bestand der Hauptzweck der Neuregelung vielmehr darin, die bis dahin noch vorgeschriebene "oft zeitraubende Berechnung der Nebenforderungen, insbesondere der Zinsen" zu ersparen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine weitgehende Übereinstimmung von § 22 Abs. 1 GKG mit § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO und § 18 Abs. 2 Kostenordnung (KostO) angestrebt.
Die Absicht der Synchronisierung von § 22 Abs. 1 GKG mit § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO spricht bereits gegen die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des (heutigen) § 43 Abs. 1 GKG n.F. in Bezug auf anderweitige Nebenforderungen, in Sonderheit Säumniszuschläge. § 4 ZPO regelt die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes und bestimmt in Abs. 1 Halbsatz 2, dass Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten dabei unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Die einschlägige Literatur sieht diese Aufzählung übereinstimmend als abschließend an und lehnt eine entsprechende Anwendung auf andere Nebenforderungen ab (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. [1992], § 4 Rdnr. 18 "Analogieverbot"; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Aufl. [2009], § 4 Rdnr. 12; Schwerdtfeger in MüKo-ZPO, 2. Aufl. [2000], § 4 Rdnr. 25). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) v. 27.06.1956 (V ZR 143/54, NJW 1956, 1562) steht dem nicht entgegen, weil der BGH die dort vertretene Ansicht, Säumniszuschläge als "zinsähnliche Zuschläge" bei der Streitwertberechnung im Rahmen des § 4 ZPO außer Betracht zu lassen, ausdrücklich auf den Fall beschränkt hat, dass sie als Nebenforderungen bei Zivilklagen aus abgetretenem Freistellungsanspruch geltend gemacht werden.
Erst recht kommt das Hauptanliegen einer vereinfachten Streitwertberechnung bei Klagen gegen öffentlich-rechtlich festgesetzte Säumniszuschläge nicht zum Tragen. Denn diese werden, wie der vorliegende Fall bestätigt, regelmäßig im angefochtenen Bescheid betragsmäßig ausgeworfen, sodass ein gerichtlicher Mehraufwand gerade nicht entsteht.
Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass (auch) für Klagen gegen Säumniszuschläge im sozialgerichtlichen Verfahren bei Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 GKG a.F. noch Gerichtskostenfreiheit bestand, sodass kein Streitwert nach dem GKG zu berechnen war. Denn dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, die planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes habe sich erst durch die (teilweise) Beseitigung der Gerichtskostenfreiheit durch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.d.F. von Art 1 Nr. 68 6. SGG-Änderungsgesetz v. 17.08.2001 (BGBl. I, S. 2144) mit Wirkung vom 02.01.2002 ergeben. Vielmehr stellte sich die Frage, ob Säumniszuschläge Nebenforderungen im kostenrechtlichen Sinne waren, auch zuvor schon in einem eng verwandten Zusammenhang, nämlich bei der Berechnung des Geschäftswerts der anwaltlichen Tätigkeit: Zeitgleich mit Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 GKG a.F. bestimmte der Gesetzgeber in § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) i.d.F. von Art 3 Nr. 61 KostenÄndG 1975, dass die Gebühren in Verfahren aufgrund öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und der Bundesanstalt für Arbeit oder einer Berufsgenossenschaft nach dem Gegenstandswert berechnet und hierfür sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts der BRAGO gelten sollten. Zu diesen Streitigkeiten gehörten u.a. Verfahren über die Erhebung von Säumniszuschlägen auf der Grundlage von § 751 Abs. 1 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. von Art 1 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 30.04.1963 (BGBl. I, S. 241; vgl. hierzu exemplarisch BSG, Urteil v. 27.07.1972, 2 RU 146/70, BSGE 34, 244). Ob diese den Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit erhöhten, war gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO nach § 18 Abs. 2 KostO zu beantworten, mithin einer Vorschrift, die dieselben Nebenforderungen umfasste wie § 22 Abs. 1 GKG a.F., wobei der Gesetzgeber auf die Parallelität beider Bestimmungen, wie erwähnt, in den Materialien ausdrücklich hingewiesen hatte. Sähe der Gesetzgeber Regelungsbedarf in Bezug auf die kostenrechtliche Behandlung von Säumniszuschlägen, so hätte dieser mithin auch schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 22 Abs. 1 GKG a.F. bestanden.
Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO auf alle "Arbeitgeberstreitigkeiten" durch Art 1 Nr. 2 Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte v. 20.08.1990 (BGBl. I, S. 1765) insoweit ebenfalls nicht zu einer Klarstellung genutzt hat, obwohl danach auch in anderweitigen beitragsrechtlichen Streitigkeiten, in denen Säumniszuschläge anfallen konnten (vgl. § 397a RVO i.d.F. von § 23 Gesetz zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen v. 27.03.1923 [RGBl. I, S. 225]; grundlegend geändert durch § 246 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] v. 25.06.1969 [BGBl. I, S. 582]; gemäß § 246 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AFG mit entsprechenden Verweisungsvorschriften in §§ 1400 RVO, 122 Angestelltenversicherungsgesetz), der Gegenstandswert berechnet werden musste.
Auch jenseits der in den Materialien ausdrücklich genannten Motive lässt sich § 43 Abs. 1 GKG kein gesetzlicher Regelungsplan entnehmen, dem die Nichteinbeziehung von Säumniszuschlägen zuwiderliefe. So weisen die von § 43 Abs. 1 GKG genannten Nebenforderungen keine übereinstimmenden, von den nicht erfassten Ansprüchen abgrenzbaren Merkmale auf, die zudem gleichermaßen auf die Säumniszuschläge zuträfen. Insbesondere lässt sich ihre Nichtberücksichtigung bei der Berechnung des Streitwertes nicht mit einem gesteigerten Grad der Abhängigkeit von der Hauptforderung begründen. Zwar erfasst § 43 Abs. 1 GKG auch streng akzessorische Nebenforderungen wie Prozesszinsen (vgl. § 291 BGB), ebenso jedoch Verzugszinsen, bei denen zusätzlich zum Bestehen der Hauptforderung eine Prüfung des Verschuldens hinsichtlich der verspäteten Leistung erforderlich ist (vgl. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 4 BGB). Insofern ähneln diesen zwar die Säumniszuschläge, soweit sie für die Vergangenheit erhoben werden (vgl. § 24 Abs. 2 SGB IV). Andererseits besteht, wie bereits dargelegt, ein wesentlicher Unterschied zwischen Säumniszuschlägen und Zinsen insoweit, als Säumniszuschläge zusätzlich die Funktion eines Druckmittels erfüllen. Schließlich gibt es eine Vielzahl akzessorischer Forderungen (z.B. den Anspruch auf Herausgabe von Zubehör oder den Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf die Hauptforderung), die nicht von § 43 Abs. 1 GKG erfasst werden und daher den Streitwert erhöhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

RechtsgebieteGKG, SGB IVVorschriften§ 52 Abs. 1 GKG, § 24 SGB IV

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